Beschluss
6 K 2616/06
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2007:0807.6K2616.06.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt L1. (I. ) wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt L1. (I. ) wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht begründet, weil die mit der Klage beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO. Die Klage ist nach derzeitigem Verfahrensstand bereits unzulässig. Zum einen hat der Beklagte den von der Klägerin zum Streitgegenstand erhobenen Bewilligungsbescheid vom 29.11.2005 durch die nachfolgenden, die Ausbildungsförderung jeweils neu regelnden Bescheide vom 24.02.2006 und vom 30.03.2006 ausdrücklich aufgehoben. Zum anderen ist die von der Klägerin trotz richterlicher Hinweise vom 17.08.2006 und vom 14.09.2006 aufrecht erhaltene Anfechtungsklage nicht statthaft. Die Klägerin begehrt nämlich in der Sache - unter Berufung auf eine ihrer Ansicht nach zu hohe Vermögensanrechnung seitens des Beklagten - eine höhere Förderungsbewilligung, die im Wege einer Verpflichtungsklage in Form der Vornahmeklage zu erstreiten ist, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Eine solche zulässige Verpflichtungsklage wäre aber voraussichtlich in der Sache nicht begründet, weil die Klägerin für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum August 2005 bis April 2006 - gegen die Verkürzung des ursprünglichen Bewilligungszeitraums um die Monate Mai bis Juli 2006 durch Bescheid vom 24.02.2006 wendet sich die Klägerin nicht - eine weitergehende, die ihr mit Bescheiden vom 24.02.2006 bzw. vom 30.03.2006 gewährten Förderungsbeträge (August 2005 bis Dezember 2005: 124 EUR monatlich; Januar 2006 bis März 2006: 174 EUR monatlich; April 2006: 124 EUR monatlich) übersteigende Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wohl nicht beanspruchen kann. Auf das (sinngemäße) Vorbringen der Klägerin, der Beklagte habe im Rahmen der Vermögensanrechnung nach §§ 26 ff. BAföG zu Unrecht Vermögen in Höhe von 2.121 EUR (= 7.345,14 EUR - 5.224,14 EUR) angerechnet, welches sie bereits vor dem nach § 28 Abs. 2 BAföG maßgeblichen Tag der Antragstellung (13.07.2005) verausgabt hatte, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Denn ihrem eigenen Vorbringen zufolge war die Klägerin am Tag der Antragstellung Eigentümerin eines als Wohnmobil ausgestatteten VW LT, welchen sie am 04.06.2005 zum Preis von 4.300 EUR gekauft hatte. Der Wert dieses Wohnmobils, den die Kammer mangels entgegenstehender Anhaltspunkte mit dem Kaufpreis von 4.300 EUR ansetzen kann, ist gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 BAföG dem sonstigen am Tag der Antragstellung vorhandenen Vermögen hinzuzurechnen. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts sind PKW - und erst recht auch Wohnmobile - Vermögensgegenstände im Sinne von § 27 Abs. 1 Nr. 1 BAföG. Vgl. VG Minden, Urteile vom 21.10.2004 - 9 K 6934/03 -, vom 15.12.2005 - 9 K 4304/04 - und vom 23.05.2006 - 6 K 2061/05 -; ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 17.06.2006 - 4 B 399/06 -, n.v.; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG Kommentar, 4. Auflage 2005, § 27 Rn. 11. Sie gehören - entgegen Tz. 27.2.5. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföGVwV 2001), an die das Gericht nicht gebunden ist - nicht zu den "Haushaltsgegenständen", die nach § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG nicht als Vermögen gelten. Es ist bereits zweifelhaft, ob PKW nach dem allgemeinen Sprachgebrauch überhaupt als "Haushaltsgegenstände" angesehen werden können. Das Gesetz stellt Haushaltsgegenstände im Hinblick auf ihre Notwendigkeit für die allgemeine Lebensführung des Auszubildenden von der Vermögensanrechnung frei. Haushaltsgegenstände sind demnach alle Gegenstände, die der Auszubildende nach seiner speziellen Lebensgestaltung zur Lebens- und Wirtschaftsführung bedarf. Dazu gehören regelmäßig Möbel, Haushaltsgeräte, Wäsche und Geschirr, Musikinstrumente, Rundfunk- und Fernsehgeräte, nicht jedoch Personenkraftfahrzeuge. Letzteres lässt sich mit dem Gesetz nicht vereinbaren. Ein PKW ist im Regelfall zur Lebensführung des Auszubildenden nicht erforderlich. So auch: VG Münster, Urteil vom 21.07.2006 - 6 K 5279/03 -; VG Stuttgart, Urteil vom 18.12.2006 - 11 K 1606/06 -, beide abrufbar bei juris; a.A.: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.1994 - 7 S 197/93 -, FamRZ 1995, 62, und abrufbar bei juris; Humborg in: Rothe/Blanke, BAföG Loseblatt- Kommentar, § 27 Rn. 15 (Stand: Februar 2007). Ist aus besonderen Gründen des Einzelfalls, z.B. aus gesundheitlichen Gründen, die Nutzung eines PKW für die Durchführung der Ausbildung unabdingbar, kann dies im Rahmen der Härtefreistellung nach § 29 Abs. 3 BAföG Berücksichtigung finden. Hierfür ist vorliegend allerdings nichts ersichtlich. Der lange Fahrweg der Klägerin zur Ausbildungsstätte in C. vermag eine unbillige Härte jedenfalls nicht zu begründen, weil nicht ersichtlich ist, dass ihr eine Wohnungnahme am Ausbildungsort, die eine Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel ermöglicht, nicht zuzumuten sein könnte. Vgl. OVG NRW, a.a.O. Somit ergibt sich auf Grundlage des klägerischen Vorbringens folgende Vermögensanrechnung: 5.224,14 EUR (Konto- und Sparvermögen am 13.07.2005) + 4.300,00 EUR (Wert des Wohnmobils) 8.524,14 EUR (Vermögen) 8.524,14 EUR - 5.200,00 EUR (Freibetrag gem. § 27 Abs. 1 Nr. 1 BAföG) 3.324,14 EUR (anzurechnendes Vermögen) 3.324,14 EUR : 9 Monate = 369,35 EUR (monatlich anzurechnendes Vermögen) Dieser Anrechnungsbetrag übersteigt den vom Beklagten in seinen Bescheiden vom 24.02.2006 und vom 30.03.2006 angesetzten Betrag von 238,34 EUR, so dass ein weitergehender Förderungsanspruch der Klägerin nicht besteht. In Ermangelung eines Anspruchs auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann der Klägerin ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO.