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Urteil

3 K 703/07

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2007:0620.3K703.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitslei-stung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Auf Antrag des Klägers erteilte die Beklagte ihm die Zulassung als Friedhofsgärtner auf den Friedhöfen in H. , deren Trägerin die Beklagte ist, mit Bescheid vom 29. November 2001, und zwar mit dem Zusatz, dass der Kläger berechtigt sei, auf den genannten Friedhöfen zu arbeiten, sobald er die Friedhofs-, Grabmal- und Bepflanzungsordnung für die Friedhöfe der Beklagten und eine weitere von der Beklagten formulierte Erklärung - die ihm jeweils ausgehändigt worden sind - durch seine Unterschrift anerkannt habe und sobald diese Erklärungen des Klägers bei ihr - der Beklagten - eingegangen seien. Die genannten Unterlagen unterzeichnete der Kläger am 28. Dezember 2001. Sie befinden sich in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten. In der genannten von dem Kläger anerkannten Erklärung heißt es: 3 "Mit der Unterschrift auf dieser Kopie des Briefes sollten Sie nicht nur die bestehenden o. g. Ordnungen anerkennen, sondern auch das, was in Gesprächsrunden mit den bisher zugelassenen Gewerbetreibenden und der Friedhofsverwalterin besprochen worden und gebräuchlich geworden ist: 4 - Reklameschriftzüge, -plaketten u. ä. sind nicht zulässig. Steckschilder, die ohne Schrift ausschließlich farbig gestaltet sind, dürfen in Randbereichen der Grabstellen gesteckt werden. 5 - 6 - Das Befahren der Friedhöfe ist zum Schutz der Wege und Pflanzen nur mit solchen Fahrzeugen gestattet, die dies zulassen. Das Befahren mit Lastkraftwagen und Anhänger ist grundsätzlich nicht gestattet. 7 - 8 - Der Aushub und evtl. anfallende Verpackungsmaterialien sind von dem Gewerbetreibenden ordnungsgemäß zu entsorgen. 9 - 10 - Den Anweisungen des Friedhofspersonals ist zu folgen." 11 - 12 In einem Schreiben vom 14. Mai 2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass Grabnutzungsberechtigte vermehrt telefonisch auf starke Schäden an Einfassungskanten besonders in Eckbereichen hingewiesen hätten. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Daihatsu-Transporter, die der Kläger, eine weitere Firma und die Friedhofsverwaltung benutzten, eigentlich einen zu großen Radius für die sehr engen Wege hätten. Ihre eigenen Mitarbeiter führen daher nur auf den breiteren Wegen mit diesem Fahrzeug beziehungsweise seien angewiesen, in den Engpässen besonders vorsichtig zu fahren. Auch der Kläger werde gebeten, an extremen Engpässen vorsichtig zu fahren beziehungsweise bei Routenvarianten diejenige auszuwählen, die den geringsten Schaden verursache. Gegebenenfalls bestehe besonders bei engen Wegen auch die Möglichkeit, den Wagen auf dem nächstgrößeren Weg zu parken und ein paar Meter zu gehen. 13 Mit einem als Abmahnung bezeichneten Schreiben vom 14. November 2002 forderte die Beklagte von dem Kläger, die Arbeitszeiten auf dem Friedhof an den Samstagen bis zum Ewigkeitssonntag, an denen Arbeiten auf dem Friedhof telefonisch genehmigt worden seien, entsprechend der getroffenen Vereinbarung um 12.00 Uhr zu beenden und nicht - wie am 9. November 2002 - bis weit in den frühen Abend auszudehnen. 14 Mit Schreiben vom 21. August 2003 mahnte die Beklagte den Kläger unter Androhung eines Widerrufs der Zulassung ab wegen wiederholten Befahrens von Eckgräbern sowie wegen verschiedener Versuche, Besucher des Friedhofs anzusprechen und als Kunden für eine Grabpflege zu gewinnen. 15 Am 5. November 2003 sei der Kläger mit dem Klein-Lastkraftwagen vom Eingangstor "Unter den Palmen" zum Kompostierplatz gefahren und habe dort kompostierbaren Müll aus Privatgärten abgeladen. Am 4. Dezember 2003 sei der Kläger mit dem Klein-Lastkraftwagen durch einen guten Rasenweg zum Ausgang Kapellenhof gefahren, obwohl er auf einem nahegelegenen befestigten Weg hätte fahren können. Anfang Mai 2004 soll der Kläger mit dem Klein-Lastkraftwagen in einen schmalen Weg gefahren sein, um seinen Angestellten das Frühstück zu bringen; danach soll er über einen anderen schmalen Weg zurückgekehrt sein. Am 7. Mai 2004 soll der Kläger an einem Grab Visitenkarten an Trauernde verteilt haben. Am 28. Mai 2004 soll der Kläger mit dem Klein-Lastkraftwagen eine "Ehrenrunde" über den O. Friedhof gedreht haben. Am 1. Juni 2004 soll er mit voller Breitseite über die Grabstelle E. Abt. III Nr. 105 a + b gefahren sein, ohne den angerichteten Schaden zu beheben. Am 2. September 2004 soll der Kläger erklärt haben, er werde sich an die Aufforderung, friedhofseigene Hecken nicht zu schneiden, nicht halten. Am Samstag, den 13. November 2004, sei den Gewerbetreibenden erlaubt worden, bis 12.00 Uhr auf dem Friedhof zu arbeiten. Der Kläger sei noch um 13.00 bis 14.00 Uhr mit dem Klein-Lastkraftwagen auf dem Friedhof gesehen worden. Der Kläger soll am Abend des 23. Dezember 2004 durch mehrere wegen Auftauens der Wegedecke nicht befahrbare Hauptwege gefahren sein und dabei tiefe Spuren hinterlassen haben. Am 18. Februar 2005 soll er die Aufforderung des Beauftragten des Beklagten - des Herrn T. -, nicht mit dem Klein-Lastkraftwagen in angetaute Wege zu fahren, missachtet haben. 16 Am 23. Februar 2005 fand ein eineinhalbstündiges Gespräch zwischen dem Kläger, seiner Mitarbeiterin, einem Pfarrer der Beklagten und der Friedhofsverwalterin Frau M. statt. Dabei wurde vereinbart, dass sich der Kläger in Zukunft bei seiner Meinung nach ungerechtfertigten Anweisungen der Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung direkt bei der Friedhofsverwalterin melden solle, damit der Sachverhalt dann zeit-, orts- und personennah geklärt werden könne. 17 Mit Bescheid vom 24. Mai 2006 entzog die Beklagte dem Kläger die Zulassung als Gewerbetreibender auf ihren Friedhöfen nach § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 7 der Friedhofssatzung: Die Vorfälle, bei denen der Kläger Herrn E1. , den Vorarbeiter auf dem Friedhof, am 27. April 2006 lautstark als "Lügner" beschimpft beziehungsweise ihn, nachdem dieser den Kläger zum wiederholten Male darauf hingewiesen habe, ein unnötiges Befahren der Rasen- und Wegeflächen zu unterlassen, am 9. Mai 2006 gefragt habe, ob er Krieg wolle, seien Punkte einer langen Aufstellung von Verstößen gegen die Friedhofssatzung. 18 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 31. Mai 2006 Widerspruch ein: Der Vorfall vom 27. April 2006 habe sich völlig anders zugetragen, als dies in dem Bescheid wiedergegeben werde. Auf seine - des Klägers - Beschwerde sei Herr E1. von der Friedhofsleitung gemaßregelt worden, weil er unberechtigterweise auf einer Grabstätte einen Rhododendronbusch herausgerissen habe. Daraufhin habe Herr E1. ihm - dem Kläger - gegenüber drohend den Zeigefinger gehoben und ihn - den Kläger - mit "Freundchen" betitelt. Daraufhin habe er Herrn E1. gesagt, dass er - der Kläger - sich erneut bei der Friedhofsleitung über ihn beschweren werde. Herr E1. habe sodann erwidert, er habe nicht gedroht, sondern lediglich "Guten Tag" gesagt. Auf Grund der Divergenz zwischen der ursprünglichen und der späteren Aussage habe er - der Kläger - sich dann erlaubt zu sagen: "Lügen Sie mich nicht an." Diesen Gesprächsverlauf könne Frau C. L. bestätigen. 19 Auch der Vorfall vom 9. Mai 2006 sei in dem Bescheid unrichtig dargestellt worden: Nachdem er - der Kläger - durch Herrn E1. hinsichtlich des angeblich unnötigen Befahrens der Rasen- und Wegefläche in schikanöser Weise gemaßregelt worden sei, habe er - der Kläger - seinen Standpunkt über die Notwendigkeit des Befahrens der Rasen- und Wegefläche dargelegt. Daraufhin habe sich Herr E1. auf die Friedhofssatzung bezogen und mitgeteilt, dass er - der Kläger - "schon ruhig sein und aufpassen solle, da er sonst mit den Konsequenzen rechnen müsse". Daraufhin habe er - der Kläger - lediglich gesagt: "Ich will keinen Krieg, aber wenn es um die Existenz meines Betriebes geht, werde ich alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen." 20 Zu der Darstellung des Klägers in seinem Widerspruch nahm die Beklagte wie folgt Stellung: Der Rhododendronbusch sei nach telefonischer Absprache mit der Nutzungsberechtigten herausgenommen worden. Der Vorwurf des Klägers, dass Herr E1. gelogen habe, habe sich zum einen auf das Gespräch mit der Nutzungsberechtigten als solches und zum anderen darauf bezogen, wie Herr E1. den Zustand der Grabstätte ihr gegenüber dargestellt habe. Herr E1. sei bei einer zufälligen Begegnung auf dem Friedhof von dem Kläger als Lügner beschimpft worden. Einige Minuten später sei Herr E1. auf dem Mittelweg gegangen. Die Bestatterin Frau C1. sei ein paar Schritte vor ihm gewesen. Der Kläger sei Herrn E1. zügig mit seinem Wagen gefolgt und habe aggressiv überholt. Er habe den Wagen abrupt angehalten, sei herausgesprungen und Herrn E1. zu Fuß gefolgt. Herr E1. habe sich schon neben Frau C1. befunden, als der Kläger wiederholt gerufen habe: "Sie sind ein Lügner, Herr E1. !" und "Sie lügen, Herr E1. !" Der Kläger habe Herrn E1. etwa 30 m lang mit diesem Ausruf verfolgt, weil Herr E1. darauf nicht reagiert habe. 21 Zum Vorfall vom 9. Mai 2006: Herr E1. habe den Kläger nicht gemaßregelt. Er habe den Kläger lediglich gefragt, ob das Befahren der Rasenfläche einen Grund gehabt habe. Als er von dem Kläger keine Antwort bekommen habe, habe er nur "offensichtlich nein" gesagt. Danach sei er weggegangen, weil er zu einer weiteren Diskussion mit dem Kläger nicht bereit gewesen sei. Das weitere Verhalten des Klägers habe sie - die Beklagte - bereits zuvor dargestellt ("Wollen Sie Krieg?"). 22 Am 19. Juni 2006 fand ein etwa eineinhalbstündiges Gespräch zwischen dem Kläger, Frau M. , der Friedhofsverwalterin, Herrn T. und Herrn E1. , den beiden Vorarbeitern auf den Friedhöfen, und den beteiligten Rechtsanwälten statt. Mit Schreiben vom 20. Juni 2006 wandte sich dann der Prozessbevollmächtigte der Beklagten wie folgt an den damaligen Bevollmächtigten des Klägers: Der Bescheid vom 24. Mai 2006 werde zurückgenommen werden, wenn und sobald der Kläger die Friedhofssatzung und die Grabmal- und Bepflanzungssatzung jeweils unterschrieben zurückgereicht habe. Dabei handele es sich nicht nur um einen formalen Vorgang, sondern um den Nachweis, dass sich der Kläger in Zukunft ohne Einschränkungen den Satzungen unterwerfe und akzeptiere, dass für ihn keine Ausnahmen gemacht werden könnten, die für die anderen etwa elf Wettbewerber auf den Friedhöfen ebenfalls nicht gemacht würden. Zukünftige erhebliche Verstöße würden ohne weiteres notwendig dazu führen, dass die Beklagte von den ihr zustehenden Rechten Gebrauch machen werde. 23 Nachdem der Kläger die Friedhofssatzung und die Grabmal- und Bepflanzungssatzung jeweils unterschrieben zurückgereicht hatte, nahm die Beklagte mit Schreiben vom 6. Juli 2006 ihren Bescheid vom 26. Mai 2006 zurück. 24 Am 24. Juli 2006 füllte der Kläger nach der Darstellung der Beklagten den auf dem B. Friedhof, Abteilung 5, für Grünschnitt vorgesehenen Behälter nahezu vollständig mit den von ihm abgeschnittenen Zweigen einer Birke auf einer von ihm gepflegten Grabstätte. 25 Am 27. Oktober 2006 soll ein Mitarbeiter des Klägers den Inhalt einer großen, gehäuft mit Abfällen der Friedhofspflege gefüllten Schubkarre in einen bereits übervollen Abfallkorb geworfen und darin zusammengepresst haben. Herr T. soll dann dem Mitarbeiter der Firma Q. gesagt haben, er möge dies unterlassen und die Abfälle direkt auf dem Kompostplatz ablegen wie alle anderen Fachbetriebe. Nach einiger Zeit habe der Kläger zu Herrn T1. gesagt, er möge Herrn T. , seinem Vorarbeiter, mitteilen, dass er - der Kläger - seine Mitarbeiter angewiesen habe, die Abfälle weiter in die Körbe zu füllen. 26 Am 31. Oktober 2006 soll der Kläger mit seinem Firmenfahrzeug, beladen mit Pflanzen, noch um 16.45 Uhr durch den zweiten Eingang auf den O. Stadtfriedhof in Richtung Kapelle gefahren sein. Am 7. November 2006 soll der Kläger auf dem B. Friedhof, Abteilung VI, vor der Grabstelle T2. vier große Säcke Graberde und vier bis fünf Trittplatten auf dem Rasenweg abgelegt haben, auf Grund derer eine Friedhofsbesucherin gegen 15.00 Uhr des folgenden Tages den Weg mit ihrem Fahrrad (Dreirad) nicht habe benutzen können. Der Kläger soll das Grab erst am Freitag, den 10. November 2006, gegen 9.00 Uhr weiter bepflanzt haben. 27 Am 16. November 2006 soll der Kläger auf den Hinweis des Herrn T. , er solle die Schubkarren mit Laub und Unrat von den Gräbern nicht in die "Körbe" entleeren, weil sie sonst zu schnell voll würden, gesagt haben, dass ihn das nicht interessiere. Die gleiche Antwort habe er auf den Hinweis gegeben, dass nach § 3 der Friedhofssatzung dem Friedhofspersonal Folge zu leisten sei. 28 Mit Schreiben vom 20. November 2006 forderte die Beklagte den Kläger auf, die kompostierbaren Abfälle, die er von den Gräbern der Nutzungsberechtigten herunternehme, nicht mehr in die Abfallkörbe zu werfen, sondern sich der dafür bestimmten Sammelplätze auf den Wirtschaftshöfen zu bedienen, da die Abfallkörbe nicht für die bei der Grabpflege durch Gewerbetreibende anfallenden Mengen gedacht seien, sondern ausschließlich für die Einzelbenutzung durch Hinterbliebene. Leider habe der Kläger mehrfach betont, dass er den Anweisungen der Mitarbeiter der Beklagten nicht Folge leisten werde. Hierzu sei er jedoch laut § 3 Abs. 1 der Friedhofssatzung wie jeder andere Friedhofsbenutzer verpflichtet. Sollte er ab sofort dieser schriftlichen Anweisung nicht Folge leisten oder sich sonst satzungswidrig verhalten, müsse er mit dem endgültigen Widerruf der Zulassung rechnen. 29 Am 12. Dezember 2006 soll der Kläger gegen 15.45 Uhr mit seinem Klein- Lastkraftwagen voller Laub (Eichen- und Birkenlaub) auf dem B. Friedhof zum Kompostierplatz gefahren sein und dort alles abgekippt haben. Dieses Laub sei nach der Beurteilung durch Herrn Bohnenkamp, einen Mitarbeiter der Beklagten, eindeutig nicht vom Friedhof gekommen. 30 Am 5. Februar 2007 soll Herrn T. den Kläger gefragt haben, ob er wegen jeder Pflanze in den Rasenweg fahren müsse, wie er dies an dem genannten Tag bereits dreimal und in der Woche davor auch schon dreimal gemacht habe, alles wegen einer Grabstätte. Darauf soll der Kläger geantwortet haben, dass ihn das nicht interessiere, dass er das Recht habe, einhundertmal und mehr in den Weg zu fahren, und dass Herr T. ihm das sowieso nicht zu sagen habe. 31 Mit Bescheid vom 12. Februar 2007 entzog die Beklagte dem Kläger daraufhin die Zulassung als Gewerbetreibender auf den Friedhöfen der Beklagten nach § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 7 der Friedhofssatzung: Der Kläger sei im November abgemahnt worden wegen des regelwidrigen Befüllens der Abfallgefäße für die privaten Friedhofsbenutzer. Anlass für den nun endgültigen Widerruf sei allerdings der Vorfall vom 5. Februar 2007. An diesem Tage habe der Kläger entgegen klar bestehender und ihm bekannter Weisungen mit seinem Fahrzeug den Rasenweg befahren, um Pflanzen zu einem Grab zu bringen. Abgesehen davon, dass das Befahren der Rasenwege zu diesem Zweck ohnehin, wie er sehr wohl wisse, nicht zulässig sei, sei dies bei der erheblichen Feuchtigkeit, die zu der Zeit geherrscht habe, ganz besonders schädlich und geeignet gewesen, die Wege zu zerstören. Herr T. habe ihn deshalb darauf hingewiesen, dass dies nicht zulässig sei und dass er dies unterlassen solle, zumal er an dem einen Tag bereits dreimal und in der Woche davor auch wenigstens dreimal nur zu einer einzigen Grabstätte über den Rasenweg gefahren sei. Der Kläger habe daraufhin Herrn T. gesagt, dass ihn das nicht interessiere, dass er - Herr T. - ihm - dem Kläger - nichts zu sagen habe und dass er - der Kläger - das Recht habe, hundertmal und mehr den Weg zu fahren, so oft er wolle. 32 Der Kläger erhob gegen den Bescheid vom 12. Februar 2007 am 2. März 2007 Widerspruch: Entgegen der Behauptung der Beklagten habe er nicht gegen die Friedhofssatzung verstoßen, als er mit seinem Minikipper einen Rasenweg befahren habe. Er habe den Auftrag gehabt, den Schaden an einem eingesunkenen Vertragsgrab zu beseitigen. Hierzu sei es notwendig gewesen, zwei Wagen Füllerde über den Rasenweg zum eingesunkenen Grab zu fahren, zwei Wagenladungen Pflanzen abzuräumen und nach Auffüllen des eingesunkenen Grabes wiederum Pflanzerde mit Pflanzen anzufahren. Hierfür seien wiederum zwei Wagenladungen notwendig gewesen. Um den Rasenweg zu schonen, habe er die Fahrten an verschiedenen Tagen durchgeführt und darauf geachtet, dass der Rasenweg trocken gewesen sei, damit sich keine Fahrspuren hätten bilden können. Dies sei ihm auch geglückt, wie das beigefügte Foto des Rasenweges zeige, der völlig intakt sei. § 3 der Friedhofssatzung, auf den die Beklagte die Entziehung der Zulassung stütze und nach dem es auf dem Friedhof nicht gestattet sei, die Wege mit Fahrzeugen aller Art - Kinderwagen und Rollstühle ausgenommen - zu befahren, finde auf ihn - den Kläger - als Gewerbetreibenden keine Anwendung. § 3 regele das Verhalten für die Besucher des Friedhofs und nicht für zugelassene Gewerbetreibende. Hierfür sei § 5 der Friedhofssatzung einschlägig. In dieser Vorschrift finde sich natürlich kein Verbot, die Wege mit Fahrzeugen zu benutzen, da es selbstverständlich sei, dass die zugelassenen Gewerbetreibenden ihre Materialien und Werkzeuge zu den zu pflegenden Gräbern über die auf dem Friedhof befindlichen Wege beförderten. Sie könnten schließlich diese Dinge nicht einzeln zu Fuß zu den Gräbern tragen. Dass durch das Befahren der Gewerbetreibenden mit ihren Minikippern Schäden auf den Wegen entstehen könnten, berücksichtige Nr. 8 des § 5 der Friedhofssatzung, nach dem nämlich die Gewerbetreibenden für alle Schäden hafteten, die sie mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachten. 33 Des Weiteren werde die Entziehung darauf gestützt, dass er - der Kläger - gemäß § 3 Abs. 1 der Friedhofssatzung die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt habe, dass er der Anordnung des Herrn T. , das Befahren des Rasenweges zu unterlassen, nicht gefolgt sei. Hier gelte das zuvor Gesagte. § 3 der Friedhofssatzung beziehe sich auf die Besucherinnen und Besucher des Friedhofs und nicht auf die Gewerbetreibenden. Auch wenn § 3 Abs. 1 der Friedhofssatzung auf zugelassene Gewerbetreibende Anwendung fände, wäre die Untersagung nicht zu befolgen, da sie durch keine Grundlage gedeckt sei. Die angeblichen Verstöße seien "an den Haaren herbeigezogen". Selbst wenn sein - des Klägers - Verhalten nicht ganz konform mit der Satzung gewesen sein sollte, rechtfertige dies keinesfalls, die Zulassung als Gewerbetreibender zu entziehen. Dies sei unverhältnismäßig. 34 Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2007 zurück. Zur Begründung führte sie aus: Der Widerspruch sei innerhalb des Presbyteriums eingehend besprochen worden. Richtig sei, dass § 5 der Friedhofssatzung eine Spezialregelung für Gewerbetreibende sei, das bedeute aber nicht, dass die allgemeine Pflicht zur Rücksichtnahme, die sich aus § 3 der Friedhofssatzung ergebe, etwa deshalb von den Gewerbetreibenden nicht eingehalten werden müsse, weil insoweit die Nr. 8 des § 5 der Friedhofssatzung eine Schadensersatzpflicht begründe. 