Urteil
8 K 156/06
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2007:0912.8K156.06.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Festsetzung eines Entgelts für das Jahr 2004 auf der Grundlage des Gesetzes über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern für das Land Nordrhein-Westfafen - WasEG -. Mit Bescheid vom 14.11.2005 setzte das damals zuständige Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen gegen den Kläger für das Veranlagungsjahr 2004 ein Entgelt für die Entnahme von Wasser in Höhe von 22.288,76 EUR fest. Dem lagen Erklärungen des Klägers zu Grunde, denen zu Folge er in Wassergewinnungsanlagen Grundwasser u.a. für die öffentliche Trinkwasserversorgung entnommen hatte. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, die für die Berechnung des Wasserentnahmeentgeltes zu Grunde gelegte Entnahmemenge sei zu hoch angesetzt. Es seien 43.800 cbm Wasser in Abzug zu bringen, weil es im öffentlichen Verteilungsnetz im Ortsteil T. einen Rohrbruch gegeben habe. Diese Wassermenge sei zwar an der Wassergewinnungsanlage "R. T. " dem Grundwasser entnommen worden. Sie sei aber auf Grund des Lecks im öffentlichen Verteilungsnetz dem Grundwasser wieder zugeführt worden, ohne dass er einen Nutzen gezogen habe. § 1 Abs. 1 Satz 1 WasEG knüpfe jedoch die Entgeltpflicht daran, dass das entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt worden sei. Mit Widespruchsbescheid vom 19.01.2005 wies das Landesumweltamt den Widerspruch mit der Begründung zurück, die im Netz des Klägers durch einen Rohrbruch entstandenen Wasserverluste seien nicht in Abzug zu bringen. Diese Wasserverluste seien nicht entgeltfrei. Dieses Wasser sei für den Zweck der öffentlichen Wasserversorgung entnommen und mittelbar genutzt worden. Am 20.01.2006 hat der Kläger gegen die Festsetzung eines Entgelts für das Veranlagungsjahr 2004 in Höhe von 22.288,76 EUR zunächst uneingeschränkt Klage erhoben. Nunmehr wendet er sich lediglich noch gegen die nicht in Abzug gebrachte Verlustmenge infolge des Rohrbruchs. Für diese Verlustmenge setzt der Bescheid einen Betrag in Höhe von 1.971,00 EUR fest. Der Kläger meint, er habe das entnommene Grundwasser keiner Nutzung zugeführt. Nutzung im Sinne des Wasserentnahmegesetzes sei nur eine unmittelbare und zielgerichtete Nutzung. Er habe die hier strittige Wassermenge dem Grundwasser direkt wieder zugeführt, ohne sie zu nutzen. Nachdem der Kläger die Klage im Übrigen zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr, den Bescheid des Landesumweltamtes vom 14.11.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2005 insoweit aufzuheben, als er ein über 20.317,76 EUR hinausgehendes Wasserentnahmeentgelt festsetzt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, die Bescheide seien auch im Hinblick auf die durch den Rohrbruch entstandene Verlustmenge rechtmäßig. Das Tatbestandsmerkmal "Nutzung" in § 1 Abs. 1 WasEG sei weit auszulegen. Vorliegend sei das Wasser zum Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung entnommen worden. Dadurch sei dem Kläger ein Sondervorteil entstanden. Es sei auch interessengerecht, dass sich der Kläger einen durch einen Rohrbruch im eigenen Netz entstandenen Wasserverlust zurechnen lassen müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen und hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Die gegen das Landesumweltamt erhobene Klage richtet sich nunmehr gegen die Beklagte, weil diese nach Auflösung des Landesumweltamtes durch Art. 1 § 2 Abs. 1 Satz 2 des am 01.01.2007 in Kraft getretenen Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 12.12.2006 für den Vollzug des WasEG zuständig geworden ist. Auch im Hinblick auf die durch einen Rohrbruch entstandene Verlustmenge beruht der Festsetzungsbescheid vom 14.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbeschei-des vom 19.12.2005 rechtmäßig auf § 1 Abs. 1 WasEG. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 WasEG erhebt das Land für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser (...) ein Wasserentnahmeentgelt, sofern das entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt wird. Gemäß § 2 Abs. 1 WasEG bemisst sich das Wasserentnahmeentgelt nach der vom Entgeltpflichtigen entnommenen Wassermenge. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 WasEG liegen vor. Der Kläger hat Grundwasser im Sinne des § 1 Abs. 1 WasEG benutzt. Für die Definition und Subsumtion der entgeltpflichtigen Wasserbenutzung im Sinne des Wasserentnahmegesetzes kann auf das Wasserhaushaltsgesetz in § 3 WasG zurückgegriffen werden. Benutzung ist danach eine zweckbestimmte Verhaltensweise, die nach ihrer Eignung auf ein Gewässer gerichtet ist und sich seiner, insbesondere des Wassers als Stoff, für bestimmte Zwecke bedient. Entscheidend ist die dem äußeren Geschehensablauf zu entnehmende Zielrichtung des Handelns. Ein Verbrauchen oder Verändern des Wassers durch die Benutzung ist unabhängig von den subjektiven Vorstellungen des Benutzers nicht erforderlich. Der Kläger hat das Grundwasser durch Zutagefördern auch in der hier streitigen Menge in diesem Sinne benutzt. Dies ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig. Neben dem Benutzen schreibt § 1 Abs. 1 WasEG vor, dass das entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt wird. Insoweit unterscheidet sich das nordrhein- westfälische Recht jedenfalls dem Wortlaut nach von § 13 a des Berliner Wassergesetzes, das Gegenstand der von der Beklagten zur Begründung ihrer Rechtsansicht herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Urteil vom 28.06.2007, 7 C 3.07 - ist. Das Berliner Wassergesetz verlangt für die Entgeltpflicht lediglich eine Benutzung. Allerdings ist für das nordrhein-westfälische Recht der Regelungs- und Sinngehalt dieses zweiten Halbsatzes in § 1 Abs. 1 WasEG ("das entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt wird") nicht eindeutig. Die Formulierung könnte in überflüssiger Weise den dem wasserrechtlichen Benutzungstatbestand bereits immanenten Verwendungszweck zum Ausdruck bringen oder eine konstitutive, besondere Nutzungsvoraussetzung des Entgeltpflichttatbestandes bilden, die über den bereits mit der Wasserentnahme verbundenen Zweck hinaus erforderlich ist. Vgl. hierzu Posser/Willbrand, Das neue Wasserentnahmegesetz NRW, NWVBl. 2005, 410. In der Rechtsprechung ist jedenfalls entschieden, dass eine Wasserentnahme, die ausschließlich zur Grundwasserabsenkung erfolgt, nicht dem in § 1 Abs. 1 WasEG geregelten Entgelttatbestand erfüllt, weil die Wasserentnahme nicht primär zu einer Nutzung des entnommenen Wassers selbst führt, sondern lediglich sekundäre Auswirkungen der Wasserentnahme genutzt werden. Der Zweck der Wassergewinnung müsse in der Nutzung des Wassers bestehen. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 12.12.2006 - 11 K 2693/05 -. Vorliegend kann der Meinungsstreit jedoch dahinstehen. Denn der Kläger hat das von ihm entnommene Grundwasser auch im oben beschriebenen strengeren Sinne einer Nutzung zugeführt. Er hat das Grundwasser mit dem Zweck gewonnen, es zu nutzen, nämlich in das öffentliche Rohrleitungssystem einzuleiten. Bereits mit der Einleitung in das öffentliche Rohrsystem hat der Kläger das entnommene Grundwasser im Sinne des § 1 Abs. 1 WasEG einer Nutzung zugeführt. Zweck der Grundwasserentnahme war eben nicht jener Vorgang als solcher. Vielmehr hat es der Kläger durch Einspeisen in das öffentliche Rohrleitungssystem in seine Verfügungsgewalt übernommen, um es seinen Abnehmern u.a. als Trinkwasser anbieten zu können. Dass vorliegend im Hinblick auf die hier streitige Menge die beabsichtigte Verwertung auf Grund von Ereignissen im Verantwortungsbereich des Klägers letztlich gescheitert ist, steht nach Auffassung der Kammer dem Merkmal einer Nutzung im Sinne des § 1 Abs. 1 WasEG nicht entgegen. Das hier gefundene Ergebnis, wonach Wasserverluste im Verantwortungsbereich des Klägers der Entgeltpflicht unterliegen, findet Stütze auch in § 2 Abs. 1 WasEG, wonach sich das Entgelt nach der entnommenen und nicht etwa nach der genutzten Wassermenge bemisst. Das gefundene Ergebnis steht auch mit der Entstehungsgeschichte des Wasserentnahmegesetzes im Einklang. Nach der Gesetzesbegründung war es Ziel der hier streitigen Abgabenpflicht nicht nur, den wirtschaftlichen Vorteil, den der Einzelne durch die Inanspruchnahme des Rechts zur Wasserentnahme erhielt, abzuschöpfen. Vielmehr sollte mit der Einführung der Abgabe für die Inanspruchnahme von Naturressourcen auch das Bewusstsein für einen gemeinwohlverträglichen und sparsamen Umgang geschaffen werden. Die zu Grunde liegenden Bescheide verstoßen im Hinblick auf die hier streitigen Wassermengen auch nicht gegen die Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG und dem aus ihm abgeleiteten Äquivalenzprinzip. Der Kläger hat einen Sondervorteil schon dadurch, dass ihm die Möglichkeit der Grundwasserentnahme eröffnet wird. Insoweit ist es unerheblich, dass der Kläger das von ihm geförderte Wasser nicht wirtschaftlich verwertet hat. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO.