Urteil
11 K 3267/06
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2007:0822.11K3267.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 23.3.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.9.2006 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstückes "L.-----weg 14" in I. . Das Grundstück ist an den in der vorgenannten Straße verlegten öffentlichen Schmutzwasser- und Regenwasserkanal angeschlossen. Der Grundstücksanschluss wurde zusammen mit dem Grundstücksanschluss für das Grundstück "L.-----weg 14 a" im Jahre 1970/1971 hergestellt. 3 Im Jahre 1986 beschwerten sich die Klägerin und ihr Ehemann über einen Rückstau aus dem Kanalhausanschluss. Am 24.11.1986 ließ der Beklagte den Grundstücksanschluss und den Hauptkanal mittels Fernauge untersuchen. Hierbei wurden im Hauptkanal keine Mängel festgestellt. Jedoch wurde der Kanalhausanschluss am Grundstück der Kläger nicht ordnungsgemäß angeschlossen und verfügte über kein ausreichendes Gefälle. 4 Der Beklagte beauftragte die Firma M. mit der Herstellung eines ordnungsgemäßen Grundstücksanschlusses am 11.12.1986. Die Durchführung der Ausführungsarbeiten erfolgte im April 1987. Hierüber existiert ein Aufmaßblatt vom 13.4.1987. Mit Bescheid vom 21.5.1987 wurde die Klägerin zu einem anteiligen Kostenersatz herangezogen. Gegen diesen Heranziehungsbescheid wurden keine Rechtsmittel eingelegt. 5 Im Jahr 2003 erfolgte der Ausbau des "Küsterweges" von der Einmündung in die "B.-------straße " bis zur Grenze zwischen den Häusern "L.-----weg 14" und "L.-----weg 16". Mit den Arbeiten wurde am 22.4.2003 begonnen und diese am 28.5.2003 abgeschlossen. Die Abnahme der Arbeiten erfolgte am 3.9.2003. Im Jahre 2005 wurden im Rahmen der der Stadt I. obliegenden Selbstüberwachung die öffentlichen Kanäle von Straßen, die im Wasserschutzgebiet liegen, untersucht. Die Untersuchung bezog sich auch auf die vorhandenen Grundstücksanschlüsse. Die mit der Untersuchung beauftragte Fachfirma N. S. - und L1. stellte aufgrund einer am 8.4.2005 durchgeführten Kamerabefahrung des Schmutzwasserkanals und des Grundstücksanschlusses fest, dass der Grundstücksanschluss im Bereich des klägerischen Grundstücks über einen horizontalen und vertikalen Versatz verfügte. Das Ergebnis dieser Untersuchung wurde der Klägerin mit Schreiben des Beklagten vom 3.5.2005 mitgeteilt. 6 In einem Schreiben vom 19.5.2005 führte die Klägerin hierzu aus: Der im Jahre 1970/1971 verlegte Grundstücksanschluss sei von der Stadt fehlerhaft verlegt worden. Dies sei im Jahre 1986 festgestellt worden. Wenn nunmehr nach 18 Jahren der Kanal erneut Mängel aufweise, könne dies nur zwei Ursachen haben. Entweder sei die Reparatur des Grundstücksanschlusses im Jahre 1987 durch die Firma M. nicht ordnungsgemäß erfolgt oder ihr Grundstücksanschluss sei im Rahmen der Straßenbauarbeiten im Jahre 2003 beschädigt worden. In beiden Fällen treffe die Stadt I. als Bauaufsichtsbehörde ein Verschulden. Mit der Reparatur der Schäden sei sie einverstanden, jedoch nur unter Kostentragung der Stadt I. . 7 Mit Schreiben vom 23.11.2005 wies der Beklagte eine Verantwortung für den mangelhaften Zustand des Grundstücksanschlusses der Klägerin zurück und kündigte an, dass er in Kürze ein Unternehmen mit der Sanierung des Grundstücksanschlusses der Kläger beauftragen werde. Die entsprechenden Arbeiten wurden Anfang 2006 durch die Stadt I. vergeben und durch die Firma N. L2. GmbH & Co. KG durchgeführt. 