Urteil
9 K 3175/06
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2007:0816.9K3175.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist Eigentümerin einer Werbeanlage in Form einer doppelseitigen Plakatanschlagtafel, die sie nach Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung vom 20.02.1998 auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 77, Flurstück 1156 (I. Straße 174) aufgestellt hat. Aufgrund einer Nachbarbeschwerde stellte der Beklagte bei einer am 09.05.2006 durchgeführten Ortsbesichtigung fest, dass auf dem Grundstück ohne Baugenehmigung eine weitere Werbeanlage unmittelbar neben der genehmigten Anlage aufgestellt worden war. Nachdem der Beklagte gegenüber dem Grundstückseigentümer den Erlass einer Bauordnungsverfügung angekündigt hatte, stellte die Klägerin unter dem 03.07.2007 einen Antrag auf nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer beleuchteten doppelseitigen Werbetafel im Format 3,75 m x 2,75 m auf dem Flurstück 1156 unmittelbar an der Grenze zum westlich gelegenen Nachbargrundstück. Die westliche Ansichtsseite der Werbeanlage soll für Eigenwerbung der auf dem Grundstück ansässigen Fa. B. -Zentrum C. und die östliche Seite für Fremdwerbung genutzt werden. 3 Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des seit dem 28.12.1963 rechtsverbindlichen Bebauungsplans 3/27.00 in der Fassung der 3. Änderung vom 15.12.1986, der den fraglichen Bereich als Gewerbegebiet ausweist und entlang der I. Straße durch eine vordere Baulinie eine nicht überbaubare Grundstücksfläche (Vorgartenfläche) festsetzt. 4 Im Anhörungsverfahren trug die Klägerin auf die Ankündigung des Beklagten, den Bauantrag abzulehnen, vor, dass der Bebauungsplan noch nicht umgesetzt worden sei, so dass eine Befreiung erteilt werden könne. Die Werbeanlage könne bei Durchführung einer Bebauung kurzfristig beseitigt werden. Wegen des aufstehenden Gebäudes sei eine Abstandsfläche nicht einzuhalten. Auch eine Häufung von Werbeflächen in dem überwiegend gewerblich genutzten Gebiet sei nicht festzustellen. 5 Nach vorheriger Anhörung lehnte der Beklagte die Erteilung einer Baugenehmigung mit Bescheid vom 14.09.2006 ab. Zur Begründung gab er an, dass das Vorhaben gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans verstoße, nach denen in der festgesetzten Vorgartenfläche Werbeanlagen unzulässig sein. Die grenzständig errichtete Werbeanlage halte auch die Abstandfläche zum Nachbargrundstück nicht ein. Sie führe auch zu einer unzulässigen störenden Häufung von Werbeanlagen. 6 Die Klägerin hat daraufhin am 11.10.2006 Klage erhoben, zu deren Begründung sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen bezieht und ergänzend vorträgt, dass die Werbeanlage für Werbung an der Stätte der Leistung für die Fa. B. -Zentrum C. dienen solle. 7 Die Klägerin beantragt, 8 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14.09.2006 zu verpflichten, ihr eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbeanlage auf dem Gemarkung C. , Flur 77, Flurstück 1156 (I. Straße 174) gemäß ihrem Bauantrag vom 03.07.2006 zu erteilen. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er vertieft die Begründung des angefochtenen Bescheides. 12 Anlässlich eines am 20.03.2007 durchgeführten Erörterungstermins hat der Berichterstatter die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. 16 Der Bescheid des Beklagten vom 16.01.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die beantragte Werbeanlage, da ihrem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 75 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW -). 17 Für die Entscheidung kann offen bleiben, ob dem Vorhaben der Klägerin auch dann die Festsetzungen des für den fraglichen Bereich bestehenden Bebauungsplans 3/27.00 entgegengehalten werden können, wenn die Werbeanlage - wie in der Klageschrift angedeutet - ausschließlich der Werbung an der Stätte der Leistung dienen soll. Das Vorhaben ist in jedem Fall bauordnungsrechtlich unzulässig. 18 Das Vorhaben hält die nach § 6 BauO NRW erforderliche Abstandfläche zur südwestlichen Nachbargrenze nicht ein. Nach § 6 Abs. 1 BauO NRW sind vor Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen freizuhalten, wenn nicht nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften an der Grenze gebaut werden muss. Dieser Grundsatz gilt nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW auch für Anlagen, die nicht Gebäude sind, soweit sie höher als 2 m über der Geländeoberfläche sind und von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Hierzu gehören auch Werbeanlagen in der hier zur Genehmigung gestellten Größe, da sie geeignet sind, die durch die Abstandflächenvorschriften geschützten Belange zu beeinträchtigen. 19 Vgl. schon zur alten Fassung des § 6 Abs. 10 BauO NRW: OVG NRW, U.v. 18.09.1992 - 11 A 276/89 - BRS 54 Nr. 131; s.a. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblatt-Kommentar, Stand Januar 2007, § 6 Rn. 286 und § 13 Rn. 123 f.; Gädtke/ Temme/Heintz, BauO NRW, Kommentar, 10. Aufl. 2003, § 6 Rn. 269, jeweils m.w.N. 20 Die Tiefe der einzuhaltenden Abstandfläche richtet sich nach der Wandhöhe der baulichen Anlage und ist nach einem in § 6 Abs. 4 und 5 BauO NRW festgelegten Berechungsverfahren zu ermitteln; ihre Mindesttiefe beträgt gemäß § 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW 3,00 m. Die Abstandfläche muss nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW auf dem Grundstück selbst liegen. Diese Vorgaben hält das Vorhaben der Klägerin nicht ein, da es unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet wurde, ohne dass eine Sicherung der Übernahme der Abstandfläche auf das Nachbargrundstück durch Baulast (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW) nachgewiesen wurde. Auf die Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW, wonach Abstandflächen u.a. auch auf öffentlichen Verkehrsflächen liegen dürfen, kann die Klägerin sich nicht berufen, da es sich bei dem Nachbarflurstück 11 um einen private Zuwegung handelt. 