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Urteil

6 K 993/05

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2007:0710.6K993.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.00.0000 geborene Kläger besuchte nach Abschluss seiner Berufsausbildung zum Heizungsbauer ab dem 15.09.2003 die Fachoberschule für Technik am S. --Berufskolleg in Q. mit dem Ziel der Erlangung der Fachhochschulreife. 3 Seinen Antrag vom 22.09.2003 auf Bewilligung von Ausbildungsförderung lehnte der Beklagte für den Bewilligungszeitraum September 2003 bis Juli 2004 mit Bescheid vom 27.11.2003 ab, weil das auf der Grundlage des Einkommenssteuerbescheides 2001 ermittelte, anzurechnende Einkommen seiner Eltern den förderungsrechtlichen Bedarf überstieg. 4 Hiergegen legte der Kläger am 18.12.2003 Widerspruch ein. Sein Vater beziehe mittlerweile eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Zu den Einkünften seiner Mutter aus selbstständiger Erwerbstätigkeit lägen noch keine verbindlichen Angaben vor. Am 26.01.2004 reichte der Kläger formularmäßige Aktualisierungsanträge seiner Eltern zur Akte, in denen zur Begründung der Einkommensminderung auf den Antrag des Bruders des Klägers, T. (Parallelverfahren: 6 K 994/05), Bezug genommen wurde. 5 Mit Bescheiden vom 24.02.2004 hob der Beklagte seinen Ablehnungsbescheid auf, bewilligte dem Kläger auf der Grundlage der Aktualisierungsanträge für den Teilzeitraum September 2003 bis Januar 2004 Ausbildungsförderung in monatlicher Höhe von 107 EUR. Für die Monate Februar 2004 bis Juli 2004 lehnte er eine Förderung wegen bedarfsdeckenden Elterneinkommens ab. Die unterschiedliche Höhe des angerechneten Elterneinkommens beruhte dabei auf dem Umstand, dass der Bruder des Klägers im Januar 2004 seine Ausbildung beendet hatte. Die Bewilligung von Förderungsleistungen erfolgte gemäß § 24 Abs. 3 BAföG unter dem Vorbehalt der Rückforderung, weil sich das Einkommen der Eltern im Bewilligungszeitraum noch nicht abschließend feststellen lasse. 6 Seinen dagegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass das angerechnete Elterneinkommen dem tatsächlichen Einkommen in 2003 nicht entspreche. Für seinen Antrag seien ausschließlich die Einkommensverhältnisse im Jahr 2003 maßgeblich, weshalb jedenfalls für dieses Jahr ein höherer Förderungsanspruch gegeben sei. 7 Auf den Hinweis der Widerspruchsbehörde hin, dass die Eltern des Klägers im Rahmen ihrer Aktualisierungsanträge bislang keine Angaben zu den für 2004 erwarteten Einkünfte gemacht hätten, forderte der Beklagte den Kläger mehrfach vergeblich auf, entsprechende Unterlagen vorzulegen. 8 Mit Bescheiden vom 30.03.2005 hob der Beklagte seine früheren Bescheide auf, lehnte die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den gesamten Bewilligungszeitraum wegen bedarfsdeckenden Elterneinkommens ab und forderte den Kläger auf, die für den Teilzeitraum September 2003 bis Januar 2004 geleistete Förderung in Höhe von 535 EUR gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG zu erstatten. Über den Förderungsantrag, auf den zunächst Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung bewilligt worden sei, sei hiermit abschließend entschieden. Eine Aktualisierung habe wegen fehlender Unterlagen nicht durchgeführt werden können. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.2005 wies der Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide des Beklagten vom 27.11.2003 und vom 26.02.2004, in der Fassung des Bescheides vom 30.03.2005 zurück. Der Beklagte habe zutreffend auf Grundlage der Einkommensverhältnisse der Eltern im Jahr 2001 entschieden, weil der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung durch den Beklagten keine Angaben zu den für das Kalenderjahr 2004 erwarteten Einkünften gemacht hätte. 10 Am 13.05.2005 hat der Kläger durch seine damaligen Prozessbevollmächtigten Klage erhoben mit dem ursprünglichen Begehren, die Bescheide des Beklagten vom 27.11.2003 in der Fassung der Bescheide vom 26.02.2004 aufzuheben. 