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Urteil

4 K 2728/06

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Tätigkeiten staatlicher Feuerwehr-Einsatzkräfte fallen unter die europarechtlichen Arbeitszeitvorschriften, die eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden vorsehen (Entscheidung EuGH C-52/04). • Beamte haben nach Treu und Glauben Anspruch auf angemessenen Freizeitausgleich für nach europarechtlichen Vorgaben zu viel geleistete Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber ab Kenntnis der EuGH-Rechtslage weiter rechtswidrige Dienstpläne anwendet. • Für Zeiten vor der Beschlussveröffentlichung des EuGH bestand kein Vorwurf der Treuwidrigkeit gegenüber der Behörde; eine rückwirkende Verpflichtung ist nur für den Zeitraum möglich, für den noch Rechtsschutzinteresse besteht. • Bei der Bemessung des Freizeitausgleichs sind Besonderheiten der nationalen Arbeitszeitbewertung (z. B. Teilanrechnung von Bereitschaftsdienst) und frei zu leistende Mehrarbeitsstunden zu berücksichtigen (§ 3 Abs.1 Nr.2 MVergV).
Entscheidungsgründe
Freizeitausgleich für Feuerwehrbeamten wegen Überschreitung europäischer Höchstarbeitszeit • Die Tätigkeiten staatlicher Feuerwehr-Einsatzkräfte fallen unter die europarechtlichen Arbeitszeitvorschriften, die eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden vorsehen (Entscheidung EuGH C-52/04). • Beamte haben nach Treu und Glauben Anspruch auf angemessenen Freizeitausgleich für nach europarechtlichen Vorgaben zu viel geleistete Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber ab Kenntnis der EuGH-Rechtslage weiter rechtswidrige Dienstpläne anwendet. • Für Zeiten vor der Beschlussveröffentlichung des EuGH bestand kein Vorwurf der Treuwidrigkeit gegenüber der Behörde; eine rückwirkende Verpflichtung ist nur für den Zeitraum möglich, für den noch Rechtsschutzinteresse besteht. • Bei der Bemessung des Freizeitausgleichs sind Besonderheiten der nationalen Arbeitszeitbewertung (z. B. Teilanrechnung von Bereitschaftsdienst) und frei zu leistende Mehrarbeitsstunden zu berücksichtigen (§ 3 Abs.1 Nr.2 MVergV). Der Kläger ist Brandmeister bei der städtischen Berufsfeuerwehr und beantragte 2003 Umsetzung der EU-Arbeitszeitrichtlinie oder Anordnung von Mehrarbeit. Die Beklagte lehnte ab mit Verweis auf die damals geltende Landes-Arbeitszeitverordnung (AZVOFeu) mit durchschnittlich 54 Wochenstunden; Widerspruch wurde zurückgewiesen. Der Kläger klagte und beschränkte seinen Klageantrag schließlich auf Freizeitausgleich ab dem 01.01.2006 bis 31.12.2006 (später begehrte er zunächst auch 2004–2006). Die Parteien erklärten die Hauptsache teilweise für erledigt; strittig blieb der Anspruch auf rückwirkenden Freizeitausgleich für 2006. Der Kläger berief sich auf die EU-Richtlinien 93/104/EG und 2003/88/EG und die EuGH-Rechtsprechung; die Beklagte berief sich auf Übergangsfristen, Personal- und Haushaltsprobleme und auf Art.22 Abs.1 der Richtlinie (Opt-out-Möglichkeit). • Verfahrenseinstellung insoweit die Parteien die Hauptsache übereinstimmend als erledigt erklärt haben (§ 92 Abs.2 VwGO). • Die Klage ist für den Zeitraum vor dem 01.01.2006 unbegründet wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses, weil die angefochtenen Bescheide bestandskräftig geworden sind und der Kläger ursprünglich Verpflichtung ab 01.01.2006 begehrt hatte. • Seit der EuGH-Entscheidung vom 14.07.2005 (C-52/04) sind Einsätze staatlicher Feuerwehrkräfte grundsätzlich von den europäischen Arbeitszeitvorschriften umfasst, die eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden einschließlich Bereitschaftsdienst vorsehen. • Nach Treu und Glauben (§ 78a BeamtenG NRW i.V.m. § 242 BGB) besteht gegen die Beklagte ein Anspruch auf angemessenen Freizeitausgleich für den Zeitraum ab dem 01.01.2006, weil die Behörde ab Bekanntwerden der EuGH-Rechtsprechung verpflichtet war, Dienstpläne richtlinienkonform zu gestalten und es treuwidrig war, weiterhin regelmäßige Wochenarbeitszeiten von 54 Stunden festzusetzen. • Für Zeiten vor Bekanntwerden der EuGH-Entscheidung (bis Mitte September 2005) liegt kein treuwidriges Verhalten vor; die Beklagte durfte sich angesichts der früheren AZVOFeu und unklarer Rechtslage subjektiv berechtigt fühlen, an 54 Stunden festzuhalten. • Die Höhe des Freizeitausgleichs ist zu bemessen unter Berücksichtigung, dass Bereitschaftsdienst nach der bis 31.12.2006 geltenden AZVOFeu nur teilweise als Arbeitszeit angerechnet wurde und dass Beamte bis zu 5 Stunden Mehrarbeit monatlich ohne Ausgleich zu leisten haben (§ 3 Abs.1 Nr.2 MVergV). • Konsequenz: Für den Zeitraum 01.01.2006–31.12.2006 ist ein Freizeitausgleich von 7 Stunden je Kalendermonat angemessen; Ansprüche für Zeiträume vor 2006 sind ausgeschlossen, da die Bescheide bestandskräftig sind. Die Klage wird insoweit eingestellt, als die Parteien die Hauptsache erledigt erklärten. Im Übrigen wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger rückwirkend für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2006 Freizeitausgleich wegen Überschreitung der nach EG-Recht zulässigen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden im Umfang von 7 Stunden je Kalendermonat zu gewähren. Die Klage ist darüber hinaus abzuweisen, weil für frühere Zeiträume mangelndes Rechtsschutzinteresse besteht und die ablehnenden Bescheide bestandskräftig sind. Die Entscheidung stützt sich auf die EuGH-Rechtsprechung (C-52/04), Treu und Glauben des Beamtenrechts sowie die nationale Bewertung von Bereitschaftsdienst und die Regelung zu frei zu leistender Mehrarbeit; die Kosten des Verfahrens tragen Kläger und Beklagte je zur Hälfte.