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Beschluss

6 K 414/07

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2007:0829.6K414.07.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt C. aus E. wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt C. aus E. wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist schon deshalb unbegründet, weil die Klägerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen zu können, § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO. Hierfür fehlt es neben einer Quantifzierung der monatlichen elterlichen Zuwendungen einschließlich deren Glaubhaftmachung auch der belegten Angabe des Saldos des Kontos bei der Sparkasse E. . Der Antrag ist aber auch deshalb unbegründet, weil die mit der Klage beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. Die Verpflichtungsklage dürfte jedenfalls unbegründet sein, weil die Klägerin wohl keinen Anspruch auf eine höhere Ausbildungsförderung unter Veranschlagung eines monatlichen Bedarfs von 348 EUR gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG hat. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG kann die Klägerin die Bewilligung des begehrten erhöhten Bedarfssatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG für Schüler (u.a.) einer Berufsfachschule, die nicht bei den Eltern wohnen, nicht beanspruchen, weil die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a BAföG nicht vorliegen. Da die Tatbestände des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 und 3 BAföG in der Person der Klägerin offenkundig nicht erfüllt sind und eine Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1a Satz 2 BAföG bislang nicht erlassen worden ist, ist der erhöhte Bedarfssatz nur dann in Ansatz zu bringen, wenn von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist, § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG. Dies ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht der Fall, weil mit der Berufsfachschule für Physiotherapeuten am Klinikum E. eine entsprechende Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern der Klägerin in E. aus erreichbar ist. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass eine der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte entsprechende Ausbildungsstätte vorhanden ist, wenn auch die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem vom Auszubildenden angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.1996 - 5 B 177/95 -, bei juris. Erhebliche Unterschiede im Hinblick auf Lehrstoff und Bildungsgang zwischen der von der Klägerin besuchten X. -B. in N. und der vom Beklagten angeführten Berufsfachschule für Physiotherapeuten in E. hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Der Umstand, dass die Ausbildung zur Physiotherapeutin an der X. -B. in N. nach Ansicht der Klägerin einen besseren Ruf genießen und daher bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt bieten soll, ist nach der genannten Rechtsprechung irrelevant. Unter dem Begriff "Wohnung der Eltern" in Sinne der vorbezeichneten Vorschriften sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig die Räumlichkeiten zu verstehen, in denen die Eltern des Auszubildenden ihre nicht nur vorübergehende, sondern auf eine gewisse Dauer abzielende Unterkunft nehmen, unabhängig davon, ob sie willens oder tatsächlich in der Lage sind, den Auszubildenden bei sich aufzunehmen oder ob zwischen dem Auszubildenden und seinen Eltern noch ein Eltern-Kind- Verhältnis besteht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12.06.1986 - 5 C 48/84 -, FamRZ 1986, 1157, und vom 27.02.1992 - 5 C 68/88 -, FamRZ 1992, 1360; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 17.02.2003 - 7 S 1895/02 -, FamRZ 2004, 230; VG Berlin, Beschluss vom 10.05.2005 - 18 A 614.04 -; VG Göttingen, Beschluss vom 20.12.2006 - 2 B 412/06 -, alle abrufbar bei juris; VG N. , Urteil vom 29.11.2001 - 9 K 946/01 -, n.v. Danach ist der behauptete Umstand, dass in der elterlichen Wohnung aus räumlichen Gründen kein Platz mehr für eine Wohnungnahme der Klägerin sei, ebenso unerheblich wie das Vorbringen, die Klägerin habe sich mit ihren Eltern zerstritten und lebe deshalb schon seit mehreren Jahren nicht mehr im Elternhaus. Nach der aufgezeigten Rechtsprechung kann allein eine ausbildungsbedingte Unterbringung außerhalb des Elternhauses förderungsrechtlich Berücksichtigung finden. Diese bei Schülern im Vergleich zu Studierenden restriktivere Anerkennung auswärtiger Unterbringung bleibt innerhalb des weiten Gestaltungsspielraumes, der dem Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit zukommt und verstößt deshalb nicht - wie die Klägerin meint - gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.06.1986 - 5 C 48/84 -, a.a.O. Die Erreichbarkeit der Berufsfachschule für Physiotherapeuten am Klinikum E. von der elterlichen Wohnung aus wird von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Kann die Klägerin mithin den erhöhten Bedarf wegen auswärtiger Unterbringung nicht beanspruchen, bleibt ihr zu prüfen, ob wegen der Unterkunftskosten ein Anspruch auf ergänzende Grundsicherung nach § 7 Abs. 5 und 6 Nr. 2 SGB II besteht. In Ermangelung eines Anspruchs auf Prozesskostenhilfe kann der Klägerin ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO.