Urteil
1 K 1284/05
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2007:0626.1K1284.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks C.-- ------weg 16 in I. (Gemarkung I. , Flur 2, Flurstücke 40/1, 68 und 77). Der C.--------weg mündet im Westen in den T.--------weg , im Osten in die N1.---- straße . Nördlich des C1.--------wegs verläuft die C2.--straße . Innerhalb des Gevierts, das durch die genannten Straßen begrenzt wird, befindet sich entlang der N1.---- straße durchgehende Wohnbebauung und das in den 30er-Jahren des 20. Jahrhunderts gebaute Schwimmbad der Gemeinde I. , an das das Grundstück des Klägers grenzt. Im weiteren Verlauf des C1.--------wegs schließt sich Wohnbebauung an, das Gelände nördlich der C2.--straße ist bewaldet. Zum Freibad gehören Pkw-Stellplätze südlich der C2.--straße und ein ausgeschilderter Parkplatz östlich der N1.----straße . 3 Unter dem 18.07.1994 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung "zur Sanierung, Änderung und Erweiterung" des Freibades. Geplant war neben reinen Maßnahmen der Modernisierung eine Umgestaltung der Wasserflächen. Das vorhandene 50 m x 15 m große Wettkampfbecken sollte flächenmäßig auf die Hälfte reduziert und im Übrigen zu einem Erlebnisbecken umgestaltet werden, ohne die Ausdehnung der Wasserfläche zu vergrößern. Ferner sollte das nordwestlich gelegene Kinderbecken zu einem Wasserspielgarten umgebaut werden. Ein im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vorgelegtes Schallgutachten kam zu dem Ergebnis, dass am Wohnhaus des Klägers ein Beurteilungspegel von 59,9 dB(A) bestand. Aufgrund der Überschreitung der zulässigen Richtwerte von 5 dB(A), schlug der Gutachter vor, zum Schutz des Wohnhauses des Klägers eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von 3,5 m zu errichten. Danach sollte die Lärmschutzwand halbkreisförmig um das Erlebnisbecken angeordnet werden. 4 Am 14.10.1994 genehmigte die Beklagte die Erd- und Betonierungsarbeiten, dagegen legte der Kläger am 08.11.1994 Widerspruch ein. Die Beigeladene erhielt unter dem 02.11.1994 den beantragten Bauschein u.a. mit der Nebenbestimmung BAA 005, nach der die schalltechnische Untersuchung des Gutachters Dr. Beckenbauer vom 13.09.1994 Bestandteil der Genehmigung sei. Dagegen legte die Mutter des Klägers - die damalige Eigentümerin des Grundstückes - Widerspruch ein. 5 Unter dem 30.05.1995 erteilte die Beklagte eine am 03.11.1994 durch die Beigeladene beantragte 1. Nachtragsgenehmigung zur Errichtung eines Heizraumes, eines 1-Meter-Sprungbrettes mit Sprunggrube sowie einer Holzbrücke zur Überquerung des Verbindungskanals zwischen Schwimm- und Erlebnisbecken. Der Kläger legte hiergegen am 06.07.1995 ebenfalls Widerspruch ein. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 27.05.1997, der an einen benachbarten Widerspruchsführer gerichtet war, fasste die Bezirksregierung Detmold die Auflage BAA 005 in der Baugenehmigung vom 02.11.1994 wie folgt neu: 7 a) An den nächst gelegenen Wohnhäusern ... C.--------weg 16 (I3) auf der Nordseite dürfen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten, vom Geräusch am Stärksten betroffenen Fensters eines zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Raumes folgende Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden: 8 b) 9 Tags außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A) + 5 dB(A) = 60 dB(A). Tags innerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A) + 5 dB(A) = 55 dB(A). Nachts 40 dB(A) + 5 dB(A) = 45 dB(A). 10 Maßgeblich für die Ermittlung und Bewertung des Schallpegels ist die Sportanlagenlärmschutzverordnung ... 11 a. Die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Badegäste darf 850 nicht übersteigen. Mehr als 550 Badegäste dürfen nur an 18 Tagen im Jahr gleichzeitig anwesend sein. 12 b. 13 c. Die Installation einer Außenlautsprecheranlage ist nicht zulässig. 