35 Das von dem Kläger vorgelegte Foto stelle den Zustand des Weges etwa eineinhalb Wochen nach dem Vorfall dar, nachdem Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung die Spuren des Einsatzes des Klägers mit erheblichem Aufwand beseitigt hätten. Hierauf komme es allerdings nicht entscheidend an. Entscheidender Inhalt des vorangegangenen Widerrufsbescheides vom 24. Mai 2006 wie auch der ihm nachfolgenden Besprechung vom 19. Juni 2006 sei die Tatsache gewesen, dass der Kläger sich nicht in der Lage gesehen habe, den Weisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Dies sei erneut Anlass zu erheblichen Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und Herrn T. von der Friedhofsverwaltung gewesen. Mit der Erklärung vom 28. Dezember 2001 habe der Kläger ausdrücklich erklärt, dass er den Anweisungen des Friedhofspersonals zu folgen bereit sei. Durchschnittlich seien etwa zehn Gewerbetreibende auf ihren - der Beklagten - Friedhöfen zugelassen. Ein reibungsloser Ablauf unter Berücksichtigung des Satzungszwecks sei nur gewährleistet, wenn im Einzelfall Anweisungen des Friedhofspersonals, das hierzu autorisiert sei, Folge geleistet werde. Hieran habe in der Vergangenheit stets die Zusammenarbeit mit dem Kläger gelitten, und zuletzt habe der Kläger ausgeführt, dass ihn die Weisungen des Herrn T. nicht interessierten und dass dieser ihm - dem Kläger - nichts zu sagen habe. Damit habe der Kläger erneut und beharrlich gegen die Friedhofssatzung verstoßen, obwohl er diese nach dem Gespräch vom 19. Juni 2006 noch einmal unterschrieben habe. Die Weisung des Herrn T. sei nicht "an den Haaren herbeigezogen", sondern begründet gewesen und auch von Herrn T. dem Kläger gegenüber so begründet worden, dass wegen der extremen Feuchtigkeit auf dem Rasenweg das mehrmalige Befahren Schäden am Weg verursache, die in keinem Verhältnis zu dem gewünschten Erfolg gestanden hätten. Führen bei solchem Wetter alle Gewerbetreibenden nach ihren Wünschen der Einfachheit halber mit ihren Fahrzeugen auf den Rasenwegen herum, so wären die entstehenden Schäden unübersehbar. Sie - die Beklagte - sehe nach diesem erneuten Verstoß keine Möglichkeit mehr, die Zulassung aufrechtzuerhalten. 36 Mit der rechtzeitig erhobenen Klage trägt der Kläger weiter vor: Dass er im November 2006 Abfallgefäße regelwidrig befüllt habe, sei unzutreffend. Nach § 5 Nr. 9 der Friedhofssatzung seien die Gewerbetreibenden verpflichtet, die bei ihnen anfallenden nicht kompostierbaren Abfälle vom Friedhof zu entfernen. Im November habe es sich aber um kompostierbare Abfälle gehandelt. Hierüber verhalte sich die Satzung für Gewerbetreibende nicht. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Gewerbetreibenden wie die Grabbesitzer selbst kompostierbare Abfälle in die auf dem Friedhof aufgestellten Behältnisse entsorgen könnten. Ein ähnlicher Vorfall habe sich in jüngster Zeit zugetragen. Er - der Kläger - habe für einen vertraglichen Benutzer Kompostierbares in die auf dem Friedhof aufgestellten Behältnisse entsorgt. Dies sei ihm untersagt worden. Er müsse diese Abfälle vom Friedhof entfernen. Er - der Kläger - sei aber Hilfsperson des Benutzers. Daraus ergebe sich, dass er die gleichen Rechte habe wie der Benutzer, wenn die Satzung nicht für Gewerbetreibende Abweichendes regele. Dies sei in § 5 Nr. 9 der Friedhofssatzung nur bezüglich nicht kompostierbarer Abfälle geschehen, die vom Friedhof zu entfernen seien. 37 Hinsichtlich des Vorfalls vom 5. Februar 2007 um 15.45 Uhr wiederholte der Kläger zunächst sein Vorbringen zur Begründung seines Widerspruchs. Sodann führte er weiter aus: Im Widerspruchsbescheid heiße es, dass die angerichteten Schäden mit erheblichem Aufwand von Mitarbeitern der Friedhofsverwaltung beseitigt worden seien. Dies sei unzutreffend. Er habe den Rasenweg in keiner Weise beschädigt. Auf dem überreichten Farbfoto seien Arbeiten, die auf eine Spurenbeseitigung hindeuteten, in keiner Weise zu erkennen. 38 Dass das Befahren des Rasenweges durch ihn als Gewerbetreibender unzulässig gewesen sei, treffe nicht zu. Auch insoweit wiederholte der Kläger die Ausführungen in seiner Widerspruchsbegründung. 39 Sollte sich tatsächlich herausstellen, dass er irgendeinen Verstoß gegen die Satzung begangen habe, so sei der Entzug der Zulassung als Gewerbetreibender auf den Friedhöfen der Beklagten unverhältnismäßig. Der Entzug der Zulassung dürfe nur das letzte Mittel sein. Sie treffe ihn in seiner Existenz als Friedhofsgärtner. Der Umsatz seines Gewerbebetriebes resultiere zum überwiegenden Teil aus seiner Tätigkeit als Friedhofsgärtner auf den Friedhöfen der Beklagten. 40 Mit Schriftsatz vom 12. Juni 2007 trug der Kläger weiter vor: Grundlage des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien sei nur noch die Friedhofssatzung und die Grabmal- und Bepflanzungsordnung. Das Anerkenntnis aus dem Schreiben vom 28. Dezember 2001 sei dagegen nicht mehr Grundlage ihres Rechtsverhältnisses, da dieses Anerkenntnis keinen Eingang mehr gefunden habe in den Vergleich der Parteien vom 25. Juni 2006. 41 All das, was die Beklagte an angeblichen Verstößen seinerseits gegen die Satzungen bis zum Vergleich vom 25. Juni 2006 habe vortragen lassen, sei rechtlich irrelevant, da der Entzug der Zulassung auf angebliche Vorfälle vor dem 25. Juni 2006 nicht mehr gestützt werde. Seit dem 25. Juni 2006 habe es jedoch keine Verstöße gegen die Satzung mehr gegeben. 