Urteil
8 K 2496/06
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2007:0910.8K2496.06.00
3Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die im Bescheid des Beklagten vom 23.02.2006 unter 1.3, 1.4.8 und II. getroffenen Regelungen und insoweit auch der Widerspruchsbescheid vom 27.06.2006 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die im Bescheid des Beklagten vom 23.02.2006 unter 1.3, 1.4.8 und II. getroffenen Regelungen und insoweit auch der Widerspruchsbescheid vom 27.06.2006 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist gemeinsam mit ihren Kindern J. und W. Eigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks C. Straße 2 in T. . Für dieses Grundstück erteilte der Beklagte unter dem 11.04.2000 eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Behandlung von häuslichem Schmutzwasser und Niederschlagswasser in einer Mehrkammerausfaulgrube und Pflanzenkläranlage. Die Erlaubnis war befristet bis zum 31.12.2010. In den Nebenbestimmungen heißt es unter 5., für die Errichtung, den Betrieb und die Wartung der Abwasserbehandlungsanlage seien die entsprechenden Bestimmungen der DIN 4261, Teile 1 bis 4, anzuwenden. Es erging der Hinweis, die Erlaubnis stehe unter dem Vorbehalt des § 5 WHG. Sie könne unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 LWG ganz oder teilweise widerrufen werden. Nach dem Erläuterungsbericht zum Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis vom 04.02.2000 erfolgt die Vorklärung in einer Dreikammerausfaulgrube mit einem spezifischen Volumen von 1,5 m³/E, also 12 m³ für 8 Personen. Bei der Pflanzenkläranlage handelt es sich um ein System mit vertikaler Filterung. Die Beetgröße beträgt 3 m² pro Person, also insgesamt 24 m². Die Anlage wurde am 11.04.2000 von einem Mitarbeiter des Beklagten abgenommen. Sie wurde im Rahmen des Initiativprogramms für ökologische und nachhaltige Wasserwirtschaft für das Land NRW gefördert. Die Klägerin schloss am 07.06.2000 mit der Firma K. GmbH einen Wartungsvertrag über eine jährliche Wartung der Anlage ab. In der Folgezeit gelangten Wartungsprotokolle vom 03.08.2001 und 13.06.2002 zu den Akten, nach denen keine Mängel festgestellt worden waren. Unter dem 11.11.2003 forderte der Beklagte die Klägerin erstmals auf, die Anlage zweimal pro Jahr warten zu lassen, einen entsprechenden Wartungsvertrag abzuschließen und ihm vorzulegen. Die Klägerin legte daraufhin ein Wartungsprotokoll vom 20.11.2003 vor, nach dem wiederum keine Mängel festgestellt worden waren. Unter dem 03.03.2004 bekräftigte der Beklagte seine Auffassung, dass die Abwasserbehandlungsanlage zweimal jährlich zu warten sei, im Frühjahr und im Herbst. Im Juni 2004 gelangte ein Überprüfungsbogen der Anlage zu den Akten des Beklagten, der eine Wertung am 26.05.2004 dokumentierte. Es wurde insbesondere erstmals für die Akten festgehalten, dass die Anlage im Pilotprojekt sei. Unter dem 13.09.2005 forderte der Beklagte die Klägerin erneut auf, einen Wartungsvertrag über eine halbjährliche Wartung vorzulegen. Die Klägerin trat dem mit den Argumenten entgegen, die DIN 4261 lege eine Wartungshäufigkeit für Pflanzenkläranlagen von mindestens einmal pro Jahr fest. Ihre Anlage funktioniere nachweislich tadellos und unterschreite die geforderten CSB-Werte bei weitem. Der Beklagte reagierte darauf mit einer Anhörung nach § 28 VwVfG für eine ins Auge gefasste Ordnungsverfügung. Die Klägerin trug daraufhin vor, dem Beklagten müssten die Ergebnisse der im Forschungsprojekt erfolgten Untersuchungen vorliegen. Der Beklagte erließ daraufhin unter dem 23.02.2006 einen Änderungsbescheid zur wasserrechtlichen Erlaubnis vom 11.04.2000 mit Ordnungsverfügung und Androhung eines Zwangsgeldes. Unter I.3 machte er ergänzend eine Anlage zur Wartung und Eigenkontrolle zum Bestandteil des Bescheides vom 11.04.2000. Unter I.4.8 und 