Beschluss
9 L 585/07
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2007:1128.9L585.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der von den Antragstellern - sinngemäß - gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 13.11.2007 - 9 K 2305/07 gegen die dem Beigeladenen von dem Antragsgegner erteilte Teilbaugenehmigung vom 23.10.2007 anzuordnen und die Bauarbeiten stillzulegen, 4 ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. 5 Gemäß § 212 a Abs. 1 des Baugesetzbuches - BauGB - hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - anordnen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen. 6 Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage kommt entgegen der in § 212 a Abs. 1 BauGB getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung jedoch nur dann in Betracht, wenn das Interesse des Nachbarn an der Suspendierung der angegriffenen Baugenehmigung das öffentliche Interesse oder das Interesse des Bauherrn an deren Vollziehung überwiegt. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn die Baugenehmigung rechtswidrig ist und den Nachbarn in seinen Rechten verletzt. 7 Eine Rechtsverletzung des Nachbarn liegt allerdings nicht schon dann vor, wenn eine Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzu kommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Baugenehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben, und der jeweilige Nachbar auch im Hinblick auf seine Nähe zu dem Vorhaben tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird. 8 Vgl. dazu z.B. BVerwG, Beschluss vom 16.08.1983 - 4 B 94.83 -, BRS 40 Nr. 190; Gädtke/Temme/Heintz, BauO NRW, Kommentar, 10. Aufl. 2003, § 74 Rn. 38 ff.; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar, Stand August 2007, § 74 Rn. 49 ff., jeweils m.w.N. 9 Diese Voraussetzungen liegen bei der hier allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht vor. Die Teilbaugenehmigung vom 23.10.2007 verstößt nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der Kammer nicht zum Nachteil der Antragsteller gegen im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende nachbarschützende Vorschriften. 10 Durch die mit der Teilbaugenehmigung genehmigten Erdarbeiten ist zwar der Hochwasserschutz betroffen, da sie zum Teil in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet ausgeführt werden sollen. Von dem grundsätzlichen Verbot, in einem festgesetztem Überschwemmungsgebiet die Erdoberfläche zu erhöhen oder zu vertiefen (§ 113 Abs. 1 Nr. 1 Landeswassergesetz - LWG - ), kann jedoch gemäß § 113 Abs. 2 LWG die zuständige Behörde eine widerrufliche Befreiung erteilen, wobei sie Ausgleichsmaßnahmen zu treffen hat. Das ist hier durch den der Beigeladenen erteilten Befreiungsbescheid des Kreises M. vom 08.11.2007 geschehen. In ihm heißt es u. a., dass sich bei einem 100-jährigen Hochwasserereignis die Wasserspiegellage im Bereich der Anfüllung nur unwesentlich erhöhe. Zum Ausgleich des Retentionsraumverlustes solle eine Geländeanfüllung im Bereich des Wildgeheges beseitigt werden. Angesichts dessen ist unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Grundstück der Antragsteller ausweislich der Pläne mehr als 2,60 m über der Hochwasserlinie liegt, nicht ersichtlich, dass ihr Eigentum wegen der geplanten Auffüllung hochwassergefährdet wäre. 11 Die der Beigeladenen erteilte Teilbaugenehmigung vom 23.10.2007 betrifft zwar ausdrücklich nur Rodungs- und Erdarbeiten sowie Abbrucharbeiten auf dem Gelände des alten Minigolfplatzes. Eine Teilbaugenehmigung nach § 76 Abs. 1 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) enthält jedoch konkludent eine Entscheidung über die grundsätzliche Zulässigkeit des beantragten Vorhabens. Bezieht sie sich - wie hier - im Wesentlichen auf Erd- und Abbrucharbeiten, so ist in ihr zumindest mitentschieden, dass das Bauvorhaben seiner Art nach an dem vorgesehenen Standort grundsätzlich zulässigerweise realisierbar ist. Insoweit hat auch der Nachbar die Möglichkeit, die Teilbaugenehmigung unter dem Aspekt der grundsätzlichen Zulässigkeit der Anlage anzufechten. 12 Im vorliegenden Fall ist jedoch auch insoweit im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens nicht festzustellen, dass das geplante Vorhaben an dieser Stelle ohne Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften nicht zu verwirklichen ist. 13 Für die Entscheidung kann allerdings offenbleiben, ob das Vorhaben in jeder Hinsicht den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für ein Bauen im Außenbereich gem. § 35 Abs. 2 BauGB genügt. Die Einschränkungen, die die Vorschrift für das Bauen im Außenbereich aus siedlungsstrukturellen Gründen oder aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes macht, dienen allein öffentlichen Interessen, nicht aber gerade dem Schutz eines Nachbarn am Rande des Außenbereichs. Der Nachbar hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewahrung des angrenzenden Außenbereichs und kann daher allein aus der möglichen objektiven Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung keinen Schutzanspruch auf Nichtausführung herleiten. 14 Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 03.04.1995 - 4 B 47.95 - BRS 57 Nr. 224; Beschluss vom 24.04.1997 - 4 B 65.97 - BRS 59 Nr. 179; Beschluss vom 28.07.1999 - 4 B 38.99 - BRS 62 Nr. 189. 15 Allerdings kann der Eigentümer eines Grundstücks verlangen, dass ein benachbartes Bauvorhaben im Außenbereich ihm gegenüber das Rücksichtnahmegebot einhält und er keinen schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB) ausgesetzt wird. 16 Vgl. Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautsberger, BauGB, Lose Blatt- Kommentar, Stand März 2007, § 35 Rdnr. 185 f; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, a.a.O., § 74 Rdnr. 177 f (178 d), jeweils mit weiteren Nachweisen. 17 Aber auch unter diesen Gesichtspunkten kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden, dass das Vorhaben der Beigeladenen ohne Verstoß gegen nachbarschützende Rechte der Antragsteller nicht realisiert werden kann. 18 Es ist nicht ersichtlich, dass von den Anlagen und Besuchern des "Hortus Vitalis" Lärmbeeinträchtigungen ausgehen werden, die das Grundstück der Antragsteller, das in einem Kurgebiet liegt, unzumutbar beeinträchtigen werden. Allerdings sind insoweit noch - wie vom Antragsgegner auch bereits angekündigt - von den Beigeladenen Lärmgutachten zu fordern, aus denen sich ergeben muss, dass die für Kurgebiete bestehenden Grenzwerte eingehalten werden. Gegebenenfalls sind Auflagen in die Baugenehmigung aufzunehmen. 19 Gleiches gilt für die dem Bauvorhaben zuzurechnenden Verkehrslärmimmissionen. 20 Insofern sollen lediglich sechs Stellplätze gefordert werden. Ob der davon ausgehende Lärm auf dem Grundstück der Antragsteller zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führt, ist wiederum erst nach Vorlage eines entsprechenden Lärmschutzgutachtens zu erkennen, wobei das Gericht davon ausgeht, dass die Stellplätze mit Blick auf § 12 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) außerhalb des festgesetzten Gebiets liegen werden. 21 Weitere Stellplätze sind nicht vorgesehen. Der Antragsgegner beruft sich dabei auf § 51 Abs. 1 BauO NRW, wonach bei der Errichtung von baulichen Anlagen und anderen Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, Stellplätze oder Garagen hergestellt werden müssen, wenn und soweit unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personenverkehrs zu erwarten ist, dass der Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug erfolgt. Ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift vom Antragsgegner zutreffend angenommen worden sind, ist vom Gericht in einem nachbarrechtlichren Verfahren nicht zu überprüfen, da die Vorschrift allein im öffentlichen Interesse erlassen ist und verhindern soll, dass der öffentliche Verkehrsraum durch das Abstellen von Fahrzeugen belastet und dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet wird. Anders als § 51 Abs. 8 BauO NRW dient § 51 Abs. 1 BauO NRW nicht dem Schutz des Grundstücksnachbarn. Dieser kann der Baugenehmigung nicht die Herstellung einer zu geringen Anzahl von Stellplätzen und Garagen entgegen halten. 