Urteil
9 K 346/07
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2007:0806.9K346.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin vermietet gewerblich von ihr errichtete Werbeanlagen für wechselnde Plakatwerbung. Mit Schreiben vom 16.06.2006 beantragte sie bei dem Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer beleuchteten doppelseitigen TopLux-Werbeanlage auf Monofuß mit einer Werbefläche von jeweils 2,90 m x 3,90 m auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 63, Flurstück 309 (P. -C1. -Straße 94). Die Werbeanlage soll auf dem durch einen Gebrauchtwagenhandel genutzten Eckgrundstück an der Einmündung der M.---------straße unmittelbar an der Grenze zur P. -C1. -Straße aufgestellt werden. 3 Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des seit dem 01.06.1968 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. III/3/08.04, der den fraglichen Bereich als Mischgebiet ausweist und durch Baugrenzen überbaubare Grundstücksflächen festsetzt. Nach den textlichen Festsetzungen ist entlang der öffentlichen Verkehrsflächen ein mindestens 3,00 m tiefer Grundstücksstreifen als Grünfläche anzulegen und zu unterhalten (Vorgartenfläche). Die Vorgärten dürfen u.a. nicht zu gewerblichen Zwecken oder Werbezwecken benutzt werden. 4 Nach vorheriger Anhörung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 16.01.2007 die Erteilung einer Baugenehmigung mit der Begründung ab, dass das Vorhaben nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans entspreche. Die bauplanerisch als eigenständige Hauptnutzung anzusehende Werbeanlage für Fremdwerbung solle außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche auf einer festgesetzten Vorgartenfläche errichtet werden. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB lägen nicht vor. Die geplante Werbeanlage verstoße auch gegen Bauordnungsrecht, da sich bereits fünf Anlagen in räumlich engem Zusammenhang zum geplanten Standort befänden und eine störende Häufung entstehen würde. 5 Die Klägerin hat daraufhin am 14.02.2007 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass die entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans funktionslos geworden seien, da sie auf dem Baugrundstück und allen südlich angrenzenden Grundstück nicht eingehalten würden. Es seien auch keine Vorgärten angelegt worden und auf mehreren Grundstücken sei Werbung, auch Fremdwerbung vorhanden. Zumindest müsse eine Befreiung möglich sein, weil die Werbeanlage lediglich auf einem Monofuß errichtet werden solle und die übrige Fläche weiterhin gärtnerisch angelegt werden könne. Durch die Errichtung der Werbeanlage werde auch keine Verunstaltung durch eine störende Häufung eintreten. In einem Mischgebiet erwarte der Durchschnittsbetrachter regelmäßig eine Ansammlung mehrerer Werbeanlagen. Eine Zahl von fünf gleichzeitig wahrnehmbaren Werbeanlagen sei ohne weiteres hinnehmbar. 6 Die Klägerin beantragt, 7 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16.01.2007 zu verpflichten, ihr eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbeanlage auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 63, Flurstück 309 (P. -C1. -Straße 94) gemäß ihrem Bauantrag vom 16.06.2006 zu erteilen. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides. Ergänzend führt er aus: Auch wenn auf dem Grundstück der Vorgarten als solcher nicht vollständig angelegt sei, widerspreche die andersartige Nutzung den beabsichtigten Zielen der Bauleitplanung. Angesichts der vorhandenen Werbeanlagen sei auch von einer störenden Häufung auszugehen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Gebiet in dem Straßenabschnitt im Wesentlichen Wohnnutzung aufweise. Auf dem Grundstück seien bereits eine Werbeanlage am Gebäude und eine freistehende Werbeanlage an der Stätte der Leistung vorhanden. Eine weitere Plakattafel befinde sich am Nachbargebäude und fast unmittelbar gegenüber zwei weitere großflächige Werbeanlagen. 