Beschluss
9 L 427/07
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2007:1005.9L427.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt, als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der von den Antragstellern gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 13.08.2007 gegen die dem Beigeladenen von dem Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 09.07.2007 anzuordnen, 4 ist gemäß § 212 a Abs. 1 des Baugesetzbuches - BauGB - i.V.m. § 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit allein möglichen summarischen Prüfung kann nicht festgestellt werden, dass das Interesse der Antragsteller an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage das Interesse des Beigeladenen an der umgehenden Ausnutzung der Baugenehmigung vom 09.07.2007 überwiegt. 5 Dabei kann für die Entscheidung offen bleiben, ob die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung in jeder Hinsicht rechtmäßig ist. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung besteht nämlich nicht schon dann, wenn eine Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzu kommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Baugenehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben, und der jeweilige Nachbar auch im Hinblick auf seine Nähe zu dem Vorhaben tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird. 6 Vgl. dazu z.B. BVerwG, Beschluss vom 16.08.1983 - 4 B 94.83 -, BRS 40 Nr. 190; Gädtke/Temme/Heintz, BauO NRW, Kommentar, 10. Aufl. 2003, § 74 Rn. 38 ff.; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar, Stand August 2007, § 74 Rn. 49 ff., jeweils m.w.N. 7 Diese Voraussetzungen dürften im vorliegenden Fall nicht gegeben sein. Die Baugenehmigung vom 09.07.2007, mit der die Nutzungsänderung des Wohngebäudes C. , T1. Straße 113 in das Sozialprojekt "Tierpension" mit Neubau eines Hundeshauses auf dem Grundstück Gemarkung K. , Flur 5, Flurstücke 45 und 46 zugelassen wurde, verstößt nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der Kammer voraussichtlich nicht zum Nachteil der Antragsteller gegen im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende nachbarschützende Vorschriften. 8 Für die Entscheidung kann offen bleiben, ob für das Vorhaben der Beigeladenen die Voraussetzungen einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB vorliegen. Die Antragsteller weisen selbst zutreffend darauf hin, dass der Nachbar im Außenbereich keinen grundsätzlichen Anspruch auf Bewahrung des Außenbereichs hat und daher allein aus der möglichen objektiven Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung keinen Schutzanspruch auf Nichtausführung herleiten kann. 9 Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 03.04.1995 - 4 B 47.95 - BRS 57 Nr. 224; Beschluss vom 24.04.1997 - 4 B 65.97 - BRS 59 Nr. 179; Beschluss vom 28.07.1999 - 4 B 38.99 - BRS 62 Nr. 189. 10 Entgegen der Ansicht der Antragsteller ergibt sich auch aus dem Umstand, dass das Grundstück, auf dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, in einem durch den Landschaftsplan C. -West festgesetzten Landschaftsschutzgebietes liegt, nichts anderes. Die Bewohner eines Landschaftsschutzgebiet haben keinen Anspruch darauf, dass in dem Gebiet keine weiteren Baumaßnahmen verwirklicht werden. Festsetzungen in einem Landschaftsplan zum Schutz der Landschaft vor weiterer Zersiedelung erfolgen ausschließlich im allgemeinen Interesse; private Interessen von Nachbarn werden hiervon nicht erfasst. 11 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.05.1992 - 11 B 1432/92 -. 12 Dies gilt auch für die von den Antragstellern angeführten textlichen Festsetzungen des Landschaftsplans. Die unter Ziff. 2.2-1 angeführte Sicherung der Freiräume wegen ihrer besonderen Bedeutung für die ruhige Feierabend- und Wochenenderholung erfolgt im öffentlichen Interesse für alle Erholungssuchenden, gewährt den in dem Gebiet Wohnenden aber keine darüber hinausgehenden Abwehrrechte. 13 Allerdings kann auch der Eigentümer eines Grundstücks im Außenbereich verlangen, dass ein benachbartes Bauvorhaben ihm gegenüber das Rücksichtnahmegebot einhält und er keinen schädlichen Umwelteinwirkungen (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB) ausgesetzt wird. 14 Vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Loseblatt-Kommentar, Stand März 2007, § 35 Rn. 185 ff.; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, a.a.O., § 74 Rn. 177 ff. (178d), jeweils m.w.N. 15 Dabei wird die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme auch für das Baurecht durch das Immissionsschutzrecht bestimmt. 