14 d. 15 e. Ein Betrieb des Freibades zur Nachtzeit ist nicht zulässig. 16 f. 17 g. Entsprechend der Unterlagen ist südwestlich des Erlebnisbeckens eine Schallschutzwand zu errichten und dauerhaft zu erhalten. Die Planunterlagen sind Bestandteil der Baugenehmigung. ... 18 h. 19 Die von Anliegern erhobenen Klagen wies die Kammer in den Verfahren 1 K 2650/97 und 1 K 2523/97 mit Urteilen vom 26.10.1999 zurück. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen mit Beschluss vom 11.01.2000 im Verfahren 7 A 5537/99 ab. 20 Eine Ortsbesichtigung ergab, dass die Beigeladene die Lärmschutzwand nicht in der genehmigten Variante (abgewinkelte Lärmschutzwand mit einer Höhe von 3,50 m), sondern mit einer Höhe von 3,15 m und in gerader Form errichtet hatte. Nach einer gutachterlichen Stellungnahme des Dr.-Ing. Beckenbauer vom 05.09.1995 wurden mit dieser Lärmschutzwand die zulässigen Immissionsrichtwerte am Wohnhaus des Klägers um 0,7 dB(A) überschritten. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 15.07.2002 - 1 L 823/02 - wurde mit Beschluss der Kammer vom 16.08.2002 unter Hinweis auf eine baldige Erhöhung der Lärmschutzwand abgelehnt. Danach wurde die vorhandene Lärmschutzwand auf 3,60 m erhöht. Mit dieser Höhe erreicht der Beurteilungspegel nach der schalltechnischen Untersuchung vom 17.12.2003 am 1. Obergeschoss des Wohnhauses des Klägers 54,3 dB(A). Unter dem 16.03.2004 erteilte die Beklagte die 2. Nachtragsbaugenehmigung für die geänderte Ausführungsart der Lärmschutzwand. Auch hiergegen legte der Kläger am 09.06.2004 Widerspruch ein. 21 Die Widersprüche des Klägers bzw. seiner Mutter wurden nicht beschieden. Der Kläger wurde 1998 im Grundbuch als Eigentümer der Grundbesitzung eingetragen. Er hat am 20.06.2006 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Der mit dem Badebetrieb und dem Fahrzeugverkehr verbundene Lärm sei ihm unzumutbar. Die Beklagte habe den Neubau eines Spaßbades genehmigt, so dass der auf dem ehemaligen Freibad ruhende Bestandschutz erloschen sei. Ein genereller Zuschlag von 5 dB(A) auf die zulässigen Immissionsrichtwerte sei nicht zulässig. Die Altanlagen privilegierende Regelung des § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV rechtfertige keine generelle Erhöhung der Richtwerte. Es werde generell angezweifelt, dass die zulässigen Besucherzahlen eingehalten würden. Die errichtete Lärmschutzwand sei rechtswidrig, weil sie den erforderlichen Grenzabstand zum Grundstück des Klägers nicht einhalte. Der mit dem Betrieb des Freibades verbundene Parksuchverkehr sei unzumutbar. In Zeiten mit vielen Besuchern rieche es unerträglich nach Chlor, so dass eine Überschreitung der zulässigen Chlorimmissionswerte nahe liege. 22 Der Kläger beantragt, 23 die Baugenehmigungen vom 14.10.1994, 02.11.1994, 30.05.1995 sowie vom 16.03.2004 aufzuheben. 24 Die Beklagte beantragt, 25 die Klage abzuweisen. 26 Sie macht geltend, wie die Kammer bereits mit Urteilen vom 26.10.1999 in den Verfahren 1 K 2650/97 und 1 K 2523/97 festgestellt habe, sei die Bebauung in der näheren Umgebung des Freibades nicht als ein allgemeines Wohngebiet zu klassifizieren, sondern als Gemengelage mit einer Geräuschvorbelastung. Der Gebietsschutz entspräche dort dem eines Mischgebiets, die darin laut 18. BImSchV zulässigen Richtwerte würden eingehalten. Die Werte seien zutreffend und plausibel ermittelt worden, so dass ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme nicht ersichtlich sei. 27 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie führt aus, das Freibad präge die nähere Umgebung. Daher unterfalle diese nicht einem der in der Baunutzungsverordnung beschriebenen Baugebietstypen, insbesondere nicht der Beschreibung