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Urteil

9 K 3168/06

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2007:0628.9K3168.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin, Rechtsnachfolgerin der Fa. S. (im Folgenden auch Klägerin genannt), ist ein bundesweit im Bereich der Verwertung kommunaler Klärschlämme tätiges Unternehmen. Sie wird vom Betreiber der kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen mit der Verwertung kommunaler Klärschlämme beauftragt. Im Rahmen der Verwertung übernimmt sie unter anderem auch die Abwicklung der Lieferscheinverfahren nach Maßgabe der Klärschlammverordnung (AbfKlärV). Unter dem 20.06.2005 übersandte sie acht Voranmeldungen der beabsichtigten Klärschlammausbringung durch die Kläranlage N. -Coerde. 3 Durch Gebührenbescheid vom 20.07.2005 zog der Beklagte die Klägerin für die Entgegennahme und Bearbeitung der Anzeigen zu einer Gebühr von 400,00 EUR heran. 4 Die Klägerin legte gegen den Bescheid Widerspruch ein. Im Rahmen der Widerspruchsbegründung erklärte sie, an sich sei ihre Inanspruchnahme als Kostenschuldner zu beanstanden, jedoch übernehme sie im vorliegenden Fall die angefallene Gebühr. 5 Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 25.09.2006 zurückgewiesen. 6 Am 09.10.2006 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Die Tarifstelle 28.2.4.6 b der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AvwGebO) i. d. F. der 3. Änderungsverordnung vom 13.05.2003, die allein als Rechtsgrundlage in Betracht komme, setze für die "Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen über beabsichtigte Aufbringungen nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV", und zwar gemäß Ziffer b für die "Prüfung der übrigen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AbfKlärV durch die für die Aufbringungsfläche zuständige Ordnungsbehörde", eine Gebühr in Höhe von 50 bis 200 EUR fest. Die Tarifstelle 28.2.4.6 a, wonach die Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AbfKlärV anhand der Werte der Bodenuntersuchung des eingereichten Düngeplans durch die landwirtschaftliche Fachbehörde gebührenpflichtig sei, sei durch das OVG NRW in einem Grundsatzverfahren für nichtig erklärt worden. 7 Auch die Tarifstelle 28.2.4.6 b des Gebührentarifs sei unwirksam und nichtig, weil der Tarifstellenrahmen des Gebührentarifs gegen das bundesrechtliche Äquivalenzprinzip verstoße. Das Äquivalenzprinzip als Ausprägung des bundesverfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verlange, dass die Gebühr in keinem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand stehe. Dieses Prinzip habe in § 3 Satz 1 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) seine einfach - rechtliche Ausprägung gefunden. Danach seien Gebühren so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühren einerseits und der Bedeutung, den wirtschaftlichen Wert und dem sonstigen Nutzung der Amtshandlung andererseits ein angemessenes Verhältnis bestehe. 8 Das der Gebühr begriffsnotwendig innenwohnende Ziel der Kostendeckung komme bei der hier in Rede stehenden Verwaltungsgebühr in der Weise zum Ausdruck, dass sie nach dem Willen des Gesetzgebers als Gegenleistung für die Entgegennahme und Bearbeitung einer Voranmeldung nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV erhoben werde. Es verbiete eine Gebühr, die sich hinsichtlich ihrer Höhe völlig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistungen entferne. Das sei hier der Fall. Der tatsächliche Verwaltungsaufwand liege weit niedriger als der verordnete Mindestbetrag. Für die gleichen Verwaltungsleistungen würden in benachbarten Bundesländern Gebühren erhoben, die bis zu 90 % und mehr unter den Gebührensätzen der genannten Tarifstelle lägen. Zusätzlich sei bereits jetzt zu erkennen, dass die Gebührenerhebung schematisch erfolge, d.h. Gebühren in gleicher Höhe erhoben würden, obwohl Voranmeldungen gesammelt an einem Tag eingingen, welche den Klärschlamm eines Betreibers von Abwasserbehandlungsanlagen beträfen, d.h. bei der Prüfung der Voranmeldungen geringerer Verwaltungsaufwand entstehe. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die gebührenpflichtige Bearbeitung sich beschränke auf solche Prüfungen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AbfKlärV, die nicht von der Tarifstelle 28.2.4.6 a erfasst seien. Da die vorgenannte Tarifstelle a alle klärschlamm- und bodenbezogenen Faktoren - namentlich die Grenzwerte der AbfKlärV und die düngemittelrechtlichen Anforderungen - betreffe, verbleibe der Prüfung durch die zuständige Behörde im Sinne der Tarifstelle b von vorneherein nur ein eng begrenzter Anwendungsbereich. Denkbar erscheine insoweit allenfalls eine Prüfung danach, ob die Aufbringungsfläche gegebenenfalls in Wasserschutzzonen liege, bei denen eine Klärschlammaufbringung untersagt sei. Der insoweit zu erwartende Verwaltungsaufwand reduziere sich auf den Abgleich von Kartenmaterial. Der Aufwand betrage - bei großzügiger Betrachtung - etwa zwei bis drei Minuten. Wenn die Bezirksregierung die durchschnittlichen Verwaltungskosten für den gehobenen Dienst mit 51,00 EUR je Stunde und für den mittleren Dienst mit 41,00 EUR je Stunde angebe, entstehe hier ein konkreter Verwaltungsaufwand zwischen 1,37 EUR und 2,55 EUR. Insgesamt liege damit bereits die Mindestgebühr mit 50,00 EUR weit entfernt von dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand. Ausgehend von 1,37 EUR Aufwand würde die Mindestgebühr 3.650 % höher liegen. Die Mindestgebühr habe sich damit in einer nicht mehr zumutbaren Weise von den tatsächlichen Verwaltungskosten entfernt. Eine Gebührenerhebung setze überdies voraus, dass eine Amtshandlung tatsächlich vorliege. Vorstehend gehe es um die Amtshandlung "Entgegennahme und Bearbeitung der Voranmeldung". Eine solche Prüfungstätigkeit habe der Beklagte hier nicht entfaltet. Es möge sein, dass die landwirtschaftliche Fachbehörde wie üblich tätig geworden sei, nicht aber habe der Beklagte sonstige Prüfungstätigkeiten entwickelt. Nach den Verwaltungsakten des Beklagten sei keine Prüfung erfolgt. Insoweit sei auch angemerkt, dass der Beklagte auch nicht verpflichtet sei, jedwede Anzeige zusätzlich zur Prüfung der landwirtschaftlichen Fachbehörde zu überprüfen. Ob der Beklagte als Träger öffentlicher Verwaltung Tätigkeiten eines anderen Trägers öffentlicher Verwaltung überprüfe, stehe in seinem pflichtgemäßen Ermessen. 9 In den Bereich der Tarifstelle 28.2.4.6 b könne nicht die Überprüfung der Liegenschaftsangaben auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Plausibilität fallen, da diese gem. der Tarifstelle 28.2.4.6 a der landwirtschaftlichen Fachbehörde zugewiesen worden sei. Ohne diese Angaben könnten nämlich die landwirtschaftlichen Fachbehörden die klärschlamm- und bodenbezogenen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AbfKlärV nicht prüfen. Die so genannte Düngeberatung und die Ermittlung der zulässigen Höchstmengen sowie die Überprüfung der Schlammanalyse falle unter die Tätigkeit der landwirtschaftlichen Fachbehörden. Der Beklagte sei zur Düngeberatung überhaupt nicht in der Lage. Ob der Beklagte Daten des Voranmeldeverfahrens digitalisiere oder nicht, spiele keine Rolle, dürfe jedenfalls nicht Eingang finden in die Ermittlung des Aufwandes für die konkrete Amtshandlung. Diese geschehe nämlich erst nach Abschluss des Prüfverfahrens und sei nicht Gegenstand irgendwelcher Amtshandlungen. Es handele sich vielmehr um Verwaltungstätigkeit, die herkömmlich steuerfinanziert sei. Die Erstellung der Gebührenbescheide dürfe ebenfalls nicht in den Verwaltungsaufwand eingehen. 10 Die Klägerin beantragt, 11 den Gebührenbescheid des Beklagten vom 20.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2006 aufzuheben. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung trägt er vor: Die Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der zugrunde liegenden Tarifstelle mit höherrangigem Recht seien nicht stichhaltig. Insbesondere könne ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip nicht festgestellt werden. Die Auffassung, die Gebühr löse sich völlig von den Kosten des Verwaltungsaufwandes, sei unzutreffend. Vielmehr rechtfertige allein der entstandene Verwaltungsaufwand die Erhebung der Mindestgebühr. Klammere man die Prüfung der Werte der Bodenuntersuchung und des eingereichten Düngeplans durch die landwirtschaftliche Fachbehörde aus, verblieben für die zuständige Ordnungsbehörde noch vielfältige Fragestellungen. Prüfungsgegenstand sei insbesondere die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das Wohl der Allgemeinheit im Einzelfall beeinträchtigt werden könnte. Hierbei seien nach Durchlaufen der üblichen innerbehördlichen Organisation entsprechend dem gesetzlichen Prüfauftrag unter ordnungsrechtlichen Aspekten unter anderem folgende Prüfpunkte abzuarbeiten: 15 - Vollständigkeit der Anzeige (Voranmeldung) gem. § 7 Abs. 1 AbfKlärV 16 - Abgleich der angezeigten Flächen mit den betroffenen Flächen der Vorjahre entweder über Anzeigen der Vorjahre oder angelegte Verzeichnisse 17 - Auswertung der Angaben in der Anzeige nach Art, Menge, Inhaltsstoffen und Grenzwerten usw. auf der Grundlage der Vorgaben der Klärschlammordnung mit Anhängen unter ordnungsrechtlichen Aspekten 18 - Gegebenenfalls Übernahme/Abgleich der Prüfungsergebnisse der landwirtschaftlichen Fachbehörde 19 - Gesamtbewertung nach Ordnungsrecht 20 - Nach Prüfung und Auswertung gegebenenfalls Übernahme in behördliche Unterlagen z.B. Verzeichnisse, Pläne. 21 Erst nach Abarbeitung aller notwendigen Prüfschritte könne die Ordnungsbehörde umfassend beurteilen, ob die beabsichtigte Klärschlammaufbringung ordnungsrechtlich als unbedenklich zugelassen werden könne. Allein dieser Verwaltungsaufwand rechtfertige bereits eine Gebührenerhebung in Höhe von mindestens 50,00 EUR. Darüber hinaus seien neben dem Verwaltungsaufwand gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 GebG NRW auch die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für die Gebührenschuldnerin angemessen zu berücksichtigen. Bei der Ausbringung der in der Anzeige näher bezeichneten Klärschlämme auf landwirtschaftlich genutzte Flächen im Stadtgebiet Bielefeld handele es sich um eine auf Gewinn ausgerichtete wirtschaftliche Tätigkeit. Auch wenn der im Einzelfall erzielte wirtschaftliche Gewinn nicht exakt überprüfbar sei, so könnten doch aus den von den Abwasserbehandlungsanlagen für die Verbringung von Klärschlämmen üblicherweise gezahlten Beträge gewisse Rückschlüsse auf erzielbare Gewinne gezogen werden. Dies sei bei der Gebührenfestsetzung ebenfalls angemessen zu berücksichtigen. Die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides ergäbe sich im Übrigen auch aus der Rechtsprechung des OVG NRW, wonach die Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen sowie die beauftragten Dritten bei der Klärschlammaufbringung durch das vorgeschriebene Anzeigeverfahren allein zu den zuständigen Abfallwirtschaftsbehörden (als Ordnungsbehörden) in eine rechtliche Sonderbeziehung träten, die eine Erhebung von Gebühren auslöse. Die landwirtschaftliche Fachbehörde komme lediglich einer verfahrensinternen Beteiligung nach. Daraus folge, dass auch der bei der landwirtschaftlichen Fachbehörde entstandene Verwaltungsaufwand bei der Gebührenerhebung angemessen mit einzubeziehen sei. Für die Beurteilung der Frage, ob tatsächlich eine Prüfungstätigkeit in der Sache stattgefunden habe, komme es auch nicht darauf an, ob das Prüfungsergebnis in der Verfahrensakte auf einen Blick ablesbar sei. Rechtlich relevante Vorgaben existierten für die Durchführung des Prüfverfahrens nicht. Vielmehr sei hier entscheidungserheblich, dass die Ordnungsbehörde im Ergebnis, wenn im Regelfall auch stillschweigend, die Entscheidung getroffen habe, dass keine ordnungsbehördlichen Bedenken gegen die angezeigte Aufbringung von Klärschlamm beständen. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 23 Entscheidungsgründe: 24 Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 20.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 25 Rechtsgrundlage des Gebührenbescheides sind die §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 12, 13 Abs. 1 Nr. 2 GebG NRW i.V.m. § 1 AVwGebO, anzuwenden in der Fassung der 5. Änderungsverordnung vom 05.04.2005 (GV NRW 2005, 351) i.V.m. der Tarifstelle 28.2.4.6 Buchstabe b. 26 Die Voraussetzungen des Gebührentatbestandes sind gegeben. 27 Der Beklagte hat die von der Klägerin eingereichte Anzeigen über beabsichtigte Aufbringungen von Klärschlamm nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV entgegengenommen und bearbeitet. Anhaltspunkte für den Verdacht der Klägerin, dass der Beklagte die Anzeigen nur abgeheftet und keinerlei Überprüfungen vorgenommen hätte, bestehen nicht. Vielmehr hat der Beklagte ausdrücklich erklärt, auch die vorliegenden Anzeigen - wie jede Anzeige - seien überprüft worden. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ergeben sich für das Gericht nicht. Allein die Tatsache, dass sich die einzelnen Prüfungsschritte nicht aus den Akten ergeben, besagt nichts Gegenteiliges, denn irgendwelche Förmlichkeiten der Prüfungen sind nicht vorgeschrieben. 28 Die Klägerin ist Gebührenschuldnerin gem. § 13 Abs. 1 Nr. 2 GebG NRW, da sie gegenüber dem Beklagten erklärt hat, die Kosten für die ihres Erachtens allein gebührenpflichtige Betreiberin der Kläranlage übernehmen zu wollen. 29 Die Gebühr entspricht auch dem Gebührenrahmen. Ermessensfehler dabei können schon deshalb nicht aufgetreten sein, weil der Beklagte die Mindestgebühr festgesetzt hat. 30 Die Tarifstelle 28.2.4.6 b ist auch anzuwendendes Recht. Sie hält sich im Rahmen der Ermächtigungsnorm, des GebG NRW, und verstößt insbesondere nicht gegen das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip. 31 Die Entgegennahme und Bearbeitung einer Anzeige über beabsichtigte Aufbringungen nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV ist eine gebührenpflichtige Amtshandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW. 32 Eine Amtshandlung liegt dann vor, wenn die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit im Rahmen einer konkret-individuellen Sonderrechtsbeziehung erfolgt, die den von der Amtshandlung Betroffenen aus der Allgemeinheit hervorhebt und ihn damit als Zurechnungsobjekt für die Amtshandlung bestimmt. Eine Zurechenbarkeit in diesem Sinne ist bereits dann zu bejahen, wenn eine bestimmte Handlung oder ein bestimmtes Verhalten des Betroffenen, das der Gesetzgeber seinem Pflichtenkreis zugeordnet hat, die Tätigkeit der Behörde auslöst. 33 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.06.1999 - 9 A 3817/98 -, KStZ 2000, 131. 34 Die Abgabe der Anzeige nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV ist eine gesetzliche Verpflichtung des Betreibers einer Kläranlage. Die AbfKlärV regelt die Anforderungen an die Verwertung von Klärschlamm aus Abwasserbehandlungsanlagen durch Aufbringen auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden. Nach § 3 AbfKlärV sind vor dem Aufbringen der Boden und der Klärschlamm auf ihren pH- Wert, ihren Gehalt an im einzelnen bezeichneten Nährstoffen, Schwermetallen und sonstigen Schadstoffen zu untersuchen; an die so festgestellte Belastung des Bodens und des Klärschlamms knüpfen die in § 4 AbfKlärV geregelten Aufbringungsverbote und Beschränkungen an. Die Untersuchungen des Bodens und des Klärschlammes haben gem. § 3 Abs. 7 AbfKlärV die Betreiber der Abwasserbehandlungsanlagen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Das Ergebnis dieser Untersuchungen ist dann in Form der Anzeige nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV der Behörde spätestens zwei Wochen vor Abgabe des Klärschlamms mitzuteilen. 35 Sinn dieses Verfahrens und der Fristbestimmung ist es, der zuständigen Ordnungsbehörde hier, dem Beklagten, eine Prüfung zu ermöglichen. Erst nach Ablauf dieser Frist wird - ähnlich wie im Baurecht bei einer Bauanzeige - das Vorhaben der Klärschlammaufbringung "freigegeben". Die nach den gesetzlichen Vorschriften vorgesehene Prüfung durch die Behörde ist demnach dem Anlagenbetreiber (für den die Klägerin die Gebühr übernommen hat) zuzurechnen und damit eine Verwaltungstätigkeit (Amtshandlung), für die Gebühren erhoben werden können. 36 Die Höhe der Gebühren hält sich auch im Rahmen des § 3 GebG NRW, der Grundsätze für die Bemessung der Gebührensätze aufstellt. 37 Nach § 3 GebG NRW muss zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis bestehen. Die Vorschrift ist eine Ausprägung des verfassungsrechtlich abgesicherten Äquivalenzprinzips. Dieses ist ein auf die Gebühr bezogener Ausdruck des bundesrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Danach darf die Gebühr nicht in einem groben Missverhältnis zu der von den Trägern öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung stehen. Die für die Abgrenzung zur Steuer unerlässliche Abhängigkeit der Gebühr von einer Gegenleistung bleibt nur erhalten, wenn deren Höhe den Wert der öffentlichen Leistung nicht übersteigt. Anderenfalls würde die Abgabe insoweit - wie eine Steuer - "voraussetzungslos" erhoben und nicht mehr dazu dienen, einen dem Abgabenschuldner zugewandten Vorteil abzuschöpfen. 38 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 5/99 -, KStZ 2000, 198. 39 Allerdings bedeutet das bundesrechtliche Äquivalenzprinzip nicht, dass die Gebührenhöhe von Verfassungs wegen durch die Kosten der Leistung der öffentlichen Hand in der Weise begrenzt wird, dass Gebühren deren Kosten nicht übersteigen dürften. Der Gesetz- und Verordnungsgeber ist nicht gehindert, neben der Kostendeckung weitere Ziele zu verfolgen und etwa bei den Gebührenmaßstäben den Wert der staatlichen Leistung zu berücksichtigen, um über die Kostendeckung hinaus Einnahmen zu erzielen. Auch unter der Geltung des bundesrechtlichen Äquivalenzprinzips verbleibt dem Gesetz- und Verordnungsgeber bei der Beantwortung der Frage, wie eine sachgerechte Verknüpfung zwischen dem Wert der staatlichen Leistung und der Gebührenhöhe herzustellen ist, ein weiter Ermessensspielraum. 40 Vgl. BVerwG a.a.O. 41 Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass § 3 GebG NRW neben dem Verwaltungsaufwand auch die Bedeutung, den wirtschaftlichen Wert oder den sonstigen Nutzen bei der Festlegung der Gebührenhöhe berücksichtigen kann, wenn zwischen ihnen ein angemessenes Verhältnis besteht. 42 Dabei muss der Verordnungsgeber nicht im Einzelnen den Verwaltungsaufwand berechnen, er muss ihn lediglich "berücksichtigen". Insoweit ist es daher unerheblich, ob - wie der Beklagte meint - die Prüfungen so zeitaufwändig sind, dass die Mindestgebühr von 50,00 EUR allein durch den Verwaltungsaufwand gerechtfertigt ist oder ob die Mindestgebühr die Verwaltungskosten übersteigt. Das könnte der Fall sein, wenn - wie der Beklagte in den gleichzeitig verhandelten von der Klägerin betriebenen Verfahren 9 K 2183/06, 9 K 3356/06 und 9 K 3357/06 vorgetragen hat - die durchschnittlichen Bearbeitungszeit einer Anzeige zwischen 15 bis 30 Minuten beträgt. Die von der Klägerin vermutete Bearbeitungszeit von ca. zwei bis drei Minuten hält das Gericht allerdings für völlig unrealistisch. Es ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte als Ordnungsbehörde die Verantwortung für die Zulässigkeit der Klärschlammaufbringung übernimmt und es von daher gerechtfertigt ist, nicht nur die Liegenschaftsangaben sowie die Angaben zu Eigentümern und Pächtern auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen, sondern auch die Einhaltung der zahlreichen Grenzwerte der AbfKlärV zu kontrollieren sowie sonstige ordnungsrechtliche Umstände (etwa die Lage von Wasserschutzgebieten) zu berücksichtigen. Hinzuzurechnen ist nach Auffassung des Gerichts auch der Verwaltungsaufwand, der durch Digitalisierung der Angaben und Einstellung in ein Kataster steht, denn auch dieser Aufwand ist durch den Anlagebetreiber veranlasst und wäre ohne Klärschlammaufbringung nicht erforderlich. Von daher erscheint zumindest die Angabe eines zeitlichen Umfangs von 15 bis 30 Minuten je Prüfung als plausibel. 43 Daneben durfte der Verordnungsgeber den wirtschaftlichen Wert und den Nutzen der Amtshandlung für den Anlagebetreiber berücksichtigen. Dieser ist durchaus beträchtlich, denn erst durch die vorgesehene Prüfung und die "Freigabe" durch Verstreichenlassen der Frist für eine Intervention, wird der Anlagebetreiber in die Lage versetzt, seinen Klärschlamm zu entsorgen, und zwar auf eine preisgünstige Art und Weise. 44 Anhaltspunkte dafür, dass das Verhältnis zwischen Verwaltungsaufwand und Nutzen für den Gebührenpflichtigen nicht angemessen ist, ergeben sich nicht. Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip liegt erst dann vor, wenn sich die Gebühr hinsichtlich ihrer Höhe völlig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung entfernt, was in der Rechtsprechung etwa bei einer Erhöhung der entstandenen Kosten um mehr als das 4.400-fache bejahrt worden ist. 45 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 - 6 C 5.02 -, NVwZ 2003, 1385. 46 Von einem vergleichbaren Missverhältnis kann hier nicht die Rede sein. 47 Der Verordnungsgeber war auch nicht gehalten, eine Ermäßigung der Mindestgebühr für den Fall vorzusehen, dass mehrere Anzeigen gleichzeitig eingehen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich dadurch der Verwaltungsaufwand reduziert, zumindest nicht in erheblichem Umfang. Wenn mehrere Anzeigen gleichzeitig eingehen, dürften sie sich nämlich auf verschiedene Standorte mit verschiedenen Boden- und Klärschlammuntersuchungen beziehen. 48 Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.