16 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.1983 - 4 C 74.78 - BRS 40 Nr. 206; Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BRS 62 Nr. 86 m.w.N. 17 Soweit es sich um Anlagen handelt, die unter den Anwendungsbereich der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - fallen, ist anerkannt, dass Lärmimmissionen dann keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG - darstellen und dem Nachbarn auch baurechtlich zuzumuten sind, wenn die Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten werden. 18 Weiter ist anerkannt, dass sich die Zumutbarkeit von Lärmimmissionen im bauplanungsrechtlichen Außenbereich nach den Maßstäben für ein Misch- oder Dorfgebiet richtet. Die Lage einer Außenbereichsfläche in einem aus Gründen des Naturschutzes oder der Landschaftspflege festgesetzten Schutzgebiet hat nicht zur Folge, dass die Wohnruhe auf solchen Außenbereichsflächen besonders schutzwürdig wäre. 19 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 06.08.2003 - 7 a D 100/01.NE -, BRS 66 Nr. 220; Urteil vom 18.11.2002 - 7 A 2127/00 - BRS 65 Nr. 182 m.w.N. 20 Im vorliegenden Fall kommt der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. C1. in seiner schalltechnischen Untersuchung vom 15.03.2007 zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der im Bauantrag bzw. dem Gutachten gemachten Vorgaben zur Ausgestaltung der baulichen Anlagen einschließlich der Schallschutzanlagen und zum Betrieb der Tierpension am Gebäude der Antragsteller auf dem Grundstück T1. Straße 99 nach Verwirklichung des ersten Bauabschnitts (Unterbringung von max. 24 kleinen oder max. 10 großen Hunden) nach der TA Lärm ein Beurteilungspegel von 50,8 dB (A) tags und 32,9 dB (A) nachts und nach Fertigstellung des zweiten Bauabschnitts (Erweiterung auf die Unterbringung von insgesamt max. 42 kleinen oder max. 17 großen Hunden) ein Beurteilungspegel von 52,4 dB (A) tags und 34,5 dB (A) nachts zu erwarten ist. Diese Werte liegen deutlich unter den gemäß Ziffer 6.1 Buchst. c der TA Lärm maßgeblichen Werten von 60 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts. Entsprechendes gilt auch für die Maximalpegel von 61,4 dB (A) tags und 45,8 dB (A) nachts, die ebenfalls deutlich unter den für kurzzeitige Geräuschspitzen zulässigen Werten von 90 dB (A) tags und 65 dB (A) nachts liegen. Der Sachverständige hat in seiner Untersuchung weiter ausgeführt, dass selbst bei einer Erhöhung des Zuschlags für Ton- und Informationshaltigkeit von 3 dB (A) auf 6 dB (A) oder bei einer Verdoppelung der Einwirkzeiten des Hundegebells der Tages-Immissionsrichtwert eingehalten wird. 21 Den Antragstellern ist allerdings zuzugeben, dass die grundsätzliche Anwendbarkeit der vorrangig für die Bewertung von Industrie- und Gewerbelärm konzipierten TA Lärm auf eine Immissionsbelastung, die wesentlich auf die Lautäußerung von Tieren zurückgeht, nicht unproblematisch ist. 22 Hierzu dazu auch kritisch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 22.12.2005 - 10 L 1466/05 -, juris. 23 Allerdings sieht auch die TA Lärm die Berücksichtigung einer besonderen Impulshaltigkeit der Emission durch Berechnung nach dem Taktmaximalverfahren und die Berücksichtigung einer besonderen Ton- oder Informationshaltigkeit durch entsprechende Zuschläge vor. Diese Besonderheiten sind - anders als in dem von dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschiedenen Fall - in der schalltechnischen Untersuchung vom 15.03.2007 beachtet worden. Für eine Anwendbarkeit der TA Lärm im vorliegenden Fall spricht zudem die Entfernung zwischen dem Vorhaben des Beigeladenen und dem Wohnhaus der Antragsteller. Die von den Antragstellern zu Recht angeführte besondere Lästigkeit von Hundegebell, dessen Wirkung auf den Menschen im Nahbereich mit einer Messung des Schallleistungspegels und einer anschließenden schematischen Berechnung des Beurteilungspegels auch nach Ansicht der Kammer nicht ausreichend erfasst werden kann, relativiert sich mit zunehmender Entfernung. Bei einer Entfernung von im vorliegenden Fall 115 m dürfte die besondere Lästigkeit der tierischen Lautäußerungen - anders als in den vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen bzw. dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschiedenen Fällen, in denen der Abstand lediglich 34 m bzw. 30 m betrug, 24 vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 22 12 2005, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 16.09.1986 - 11 A 2717/84 - BRS 46 Nr. 87 - 25 durch die in der TA Lärm vorgesehene Berücksichtigung der besonderen Impulshaltigkeit und der Ton- und Informationshaltigkeit ausreichend erfasst werden. 