eines Wohngebietes nach § 4 Baunutzungsverordnung. Aufgrund der Gemengelage sei die Schutzwürdigkeit ähnlich zu bestimmen wie bei einem Kerngebiet oder einem Mischgebiet. Unter Rückgriff auf die für diese Gebiete in der 18. BImSchV vorgesehenen Immissionsrichtwerte seien Werte von 60 dB(A) tags außerhalb der Ruhezeiten, 55 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeiten und von 45 dB(A) nachts angemessen, um die Schutzwürdigkeit der Umgebung darzustellen. Die Chlorungsanlage im Freibad entspräche den neuesten Regeln der Technik und werde regelmäßig technisch überprüft. Durch eine neue Zählanlage sei gewährleistet, dass die zulässigen Besucherzahlen eingehalten würden. Die so aufgezeichneten Besucherzahlen übermittle die Beigeladene monatlich an die Beklagte. Danach sei es in der Vergangenheit zu keiner Überschreitung der festgesetzten Besucherzahlen gekommen. 28 Die Berichterstatterin hat die Örtlichkeit anlässlich eines Ortstermins in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 14.03.2007 verwiesen. 29 Am 23.04.2007 hat die Beklagte die Lärmschutzwand der Beigeladenen amtlich einmessen lassen. Die Vermessung hat ergeben, dass die Lärmschutzwand 6,25 m hoch ist; der Abstand zum Grundstück des Klägers beträgt dabei 3,25 m. 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen. 31 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 32 Die Klage hat keinen Erfolg. 33 Es bedarf keiner weiteren Vertiefung, ob die Beigeladene - wie der Kläger meint - von den ihr erteilten Baugenehmigungen mangels einer Umsetzung keinen Gebrauch gemacht hat. Die Anfechtungsklage des Klägers wäre in diesem Falle bereits unzulässig. 34 Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Baugenehmigungen der Beklagten vom 14.10.1994, 02.11.1994, 30.05.1995 und vom 16.03.2004 verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Dabei kann für die Entscheidung offenbleiben, ob die Baugenehmigungen in jeder Hinsicht rechtmäßig erteilt worden sind. Jedenfalls verstoßen sie nicht gegen nachbarschützende Bestimmungen des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts. 35 Die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen zur Erweiterung, Sanierung und Modernisierung des Freibades verletzen nicht das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme als Bestandteil des Merkmals "einfügen" im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB im nicht beplanten Innenbereich. Welche Anforderungen dabei an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Im Rahmen dieser Abwägung ist neben der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und dem Interesse des Bauherrn auch die Situationsvorbelastung des Nachbargrundstück zu berücksichtigen. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122; OVG NRW, Urteil vom 10.07.1998 - 11 A 7238/05 -, BauR 1999, 237 m.w.N. 37 Zur Bestimmung dessen, was ihm an Immissionen noch zugemutet werden kann, meint der Kläger, durch die Umbau- und Modernisierungsarbeiten sei im Ergebnis ein neues "Spaßbad" geschaffen worden, somit seien auch solche Vorschriften einschlägig, die die erstmalige Errichtung eines Freibades betreffen (vgl. § 1 Abs. 1 18. BImSchV). Ein solches Ausmaß haben hier die Arbeiten der Beigeladenen allerdings nicht gehabt, insbesondere ist die Fläche der Schwimmbecken nicht vergrößert worden. Das bisherige 50m-Becken ist auf ein Maß von 25 m reduziert worden. Dafür ist ein zusätzlicher Nichtschwimmerbereich mit Rutsche und Wasserstrudeln geschaffen worden. Diese Arbeiten stellen keine Neuerrichtung dar. Sie sind zur Erhaltung und zeitgemäßen Nutzung des Freibades notwendige Maßnahmen, so dass sie nicht den für die erstmalige Errichtung eines Freibades geltenden Vorschriften unterfallen. 38 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.08.2003 - 7 B 1537/03 -, BauR 2004, 304. 39 Die nähere Umgebung des Freibades ist als eine Gemengelage zu qualifizieren. Das Gelände westlich der N1.----straße , südlich der C2.--straße und nördlich des C1.--------wegs unterfällt keinem der in der Baunutzungsverordnung definierten Baugebietstypen. Insbesondere erfüllt sie nicht die Voraussetzungen eines allgemeinen Wohngebiets nach § 4 BauNVO. Zwar findet sich insbesondere entlang der N1.----straße vornehmlich Wohnbebauung. Allerdings ist mit dem Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets das Freibad nicht zu vereinbaren, das hier die nähere Umgebung mitprägt und nicht als Fremdkörper bei der Bestimmung des Gebietscharakters auszuklammern ist. Hiergegen spricht die Großflächigkeit und die Kapazität, die einen erheblichen Besucherverkehr verursacht. 40 So schon VG Minden, Urteile vom 26.10.1999 - 1 K 2523/97 - und - 1 K 2650/97 -; OVG NRW, Beschluss vom 11.01.2000 - 7 A 5537/99 -. 41 In einer solchen Lage ist nach ständiger Rechtsprechung 42 - vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.1984 - 7 B 149.84 -; OVG NRW, Urteil vom 06.03.2006 - 7 D 92/04.NE - m.w.N. 43 ein Mittelwert zu bilden, der unter Berücksichtigung der Ortsüblichkeit sowie der Umstände des Einzelfalls, zu denen auch der Gesichtspunkt der Priorität gehören kann, zwischen den für die unterschiedlichen Bereiche maßgeblichen Werten liegt. 44 Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Grundstück des Klägers lärmmäßig schon immer mit den Auswirkungen des Freibades belastet war. Die bereits seit Jahrzehnten bestehende Vorbelastung ist durch die Baumaßnahme der Beigeladenen nicht gesteigert worden. Hierdurch sind weder die Kapazitäten des Freibades vergrößert noch zusätzliche lärmverursachende Anlagen geschaffen worden. 45 Vgl. VG Minden, Urteile vom 26.10.1999 - 1 K 2523/97 - und 1 K 2650/97 - ; OVG NRW, Beschluss vom 11.01.2000 - 7 A 5537/99 -. 46 In Anbetracht der lärmmäßigen Vorbelastung und des bauplanungsrechtlichen Gebietscharakters hat die Beklagte daher zutreffend in der Auflage BAA 005 zur Baugenehmigung vom 02.11.1994 die zulässige Lärmpegel auf 60 dB(A) außerhalb und auf 55 dB(A) innerhalb der Ruhezeiten festgesetzt. Mit diesen Lärmwerten, die im Ergebnis den gemäß § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV hier als Anhaltspunkt zu berücksichtigenden Immissionsrichtwerten für Mischgebiete entsprechen, ist so zudem sichergestellt, dass sich die vom Kläger schon jetzt hinzunehmenden Beeinträchtigungen nicht weiter verschärfen. Nach den schalltechnischen Untersuchungen werden die zulässigen Immissionsrichtwerte im ersten Obergeschoss des Wohnhauses des Klägers eingehalten. Hierfür ist ohne Belang, dass die Lärmschutzwand nicht wie in der Baugenehmigung vom 02.11.1994 genehmigt ausgeführt worden ist. Wie sich aus der schalltechnischen Untersuchung vom 17.12.2003 ergibt, gewährleistet auch die hiervon abweichende Ausführung die Einhaltung der zulässigen Lärmwerte am Wohnhaus des Klägers. Neben der Festlegung der zulässigen Immissionsrichtwerte hat die Beklagte mit der Begrenzung der Badegäste und dem Verbot von Lautsprecherdurchsagen auch gleichzeitig die notwendigen organisatorischen Maßnahmen ergriffen, damit die vorgegebene Situation durch das Vorhaben der Beigeladenen nicht unzumutbar verschlechtert wird. Dass die den schalltechnischen Untersuchungen zugrundegelegten Besucherzahlen von maximal 550 Badegästen bzw. von 850 Badegästen an 18 Tagen im Jahr (Auflage BAA 005 b) nicht eingehalten werden, kann nach Einbau einer neuen Zählanlage vor zwei Jahren nicht mehr festgestellt werden. Insoweit sind die Bedenken der Kammer im Beschluss vom 10.08.2001 im Verfahren 1 L 501/01, dass wegen technischer Schwierigkeiten Kinder in Kinderwagen, Rollstuhlfahrer