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Beschluss

10 K 657/05.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2007:0906.10K657.05A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die in I. wohnhafte Klägerin erstrebte u.a. ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Nach Erlass eines für sie negativen Urteils durch die Kammer und nachdem sie anschließend einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hatte, stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch Bescheid fest, dass zu ihren Gunsten das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der E. S. L. vorliege. Daraufhin gaben die Beteiligten übereinstimmende Erledigungserklärungen ab. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen stellte mit Beschluss vom 15. August 2006 das Verfahren ein; zugleich erklärte es das angefochtene Urteil für wirkungslos und bestimmte weiter, die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens I. und II. Instanz trügen die Klägerin zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6. 4 Am 04. September 2006 hat die Klägerin durch den von ihr bevollmächtigten Rechtsanwalt, dessen Kanzlei sich in L1. befindet - er hatte sie bereits in dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren und zudem im Vorprozess VG Minden 10 K 5331/03.A vertreten -, beantragt, die Kosten gemäß § 106 ZPO auszugleichen. Mit Beschluss vom 01. Dezember 2006 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Minden die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 123,90 EUR festgesetzt. Dabei hat er im Rahmen der Ausgleichung bei der Ermittlung der erstattungsfähigen erstinstanzlichen Anwaltskosten der Klägerin auf die Verfahrensgebühr die Hälfte des 1,3fachen der Geschäftsgebühr angerechnet. Als Fahrtkosten hat er mit der Begründung "fiktiv 50 km á 0,30 EUR" 15 EUR berücksichtigt und dazu zusätzlich ausgeführt: Obwohl der Prozessbevollmächtigte die Klägerin bereits in ihrem Asylausgangsverfahren vertreten habe und deshalb seine weitere Befassung mit dieser Angelegenheit grundsätzlich als notwendig i.S.v. § 162 Abs. 1 VwGO anzusehen sei, seien vorliegend die mit seiner Beauftragung verbundenen Mehrkosten nicht erstattungsfähig, weil die Klägerin bei der Einleitung ihres Asylausgangsverfahrens bereits unter ihrer aktuellen Anschrift wohnhaft gewesen sei und folglich einen Anwalt in Wohnortnähe bzw. am Gerichtsort mit ihrer Vertretung hätte beauftragen können. Gründe für die Notwendigkeit der damaligen Beauftragung des Anwalts seien weder vorgetragen worden noch aus den Akten ersichtlich. 5 Am 13. Dezember 2006 hat die Klägerin gerichtliche Entscheidung beantragt: Eine Anrechnung der vorgerichtlichen Gebühr dürfe grundsätzlich nicht stattfinden. Es sei kein Grund vorhanden, dies anders zu handhaben als in zivilrechtlichen Angelegenheiten. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, warum ½ der 1,3 Geschäftsgebühr abgezogen werde. Würde mit einer Mittelgebühr von 0,9 abgerechnet, würden nur 0,45 angerechnet werden können. Es sei keineswegs automatisch vom Höchstsatz auszugehen. - Reisekosten seien grundsätzlich zu erstatten. Sie habe sich einen Anwalt ihrer Wahl aussuchen können und sei aus kostenrechtlichen Gesichtspunkten keineswegs gezwungen gewesen, einen Rechtsanwalt an ihrem Wohnort zu beauftragen. 6 II. 7 Der Antrag auf Entscheidung des Gerichts (sog. Erinnerung über den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 01. Dezember 2006) ist zulässig nach § 165 i.V.m. § 151 VwGO, hat in der Sache aber keinen Erfolg. In dem angegriffenen Beschluss sind die der Klägerin von der Beklagten zu erstattenden Kosten zutreffend festgesetzt worden. 8 Im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 164 VwGO werden auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung nach §§ 154, 155 VwGO auf Antrag die im Verhältnis der Beteiligten zueinander zu erstattenden Kosten festgesetzt. Inhaber des Kostenerstattungsanspruchs ist der jeweilige Beteiligte, nicht sein Prozessbevollmächtigter. Dies gilt auch insoweit, als Gegenstand der Festsetzung die Vergütung ist, die der Erstattungsberechtigte seinem Prozessbevollmächtigten aufgrund dessen Beauftragung schuldet 9 - Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 2. Aufl. 2006, § 164 Rdnrn. 37, 38 -. 10 Erstattungsfähig sind nach § 162 Abs. 1 VwGO die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Beteiligten. Der Höhe nach sind gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Falle der Zuziehung eines Rechtsanwalts Aufwendungen im Umfang der gesetzlichen Gebühren und Auslagen notwendig. Maßstab für die Notwendigkeit der Aufwendungen sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG -. Was der erstattungsberechtigte Beteiligte dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz schuldet, kann er auf den erstattungsverpflichteten Beteiligten abwälzen 11 - vgl. Neumann, a.a.O., § 162 Rdnr. 63 -. 12 Von diesem Ansatz ausgehend ist der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss nicht zu beanstanden, denn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat gegen diese - bezogen auf das gerichtliche Verfahren - keinen höheren Vergütungsanspruch, als er von dem Urkundsbeamten im Rahmen der Kostenausgleichung berücksichtigt wurde. 13 1. Nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Ziffern 3100 ff. der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG wird, soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach den Nrn. 2300 bis 2303 (vormals 2400 bis 2403) entsteht, diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Es vermindert sich nach dem eindeutigen Wortlaut also nicht die entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr 14 - Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. März 2007 - VIII ZR 86/06 - -. 15 Aufgrund dieser Anrechnungsvorschrift kann ein Anwalt, der seinen Mandanten bereits wegen desselben Gegenstandes in dem dem Klageverfahren vorausgegangenen Verwaltungsverfahren vertreten hat, für die anschließende Tätigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Teil seiner gesetzlichen Vergütung nur eine geminderte Verfahrensgebühr abrechnen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass eine bereits im außergerichtlichen Verfahren geleistete Einarbeitung des Rechtsanwaltes in die Sach- und Rechtslage dann nicht nochmals voll vergütet werden soll, wenn es in dem gerichtlichen Verfahren in der Sache um denselben Gegenstand geht. Die Anrechnungsregelung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV ist nach Ansicht der Kammer auch im sog. Außenverhältnis zwischen dem (teil) obsiegenden Mandanten und dem kostenpflichtigen anderen Verfahrensbeteiligten anzuwenden 16 - vgl. zum Meinungsstand die Nachweise im angefochtenen Beschluss vom 01. Dezember 2006 sowie im Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Minden vom 31. Mai 2007 - 10 K 1944/06.A - -. 17 Das Gegenteil - keine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr - lässt sich nach Ansicht der Kammer nicht tragfähig mit der Feststellung begründen, die Kostenfestsetzung könne sich (naturgemäß) nicht auf solche Gebühren erstrecken, die nicht Gegenstand der gerichtlichen Kostengrundentscheidung seien. Denn von dem hier vertretenen Standpunkt aus betrifft die im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. August enthaltene Grundentscheidung nur eine durch Anrechnung verminderte Verfahrensgebühr. 18 Es erscheint auch nicht sinnwidrig, wenn der kostenerstattungspflichtige Beteiligte des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens deshalb niedrigere Kosten zu erstatten hat, weil der Rechtsanwalt des Erstattungsberechtigten bereits vorgerichtlich dessen Geschäft betrieben hat. Denn damit bleibt der Erstattungsberechtigte mit der Geschäftsgebühr belastet, die zu tragen er durch Beauftragung des Rechtsanwalts im Verwaltungsverfahren sich entschlossen hat, weil es nach geltender Rechtslage an einer Kostenerstattungsregelung in jenem Verfahren fehlt und eine anwaltliche Vertretung vor der Behörde grundsätzlich ins eigene Kostenrisiko des Betreffenden fällt 19 - vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 6. März 2006 - 19 C 06.268 - -. 