11 Anlässlich eines am 11.06.2007 durchgeführten Erörterungstermins hat der Berichterstatter die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen. Nach dem Erörterungstermin haben die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben. 15 Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. 16 Der Bescheid des Beklagten vom 16.01.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die beantragte Werbeanlage, da ihrem Vorhaben öffentlich- rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 75 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen - BauO NRW -). Das Bauvorhaben widerspricht den Festsetzungen des für den Bereich geltenden Bebauungsplans. 17 Das Gericht geht bei seiner Entscheidung von der Rechtsgültigkeit des am 01.06.1968 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. III/3/08.04, aus, da weder vorgetragen wurde noch sonst erkennbar ist, dass eventuelle Rechtsmängel rechtzeitig gerügt wurden. Nach § 244 Abs. 2 des Baugesetzbuches - BauGB - in der vor dem 01.01.1998 geltenden Fassung sind Mängel der Abwägung von Bebauungsplänen, die vor dem 01.07.1987 bekannt gemacht worden sind, unbeachtlich geworden, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem 01.07.1987 schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Diese Frist ist für den hier streitigen Bebauungsplan mit dem 30.06.1994 abgelaufen. 18 Bei Zugrundelegung des Bebauungsplans erweist sich das Vorhaben der Klägerin gemäß § 30 Abs. 1 BauGB als unzulässig, da es seinen Festsetzungen widerspricht. Die Werbeanlage soll in Straßennähe in einem Bereich des Grundstücks errichtet werden, der im Bebauungsplan durch eine vordere Baugrenze als nicht überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt ist und nach den textlichen Festsetzungen als Grünfläche (Vorgartenfläche) angelegt werden soll und weder zu gewerblichen Zwecken noch zu Werbezwecken genutzt werden darf. 19 Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung - BauNVO - dürfen Gebäude und Gebäudeteile eine festgesetzte Baugrenze nicht überschreiten. Diese Regelung gilt über ihren Wortlaut hinaus auch für andere bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, soweit sie keine Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO darstellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt nämlich der Verwendung des Begriffs "Gebäude und Gebäudeteile" in der Vorschrift keine konstitutive sondern lediglich eine erläuternde Bedeutung des Begriffs der "Baugrenze" zu, da der Verordnungsgeber bei Erlass der Baunutzungsverordnung im Jahre 1962 es als ausreichend angesehen habe, die baulichen Anlagen hinsichtlich der Überbaubarkeit von Grundstücksflächen in "Gebäude" und "Nebenanlagen im Sinne des § 14" aufzuteilen. Ist daher im Bebauungsplan eine Baugrenze festsetzt, so dürfen nicht nur Gebäude und Gebäudeteile, sondern auch alle anderen baulichen Anlagen - vorbehaltlich der in § 23 BauNVO genannten Ausnahmen - diese grundsätzlich nicht überschreiten. 20 Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 07.06.2001 - 4 C 1.01 -, BRS 64 Nr. 79 = BauR 2001, 1698. 21 Da die TopLux-Werbeanlage angesichts ihrer Größe und Bauausführung eine bauliche Anlage im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB darstellt, darf sie vor der festgesetzten Baugrenze nicht errichtet werden. 22 Eine Zulässigkeit des Vorhabens lässt sich auch nicht aus § 23 Abs. 5 BauNVO herleiten. Nach dieser Vorschrift können, wenn im Bebauungsplan nichts Anderes festgesetzt ist, auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht [...] in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. 23 Einer Zulässigkeit nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO steht bereits entgegen, dass die geplante Werbeanlage keine Nebenanlage darstellt. Werbeanlagen der Außenwerbung, die bauliche Anlagen im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB sind und der Fremdwerbung dienen, sind bauplanerisch als selbstständige Hauptnutzung anzusehen. Als Anlage der Fremdwerbung dient die Anlage nicht der auf dem Grundstück vorhanden Hauptnutzung und steht mit ihr in keinem Funktionszusammenhang. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1992 - 4 C 27.91 -, BRS 54 Nr. 126; OVG NRW, Urteil vom 15.02.1994 - 11 A 3567/92 -; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 28.09.1998 - 8 S 2068/98 -, BRS 60 Nr. 132; Bay.VGH, Beschluss vom 02.05.1989 - Nr. 14 B 88.02526 -, BRS 49 Nr. 151. 25 Sowohl bei der Prüfung der Zulässigkeit nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO als auch nach Satz 2 dieser Vorschrift ist weiter zu beachten, dass der Bebauungsplan im vorliegenden Fall "etwas Anderes festsetzt". Nach den textlichen Festsetzungen ist nämlich entlang der öffentlichen Verkehrsflächen ein mindestens 3,00 m tiefer Grundstücksstreifen als Grünfläche anzulegen und zu unterhalten (Vorgartenfläche) und darf nicht zu gewerblichen Zwecken oder Werbezwecken benutzt werden. Angesichts dieser entgegenstehenden textlichen Festsetzungen kommt eine Zulassung des Vorhabens der Klägerin an dem geplanten Standort nicht in Betracht. 26 Entgegen der Ansicht der Klägerin sind diese Festsetzungen auch nicht funktionslos geworden. Der auf dem Baugrundstück vorhandene Ausstellungsplatz des Gebrauchtwagenhändlers liegt weitgehend hinter der Baugrenze und zur Straße hin ist eine begrünte Vorgartenfläche bereits vorhanden, auch wenn auf ihr derzeit teilweise Fahrzeuge stehen. Auf den weiter nördlich an der P. -C1. -Straße gelegenen Grundstücken sind fast durchgehend begrünte Vorgartenfläche vorhanden. Die südlich des Baugrundstücks auf den Grundstücken P. -C1. -Straße 96 bis 102 bis an die Straßengrenze reichende Bebauung war bereits vor Aufstellung des Bebauungsplans vorhanden und kann daher nicht als Beleg für eine Funktionslosigkeit angeführt werden. Entsprechendes gilt für die an dem Gebäude P. -C1. -Straße 96 angebrachte Werbeanlage. Aus den vorhandenen Nutzungen kann daher nicht der Schluss gezogen werden, dass die Plankonzeption in dem Bereich in Zukunft nicht mehr umgesetzt werden könnte. Für eine Fortgeltung der Festsetzung spricht im Gegenteil, dass die festgesetzten begrünten Vorgartenflächen überwiegend vorhanden sind. 27 Zu den Voraussetzungen für eine Funktionslosigkeit von Festsetzungen in einem Bebauungsplan vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1977 - IV C 39.75 -, BRS 32 Nr. 28; Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 7.91 -, BRS 55 Nr. 34; Beschluss vom 17.02.1997 - 4 B 16.97 -, BRS 59 Nr. 55; Beschluss vom 06.06. 1997 - 4 NB 6.97 -, BRS 59 Nr. 54; Beschluss vom 21.12.1999 - 4 BN 48.99 -; OVG NRW, Urteil vom 02.02.2000 - 7a D 224/98.NE -. 28 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB, da die Zulassung einer Werbeanlage der geplanten Art auf der Vorgartenfläche auf Grund ihrer Vorbildwirkung Grundzüge der Planung berühren würde. Bislang befinden sich in dem maßgeblichen Teil des Plangebietes auf den Vorgartenflächen keine freistehenden Werbeanlagen für Fremdwerbung. Das Hinweisschild des Gebrauchtwagenhandels stellt als Werbung an der Stätte der Leistung bauplanerisch eine Nebenanlage dar. Durch die erstmalige Zulassung einer großflächigen Fremdwerbungsanlage auf einer Vorgartenfläche würde eine Entwicklung eingeleitet, die eine Verwirklichung der bauplanerischen Festsetzung unmöglich machen würde. 29 Da das Vorhaben der Klägerin bereits aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht genehmigt werden kann, kommt es für die Entscheidung auf das von dem Beklagten für die Ablehnung weiter angeführte Argument, dass die Zulassung der Werbeanlage auch zu einer nach § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW unzulässigen Verunstaltung durch eine störende Häufung von Werbeanlagen führen würde, nicht mehr an. 30 Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.