42 Zur Benutzung des Kompostplatzes: Wie mit dem kompostierbaren Abfall der Gewerbetreibenden zu verfahren sei, könne man der Friedhofssatzung nicht entnehmen. Ihm - dem Kläger - sei natürlich bekannt, dass die Friedhofsverwaltung einen Kompostplatz zur Verfügung gestellt habe, damit dort größere Mengen kompostierbarer Abfälle entsorgt werden könnten. Dies tue er auch, um nicht die aufgestellten Abfallgefäße zu überfüllen. Fielen jedoch bei der Bearbeitung der Gräber nur geringfügige Mengen kompostierbaren Abfalls an, entsorge er diesen in den Abfallgefäßen, wie es jeder Grabnutzer tue. Dies geschehe schon deshalb, um unnötiges Hin- und Herfahren mit Fahrzeugen auf dem Friedhof zu vermeiden, da ja bekanntlich die Rasenwege äußerst empfindlich seien. 43 Zur Beschädigung des Rasenweges: Die Beklagte wolle den angeblich schwer beschädigten Weg durch Friedhofsmitarbeiter wiederhergestellt haben. Dies werde bestritten. Eine Wiederherstellung sei gar nicht nötig gewesen, da eine Beschädigung nicht vorgelegen habe (Zeugnis der Grabnutzerin J. H1. , C2.---- straße XX x, 00000 H. ). Im Übrigen nehme er insoweit Bezug auf den Vortrag aus seiner Klageschrift. Das Befahren des Weges könne hiernach kein Entziehungsgrund sein. 44 Des Weiteren sei er der Auffassung, dass die von ihm auf den von ihm gepflegten Gräbern angebrachten Steckschilder nach § 5 Abs. 10 der Friedhofssatzung nicht unzulässig seien. 45 Der Kläger beantragt, 46 den Bescheid der Beklagten über den Widerruf der Zulassung zu gewerblichen Arbeiten auf den Friedhöfen der Beklagten vom 12. Februar 2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 15. März 2007 aufzuheben. 47 Die Beklagte beantragt, 48 die Klage abzuweisen. 49 Die Beklagte führt zur Begründung ihres Antrages aus: Grundlage für das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien sei die Friedhofssatzung, die Grabmal- und Bepflanzungssatzung sowie das Anerkenntnis, das der Kläger zusammen mit dem Schreiben vom 28. Dezember 2001 unterschrieben habe. Sie - die Beklagte - habe gehofft, den Kläger zu veranlassen, sich zukünftig vertragsgemäß zu verhalten, da ihr sehr wohl klar gewesen sei, dass für den Kläger bei einer Entziehung der Zulassung seine weitere Existenz als Friedhofsgärtner im H2. Bereich gefährdet sein würde. Nun habe sich der Kläger allerdings erneut, fortgesetzt und über sein früheres Fehlverhalten hinaus satzungs-, anerkenntnis- und weisungswidrig verhalten, so dass der Widerruf der Zulassung die notwendige Folge gewesen sei. 50 Wie ein roter Faden ziehe sich durch die Zeit der Tätigkeit des Klägers auf ihren - der Beklagten - Friedhöfen seine mangelnde Bereitschaft, entsprechend der von ihm am 28. Dezember 2001 unterschriebenen Verpflichtung den Anweisungen des Friedhofspersonals zu folgen. Daran habe auch das Gespräch unter Einbeziehung der Rechtsanwälte im Juni 2006 nichts ändern können, obgleich es hier wesentlich darum gegangen sei, dass der Kläger den Weisungen des Personals folgen müsse. Diese Weisungsbefugnis stelle eine notwendige Generalklausel zur Ausfüllung von Lücken dar, die im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeiten so vieler beteiligter Gewerbetreibenden und privater Nutzer einen reibungslosen Ablauf sicherstellen müsse. Wenn und soweit zum Beispiel die Friedhofsverwaltung einen Kompostplatz zur Verfügung stelle, damit die Gewerbetreibenden dort - kostenlos - die Grünabfälle aus ihrer gewerblichen Tätigkeit entsorgen könnten, so könne und müsse es ausreichen, wenn insoweit - wie hier geschehen - eine Weisung der Friedhofsverwaltung an die Gewerbetreibenden ergehe, die Abfälle dort zu entsorgen. 51 Die Einordnung des Gewerbetreibenden als Hilfsperson des Benutzers bedeute nicht, dass die Gewerbetreibenden entsprechenden Weisungen des Friedhofspersonals nicht folgen müssten. Bezüglich des Befahrens von Wegen gelte nicht nur § 5 der Friedhofssatzung, wie dies der Kläger richtig sehe, sondern auch die Beschränkung auf solche Fahrzeuge, die dies zuließen. Das sei aber unter den besonderen Witterungsbedingungen am 5. Februar 2007 gerade nicht der Fall gewesen. Der Rasen sei erheblich durchfeuchtet gewesen, und es sei keineswegs so gewesen, dass der Kläger "nur zur Schonung des Weges" sechsmal gefahren sei, sondern deshalb, weil ihm dies bequemer gewesen sei, wodurch die Beschädigungen nur größer geworden seien. Der Weg sei im Übrigen schwer beschädigt gewesen, und das Foto zeige den Zustand nach Wiederherstellung durch die Friedhofsmitarbeiter. Wenn der Kläger in der Klageschrift formuliere, dass er den Weisungen des Friedhofspersonals nicht unterworfen sei, da für ihn § 3 Abs. 1 der Friedhofssatzung nicht gelte, so sei dies eine eigenartige Auslegung, die für sein problematisches Verständnis der eindeutigen, von ihm unterschriebenen kurzen und übersichtlichen Regelung vom 28. Dezember 2001 spreche, nach der er zu Spiegelstrich vier unterschrieben habe: "Den Anweisungen des Friedhofspersonals ist zu folgen." 