Urteil
7 K 2679/06
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2007:1019.7K2679.06.00
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Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Der Kläger trägt jeweils die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klagen werden abgewiesen. Der Kläger trägt jeweils die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Höhe der Versorgungsbeiträge des Herrn Dr. S. L1. , der als niedergelassener Zahnarzt in D. -S1. tätig ist und Pflichtmitglied der Beklagten ist. Mit Beschluss des Amtsgerichts E. vom 23.08.2002 wurde über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestimmt. Die Zahnarztpraxis wird mit Zustimmung der Gläubigerversammlung weiter betrieben. Die Gläubigerversammlung hat dem Insolvenzschuldner monatlich einen Betrag in Höhe von 2000,00 EUR als Privatentnahme bewilligt. In dem Bericht des Klägers vom 12.11.2002, der dem Insolvenzplan und den Beschlüssen der Gläubigerversammlung zugrunde lag, heißt es: " Zu Lasten der Insolvenzmasse wird die Altersversorgung des Insolvenzschuldners bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung übernommen." Mit Schreiben vom 14.10.2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass gegebenenfalls eine Beitragsreduzierung erst nach Vorlage der Berufseinkünfte vorgenommen werden könne und bat um Vorlage entsprechender Bescheinigungen. Mit Schreiben vom 17.09.2003 teilte der Beklagte dem Kläger die Höhe des derzeit geltenden Mindestbeitrages mit und wies auf die noch fehlenden Nachweise der Beurfseinkünfte zwecks Überprüfung der festgesetzten Beitragshöhe hin. Mit Schreiben vom 29.09.2003 teilte der Kläger der Beklagten mit, er werde künftig lediglich den Mindestbeitrag anweisen. Im Übrigen sei er der Auffassung, dass für die Berechnung des Beitrages nicht auf die steuerlichen Einkünfte, sondern auf den bewilligten Entnahmebetrag abzustellen sei. Diese Auffassung bestätigte er durch zahlreiche weitere Schreiben zuletzt mit Schreiben vom 10.02.2006. Mit Bescheid vom 21.03.2006 setzte die Beklagte die monatlichen Beiträge für das Jahr 2006 auf der Grundlage der vom Kläger benannten Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 23.225,00 EUR für das Jahr 2004 auf 377,41 EUR monatlich fest. Mit Bescheid vom 21.06.2006 wurde der Beitrag für das Jahr 2005 auf der Grundlage der benannten Einkünfte für das Jahr 2003 in Höhe von 50.812,00 EUR auf 825,70 EUR monatlich festgesetzt. Gegen diese Bescheide legte der Kläger am 10.08.2006 bzw. am 12.07.2006 Widerspruch ein. Die Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheiden vom 03.08.2006 und vom 15.08.2006 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Beitragsforderungen zum Versorgungswerk seien Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 der Insolvenzordnung. Die Höhe der Beiträge richte sich ausschließlich nach der Satzung. Von der Möglichkeit einer Beitragsanpassung bei Einkünften unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze sei Gebrauch gemacht worden. Die Voraussetzungen für die Erhebung eines Mindestbeitrages lägen nicht vor. Der Kläger hat am 18.08.2006 - 7 K 2679/06 - und am 18.09.2006 - 7 K 3002/06 - Klagen erhoben. Zur Begründung führt er aus, die Auffassung der Beklagten lasse sich mit dem Grundgedanken der Insolvenzordnung nicht in Einklang bringen. Dem Insolvenzschuldner werde eine bessere Altersversorgung zulasten der Insolvenzgläubiger ermöglicht. Die Satzung der Beklagten trage diesem Umstand nicht in genügender Weise Rechnung. Der Kläger beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 21.03.2006 und vom 21.06.2006 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 03.08.2006 und vom 15.08.2006 aufzuheben, soweit die Beitragsforderung einen Betrag von monatlich 171,09 EUR übersteigt. Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die Beitragsforderung aufgrund der Satzung ordnungsgemäß berechnet sei. Auch aus der Insolvenzordnung ergebe sich kein Bedarf für eine abweichende Satzungsregelung, da es sich unstreitig um eine Masseverbindlichkeit handele. Weitere eventuelle Härtefallgesichtspunkte seien allenfalls in einem gesonderten Erlassverfahren zu berücksichtigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist als Insolvenzverwalter Partei kraft Amtes und führt den Prozess in gesetzlicher Prozessstandschaft für den Insolvenzschuldner im eigenen Namen (§ 80 Abs. 1 der Insolvenzordung - InsO -). Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 21.03.2006 und vom 21.06.2006 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 15.08.2006 und vom 03.08.2006 erweisen sich als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die angefochtenen Bescheide sind zurecht gegen den Kläger als Insolvenzverwalter und nicht gegen den Insolvenzschuldner gerichtet. Da dem Insolvenzschuldner die Fortführung der Arztpraxis erlaubt wurde, gelangen nicht nur die eingehenden Honorare in die Masse. Auch die durch den Betrieb der Praxis entstehenden Forderungen Dritter gegen den Insolvenzschuldner sind sonstige Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 InsO. Auch zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Pflichtbeiträge zur Ärzteversorgung zu den Verbindlichkeiten gehören, die bei der ärztlichen Tätigkeit entstehen. Vgl. auch Bayerischer VGH, Beschuss vom 28.11.2005 - 9 ZB 04.3254 in: NVWZ - RR 2006, Seite 550 f. Gegen die angefochtenen Beitragsheranziehungen ergeben sich sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach keine rechtlichen Bedenken. Gemäß § 14 der Satzung des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer - Westfalen - Lippe in der Fassung des Beschlusses der Kammerversammlung der Zahnärztekammer vom 26.11.2004 hat der Insolvenzschuldner als Pflichtmitglied der Kammer die allgemeine Pflichtabgabe zu errichten. Nach § 14 Satz 2 der Satzung entspricht die allgemeine Pflichtabgabe dem im Bereich der Zahnärztekammer geltenden Höchstbeitrag zur Angestelltenversicherung und errechnet sich aus dem jeweils in der Angestelltenversicherung geltendem Beitragssatz als vom Hundersatz der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Vorliegend hat die Beklagte von der Bestimmung des § 15 Abs. 1 ihrer Satzung Gebrauch gemacht, nachdem der Kläger die Steuerbescheide der jeweils dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen vorletzten Geschäftsjahre vorgelegt hatte. Nach dieser Vorschrift treten für die niedergelassenen und selbstständigen Mitglieder zur Bestimmung der Beitragspflicht an die Stelle der Beitragsbemessungsgrenze die Einkünfte aus zahnärztlicher Tätigkeit, die abzüglich der jeweiligen Betriebsausgaben in dem diesem Geschäftsjahr vorangegangenen vorletzten Geschäftsjahr erzielt wurden, sofern dieser Wert die im Veranlagungszeitraum geltende Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. Anhand der vorgelegten Steuerbescheide hat der Beklagte die aus dieser Vorschrift sich ergebenden niedrigeren Beitragssätze errechnet. Bedenken gegen die rechnerische Richtigkeit dieser Berechnung sind weder vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich. Eine Rechtsgrundlage für eine davon abweichende noch geringere Festsetzung des Beitrages enthält die Satzung entgegen der Auffassung des Klägers nicht. Eine solche Möglichkeit folgt insbesondere nicht aus § 16 der Satzung, wonach angestellte Mitglieder, deren Arbeitsentgelt unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt, als Beitrag den Betrag zu errichten haben, der ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung an die Angestelltenversicherung zu zahlen wäre. Obwohl der Insolvenzschuldner lediglich eine bestimmte Leistung von der Gläubigerversammlung erhält, scheidet eine Einstufung als angestelltes Mitglied nach Auffassung des Gerichts aus. Denn allein durch den