11 Am 24.06.2005 haben diese den Einkommensteuerbescheid seiner Eltern für das Jahr 2003, datierend vom 05.01.2005, vorgelegt. Darin wurden Einkünfte seiner Mutter aus Gewerbebetrieb in Höhe von 42.179 EUR veranschlagt. Den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 vom 21.02.2004 haben sie am 24.02.2006 zur Akte gereicht. 12 Im Parallelverfahren bzgl. des Bruders des Klägers (6 K 994/05) haben die damaligen, beide Brüder vertretenden Prozessbevollmächtigten in einer Stellungnahme vom 10.07.2006 zu der dort vom Beklagten vorgelegten, auf den eingereichten Einkommensteuerbescheiden der Eltern basierenden Probeberechnung darauf hingewiesen, dass es sich bei dem im Einkommensteuerbescheid 2003 ausgewiesenen Gewinn aus Gewerbebetrieb um einen reinen Buchungsgewinn handele, weil seine Mutter hinsichtlich des von ihr betriebenen Kioskes die Gewinnermittlung umgestellt habe. Der Steuerberater seiner Eltern werde nachweisen, dass das angerechnete Einkommen tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden habe. Am 01.08.2006 hat der Beklagte auch in diesem Verfahren eine auf den eingereichten Steuerbescheiden basierende Probeberechnung vorgelegt. 13 Mit zwei Bescheiden vom 28.09.2006 hat der Beklagte dem Kläger unter Aufhebung der den fraglichen Bewilligungszeitraum betreffenden früheren Bescheide Ausbildungsförderung in Höhe von 83 EUR monatlich für die Monate September 2003 bis Januar 2004 sowie in Höhe von 67 EUR monatlich für die Monate Februar 2004 bis Juli 2004 bewilligt und die errechnete Erstattungsforderung in Höhe von 535 EUR gegen den einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von insgesamt 817 EUR aufgerechnet. Bei der auf der Grundlage der Aktualisierungsanträge vorgenommenen Berechnung des Elterneinkommens hat der Beklagte die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 ausgewiesenen Einkünfte der Mutter aus Gewerbebetrieb in Höhe von 42.179 EUR veranschlagt. 14 Am 14.11.2006 hat der Kläger die Bescheide vom 28.09.2006 zum Klagegegenstand erhoben. Der Beklagte sei angesichts des Hinweises des Klägers, dass es sich bei dem ausgewiesenen Gewinn aus Gewerbebetrieb um einen reinen Buchungsgewinn handele, "sehenden Auges" von falschen Einkommensverhältnissen der Mutter ausgegangen. Die von der Rechtsprechung hinsichtlich der Einkommensermittlung postulierte Bindung der Förderungsämter an die Veranschlagungen in bestandskräftigen Steuerbescheiden beruhe auf dem Gedanken der Verwaltungsvereinfachung, auf den sich der Beklagte vorliegend nicht berufen könne, weil ihm die Unrichtigkeit seiner Berechnung von Anfang an klar gewesen sei. Jedenfalls wäre er aber verpflichtet gewesen, das Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne von § 25 Abs. 6 BAföG zu prüfen. Mit diesem Schriftsatz hat der Kläger ein Schreiben des Steuerberaters seiner Eltern vom 23.10.2006 vorgelegt, demzufolge sich der im Einkommensteuerbescheid 2003 veranschlagte Gewinn von 42.178,94 EUR errechne aus einem Übergangsgewinn aus Schmuckhandel in Höhe von 48.783,13 EUR zuzüglich eines Gewinns aus dem Kiosk-Betrieb in Höhe von 11.624 EUR abzüglich eines Verlustes aus dem Schmuckhandel in Höhe von 18.198,57 EUR. Bei dem Übergangsgewinn handele es sich um einen in früheren Jahren entstandenen Gewinn, der aus steuerlichen Gründen in 2004 (wohl gemeint: 2003) anzusetzen gewesen sei. Ohne diesen Übergangsgewinn wäre im Einkommensteuerbescheid ein Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 6.574 EUR berücksichtigt worden. 15 Der Kläger beantragt nunmehr, 16 die Bescheide des Beklagten vom 28.09.2006 zu aufzuheben, soweit darin für den Zeitraum September 2003 bis Juli 2004 erbrachte Ausbildungsförderungsleistungen in Höhe von 535 EUR zurückverlangt werden. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 In seiner Stellungnahme zu dem geänderten Klagebegehren führt er an, der Berechnung des Elterneinkommens in den Bescheiden vom 28.09.2006 seien zu Recht die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 und 2004 zu Grunde gelegt worden. Der Steuerbescheid vom 05.01.2005 sei nach telefonischer Auskunft des Finanzamtes Q. bestandskräftig geworden. Die Eltern des Klägers hätten diesen trotz der Steuerfestsetzung in Höhe von 1.748 EUR gegen sich gelten lassen und auch von der Möglichkeit der Verteilung des Übergangsgewinns auf folgende Jahre keinen Gebrauch gemacht. Ein Härtefreibetrag nach § 25 Abs. 6 BAföG sei nicht zu berücksichtigen. Zum einen hätte es hierzu eines Antrags des Klägers bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes bedurft. Zum anderen fehle es auch an einer unbilligen Härte. Der Härtefreibetrag diene dazu, besondere Aufwendungen des Einkommensbeziehers auszugleichen. Solche würden vom Kläger aber nicht geltend gemacht. Die Berücksichtigung eines Härtefreibetrages wegen niedrigeren Einkommens der Mutter des Klägers aus Gewerbebetrieb führe zu einer Umgehung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung. 20 Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 01.03.2007 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, § 6 Abs. 1 VwGO. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten. 22 Entscheidungsgründe: 23 Die Klage hat keinen Erfolg. 24 Die Klageänderung ist gemäß § 91 Abs. 1 und 2 VwGO zulässig, weil sich der Beklagte auf die geänderte Klage eingelassen hat, ohne ihr zu widersprechen. 25 Die geänderte Klage ist jedenfalls unbegründet. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 28.09.2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. 26 Die Rechtsgrundlage findet sich in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG. Danach ist, wenn die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats, für den sie gezahlt worden ist, vorgelegen haben, insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist. 27 Im streitgegenständlichen Zeitraum haben die Voraussetzungen für eine weitergehende Bewilligung von Förderungsleistungen nicht vorgelegen. Nach § 11 Abs. 2 BAföG ist auf den förderungsrechtlichen Bedarf des Auszubildenden neben seinem eigenen Einkommen und Vermögen sowie dem Einkommen eines etwaigen Ehegatten auch das Einkommen seiner Eltern anzurechnen. Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 und 3 BAföG für eine elternunabhängige Förderung liegen nicht vor. Das vom Beklagten zutreffend veranschlagte Elterneinkommen hat den förderungsrechtlichen Bedarf des Klägers bis auf den Umfang der bewilligten Förderungsleistungen abgedeckt. 28 Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die abschließende Berechnung seines Förderungsanspruchs für den Bewilligungszeitraum September 2003 bis Juli 2004 ohne Anrechnung der im Einkommensteuerbescheid 2003 seiner Eltern ausgewiesenen Einkünfte seiner Mutter aus Gewerbebetrieb in Höhe von 42.179 EUR erfolgt. 29 Als Einkommen gilt im Ausbildungsförderungsrecht nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Gesetzgeber hat damit davon abgesehen, einen eigenständigen förderungsrechtlichen Einkommensbegriff zu schaffen. Er hat sich vielmehr aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität dafür entschieden, dass die BAföG-Ämter keine eigene Einkommensermittlung betreiben, sondern der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens die Feststellungen der Finanzbehörde im Steuerbescheid zu Grunde zu legen. 30 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.02.1986 - 5 B 44/85 -, NVwZ 1986, 921, und Urteil vom 10.05.1990 - 5 C 55/85 -, BVerwGE 85, 124; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG Kommentar, 4. Auflage 2005, § 24 Rn. 4; Humborg in: Rothe/Blanke, BAföG Loseblatt-Kommentar, § 21 Rn. 4.2. 31 Bei der Ordnung von Massenentscheidungen sind derartige Typisierungen und Generalisierungen allgemein als notwendig anerkannt und im Grundsatz verfassungsrechtlich unbedenklich. Atypischen Umständen kann nach Maßgabe der Härteregelung des § 25 Abs. 6 BAföG Rechnung getragen werden. 32 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.09.1986 - 1 BvR 363/86 -, FamRZ 1987, 901; BVerwG, Beschluss vom 11.02.1986, a.a.O. 33 Der Kläger kann sich allerdings nicht mit Erfolg auf § 25 Abs. 6 BAföG berufen. Nach dieser Vorschrift kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. 