8 Mit Bescheid vom 24.3.2006 stellt der Beklagte der Klägerin für die Durchführung dieser Arbeiten einen Betrag in Höhe von 422,12 EUR in Rechnung. 9 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 7.4.2006 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor: Nach der Erstellung des Schmutzwasser- und Regenwasserkanals in den Jahren 1970/1971 sei es ständig zu Überschwemmungen und Verstopfungen im Schmutzwasserbereich gekommen. Ihrer Ansicht nach seien dafür Falschanschlüsse der Grundstückseigentümer ursächlich gewesen, die das Regenwasser an den Schmutzwasserkanal angeschlossen hätten. Die Stadt I. habe nichts unternommen, um die Fehleinleitungen festzustellen und zu unterbinden. Bis zum Jahre 2003 sei nichts geschehen. Im Jahre 2003 habe man festgestellt, dass im "L.-----weg " nur vier Grundstücke getrennt angeschlossen gewesen seien. Bei allen anderen Grundstücken sei das Regenwasser in den Schmutzwasserkanal eingeleitet worden. Der im März 2006 festgestellte horizontale und vertikale Versatz sei eindeutig auf Mängel zurückzuführen, die bei der Ausführung der Arbeiten 1987 entstanden seien. Die Stadt habe keine ordnungsgemäße Nachkontrolle durchgeführt und die ausführende Firma nicht zur Beseitigung der Mängel aufgefordert. Die festgestellten Schäden könnten nicht auf altersbedingte Abnutzungen zurückgeführt werden. Das ergebe sich bereits aus der Art der Beschädigungen. Eine ordnungsgemäße Bauabnahme sei offensichtlich nicht erfolgt. 10 Mit Bescheid vom 27.9.2006 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung ergänzend aus: Seit der ordnungsgemäßen Herstellung des Grundstücksanschlusses im Jahre 1987 seien dem Beklagten keinerlei Anhaltspunkte bekannt geworden, wodurch die nunmehr festgestellten Mängel an dem Grundstücksanschluss entstanden sein könnten. Nach dem Abnahmeprotokoll sei davon auszugehen, dass der Grundstücksanschluss ordnungsgemäß und mängelfrei hergestellt worden sei. Ein Zusammenhang mit den Straßenausbauarbeiten im Jahr 2003 sei nicht erkennbar. Auch das die Bauarbeiten begleitende Ingenieurbüro L3. habe mitgeteilt, dass die Ursache der festgestellten Schäden nicht eindeutig geklärt werden könnten. Eine Aussage darüber, weshalb eine Ausbiegung, ein Versatz oder andere Schäden aufgetreten seien, beruhe nur auf Vermutungen und könne evtl. nur bei einem Sanierungsverfahren in offener Bauweise geklärt werden. Die Durchführung des Sanierungsverfahrens in offener Bauweise hätte jedoch zu einem wesentlich höheren Kostenaufwand geführt, der in diesem Fall ebenfalls erstattungspflichtig gewesen wäre. Nach der Rechtsprechung hafte der Betreiber einer öffentlichen Abwasseranlage lediglich für Schäden, die dem Anschlussnehmer durch die schuldhafte Verletzung von Pflichten aus dem Kanalbenutzungsverhältnis entstanden seien. Da die Klägerin insoweit bisher keine Beweise vorgelegt habe, sei sie zum Kostenersatz verpflichtet. 11 Die Klägerin hat daraufhin durch ihren Prozessbevollmächtigten am 26.10.2006 Klage erhoben und ergänzend vorgetragen: Der Beklagte gehe fehlerhaft davon aus, dass die Klägerin dafür beweispflichtig sei, dass der Grundstücksanschluss im Jahre 1987 mangelhaft hergestellt wurde bzw. dass eine Beschädigung durch die Straßenbauarbeiten im Jahre 2003 erfolgt sei. Dem Benutzer des Kanalisationsnetzes sei im Schadensfall nicht zuzumuten, Beweis über Dinge zu führen, die seinen Gefahrenbereich und in der Regel auch seiner Sachkenntnis entzogen seien. Vielmehr sei es Sache