22 Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauONRW, a.a.O. § 74 Rdnr. 341 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des OVG NRW. 23 Allerdings kann im Einzelfall der Mangel an Stellplätzen eines Bauvorhabens gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verstoßen. Das kann dann eintreten, wenn mit dem Vorhaben eine Verschärfung der Verkehrssituation verbunden ist und die sich hieraus ergebende Gesamtbelastung die Eigentümer der Nachbargrundstücke bei Abwägung aller Belange unzumutbar trifft, sei es, dass durch die dem Vorhaben zuzurechnenden zusätzlichen Beeinträchtigungen die Gesamtbelastung erstmals die Schwelle der Unzumutbarkeit überschreitet oder eine schon zuvor bestehende unzumutbare Belastung spürbar gesteigert wird. 24 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.07.1998 - 11 A 7238/95 - BRS 60 Nr. 123. 25 Nach den gegenwärtigen Erkenntnismöglichkeiten ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass es im Bereich des Grundstücks der Antragsteller zu einer unzumutbaren Verschärfung der Verkehrssituation kommen muss. Insoweit muss das weitere Baugenehmigungsverfahren abgewartet werden, wobei bei der Prüfung, ob ein evtl. Anstieg des Verkehrs zu unzumutbaren Verhältnissen führt, zu berücksichtigen ist, dass sich das Grundstück der Antragsteller zwar einerseits im Kurgebiet befindet, andererseits aber auch eine Vorbelastung durch die zahlreichen offenbar öffentlichen Parkplätze an der M1.-------straße besteht. 26 Die Einrichtung des "Hortus Vitalis" ist sicherlich nicht nur eine Attraktionssteigerung des Kurparks. Sie ist vielmehr als eigenständiges gewerbliches Vorhaben zu werten, was sich bereits daraus ergibt, dass das Gelände von einem Zaun umgeben werden und der Eintritt gebührenpflichtig sein soll. Andererseits ist jedoch auch nicht zu verkennen, dass die Attraktivität des "Hortus Vitalis" gerade auch auf seiner Lage im Kurpark beruht, denn die Kurparkbesucher, die aus Freude an der Natur, zum Spazierengehen und zu Erholungszwecken den Kurpark aufsuchen, sind sicher auch in erster Linie diejenigen, die den "Hortus Vitalis" besuchen werden. Von daher ist die Annahme des Antragsgegners nicht unrealistisch, dass die Besucher des "Hortus Vitalis", die mit dem Auto anreisen, - wie bisher die Kurparkbesucher - die bestehenden Parkmöglichkeiten an den Zugängen zum Kurpark nutzen werden und nicht in größerer Zahl im unmittelbaren Umkreis des "Hortus Vitalis" an der M1.-------straße parken werden. Es ist weiter nicht unrealistisch anzunehmen, dass die Besucher einen Spazierweg durch den Kurpark zum "Hortus Vitalis" nicht scheuen werden, zumal sowohl Kurpark als auch "Hortus Vitalis" nur bei trockenem Wetter in großer Zahl besucht werden dürften. Das Parkhaus und der Großparkplatz auf der westlichen Seite des Kurparks werden insbesondere dann angenommen werden, wenn die auswärtigen Autofahrer durch Ausschilderungen zu diesen Parkplätzen hingelenkt werden und beim Betrieb des "Hortus Vitalis" in der Werbung auf diese Parkmöglichkeiten und auf die eingeschränkten Möglichkeiten im Bereich der M1.-------straße hingewiesen wird. 27 Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liegt nicht darin, dass die Antragsteller möglicherweise durch die Zunahme des Verkehrs nicht mehr die Möglichkeit haben, jederzeit die zum Grundstück gehörenden Fahrzeuge auf öffentlichem Grund abzustellen. Ein solcher Anspruch des Grundstückseigentümers, der auf seinem Grundstück nicht genügend Stellplätze schaffen kann, besteht nicht. 28 Es besteht auch kein nachbarlicher Anspruch dahingehend, dass die "Optik" des Wohnumfelds gewahrt wird. Insbesondere gibt es keine nachbarschützende Vorschrift, dass ein Zaun auf der dem Grundstück gegenüber liegenden Straßenseite nicht errichtet werden darf. Die Kammer geht deshalb nach ihrem derzeitigen Erkenntnisstand davon aus, dass das Interesse des Beigeladenen zumindest an der Ausführung der Teilbaugenehmigung das Abwehrinteresse der Antragsteller überwiegt. 29 Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 i.V.m. § 159 Satz 2 VwGO abzuweisen. Es entspricht nicht der Billigkeit, den Antragstellern gem. § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch nicht dem aus § 154 Abs. 3 VwGO folgenden Kostenrisiko ausgesetzt hat. 30 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 3 GKG.