26 Die von den Antragstellern in diesem Zusammenhang angeführte Freizeitlärmrichtlinie (in NRW: Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen, Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-5 - 8827.5 - vom 23.10.2006, MBl. NRW 2006, 566) würde für den Fall ihrer Anwendbarkeit bei einer - im vorliegenden Verfahren allein möglichen - überschlägigen Betrachtung zu keinem für die Antragsteller günstigeren Ergebnis führen. Auch die Freizeitlärmrichtlinie geht grundsätzlich von einer Bewertung der Geräuschimmissionen nach der TA Lärm aus. Nach Ziffer 3.1 Buchst. c der Freizeitlärmrichtlinie betragen die auch im Außenbereich maßgeblichen Immissionsrichtwerte für Mischgebiete tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeiten 60 dB (A), tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeiten (6 bis 8 Uhr und 20 bis 22 Uhr) sowie an Sonn- und Feiertagen 55 dB (A) und nachts 45 dB (A). Diese Werte liegen deutlich über den in der schalltechnischen Untersuchung vom 15.03.2007 ermittelten Werten von 52,4 dB (A) tags und 34,5 dB (A) nachts. Auch unter Berücksichtigung der in der Freizeitlärmrichtlinie unter Ziffer 3.3 festgelegten, von der TA Lärm abweichenden, strengeren Beurteilungszeiten dürften die Richtwerte noch eingehalten werden, da nach den Vorgaben in der Baugenehmigung die lärmintensive Nutzung der Freiläufe nur werktags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr und sonn- und feiertags zwischen 9.00 und 20.00 Uhr vorgesehen ist mit einer Mittagsruhe jeweils zwischen 13.00 und 15.00 Uhr. Die Freilaufzeiten liegen daher nur in den "langen" Beurteilungszeiten gemäß Ziffer 3.3 von 12 Stunden an Werktagen und 9 Stunden an Sonn- und Feiertagen. Dieser Umstand wird in der von den Antragstellern vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme der BSP-Ingenieurgesellschaft vom 27.09.2007 nicht ausreichend berücksichtigt. Auch legt die Stellungnahme - nach der Rechtsprechung unzutreffend - die strengeren Werte für allgemeine Wohngebiete zugrunde. 27 Das von der C2. -Ingenieurgesellschaft in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 27.08.2007 dargestellte Ergebnis der am 06.08.2006 vor Ort durchgeführten Messungen ist ebenfalls nicht geeignet, eine unzumutbare Immissionsbelastung der Antragsteller darzulegen. Die Aussage, dass das Bellen eines auf dem Grundstück der Beigeladenen befindlichen Hundes auf dem Grundstück der Antragsteller im Abstand von 150 m außerhalb der Zeiten mit erhöhten Verkehrslärmimmissionen (Kfz-Verkehr auf der T1. Straße) deutlich als hervortretendes Schallereignis aus dem allgemeinen Grundgeräuschpegel wahrzunehmen sei, ist sicherlich zutreffend. Die Wahrnehmbarkeit einer Lautäußerung, mag sie subjektiv betrachtet auch als störend und lästig angesehen werden, führt aber bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise, die auf allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe abstellen muss, noch nicht zu einer Unzumutbarkeit. 28 Soweit die Antragsteller der schalltechnischen Untersuchung des Sachverständigen C1. entgegenhalten, dass eine Einhaltung der bei der Ermittlung der Immissionsbelastung gemachten Vorgaben im praktischen Betrieb nicht gewährleistet sei, und in diesem Zusammenhang auch Zweifel an der Qualifikation der Mitarbeiter des Beigeladenen äußern, ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilungsvorgaben als Nebenbestimmungen in die erteilte Baugenehmigung aufgenommen worden sind. Die Baugenehmigung lässt nur einen Betrieb der Tierpension in der genehmigten baulichen Ausgestaltung und mit den genehmigten Betriebsabläufen zu. Eine davon abweichende Verwirklichung des Vorhabens wäre von der Baugenehmigung nicht gedeckt. Dass die Nebenbestimmungen realistischerweise nicht eingehalten werden können, wird aus dem Vortrag der Antragsteller und auch aus den von ihr vorgelegten Stellungnahmen der C2. - Ingenieurgesellschaft, denen der Beigeladene mit eigenen Stellungnahmen entgegengetreten ist, nicht deutlich. 29 Auf die von den Antragstellern weiter geäußerten Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und des Landeshundegesetzes ist nicht weiter einzugehen, da die Vorschriften im baurechtlichen Verfahren keinen Nachbarschutz vermitteln. 30 Die Kammer geht daher nach ihrem derzeitigen Erkenntnisstand davon aus, dass das Interesse des Beigeladenen an der Ausführung seines Vorhabens vor Bestandskraft der Baugenehmigung das Abwehrinteresse der Antragsteller überwiegt. Er hat bei der Interessenabwägung auch berücksichtigt, dass zunächst nur der erste Bauabschnitt verwirklicht werden soll und bis zum Beginn des zweiten Bauabschnitts aller Voraussicht nach eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren ergangen sein wird. 31 Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 i.V.m. § 159 Satz 2 VwGO abzuweisen. Es entspricht nicht der Billigkeit, den Antragstellern gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch nicht dem aus § 154 Abs. 3 VwGO folgenden Kostenrisiko ausgesetzt hat. 32 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 3 GKG.