des Kanalisationsnetzbetreibers sich zu entlasten. Zwar sei es möglich, dass nach 18 Jahren Schäden an der Grundstücksanschlussleitung auftreten könnten. Die nunmehr festgestellten Mängel in Form eines horizontalen und vertikalen Versatzes seien jedoch Mängel, die bei ordnungsgemäßer Ausführung nach 18 Jahren nicht auftreten könnten. Die Tatsache, dass sich die Mängel auf die Verbindungsbereiche des Grundstücksanschlusses erstrecken würden, zeige deutlich, dass hier Baumängel vorhanden gewesen seien, bzw. eine spätere Schädigung durch Überlastung bzw. Druck von oben oder durch Einwirkung von Maschinen eingetreten sei. Ein Versatz der Rohrleitung könne nicht auf eine altersbedingte Abnutzung zurückgeführt werden, sondern nur auf äußere Einflüsse. Die ordnungsgemäße Bauabnahme im Jahre 1987 sei durch die Beklagte bisher nicht belegt worden. Auch eine ordnungsgemäße Abnahme der Straßenbauarbeiten im Jahre 2003 sei bisher nicht belegt worden. Das Aufmaß der Baustelle im Jahre 1987 könne ein Abnahmeprotokoll nicht ersetzen. 12 Die Klägerin beantragt, 13 den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 23.3.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.9.2006 aufzuheben. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er trägt zur Begründung des Antrages ergänzend vor: Eine Neuverlegung des Grundstücksanschlusses sei im Jahre 1987 erforderlich gewesen, weil die Klägerin ihr Grundstück nicht an den vorhandenen Grundstücksanschluss angeschlossen habe, sondern durch einen von ihr beauftragten Unternehmer einen neuen Grundstücksanschluss habe herstellen lassen. Dies habe zum Grundstück der Klägerin ein Gegengefälle gehabt und sei 1987 stillgelegt worden. Der im Jahr 1987 erstellte Grundstücksanschluss sei ordnungsgemäß abgenommen worden. Bei der gemeinsamen Erstellung des Aufmaßes werde die durchgeführte Baumaßnahme auch gleichzeitig abgenommen. Dies sei in den neueren Leistungsverzeichnissen zur Herstellung von Grundstücksanschlüssen (z.B. das von 2004) so geregelt und sei auch im Jahre 1987 so gewesen. Im Rahmen des Straßenausbaus im Jahr 2003 seien die Verkehrsflächen durchschnittlich 50 cm tief ausgekoffert worden. Anschließend sei der Straßenaufbau nach den entsprechenden Regeln der Technik hergestellt und verdichtet worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sich durch den Baustellenverkehr bzw. durch die Verdichtungsarbeiten im Zuge des Straßenausbaus Schäden an den Grundstücksanschlussleitungen entstanden sein sollen. Dem Beklagten seien jedenfalls keine Fälle bekannt. Das Grundstück der Klägerin liege im Übrigen in der Nähe des T. , wo Grundwasser bei Hochwasser bis in die Höhe der Leitungen steige. Es sei deshalb möglich, das Bettungssand weggespült worden sei und hierdurch Versatze bei den Grundstücksanschlussleitungen entstanden seien. Auch bei fachgerechter Verdichtung sei davon auszugehen, dass das angefüllte Material anschließend noch arbeite und es zu Versatzen kommen könne. Im Übrigen obliege der Klägerin aufgrund der Eigentumsverhältnisse am Grundstücksanschluss und der hieraus resultierenden Pflicht die Beweislast dafür, dass die Unterhaltung des Grundstücksanschlusses nicht in ihrem Sonderinteresse liege. 17 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des sachverständigen Zeugen L3. . 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 20 Die Klage ist zulässig und begründet. 