9 verfügte er, die Abwasserbehandlungsanlage sei regelmäßig mindestens gemäß der Anlage zu diesem Bescheid zu warten. Für die Wartung sei ein Wartungsvertrag mit dem Hersteller oder einem Fachbetrieb abzuschließen. Der Wartungsvertrag sei ihm vorzulegen. Von jeder durchgeführten Wartung sei ein Wartungsprotokoll zu fertigen. Ein Exemplar des Protokolls sei ihm sowie der Gemeinde T. unverzüglich vorzulegen. Unter II. forderte der Beklagte die Klägerin auf, "einen Wartungsvertrag mit einer anerkannten Fachfirma entsprechend der neu gefassten Nebenbestimmungen mit einer zweimal jährlichen Wartung und Abwasserbeprobung bei jeder Wartung" für die Kleinkläranlage abzuschließen und ihm vorzulegen. Für den Fall, dass sie dieser Aufforderung nicht innerhalb von 4 Wochen nach Bestandskraft der Verfügung nachkomme, drohte er ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 200,-- EUR an. Zur Begründung führte er aus, die näheren Wartungsbestimmungen ergäben sich u.a. für die Mehrkammerausfaulgrube aus der maßgeblichen DIN 4261, Teil 1, für die Pflanzenbeetanlage aus dem Merkblatt Nr. A 262 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA) sowie den näher konkretisierenden Festlegungen der in der Anlage zu diesem Bescheid beigefügten Tabelle "Pflanzenanlagen" der unteren Wasserbehörde des Kreises N. . Diese Tabelle sehe die mindestens zweimalige Wartung pro Jahr mit jeweiliger Abwasserbeprobung für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage der Klägerin vor. Solange die Anlage im Projekt "Optimierung der Inbetriebnahmephase für Kleinkläranlagen" betreut worden sei, sei die ordnungsgemäße Anlagenwartung dadurch sicher gestellt gewesen. Die allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik seien die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen, die von der obersten Wasserbehörde eingeführt würden. Sie seien auch im Merkblatt A 262 der DWA (früher ATV), der DIN 4261 und in weiterführenden wissenschaftlichen Dokumentationen, Untersuchungs- und Projektergebnissen und Gutachten niedergelegt. Die Anforderungen an den Betrieb von Pflanzenanlagen im Zuständigkeitsbereich des Kreises N. seien in der Tabelle "Pflanzenanlagen" zusammengefasst worden, die er nunmehr zum Bestandteil seines Erlaubnisbescheides mache. In Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens lege er eine zweimal jährliche Wartung mit Abwasserbeprobung bei jeder Wartung für alle Pflanzenanlagen und Abwasserteiche als Mindestanforderung fest. Ohne die Vorlage eines entsprechenden Wartungsvertrags sei ein ordnungsgemäßer Betrieb der Anlage und eine wirksame Aufsicht über die erlaubte Einleitung nicht möglich. Eine zweimal jährliche Wartung und gleichzeitige Abwasseranalyse werde grundsätzlich bei allen Pflanzenanlagen und Abwasserteichen in seinem Zuständigkeitsbereich gefordert. Wo eine Umstellung der Wartung im Einzelfall noch nicht erfolgt sei, werde sie in absehbarer Zeit erfolgen. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 23.03.2006 Widerspruch ein. Hierzu trug sie unter dem 20.04.2006 gegenüber der Bezirksregierung vor, ihre Anlage sei im Rahmen eines Forschungsprojektes, an dem der Beklagte und die FH Münster beteiligt gewesen seien, mehrfach auf CSB hin untersucht worden. Die Werte hätten zwischen 35 und 50 mg/l gelegen, also weit unterhalb des Grenzwertes. Angesichts der Belastung der umliegenden Äcker mit Gülle stehe der finanzielle Aufwand für die CSB-Untersuchungen im Übrigen in keinem Verhältnis zum Ertrag. Außerdem halte das Landesumweltamt NRW eine jährliche Wartung für ausreichend; eine halbjährliche Wartung sei nicht vorgeschrieben worden. Beim Ansetzen der Wartungsintervalle solle die Funktion der Anlage berücksichtigt werden. Bei nachgewiesener Effektivität eine Anlage häufiger zu überprüfen bedeute Kostenschinderei für den Betreiber ohne