Umstand, dass die Gläubigerversammlung dem Insolvenzschuldner monatlich einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 2000,00 EUR gewährt, wird aus dem Insolvenzschuldner noch kein angestellter Arzt. Die Entscheidung der Gläubigerversammlung ist eine Entscheidung, die ausschließlich im Rahmen der Vorschriften der Insolvenzordnung und in Ausübung der Rechte als Gläubiger zugunsten bzw. zulasten der Masse getroffen wurde. Sie hat auf den Status des Insolvenzschuldners als niedergelassener oder als angestellter Arzt keinen Einfluss. Der Insolvenzschuldner bleibt auch nach dieser Entscheidung der Gläubigerversammlung ein niedergelassener Arzt. So auch VG Koblenz, Urteil vom 26.02.2007 - 3 K 933/06.KO -, n.v. Entsprechend liegen auch die Voraussetzungen für eine Reduzierung der Beitragspflicht auf den Mindestbeitrag gemäß § 19 Abs. 1 der Satzung nicht vor. Danach reduziert sich auf schriftlichen Antrag die Beitragspflicht auf den Mindestbeitrag für Mitglieder, für die die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, die aber von ihrem Befreiungsrecht keinen Gebrauch machen sowie für Anschlussversicherte. Beide Voraussetzungen sind hier ersichtlich nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung des Klägers enthält die Satzung auch keine Regelungslücke, die zwingend dazu führen müsste, in der Person des Insolvenzschuldners die Voraussetzungen des § 19 der Satzung - gegebenenfalls entsprechend - anzuwenden. Nach der Satzung ist die Frage, ob ein Arzt in Insolvenz gerät, für die Frage seiner Abgabenpflicht nicht relevant. Diese hängt ausschließlich davon ab, ob der Kläger und in welcher Form er Mitglied der Versorgungseinrichtung ist. So auch VG Koblenz a.a.O. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt auch aus dem Vorliegen eines Insolvenzplanes hier nichts anderes. Dies folgt schon aus der Einstufung der Beitragsverbindlichkeit als Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 InsO. Berufstätige Zahnärzte schulden der Beklagten gesetzliche Pflichtbeiträge in der Höhe, wie sie durch die Satzung der Ärzteversorgung vorgeschrieben sind. Diese geschuldeten Pflichtbeiträge der Zahnärzte sind insoweit der gesetzlichen Steuerpflicht vergleichbar und somit - unabhängig davon, ob sie im konkreten Fall hoch oder niedrig sind - in der Insolvenz bevorrechtigt. Sie sind damit ebenso wie ein Arbeitnehmerbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung bei Fortführung des Betriebes auch für die Insolvenzgläubiger nicht disponibel. So auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.11.2005 a.a.O. Ob hier die Voraussetzungen für eine Stundung der Beiträge gemäß § 23 Abs. 1 der Satzung oder für einen Erlass gemäß § 23 Abs. 2 der Satzung vorliegen, kann für die Entscheidung dieses Rechtsstreits nach Auffassung des Gerichts offen bleiben. Im Streit um die Beitragsfestsetzung ist nicht darüber zu entscheiden, ob dem Kläger in ausreichendem Umfang zur Vermeidung erheblicher Härten eine Stundung oder ein Erlass gewährt wurde oder zu gewähren ist. So zur Frage eines Beitrags zur Rechtsanwaltsversorgung, Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.11.2005 - 9 ZB 04.2246 -, veröffentlicht in JURIS. Das Gericht folgt in soweit dieser Rechtsprechung sowie auch der ständigen Rechtsprechung des OVG NW in Beitragssachen, wonach eine Beitragsfestsetzung nicht durch einen erforderlichen, unterbliebenen Billigkeitserlass rechtswidrig wird. Auch wenn der Beitragserlass und die Beitragsfestsetzung in einem Verfahrensschritt verbunden werden können, handelt es sich in der Sache nach um zwei Entscheidungen, wobei die Billigkeitsentscheidung, mag sie getroffen worden sein oder nicht, mit der Verpflichtungsklage zu erstreben ist. OVG NW, Urteil vom 04.12.2001 - 15 A 5566/99 - in: NVWBl. 2002, Seite 188 f. Nach alledem waren die Klagen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708, 711 ZPO.