Beschluss
1 K 287/06
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Geschäftsgebühr für vorgerichtliche Tätigkeit ist bei Prozesskostenhilfe in gesetzlicher Höhe entstanden, auch wenn der Anwalt dafür nicht bezahlt wurde.
• Nach VV RVG ist eine auf gleiche Angelegenheiten entfallende Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen (Vorbemerkung 3 Abs.4 VV RVG).
• Die Staatskasse tritt bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe in die Stellung des bedürftigen Mandanten; daher ist eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auch zulässig, wenn die Beiordnung nur das gerichtliche Verfahren betrifft.
Entscheidungsgründe
Anrechnung vorgerichtlicher Geschäftsgebühr bei Prozesskostenhilfe • Die Geschäftsgebühr für vorgerichtliche Tätigkeit ist bei Prozesskostenhilfe in gesetzlicher Höhe entstanden, auch wenn der Anwalt dafür nicht bezahlt wurde. • Nach VV RVG ist eine auf gleiche Angelegenheiten entfallende Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen (Vorbemerkung 3 Abs.4 VV RVG). • Die Staatskasse tritt bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe in die Stellung des bedürftigen Mandanten; daher ist eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auch zulässig, wenn die Beiordnung nur das gerichtliche Verfahren betrifft. Die Klägerin erhielt für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe mit Beiordnung ihres Rechtsanwalts. Der Anwalt stellte im Festsetzungsverfahren neben der Verfahrensgebühr eine Geschäftsgebühr für die vorangegangene außergerichtliche Tätigkeit in Ansatz. Das Urkundsbeamtenverfahren setzte die Vergütung unter Anrechnung der Hälfte der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr fest. Die Klägerin bzw. ihr Anwalt rügten die Gebührensetzung und wandten sich mit Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung. • Anwendbare Rechtsgrundlagen sind §§ 2, 13, 45, 48, 49 RVG und das Vergütungsverzeichnis (VV RVG); § 45 Abs.1 RVG macht die VV RVG für beigeordnete PKH-Anwälte verbindlich. • Die PKH-Bewilligung bezog sich lediglich auf das gerichtliche Verfahren; vorgerichtliche Tätigkeiten sind davon ursprünglich nicht umfasst, doch entsteht dabei unabhängig vom Erhalt einer Zahlung die Geschäftsgebühr nach Nr.2300 ff. VV RVG. • Vorbemerkung 3 Abs.4 VV RVG sieht vor, dass bei gleicher Sachmaterie eine entstandene Geschäftsgebühr anteilig (halbiert, höchstens 0,75) auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen ist; diese Regelung schützt Mandanten vor überhöhten Honoraren und verhindert, dass Anwälte allein wegen Vergütungsinteresse Prozesse initiieren. • Die Anrechnung betrifft auch PKH-Verfahren, weil die Staatskasse mit Gewährung der PKH in die Stellung des bedürftigen Mandanten eintritt (§122 Abs.1 Nr.3 ZPO-Entsprechung) und deshalb nicht das wirtschaftliche Risiko vorprozessualer Tätigkeiten übernehmen soll. • Es kommt nicht darauf an, ob der Anwalt die Geschäftsgebühr tatsächlich erhalten hat; maßgeblich ist, dass die Geschäftsgebühr objektiv entstanden ist, soweit die vorgerichtliche Tätigkeit denselben Gegenstand wie das gerichtliche Verfahren betraf. • Vor diesem Hintergrund war die Verfahrensgebühr von 1,3 nach Nr.3100 VV RVG um 0,15 (die zur Hälfte angerechnete Geschäftsgebühr von 0,3) zu mindern; die Festsetzung durch den Urkundsbeamten war damit rechtsfehlerfrei. Die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung wurde zurückgewiesen; die vom Urkundsbeamten vorgenommene Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr ist rechtlich richtig. Die Kostenentscheidung beruht auf §56 Abs.2 Sätze 2 und 3 RVG. Die Beschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Klägerin gewinnt nicht: die im Festsetzungsverfahren festgesetzte Vergütung ist zu Recht vermindert, weil die gesetzliche Anrechnungsregelung zur Anwendung kommt und die Staatskasse durch die Gewährung der Prozesskostenhilfe nicht für die wirtschaftlichen Risiken vorgerichtlicher Tätigkeiten haftet.