Nutzen für den Grundwasserschutz. Die Bezirksregierung Detmold wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2006 als unbegründet zurück. Zur Beprobung des Abwassers auf CSB führte sie aus, die Klägerin und der Beklagte hätten mitgeteilt, dass sie bisher keine schriftlichen Unterlagen über den CSB-Wert der Anlage hätten; im Projektbericht seien die Angaben anonymisiert. Es sei nicht unverhältnismäßig, wenn der Beklagte zunächst eine Beprobung fordere. Wenn der Nachweis erbracht werde, dass eine sichere Unterschreitung dauerhaft gewährleistet sei, könne die Beprobung auf einmal jährlich reduziert werden. Zur halbjährlichen Wartung führt die Bezirksregierung aus, das Arbeitsblatt DWA/A 262 schreibe als Mindestumfang eine jährliche Wartung vor, empfehle aber halbjährliche Wartungsarbeiten. Das bedeute, dass von dem in dem Arbeitsblatt vorgesehenen Mindestumfang in begründeten Einzelfällen abgewichen werden könne. Hier datiere das letzte vorliegende Wartungsprotokoll von November 2003. Weil die Anlage bislang nur einmal jährlich beprobt worden sei, lägen keine aussagekräftigen Unterlagen darüber vor, ob die Kläranlage dauerhaft stabile Leistungen erbringe. Gerade bei einer Pflanzenkläranlage könnten saisonal bedingte Schwankungen auftreten. Die Forderung nach einer zweimaligen Wartung im Kalenderjahr sei deshalb nicht unverhältnismäßig. Wenn die Wartungsprotokolle eine stabile Leistung zeigten, könne die Reduzierung der Wartungshäufigkeit auf einmal jährlich angedacht werden. Der derzeitige Wartungsvertrag entspreche nicht den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Betrieb der Abwasseranlage. Dem Anliegen der Klägerin könne der Beklagte ohne Verletzung seiner Aufsichtspflicht nicht nachkommen. Am 27.07.2006 hat die Klägerin Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung vom 30.03.2007 haben die Klägerin und der Vertreter der unteren Wasserbehörde übereinstimmend erklärt, sie gingen davon aus, die Wartungsprotokolle für die Jahre 2004 bis 2006 seien dem Beklagten von der Firma K. vorgelegt worden; diese Protokolle hat der Beklagte im weiteren Verlauf des Verfahrens zu den Gerichtsakten gereicht (Bl. 52 ff.). Die Klägerin hat einen Bericht über eine Wasseranalyse ihrer Kleinkläranlage vom 19.09.2006 vorgelegt; der Diplom-Biologe H. hat damals einen CSB-Wert von 29 mg/l festgestellt. Im Übrigen wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Widerspruchsvorbringen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 23.02.2006 teilweise aufzuheben und insoweit auch den Widerspruchsbescheid vom 27.06.2006, und zwar konkret die unter I.3 und I.4.8 sowie unter II. getroffenen Regelungen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Für ihn ist in der mündlichen Verhandlung vom 30.03.2007 erklärt worden, er halte eine halbjährliche Wartung der Anlage und in diesem Zusammenhang insbesondere eine Beprobung auf CSB für erforderlich, weil dieser Wert erfahrungsgemäß nicht unerheblichen jahreszeitlichen Schwankungen unterliege. Im Langzeitversuch habe sich ergeben, dass eine allmähliche Erhöhung der CSB-Werte möglich sei, die letztlich auch zur Überschreitung des Grenzwertes führen könne. Die Frage der Wartungshäufigkeit werde von Fachleuten insbesondere im Zusammenhang mit der Bauartzulassung von Pflanzenanlagen diskutiert. Überwiegend werde derzeit grundsätzlich eine halbjährliche Wartung empfohlen. Wenn sich auf fachlicher Ebene eine großzügigere Haltung durchsetzen sollte, werde er seine Anforderungen entsprechend reduzieren. Derzeit sehe er dazu keinen Anlass. Auch bei bauaufsichtlich zugelassenen Anlagen sei in der Regel eine halbjährliche Wartung festgelegt worden. Er verweist dazu auf eine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik vom 20.03.2002. Wenn die Bezirksregierung Detmold im Widerspruchsbescheid grundsätzlich