52 Letztlich habe sich der Kläger fortgesetzt regelwidrig verhalten, er habe sich namentlich den Weisungen der Friedhofsmitarbeiter widersetzt, die sachgerecht auf die Einhaltung der Verpflichtungen im Interesse aller Nutzer und übrigen Gewerbetreibenden hätten hinwirken wollen. Es sei nicht richtig, dass er als Gewerbetreibender nach der Satzung nicht den Weisungen des Friedhofspersonals unterliege. Eine solche Auslegung sei schon im Vergleich der §§ 3 und 5 der Friedhofssatzung im Verhältnis General- und Spezial-Regelung nicht nachzuvollziehen, vor allem auch nicht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er zusätzlich zur Satzung - wie alle anderen Gewerbetreibenden - die speziellen Regelungen mit Schreiben vom 28. Dezember 2001 ausdrücklich als Grundlage der Zusammenarbeit anerkannt habe. 53 Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört und Beweis erhoben über sein Verhalten auf den Friedhöfen der Beklagten beziehungsweise gegenüber den Mitarbeiter der Beklagten durch Vernehmung der Zeugen B1. E1. und I. K. T. . Für das Ergebnis der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20. Juni 2007 verwiesen. 54 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 55 Entscheidungsgründe: 56 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 57 Der Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 15. März 2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Beklagte hat die dem Kläger mit Wirkung von Ende 2001 erteilte Zulassung zu gewerblichen Arbeiten auf ihren Friedhöfen nach eingehender Beratung im Presbyterium wie auch in dem Bewusstsein, dass bei einer Entziehung der Zulassung die weitere Existenz des Klägers als Friedhofsgärtner im H2. Bereich gefährdet sein würde, zu Recht widerrufen, da die Voraussetzung für die Zulassung weggefallen sind und der Kläger darüber hinaus über einen längeren Zeitraum hinweg hartnäckig gegen Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen hat, auch zu einer Zeit, in der ihm die Folgen seines Verhaltens von Seiten der Beklagten in intensiven Gesprächen vorgehalten worden sind, sogar noch zu der Zeit, in der der Widerruf der Zulassung bereits ausgesprochen worden war. 58 Voraussetzung für die Zulassung von Gewerbetreibenden zu gewerblichen Arbeiten auf den Friedhöfen der Beklagten ist gemäß § 5 Abs. 2 der Friedhofssatzung, dass der Gewerbetreibende in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig ist und die Friedhofssatzung sowie die Grabmal- und Bepflanzungssatzung schriftlich anerkennt. Diese Voraussetzungen waren jedenfalls in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch weggefallen. 59 Der Kläger hatte die Bestimmungen der Friedhofs-, Grabmal- und Bepflanzungsordnung der Beklagten am 28. Dezember 2001 und die neuere Friedhofssatzung der Beklagten vom 30. August/25. Oktober 2001 sowie deren Grabmal- und Bepflanzungssatzung vom 24. November 2005 jeweils am 25. Juni 2005 schriftlich anerkannt. Bei der schriftlichen Anerkennung der Friedhofssatzung im Sinne des § 5 Abs. 2 S. 1 der Friedhofssatzung handelt es sich, worauf die Beklagte den Kläger mit ihrem Schreiben vom 20. Juni 2006 zutreffend hingewiesen hat, nicht nur um den formalen Vorgang, dass der Kläger seine Unterschrift unter die Friedhofssatzung setzt, sondern um den Nachweis, dass er sich in Zukunft ohne Einschränkungen der Satzung unterwirft. Als ein solcher Nachweis kann die Unterzeichnung der Friedhofssatzung durch den Kläger indessen nicht oder doch nicht mehr angesehen werden. 60 Durch das, was er zur Begründung seiner Klage vortragen lässt, bestätigt der Kläger, dass er - wovon das Gericht ausgeht - insbesondere die Friedhofssatzung nie vollinhaltlich anerkannt oder dass er sich von ihrem Inhalt weitgehend nachträglich distanziert hat. Dort heißt es unter anderem teils ausdrücklich, teils sinngemäß, dass nach seiner Auffassung § 3 der Friedhofssatzung auf ihn als zugelassenen Gewerbetreibenden insgesamt keine Anwendung finde, weil für zugelassene Gewerbetreibende allein § 5 der Friedhofssatzung einschlägig sei, dass er damit nicht dem Verbot unterfalle, die Wege des Friedhofs mit Fahrzeugen zu befahren, während die Beklagte insoweit gemäß § 5 Abs. 8 der Friedhofssatzung darauf beschränkt sei, von ihm Ersatz für Schäden an den Wegen zu fordern, die er mit seiner Tätigkeit auf den Friedhöfen der Beklagten schuldhaft verursacht habe, dass er als Gewerbetreibender im Hinblick auf die Regelungen in § 5 der Friedhofssatzung außerdem nicht verpflichtet sei, die Anordnungen des Friedhofspersonals gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 der Friedhofssatzung zu befolgen. Insbesondere § 3 Abs. 1 S. 2 der Friedhofssatzung stellt aber, weil in einer Friedhofssatzung nicht für jede Fallgestaltung Vorsorge getroffen werden kann, als Generalklausel eine zentrale Vorschrift dar, die es ermöglicht, im Einzelfall innerhalb des Anstaltszwecks Regelungen zu treffen zur Abwendung von Gefahren für Besucher, zugelassene Gewerbetreibende auf den Friedhöfen und für Angehörige des Friedhofspersonals beziehungsweise zur Schaffung eines gedeihlichen Miteinanderauskommens der genannten Personen und zur Vermeidung von Schäden für die Friedhöfe der Beklagten insgesamt oder für Teile derselben, insbesondere auch zur Vermeidung von Schäden an einzelnen Grabstätten und an den Friedhofswegen. 