21 Das Vorhaben der Klägerin ist auch deshalb bauordnungsrechtlich nicht genehmigungsfähig, weil es zu einer nach § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW unzulässigen störenden Häufung von Werbeanlagen führen würde. 22 Das Verbot der störenden Häufung ist ein Unterfall des allgemeinen Verunstaltungsverbots. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Begriff der Verunstaltung definiert als einen hässlichen, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht bloß beeinträchtigenden, sondern verletzenden Zustand. Eine bauliche Anlage stört das Gesamtbild der Umgebung, wenn der Gegensatz zwischen ihr und der Umgebung von dem Betrachter als belastend oder unlusterregend empfunden wird. Bei der Beurteilung ist auf das Empfinden des so genannten gebildeten Durchschnittsmenschen abzustellen. Maßgeblich ist, ob der Anblick bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter nachhaltigen Protest auslöst. 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1965 - I C 146.53 -, BVerwGE 2,172; BVerwG, Beschluss vom 13.04.1995 - 4 B 70.95 - BRS 57 Nr. 109. 24 Die störende Häufung von Werbeanlagen gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW setzt ein räumlich dichtes Nebeneinander einer Mehrzahl gleicher oder verschiedener Anlagen der Außenwerbung voraus. Dazu müssen im Regelfall drei Werbeanlagen innerhalb eines eng umgrenzten Wirkungsbereichs vorhanden sein, so dass alle Werbeanlagen stets gleichzeitig wahrgenommen werden und ihre Wirkung gemeinsam ausüben. 25 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 06.02.1992 - 11 A 2235/89 - BRS 54 Nr. 129. 26 Die Häufung führt nur dann zu einer störenden Wirkung, wenn der so genannte Durchschnittsbetrachter die Ansammlung von Werbeanlagen als unlusterregend empfindet, insbesondere dann, wenn eine bauliche Anlage so mit Werbeanlagen überladen ist, dass das Auge des Betrachters gleichsam keine Ruhe mehr findet. 27 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.02.2004 - 10 A 3279/02 - BRS 67 Nr. 162. 28 Das Verbot der störenden Häufung von Werbeanlagen trifft nachkommende Anlagen der Außenwerbung. Dabei kommt der Grundsatz der Priorität zur Anwendung. Nicht genehmigte Anlagen sind dann zu berücksichtigen, wenn mit ihrer Beseitigung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. 29 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 06.02.2003 - 10 A 3464/01 - BRS 66 Nr. 150. 30 Für die Beantwortung der Frage, ob eine Verunstaltung in dem vorgenannten Sinn gegeben ist, ist nicht allein der geplante Aufstellungs- oder Anbringungsort, sondern das Gesamtbild der Umgebung entscheidend. Bei der gebotenen, umgebungsbezogenen Betrachtungsweise ist auf den jeweiligen Aufstellungsort, seine Umgebung und die wechselseitigen Auswirkungen abzustellen. 31 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 06.02.1992, a.a.O.; Urteil vom 06.02.2003, a.a.O. 32 Bereits aus den in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Lichtbildern, die die örtlichen Verhältnisse nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung des Berichterstatters zutreffend darstellen, ist ersichtlich, dass sich in der unmittelbaren Nähe der Anbringungsstelle schon jetzt mehr als drei Werbeanlagen befinden. Diese fallen einem Betrachter, der sich von Südwesten kommend auf der I. Straße dem Aufstellungsort nähert, gleichzeitig in den Blick. Hinter zwei Werbeanlagen des Gebrauchtwagenhändlers auf dem Grundstück I. Straße 172 befinden sich an der Grenze zwischen den Flurstücken 11 und 1156 neben der hier streitigen Werbeanlagen die im Jahre 1998 genehmigte Werbetafel der Klägerin sowie eine Eigenwerbeanlage der Fa. B. -Zentrum C. . Es folgt eine großflächige Werbeanlage für Fremdwerbung an der Seitenwand des Gebäudes I. Straße 176. 33 Aus dem zuvor genannten Sinn und Zweck der Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW folgt, dass es grundsätzlich keine Rolle spielt, ob es sich bei den bereits in der Umgebung der Anbringungsstelle befindlichen Werbeanlagen um Fremdwerbung oder Werbung an der Stätte der Leistung handelt. Diese Anlagen können als Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW nämlich die gleiche störende Wirkung auf die jeweilige Örtlichkeit ausüben wie Werbeanlagen für Fremdwerbung. Gerade diese störende Wirkung soll gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW jedoch verhindert werden. 34 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.04.2002 - 10 A 4188/01 - BRS 65 Nr. 147. 35 Das Vorhandensein dieser Gesamtheit an Werbeanlagen in enger Nachbarschaft zu dem geplanten Aufstellungsort führt zumindest mit der geplanten weiteren Werbeanlage zu einer unzulässigen Häufung. Die in einem relativ eng begrenzten Bereich angebrachten Werbeanlagen üben eine massive optische Wirkung auf den Betrachter aus, da sie von dem davor befindlichen Straßenraum her gleichzeitig wahrgenommen werden können und sich in ihrer Wirkung sogar überschneiden. Diese ungeordnete Abfolge unterschiedlicher Werbeanlagen ist auch an einer Hauptverkehrsstraße in einem festgesetzten Gewerbegebiet für einen Betrachter belästigend und störend. 36 Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. 37