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Urteil

6 K 3731/06

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Pflegewohngeld nach § 12 PfG NW kann auch zugunsten des Heimbewohners geltend gemacht werden, weil der Zuschuss neben dem Heimträger auch dessen Interessen schützt. • Ein Anspruch aus § 528 BGB (Schenkungsrückforderung) kann grundsätzlich als Vermögen i.S.v. § 90 SGB XII in Betracht kommen, ist aber nicht anzurechnen, wenn er bereits kraft Bescheidüberleitung nach § 93 SGB XII auf den Träger übergegangen ist. • Geldwerte bis zu 10.000 EUR sind nach § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NW bei der Anrechnung unberücksichtigt; damit kann ein Schenkungsrückforderungsanspruch im Streitzeitraum dem Schonvermögen unterfallen. • Die Regelungen des Fünften Abschnitts des XI. Kapitels SGB XII und damit der Nachranggrundsatz finden auf das Pflegewohngeldrecht nach § 12 PfG NW keine Anwendung.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Pflegewohngeld trotz Schenkungsrückforderungsanspruchs • Pflegewohngeld nach § 12 PfG NW kann auch zugunsten des Heimbewohners geltend gemacht werden, weil der Zuschuss neben dem Heimträger auch dessen Interessen schützt. • Ein Anspruch aus § 528 BGB (Schenkungsrückforderung) kann grundsätzlich als Vermögen i.S.v. § 90 SGB XII in Betracht kommen, ist aber nicht anzurechnen, wenn er bereits kraft Bescheidüberleitung nach § 93 SGB XII auf den Träger übergegangen ist. • Geldwerte bis zu 10.000 EUR sind nach § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NW bei der Anrechnung unberücksichtigt; damit kann ein Schenkungsrückforderungsanspruch im Streitzeitraum dem Schonvermögen unterfallen. • Die Regelungen des Fünften Abschnitts des XI. Kapitels SGB XII und damit der Nachranggrundsatz finden auf das Pflegewohngeldrecht nach § 12 PfG NW keine Anwendung. Der Kläger lebt seit 2002 in einer stationären Pflegeeinrichtung und erhält Leistungen der Pflegekasse nach Pflegestufe III. 1996 übertrug er mit seiner verstorbenen Ehefrau ein Grundstück an den Enkel, wodurch ein Schenkungsrückforderungsanspruch nach § 528 BGB entstanden ist. Der Beklagte lehnte die Bewilligung von Pflegewohngeld ab, weil dieser Rückforderungsanspruch als einzusetzendes Vermögen anzusehen sei. Der Heimträger beantragte mehrfach Pflegewohngeld für den Heimplatz des Klägers; zeitgleich wurden Leistungen der Hilfe zur Pflege nach SGB XII bewilligt. Der Beklagte leitete den Rückforderungsanspruch per Bescheid auf sich über und wies Widersprüche des Klägers zurück. Der Kläger klagte auf Bewilligung von Pflegewohngeld für den Zeitraum 01.04.2006 bis 19.02.2007. • Zulässigkeit: Die Verpflichtungsklage ist zulässig; der Kläger ist klagebefugt, da § 12 PfG NW dem Heimbewohner ein subjektiv-öffentliches Recht verleiht. Das Vorverfahren wurde durchgeführt und der Bewilligungszeitraum richtet sich nach § 7 Abs. 2 PflFEinrVO. • Rechtsgrundlage: Anspruch auf Pflegewohngeld ergibt sich aus § 12 Abs. 2 und 3 PfG NW i.V.m. den einschlägigen Vorschriften des SGB XII für Anrechnung von Einkommen und Vermögen, mit den dort genannten Abweichungen (z. B. zusätzlicher Selbstbehalt, Schonvermögen bis 10.000 EUR). • Schenkungsrückforderung: Es besteht grundsätzlich ein Anspruch des Klägers aus § 528 BGB gegen den Enkel, der auf wiederkehrende Zahlungen gerichtet ist; dieser Anspruch wäre grundsätzlich einzusetzendes Vermögen nach § 90 SGB XII. • Überleitung und Schonvermögen: Der Rückforderungsanspruch ist jedoch durch den bestandskräftigen Bescheid vom 05.09.2006 gemäß § 93 SGB XII mit Wirkung zum 01.04.2006 auf den Beklagten übergeleitet und gehörte deshalb im fraglichen Zeitraum nicht mehr zum Vermögen des Klägers. Zudem bleiben Geldwerte bis zu 10.000 EUR nach § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NW unberücksichtigt; die seit Antragstellung aufgelaufenen ungedeckten Heimkosten betragen im Streitzeitraum unter dieser Grenze. • Nichtanwendung des Nachranggrundsatzes: Sozialhilferechtliche Nachranggrundsätze und die unterliegenden Durchsetzungsregeln des Fünften Abschnitts des XI. Kapitels SGB XII gelten nicht für das Pflegewohngeldrecht, weil § 12 Abs. 3 PfG NW diese Vorschriften ausdrücklich ausschließt. • Ergebnisberechnung: Die monatliche Höhe des Pflegewohngeldes wurde nach § 5 PflFEinrVO berechnet: April 2006 bis Januar 2007 jeweils 421,32 EUR, Februar 2007 (anteilig) 263,15 EUR. Die Klage ist begründet. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Heimträger für den Heimplatz des Klägers Pflegewohngeld zu bewilligen: 421,32 EUR monatlich für April 2006 bis Januar 2007 und 263,15 EUR für den Zeitraum 01.02.2007 bis 19.02.2007. Die Ablehnung durch den Beklagten war rechtswidrig, weil der Schenkungsrückforderungsanspruch nicht mehr zum verwertbaren Vermögen des Klägers gehörte und die vorhandenen Geldwerte unterhalb der 10.000 EUR-Schwelle verbleiben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bleibt bestehen.