34 Die Kammer kann offen lassen, ob die Anrechnung des Elterneinkommens unter Berücksichtigung des in dem Einkommensteuerbescheid 2003 ausgewiesenen Gewinns aus Gewerbebetrieb für den Kläger deshalb eine unbillige Härte darstellt, weil es sich hierbei um einen auf dem Wechsel der Gewinnermittlungsart - weg von der Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG, hin zum Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG - beruhenden "reinen Buchungsgewinn" handelt, der tatsächlich bereits in früheren Jahren entstanden ist und deshalb im Bewilligungszeitraum tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden hat. 35 Die Kammer kann weiterhin dahinstehen lassen, ob überhaupt ein - wie hier - erst nach dem Ende des fraglichen Bewilligungszeitraums gestellter Antrag auf Veranschlagung eines Härtefreibetrages entgegen dem eindeutigen Wortlaut von § 25 Abs. 6 BAföG berücksichtigt werden kann, wenn der Härtegrund erst nachträglich bekannt wird. 36 Vgl. hierzu bejahend: BVerwG, Urteil vom 15.11.1990 - 5 C 78/88 -, NVwZ 1991, 572 (unter Bezugnahme auf § 24 Abs. 3 BAföG a.F.), VG Hamburg, Urteil vom 17.11.2006 - 8 K 1752/05 -, beide abrufbar bei juris; a.A.: Kreutz in: Rothe/Blanke, BAföG, Loseblatt-Kommentar, § 25 Rn. 48 (Stand: April 2002). 37 Denn nach der diese Frage bejahenden Rechtsprechung kommt die Berücksichtigung eines nachträglichen Antrags nur dann ausnahmsweise in Frage, wenn der Auszubildende diesen Antrag unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, stellt. 38 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.1990, a.a.O., VG Hamburg, Urteil vom 17.11.2006 a.a.O. 39 Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Denn der Kläger hat den unter dem 05.01.2005 ergangenen Einkommensteuerbescheid seiner Eltern für das Jahr 2003 bereits am 24.06.2005 durch seine früheren Prozessbevollmächtigten zur Gerichtsakte reichen lassen. Ein Hinweis darauf, dass der ausgewiesene Gewinn als "reiner Buchungsgewinn" bei der förderungsrechtlichen Einkommensberechnung außer Ansatz zu bleiben habe, weil es sich nicht um tatsächlich verfügbares Einkommen handele, erfolgte jedoch erstmals mit Schriftsatz vom 10.07.2006 (im Parallelverfahren des Bruders des Klägers), also über ein Jahr später. Spätestens im Zeitpunkt der Vorlage des Einkommensteuerbescheides 2003 aber hätten die damaligen Prozessbevollmächtigten, deren Verschulden sich der Kläger zurechnen lassen muss, auf Grund der Höhe des ausgewiesenen Gewinns aus Gewerbebetrieb mit einer deutlich erhöhten Einkommensanrechnung und damit mit einer Rückforderung erbrachter Förderungsmittel durch den Beklagten rechnen können und müssen. Denn die Bindung der Förderungsämter an die Feststellungen in bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden entspricht der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte. 40 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.02.1986 - 5 B 44/85 -, NVwZ 1986, 921, und Urteil vom 10.05.1990 - 5 C 55/85 -, BVerwGE 85, 124; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG Kommentar, 4. Auflage 2005, § 24 Rn. 4; Humborg in: Rothe/Blanke, BAföG Loseblatt-Kommentar, § 21 Rn. 4.2., m.w.N. 41 Dem Kläger bzw. seinen damaligen Prozessbevollmächtigten musste zu diesem Zeitpunkt auch klar gewesen sein, dass es sich bei dem ausgewiesenen Gewinn um einen Übergangsgewinn handelte. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass der Kläger im Verwaltungsverfahren wiederholt auf ein sehr geringes Einkommen seiner Mutter im Bewilligungszeitraum hingewiesen hat. Im Übrigen hat der Kläger nichts Gegenteiliges vorgetragen. 42 Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass der Beklagte den ausgewiesenen Gewinn erstmals in seiner Probeberechnung vom 12.06.2006 berücksichtigt hat. Denn dieser Umstand ändert an der Erkennbarkeit der Notwendigkeit eines Härtefallantrags im Zeitpunkt der Vorlage des Einkommensteuerbescheides nichts. Die in § 41 Abs. 3 BAföG spezialgesetzlich geregelte Beratungspflicht des Beklagten vermag den Kläger ebenfalls nicht zu entlasten. Denn unter den dargelegten Umständen war für den anwaltlich vertretenen Kläger die Erforderlichkeit eines Härtefallantrags auch ohne eine solche Beratung erkennbar. 43 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 44 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.