und Kinder bis zu sechs Jahren nicht erfasst werden, ausgeräumt. Von der Zahl der das Eingangsdrehkreuz passierenden Besucher wird nunmehr unmittelbar die Zahl der das Freibad über das Ausgangsdrehkreuz verlassenden Badegäste abgezogen. So kann es in der Summe zu einer höheren Besucherzahl während eines Tages kommen, ohne dass die zulässige Anzahl der gleichzeitig im Bad anwesenden Besucher überschritten wird. Die von der Beigeladenen geführten Besucherprotokolle werden der Beklagten übersandt, die bisher mangels einer Überschreitung der festgesetzten Besucherzahlen keinen Grund für ein Einschreiten gesehen hat. 47 Weiterhin ist der mit dem Betrieb des Freibades verbundene Besucherverkehr - insbesondere per Pkw - dem Kläger gegenüber nicht rücksichtslos. Die situationsmäßige Vorbelastung seines Grundstücks umfasste auch bislang schon die mit dem Freibad verbundene Verkehrsproblematik. Eine den Baumaßnahmen zuzurechnende Verschärfung der Verkehrssituation hält die Kammer angesichts der fehlenden Kapazitätserweiterungen weiterhin für ausgeschlossen. 48 Vgl. VG Minden, Urteile vom 26.10.1999 - 1 K 2523/97 - und 1 K 2650/97 - ; OVG NRW, Beschluss vom 11.01.2000 - 7 A 5537/99 -. 49 Etwas anderes gilt auch nicht in Anbetracht der Auswirkungen des Stellplatzmangels, wobei sich dieser gegenüber den Eigentümern der vom parkenden Verkehr und Parksuchverkehr betroffenen Wohngrundstücken im Einzelfall - ausnahmsweise - im bauplanungsrechtlichen Sinne als rücksichtslos erweisen kann. 50 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.07.1998 - 11 A 7238/95 -, BauR 1999, 237 und Beschluss vom 15.11.2005 - 7 B 1823/05 -, BRS 69 Nr. 168. 51 So ist die Situation hier nicht. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass es an sonnigen Sommertagen zu Parkplatzproblemen unmittelbar am Freibad der Beigeladenen kommt. Unzumutbare Verkehrsprobleme am Grundstück des Klägers sind damit aber nicht verbunden. Dagegen spricht bereits, dass sich der Eingang zum Freibad an der dem Grundstück des Klägers abgewanden Seite an der C2.-- straße befindet und erfahrungsgemäß die Badbesucher einen Parkplatz in unmittelbare Nähe zum Eingang suchen. Dort liegt auch an der N1.----straße ein ausgeschilderter Parkplatz. Den verbleibenden Verkehrsverstößen im Bereich des Wohngrundstücks des Klägers ist ordnungsrechtlich zu begegnen. 52 Es bestehen weiterhin keine Anhaltspunkte für eine unzumutbare Belästigung mit Chlor. Mag es zwar in der Vergangenheit zu geruchsintensiven Nachchlorungen per Hand gekommen sein, so ist dies nach Einbau einer vollautomatischen Chlorgasdosieranlage nicht mehr erforderlich. Die Anlage der Beigeladenen wird regelmäßig technisch gewartet, die Dosiereinrichtung hat dabei keinen Grund zur Beanstandung gegeben. 53 Das von der Beklagten genehmigte Vorhaben verletzt auch keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts. Insbesondere die mit der 2. Nachtragsbaugenehmigung der Beklagten vom 16.03.2004 genehmigte Lärmschutzwand hält die zum Grundstück des Klägers gemäß § 6 BauO NRW erforderliche Abstandfläche ein. Dass die Beigeladene die Lärmschutzwand möglicherweise hiervon abweichend errichtet hat mit der Folge, dass die einzuhaltende Abstandfläche verletzt wird, berührt die Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung nicht. Insoweit hat die Beigeladene bereits in der mündlichen Verhandlung angekündigt, bauordnungsrechtlich konforme Zustände herstellen zu wollen. Gegebenenfalls wird die Beklagte bauordnungsbehördlich einschreiten müssen. 54 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie sich nicht durch Stellung eines eigenen Antrags am Kostenrisiko beteiligt hat, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. 55 Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.