21 Der Kostenerstattungsbescheid des Beklagten vom 23.3.2006 in Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 27.9.2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 22 Kostenerstattungsbescheide der vorliegenden Art finden ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 KAG NRW i.V.m. § 10 Abs. 1 der Kanalanschlussbeitragssatzung und Satzung über die Geltendmachung des Kostenersatzes für Haus- und Grundstücksanschlüsse zur Entwässerung der Stadt I. vom 16.1.1990 - im Folgenden: BS -. Danach ist der Stadt I. der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten der Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse in der tatsächlich entstandenen Höhe zu ersetzen. Der Begriff der "Grundstücksanschlussleitungen" ist in § 2 der Entwässerungssatzung der Stadt I. vom 12.12.1997 i.d.F. der hier maßgeblichen 1. Änderungssatzung vom 15.9.1999 - im Folgenden: ES - definiert. Danach sind Grundstücksleitungen die Leitungen vom öffentlichen Sammler bis zur Grenze des jeweils anzuschließenden Grundstückes, sie gehören als Teil der "Anschlussleitungen" nicht zur öffentlichen Abwasseranlage, sodass die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruches nicht nach § 10 Abs. 3 KAG NRW ausgeschlossen ist. 23 Die hier durchgeführten Maßnahmen dienten der Beseitigung von horizontalen bzw. vertikalen Versatzen an der Grundstücksanschlussleitung. Derartige Arbeiten sind als Maßnahmen der "Unterhaltung" grundsätzlich nach § 10 Abs. 1 KAG NRW erstattungsfähig. Das Tatbestandsmerkmal der Unterhaltung eines Haus- und Grundstücksanschlusses ist als Auffangtatbestand weit zu fassen. Hierzu zählen alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um einen bestehenden Anschluss ohne dessen Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung in einem gebrauchsfähigen Zustand zu halten. 24 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.5.1993 - 22 A 2169/91 -, NWVBl. 1993, 419 = Gemeindehaushalt 1995, 44 = KStZ 1995, 118. 25 Die Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruches setzt als zusätzliches, ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal allerdings voraus, dass die Maßnahme im "Sonderinteresse" des Erstattungspflichtigen lag. 26 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.7.1987 - 22 A 1605/86 -, NVwZ 1996, 599. 27 Hierauf kommt es nur dann nicht an, wenn der Anschluss mit Wissen und Wollen des Anschlussnehmers verlegt worden ist. In diesem Fall ist wegen der subjektiven Zweckbestimmung ohne Weiteres von einem objektiven Sondervorteil auszugehen. 28 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17.1.1996 - 22 A 2467/93 -, NWVBl. 1996, 390 = NVwZ-RR 1996, 599 = DÖV 1997, 305 = EstT NW 1996, 447 und vom 25.2.1981 - 2 A 484/80 -. 29 Ein derartiges Sonderinteresse ist dann anzunehmen, wenn es sich um die (erstmalige) Herstellung eines Grundstücksanschlusses handelt. In einem derartigen Fall liegt die Maßnahme schon deshalb im "Sonderinteresse" des Erstattungspflichtigen, weil das Grundstück dem satzungsrechtlichen Anschluss- und Benutzungszwang unterliegt und der Erstattungspflichtige damit einer ihm obliegenden öffentlich-rechtlichen Pflicht nachkommt. 30 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.10.1997 - 22 A 2742/94 -, NWVBl. 1998, 198 = DÖV 1998, 348 = NVwZ-RR 1998, 676. 31 Dies trifft auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht zu, weil es sich - wie oben ausgeführt - nicht um die erstmalige Herstellung eines Haus- und Grundstücksanschlusses, sondern um eine Maßnahme der Unterhaltung handelt. 