20 Bedenklich wäre viel eher die vom gegenteiligen Standpunkt aus sich ergebende Konsequenz, dass derjenige, der schon im Verwaltungsverfahren mit seinem Anliegen durchdringt, mit der Geschäftsgebühr belastet bleibt, derjenige aber, der - dort erfolglos - ein Klageverfahren beginnt, in dem er ganz oder zum Teil obsiegt, nachträglich diese zum Teil auf die im gerichtlichen Verfahren unterlegene Gegenseite abwälzen kann. 21 Dass die in Rede stehende Anrechnung nur im Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant vorzunehmen und nicht auch im Außenverhältnis zwischen Mandant und Prozessgegner zu berücksichtigen wäre, ist der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Ziffern 3100 ff. der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG im Übrigen nicht zu entnehmen 22 - siehe auch Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06 - ("Diese Anrechnung ist ... erst im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu berücksichtigen") -. 23 Gegen die Gegenansicht spricht im Übrigen, dass sie für den alltäglichen Fall, dass eine Geschäftsgebühr für vorprozessuales anwaltliches Tätigwerden gerade in einem Vorverfahren (§ 68 VwGO) entstanden ist, eine Ausnahme macht und die Vorbemerkung bei dieser Sachverhaltsgestaltung doch anwendet 24 - Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14. Mai 2007 - 25 C 07.754 - -, 25 möglicherweise aber von der gerade referierten Ausnahme eine erneute Ausnahme machen (und zu der von ihr grundsätzlich für zutreffend erachteten Regelung zurückkehren) würde, wenn zwar die Geschäftsgebühr für anwaltliche Tätigkeiten in einem Widerspruchsverfahren (§ 68 VwGO) entstanden, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für dieses Verfahren indessen nicht gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt worden ist 26 - zu einem von dem Standpunkt der Gegenansicht aus notwendigen weiteren Ausnahmefall vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. September 2006 - 7 E 957/06 - -. 27 Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorbemerkung ist unerheblich 28 - vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. März 2007 -, 29 dass bei der hier vertretenen Sichtweise im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens möglicherweise geprüft werden muss 30 - anders Bayerischer VGH, Beschluss vom 06. März 2006 -, 31 in welcher Höhe die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 (bzw. - zuvor - 2400), die sich auf 0,5 bis 2,5 beläuft, tatsächlich entstanden ist. 32 Dass im konkreten Fall vom Urkundsbeamten eine Anrechnung im Umfang von 0,65 vorgenommen worden ist, begegnet keinen Bedenken. Bei diesem Satz handelt es sich um die Hälfte des Regelwertes von 1,3 gemäß Nr. 2300 bzw. 2400 RVG-VV. Dass die Geschäftsgebühr niedriger bemessen gewesen sei, hat die Klägerin nicht behauptet, vielmehr eine Kostenrechnung vom 26. Oktober 2006 vorlegen lassen, der zufolge die Geschäftsgebühr im vorliegenden Fall mit dem 1,3fachen bemessen worden ist. 33 2. Reisekosten eines Rechtsanwalts sind nur erstattungsfähig, soweit sie im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO notwendig sind. Beauftragt der Beteiligte einen Rechtsanwalt an einem anderen Ort, sind die Reisekosten ausnahmsweise dann erstattungsfähig, wenn der beauftragte Rechtsanwalt über besondere Fachkenntnisse verfügt und der Streitfall Fragen aus dem betreffenden Fachgebiet von solcher Schwierigkeit aufwarf, dass ein verständiger Beteiligter zur angemessenen Wahrnehmung seiner Rechte gerade die Hinzuziehung eines solchen Rechtsanwalts für ratsam halten musste. Dasselbe kommt in Betracht, wenn zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht, etwa weil der Rechtsanwalt den Mandanten bereits im Verwaltungsverfahren vertreten hat und ein Anwaltswechsel zum Zwecke der Kostenersparnis unzumutbar erscheint. War es nach diesen Maßstäben nicht notwendig, einen Rechtsanwalt mit Sitz an dem gewählten Ort zu beauftragen, sind die Reisekosten in der Höhe erstattungsfähig, wie sie für einen Rechtsanwalt entstanden wären, der am Sitz des Gerichts oder am Wohnort des Beteiligten ansässig ist 34 - Neumann, a.a.O., § 162 Rdnrn. 66, 69, 70 -. 35 Dies zugrunde gelegt, war es nicht notwendig, dass die Klägerin ihren in L1. ansässigen Prozessbevollmächtigten beauftragte. Besondere Fachkenntnisse in dem genannten Sinne waren im Zusammenhang mit dem Verfahren nicht erforderlich, auch nicht mit Blick auf die Herkunft der Klägerin gerade aus der E1. S. L. . Zudem wohnte sie bereits zu dem Zeitpunkt, als der Vorprozess VG Minden 10 K 5331/03.A begann, in I. . 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.