bei gleichmäßig laufenden Anlagen eine jährliche Wartung für ausreichend halte, sehe er sich fachlich nicht veranlasst, dem zu folgen. Auf Aufforderung des Gerichts hat der Beklagte seine Auffassung im Schriftsatz vom 18.04.2007 vertiefend erläutert und Unterlagen dazu vorgelegt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage hat dem Klagebegehren und -antrag entsprechend in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, soweit der Beklagte die Klägerin unter I. 3. des Bescheides durch Verweis auf die Anlage aufgegeben hat, ihre Anlage zwei Mal jährlich (im Frühjahr und im Herbst) warten zu lassen. Hieraus folgt, dass auch die unter I. 4.8 und II. getroffenen Regelungen rechtswidrig sind. Die Parteien streiten im Kern um die Frage, ob die Pflanzenanlage, die von der Vorklärung zu unterscheiden ist, jährlich oder halbjährlich zu warten ist, und ob im Zusammenhang mit jeder Wartung eine Abwasserprobe aus dem Ablauf auf CSB, Geruch, Farbe, pH- Wert und absetzbare Stoffe zu untersuchen ist. Der Beklagte hat im angefochtenen Bescheid auf Blatt 4 unter "rechtliche Würdigung" ausgehend von § 18 b Abs. 1 WHG und § 7 a WHG unter Hinweis auf § 57 Abs. 2 LWG zutreffend dargelegt, dass die Streitfrage anhand der allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik zu entscheiden ist. In diesem Zusammenhang ist festgehalten, dass technische Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen, die gemäß § 57 Abs. 1 LWG NRW von der obersten Wasserbehörde eingeführt worden sind, für die hier in Rede stehende Anlage nicht bestehen. Zum Begriff der Regeln der Technik ist in der Rechtsprechung geklärt, dass diese keine Rechtsnormen sind. Welche anerkannten Regeln der Technik bestehen und wie sie mit Blick auf den Einzelfall anzuwenden sind, hat das Tatsachengericht zu ermitteln. Wie weit technische Regelwerke ihrem Anspruch gerecht werden, die anerkannten Regeln der Technik zu konkretisieren, ist ebenfalls keine Rechtsfrage, sondern eine Frage der praktischen Tauglichkeit der Arbeitsergebnisse zu dem ihnen zugedachten Zweck. BVerwG, Beschluss vom 03.09.2003 - 7 B 6/03 -, unter Hinweis auf den Beschluss vom 30.09.1996 - BVerwG 4 B 175.96 - Buchholz 445.4, § 18 b WHG Nr. 2. Als maßgebliches technisches Regelwerk haben der Beklagte und die Widerspruchsbehörde im angefochtenen Bescheid und im Widerspruchsbescheid primär das Merkblatt A 262 der deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA) genannt. Dieses Merkblatt sieht als Mindestumfang eine jährliche Wartung vor und empfiehlt lediglich darüber hinaus halbjährliche Wartungsarbeiten. Von der Richtigkeit dieser Aussage im Widerspruchsbescheid geht das Gericht nach der letzten mündlichen Verhandlung aus. Das Gericht kann nicht feststellen, dass eine strengere allgemein anerkannte Regel der Technik besteht. Der Beklagte bezieht sich dafür vor allem auf Stellungnahmen des Landesumweltamtes NRW und des zuständigen Ministeriums. Ausdrücklich und ohne Einschränkung gefordert werden zwei Wartungsgänge pro Jahr - soweit ersichtlich - jedoch nur im Merkblatt Nr. 3 des LUA aus dem Jahre 1974 und dem Entwurf des LUA vom 01.06.1999. Schon im Merkblatt Nr. 23 der LUA aus dem Jahre 2000 wird der Mindestumfang auf ein Mal jährlich reduziert, wobei die Empfehlung der halbjährlichen Wartung hinzutritt. In der Broschüre des Ministeriums "Schmutzwasserbeseitigung im ländlichen Raum" finden sich unterschiedliche Aussagen: Auf Blatt 37 werden zwei Wartungsgänge pro Jahr vorgesehen, wobei eine Beprobung für beide Fälle nur empfohlen wird. Auf Seite 91 heißt es im Anhang A 1 dagegen, bei naturnahen nichttechnischen Anlagen - darunter werden Pflanzenanlagen aufgeführt - sei eine Wartung ein Mal pro Jahr erforderlich. Angesichts dieser fachlichem Empfehlungen kann das Gericht nicht feststellen, dass für Pflanzenanlagen eine anerkannte Regel der Technik besteht, nach der sie halbjährlich zu warten sind. Anerkannt ist vielmehr offenbar lediglich die Regel, dass die Wartung durch eine Fachfirma einmal im Jahr erforderlich ist. Nach dem Merkblatt A 262 der DWA ist in diesem Zusammenhang auch eine Abwasseruntersuchung im Ablauf des bepflanzten Bodenfilters auf CSB, Geruch, Farbe, pH-Wert und Temperatur erforderlich. Das Gericht kann auch nicht feststellen, dass wegen Besonderheiten der konkreten Anlage der Klägerin oder Besonderheiten derartiger Anlagen im Zuständigkeitsbereich des Beklagten strengere Anforderungen gestellt werden dürften. Soweit der Beklagte sich dafür im Prozess auf den Projektbericht des Labors für Abfallwirtschaft, Siedlungswasserwirtschaft und Umweltchemie der Fachhochschule Münster vom Juni 2004 bezieht, misst er Einzelaussagen eine zu hohe Bedeutung bei. Auf Seite 49 heißt es in dem Projektbericht, ein Vergleich der CSB-Ablaufwerte von Beprobungen zu unterschiedlichen Jahreszeiten zeige, dass der jahreszeitliche Einfluss im Hinblick auf die Reinigungsleistung nur gering gewesen sei. Die Ergebnisse deckten sich mit den Daten von Börner, wonach es keine Leistungseinbußen im Hinblick auf den Parameter CSB gebe. So hätten die Medianwerte bei den vertikel durchströmten Pflanzenanlagen im Sommer- und Winterbetrieb dicht beieinander gelegen. Diese grundsätzliche Aussage erwähnt der Beklagte im Schriftsatz vom 18.04.2007 nicht und verallgemeinert demgegenüber die auf Bl. 49 des Projektberichtes abschließend aufgeführte Aussage, durch die hohe Verdunstung (in den sehr heißen Sommermonaten des Jahres 2003) sei es zu sehr hohen Aufenthaltszeiten des Wasser im Pflanzenbeet und damit eventuell zu Faulungsprozessen sowie zu einer Aufkonzentrierung der Abwasserinhaltsstoffe gekommen. Auch aus den Aussagen des Projektberichtes auf Bl. 52 zitiert der Beklagte nur teilweise. Zusammenhängend heißt es dort: "Grundsätzlich kann zur jahreszeitlichen Schwankung der Reinigungsleistung festgehalten werden, dass bei den organischen Parametern keine signifikanten Unterschiede von Sommer- und Winterbetrieb bestehen. Insbesondere während sehr warmer Sommerperioden kann es aufgrund der hohen Wasserverdunstung zu höheren Ablaufwerten kommen. Hinsichtlich der Nährstoffe ist bei vertikal durchströmten Pflanzenstufen ein gewisser jahreszeitlicher Einfluss auf die Reinigungsleistung gegeben." Die vorstehenden Äußerungen aus dem Abschnitt 6.9 des Projektberichts (Vergleich Reinigungsleistung bei Winter- und Sommerbetrieb) ergeben keine so deutlichen Unterschiede zwischen Winter- und Sommerbetrieb, dass sich daraus die Notwendigkeit einer halbjährlichen Wartung und Beprobung von Pflanzenanlagen herleiten ließe. Im Ergebnis ebenso verhält es sich mit der vom Beklagten angeführten Gefahr der Kolmation. Die einschlägigen Ausführungen unter 6.13 im Projektbericht lassen zwar eine zunehmende Gefahr der Kolmation bei älteren Anlagen erkennen. Es ist aber nicht ersichtlich, dass schwerwiegende Veränderungen so kurzfristig zu erwarten sind, dass deshalb eine halbjährliche Untersuchung erforderlich ist. Vielmehr zeigt die Abbildung 71, dass Kolmationserscheinungen anfangs nur relativ geringe Auswirkungen auf die Reinigungsleistung haben. Auch die konkrete Anlage der Klägerin bietet keinen Anlass, ein kürzeres Wartungs- und Beprobungsintervall anzuordnen. Die Anlage gehört von ihrer Dimension her zu denen, die nach dem Projektbericht (Bl. 77) bei ordnungsgemäßem Betrieb eine hohe Reinigungsleistung erwarten lassen. Die Klägerin weist auch zutreffend darauf hin, dass ihre Anlage bisher in Ordnung ist und insbesondere die CSB-Werte einen sehr deutlichen Abstand zum Grenzwert von 150 mg pro Liter aufweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgen aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.