32 Sofern es sich um die sonstigen Maßnahmen i.S.d. § 10 Abs. 1 KAG NRW wie z.B. die "Erneuerung", "Veränderung", "Unterhaltung" eines Grundstücksanschlusses handelt, ist entscheidend, wodurch die durchgeführten Maßnahmen veranlasst wurden und welchem Zweck sie dienen. Ein "Sondervorteil" für den Grundstückseigentümer besteht nur dann, wenn er mit den durchgeführten Maßnahmen einen konkreten "Vorteil" erlangt hat. Maßgebend ist auch insoweit die sich aus dem Anschluss- und Benutzungsverhältnis ergebende Aufgaben- und Risikoverteilung. 33 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18.5.1993 - 22 A 2169/91 -, a.a.O., und vom 17.1.1996 - 22 A 3091/93 -, a.a.O. 34 Bei Unterhaltungsmaßnahmen an Grundstücksanschlüssen - wie im vorliegenden Fall - ist deshalb zu differenzieren: Grundsätzlich liegt - sofern diese nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehören - die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Zustand des Grundstücksanschlusses beim Grundstückseigentümer. Tritt z.B. bei Beschädigungen des Anschlusses Abwasser aus, liegen hierauf gerichtete Reparaturmaßnahmen im Sonderinteresse des Grundstückseigentümers, weil sie der ordnungsgemäßen Erfüllung der Benutzungspflicht dienen. 35 OVG NRW, Urteil vom 18.5.1993 - 22 A 2169/91 -, NWVBl. 1993, 419 = Gemeindehaushalt 1995, 44 = KStZ 1995, 118. 36 Etwas Anderes gilt allerdings dann, wenn die Unterhaltung nicht in Erfüllung der dem Grundstückseigentümer obliegenden Benutzerpflicht erfolgt, sondern im Rahmen des der Stadt selbst von der Rechtsordnung zugewiesenen Pflichtenkreises durchgeführt wird. Dies ist z.B. dann anzunehmen, wenn die Reparaturbedürftigkeit eines Anschlusses auf vorangegangenen, rechtswidrigen Einwirkungen beruht, zu deren Beseitigung die Stadt unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung verpflichtet ist. Hiervon ist z.B. auszugehen, wenn die Beschädigung auf mangelhaft ausgeführte Arbeiten bei der Verlegung des Grundstücksanschlusses, die Regeln der Baukunst missachtende Straßenbauarbeiten oder die Anpflanzung stark wurzelnder Bäume unmittelbar neben vorhandenen Grundstücksanschlüssen zurückzuführen ist. 37 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 11.4.1996 - 22 A 3106/94 -, NWVBl. 1996, 489 = NVwZ-RR 1997, 207, vom 21.2.1996 - 22 A 3216/92 -. 38 Nach der Beweisaufnahme lässt sich nicht zweifelsfrei feststellen, wodurch die hier festgestellten horizontalen und vertikalen Versatze entstanden sind. Der sachverständige Zeuge L3. , der die Untersuchung und Sanierung der Grundstücksanschlüsse am "L.-----weg " betreut hat, hat hierzu ausgesagt, derartige Versatze könnten auf eine Vielzahl von Ursachen zurückgeführt werden. Sie können zum Einen nach den Angaben des Zeugen bereits nach einem Zeitraum von 18 Jahren als natürliche Verschleißerscheinung auftreten, wenn Rohrdichtungen abgenutzt sind und eine Verbindung der Rohre nicht mehr gewährleisten. Zum Anderen kommen als Ursache Einwirkungen von außen in Betracht wie Erschütterungen und Belastungen durch zunehmenden Straßenverkehr oder Ausspülungen der Bettungsschicht durch hohe Grundwasserstände. Schließlich kommen als Ursache auch mangelhafte Arbeiten bei der Verlegung des Grundstücksanschlusses in Betracht. Der sachverständige Zeuge hat weiterhin in der mündlichen Verhandlung bekundet, dass im Nachhinein - nach Durchführung der Reparaturen an der Grundstücksanschlussleitung - auch bei einem Freilegen der Leitung eine Gewissheit über die Ursache der Versatze nicht zu erlangen sei. 39 Lässt sich nach alledem die Ursache für die horizontalen und vertikalen Versatze der Grundstücksanschlussleitung nicht zweifelsfrei feststellen, geht dies zulasten des Beklagten. 40 Für die Frage der Beweislast ist - wie oben bereits unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des OVG NRW ausgeführt wurde -, 41 vgl. OVG NRW, Urteile vom 18.5.1993 - 22 A 2169/91 -, a.a.O., und vom 17.1.1996 - 22 A 3091/93 -, 42 die sich aus dem Anschluss- und Benutzungsverhältnis ergebende Aufgaben- und Risikoverteilung maßgeblich. Danach sind Grundstücksanschlussleitungen gemäß § 2, 7. Spiegelstrich ES zwar nicht Teil der öffentlichen Abwasseranlagen. Sie werden gleichwohl von der Gemeinde erstellt und unterhalten, denn gemäß § 13 Abs. 4 ES obliegt den Grundstückseigentümern nur die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die laufende Unterhaltung der haustechnischen Abwasseranlagen, zu der nach § 2 ES nur die Einrichtungen zur Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung und Rückhaltung des Abwassers auf dem Grundstück, nicht dagegen die nach § 2 ES außerhalb dieses Grundstückes liegenden Grundstücksanschlussleitungen gehören. Die technische Ausführung der Anschlussleitungen, damit auch der Grundstücksanschlüsse, bestimmt nach § 13 Abs. 4 ES die Gemeinde. Dementsprechend haftet nach § 18 ES der Anschlussnehmer auch nur für eine ordnungsgemäße Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen, nicht dagegen der Grundstücksanschlüsse. Liegt die Herstellung und Unterhaltung der Grundstücksleitungen nach der Satzung im Verantwortungsbereich der Gemeinde, so haftet sie für eine ordnungsgemäße Ausführung durch eigene Bedienstete oder beauftragte Fremdfirmen. Entsprechend der sich Anschluss- und Benutzungsverhältnis entsprechenden Aufgaben- und Risikoverteilung trägt der Beklagte deshalb gemäß § 282 BGB im Zweifelsfall auch die Beweislast dafür, dass die hier erforderlichen Reparaturmaßnahmen an der Grundstücksanschlussleitung nicht Folge vorangegangener eigener mangelhafter Baumaßnahmen waren. 43 Vgl. zur Anwendung des § 282 BGB im Anschluss- und Benutzungsverhältnis: OVG NRW, Urteile vom 17.1.1996 - 22 A 3091/93 - und vom 23.5.1997 - 22 A 302/96 -, NVwZ 1998, 1212 = NWVBl. 1998, 196 = ZfW 1998, 447. 44 Wie oben bereits ausgeführt, hat der sachverständige Zeuge L3. nicht ausschließen können, dass eine mangelhafte Ausführung der Verlegearbeiten durch das von der Stadt beauftragte Unternehmen im Jahre 1987 ursächlich für den hier festgestellten vertikalen und horizontalen Versatz der Grundstücksanschlussleitungen war. Der Beklagte hat sich auch nicht durch Vorlage einer fachgerechten Abnahme der damals durchgeführten Arbeiten entlasten können. Eine Abnahmebescheinigung der im Jahre 1987 durchgeführten Verlegearbeiten befindet sich nicht in den Akten, sondern nur ein am 13.4.1987 gefertigtes Aufmassblatt (VV Bl. 22). Ein Aufmaß ist aber grundsätzlich keine Abnahme im Sinne einer Vereinbarung über die Fälligkeit des Werklohnes gemäß § 641 BGB bzw. § 12 VOB/B. Es hat lediglich den Zweck, den Umfang der tatsächlich erbrachten Leistungen nach Zahl, Maß und Gewicht festzustellen. 45 Vgl. hierzu BGH, Urteil vom 29.4.1999 - VII ZR 127/98 -, NJW-RR 1999, 1180. 46 Es fehlen auch ausreichende Nachweise dafür, dass nach dem 1987 maßgeblichen Leistungsverzeichnis das gemeinsam genommene Aufmaß zugleich als Abnahme galt (Bl. 31 d. A.). 47 Kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass die Durchführung der Unterhaltungsarbeiten nach dem sich aus dem Anschluss- und Benutzungsverhältnis ergebenden Verantwortungsbereich und der Risikozuweisung beim Beklagten lag, gehen etwaige nach der Beweisaufnahme bestehende und nicht mehr ausräumbare Zweifel zulasten des Beklagten, mit der Folge, dass er einen Kostenersatz nicht verlangen kann, weil ein "Sondervorteil" im o.g. Sinne für den Grundstückseigentümer nicht nachgewiesen wurde. 48 Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten ergibt sich eine andere Beweislastverteilung nicht aus der vom Beklagten zitierten Rechtsprechung des OVG NRW. 49 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.10.1997 - 22 A 2742/94 -, a.a.O. 50 In der vorgenannten Entscheidung hat das OVG NRW die Klage eines Grundstückseigentümers gegen die Gemeinde auf Aufwendungsersatz für eine von ihm erneuerte Grundstücksleitung abgelehnt, weil dieser eine schadensstiftende Handlung der Gemeinde nicht beweisen konnte und nach allgemeinen Grundsätzen es sich insoweit um ein anspruchsbegründendes Merkmal handelt, das der derjenige zu beweisen hat, der Ansprüche geltend macht. Auf den vorgenannten Fall ist diese Entscheidung schon deshalb nicht übertragbar, weil nicht der Grundstückseigentümer, sondern der Beklagte Ansprüche auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 KAG NRW geltend macht und der Begriff des "Sondervorteils" nach der o.g. Rechtsprechung des OVG NRW ein ungeschriebenes anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal ist, für das nach den o.g. Grundsätzen der Beklagte als derjenige, der den Anspruch geltend macht, beweispflichtig wäre. Das OVG NRW hat deshalb ausdrücklich offen gelassen, wie die Beweislast in einem Fall der vorliegenden Art zu beurteilen ist. 51 Ebenso wenig kann sich der Beklagte darauf berufen, dass bei Beschädigungen der Grundstücksanschlussleitungen bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass diese dem Verantwortungsbereich des Grundstückseigentümers zuzurechnen sind. 52 So teilweise noch die vom Beklagten zitierte Rechtsprechung des VG Minden, Urteile vom 30.5.2001 - 7 K 949/00 und 7 K 3689/99 -. 53 Die Sachverhaltsfeststellung aufgrund eines sog. "prima-facie"-Beweises ist nur zulässig, wenn es um einen Sachverhalt geht, der nach der Lebenserfahrung regelmäßig auf einen bestimmten Verlauf hinweist und es deshalb rechtfertigt, die besonderen Umstände des Einzelfalles in ihrer Bedeutung zurücktreten zu lassen und ohne Weiteres von einem bestimmten Kausalitätsverlauf auszugehen. 54 Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.12.1995 - 8 B 150/95 -, NWVBl. 1996, 125 = VersR 1996, 724. 55 Die oben genannten und in der Rechtsprechung des OVG NRW entschiedenen Fallbeispiele zeigen im Allgemeinen aber schon, dass von einem derartigen ohne Weiteres bestimmbaren Kausalverlauf bei der Beschädigung von Grundstücksanschlüssen nicht ausgegangen werden kann, sondern regelmäßig mehrere verschiedene Ursachen denkbar sind, die auch nicht alle dem Verantwortungsbereich des Grundstückseigentümers zugerechnet werden können. Dies gilt nach Überzeugung des Gerichts aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme auch und gerade für die hier im konkreten Fall festgestellten Mängel an der Grundstücksanschlussleitung (s.o.). 56 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.