Urteil
4 K 2794/06
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Beurteilergespräch nach Nr. 9.1 BRL ist wesentlicher Verfahrensbestandteil; seine Unterlassung begründet einen gravierenden Verfahrensmangel.
• Fehlt das Beurteilergespräch oder wird es erst nach der Beurteilungsfestsetzung geführt, ist der Mangel nicht durch das Widerspruchsverfahren geheilt.
• Ist der Erstbeurteiler nicht unmittelbarer Vorgesetzter und bestehen nur geringe Arbeitskontakte, verstärkt dies die Erforderlichkeit eines rechtzeitig geführten Beurteilergesprächs.
• Verwaltungsgerichte prüfen dienstliche Beurteilungen nur darauf, ob der gesetzliche Rahmen, Verfahrensvorschriften oder objektive Sachverhaltsfeststellungen verletzt wurden.
Entscheidungsgründe
Unterlassenes Beurteilergespräch macht dienstliche Beurteilung rechtswidrig • Ein Beurteilergespräch nach Nr. 9.1 BRL ist wesentlicher Verfahrensbestandteil; seine Unterlassung begründet einen gravierenden Verfahrensmangel. • Fehlt das Beurteilergespräch oder wird es erst nach der Beurteilungsfestsetzung geführt, ist der Mangel nicht durch das Widerspruchsverfahren geheilt. • Ist der Erstbeurteiler nicht unmittelbarer Vorgesetzter und bestehen nur geringe Arbeitskontakte, verstärkt dies die Erforderlichkeit eines rechtzeitig geführten Beurteilergesprächs. • Verwaltungsgerichte prüfen dienstliche Beurteilungen nur darauf, ob der gesetzliche Rahmen, Verfahrensvorschriften oder objektive Sachverhaltsfeststellungen verletzt wurden. Der Kläger ist Polizeibeamter bei der Kreispolizeibehörde H. Für den Zeitraum 01.01.2003 bis 30.09.2005 erstellte der Erstbeurteiler PD T. einen Beurteilungsvorschlag, der vom Endbeurteiler übernommen wurde. Der Kläger rügte, PD T. sei nicht sein unmittelbarer Vorgesetzter gewesen und habe nur geringe Arbeitskontakte zu ihm gehabt; das vorgeschriebene Beurteilergespräch sei erst am 07.11.2005 geführt worden, nach der Endbeurteilerbesprechung am 03.11.2005. Der Widerspruch des Klägers wurde zurückgewiesen, woraufhin er Klage erhob. Er beanstandete insbesondere, dass das verspätete Beurteilergespräch und die mangelnde Berücksichtigung des Beitrags des früheren direkten Vorgesetzten die Qualität der Beurteilung beeinträchtigten. • Rechtliche Grundlagen und Prüfungsumfang: Beurteilungen unterliegen einem weiten Beurteilungsspielraum des Dienstherrn; die gerichtliche Nachprüfung ist darauf beschränkt, ob gesetzliche Grenzen, Verfahrensvorschriften oder entscheidungserhebliche Tatsachen verletzt wurden. • Anwendbare Richtlinien: Für die Polizei NRW gelten die Beurteilungsrichtlinien (BRL) vom 25.01.1996, die ein zweistufiges Verfahren mit einem frühzeitigen Beurteilergespräch durch den Erstbeurteiler vorsehen (Nr. 9.1 BRL). • Verfahrensfehler: Das vorgeschriebene Beurteilergespräch fand erst am 07.11.2005 statt, also nach der Beurteilerbesprechung und Festsetzung des Ergebnisses; dies stellt einen gravierenden Mangel des Verfahrens dar. • Keine Heilung durch Widerspruch: Das nachträgliche Erheben von Einwendungen im Widerspruchsverfahren kann das fehlende, höchstpersönliche Beurteilergespräch nicht ersetzen; eine Heilung nach § 45 Abs.1 Nr.3 VwVfG NW kommt nicht in Betracht. • Kausalität: Wegen der Bedeutung des Beurteilergesprächs für die persönliche Wertung des Erstbeurteilers und da PD T. kaum eigene Kontakte zum Kläger hatte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Verfahrensmangel kausal für das Beurteilungsergebnis war. • Folgerung: Die Beurteilung ist rechtswidrig, weil gegen die BRL-Verfahrensvorschriften verstoßen wurde und der Sachverhalt nicht ausreichend persönlich ermittelt wurde. Die Klage ist zulässig und begründet. Das Gericht hebt die dienstliche Beurteilung vom 10.01.2006 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Detmold auf und verpflichtet den Beklagten, eine neue dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen. Begründet wurde dies damit, dass das erforderliche Beurteilergespräch nicht rechtzeitig geführt wurde, sodass ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt, der die Beurteilung beeinträchtigen kann; eine nachträgliche Heilung durch das Widerspruchsverfahren ist ausgeschlossen. Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.