61 Die von dem Kläger vertretene Rechtsansicht zu Anwendbarkeit insbesondere der Friedhofssatzung auf Gewerbetreibende ist weder zutreffend noch überhaupt vertretbar. § 5 der Friedhofssatzung ist nicht lex specialis für auf den Friedhöfen der Beklagten zugelassene Gewerbetreibende in dem Sinne, dass dadurch die Anwendung insbesondere auch des § 3 Abs. 1 der Friedhofssatzung auf Gewerbetreibende ausgeschlossen würde. Die Überschrift des § 3 der Friedhofssatzung "Verhalten auf dem Friedhof" ist allgemein gehalten und stellt nicht allein auf Privatpersonen ab, die den Friedhof betreten. In § 3 Abs. 1 S. 1 der Friedhofssatzung heißt es dann sogar ausdrücklich: "Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten." Der Kreis der Verpflichteten ist aber mangels einer etwas anderes bestimmenden Regelung für S. 1 und S. 2 des § 5 Abs. 1 der Friedhofssatzung identisch. Ob nach § 5 Abs. 1 und 2 der Friedhofssatzung zugelassene Gewerbetreibende als Besucherinnen und Besucher im Sinne des § 3 Abs. 2 der Friedhofssatzung anzusehen sind, ist dann in der Tat zweifelhaft, bedarf aber keiner Entscheidung, da die Zeiten, in denen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof durchgeführt werden können, ohnehin in § 5 Abs. 8 S. 3 der Friedhofssatzung gesondert festgesetzt werden. § 3 Abs. 3 der Friedhofssatzung kommt schon nach seinem Regelungsgehalt für zugelassene Gewerbetreibende nicht in Betracht. Im Übrigen ist der ausdrücklichen Regelung in § 5 Abs. 8 S. 3 der Friedhofssatzung zu entnehmen, dass außer § 3 Abs. 1 der Friedhofssatzung jedenfalls im Grundsatz auch § 3 Abs. 4 der Friedhofssatzung auf zugelassene Gewerbetreibende Anwendung findet. 62 Dass der Kläger nicht bereit ist, sich an die Regelungen in der Friedhofssatzung der Beklagten zu halten, wird auch im Hinblick auf § 5 Abs. 8 S. 1 der Friedhofssatzung deutlich. Nach der von ihm zu dieser Vorschrift vertretenen Rechtsmeinung ist er als auf den Friedhöfen der Beklagten zugelassener Gewerbetreibender nicht gehindert, die Friedhofsanlagen, insbesondere auch die Grabstätten und Wege auf den Friedhöfen, zu beschädigen, und er soll nicht einmal verpflichtet sein, die Anordnungen des Friedhofspersonals insoweit zu befolgen, als diese auf eine Vermeidung solcher Beschädigungen abzielen, weil er - so die sinngemäße Begründung des Klägers - für die entstehenden Schäden gemäß § 5 Abs. 8 S. 1 der Friedhofssatzung Schadensersatz zu leisten habe. Indessen enthält diese Vorschrift eine echte Schadensersatzpflicht, die nur durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten ausgelöst wird. Steht aber zu erwarten, dass Friedhofsanlagen durch ein rechtswidriges Verhalten eines zugelassenen Gewerbetreibenden beschädigt werden, so hat die Beklagte als Friedhofsträger durchaus einen Rechtsanspruch gegen den Gewerbetreibenden darauf, dass dieser sein schädigendes rechtwidriges Verhalten unterlässt. Ein solcher Anspruch ist im Übrigen nicht nur (indirekt) § 5 Abs. 8 S. 1 der Friedhofssatzung zu entnehmen, sondern darüber hinaus dem auch im öffentlichen Recht anwendbaren, das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger als auf den Friedhöfen der Beklagten zugelassenem Gewerbetreibenden und der Beklagten ergänzend bestimmenden Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. nunmehr auch § 241 Abs. 2 BGB). 63 In Bezug auf die Beseitigung von Abfall, der bei der Arbeit zugelassener Gewerbetreibender auf den Friedhöfen der Beklagten anfällt, gilt nach der Friedhofssatzung der Beklagten Folgendes: Soweit es sich dabei um nicht kompostierbare Abfälle handelt, sind diese von den Gewerbetreibenden gemäß § 5 Abs. 9 S. 1 der Friedhofssatzung vom Friedhof zu entfernen. Eine solche Regelung ist gedeckt durch die Satzungsautonomie der Beklagten und begegnet auch sonst keinen rechtlichen Bedenken, verstößt insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht. 64 Vgl., auch zum Folgenden, Bayer. VGH, Beschluss vom 26. Februar 1999 - 4 N 98.1181 -, juris-Rechtsprechung. 65 Indem die Abfallbeseitigungspflicht nicht über die auf dem Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden hinaus erstreckt wird, erleichtert der Friedhofsträger es dem einzelnen Grabnutzungsberechtigten, dem das Befahren des Friedhofs mit Fahrzeugen aller Art untersagt ist, sich der bei der Grabpflege anfallenden Abfälle ordnungsgemäß zu entledigen, wodurch die Bereitschaft zur Grabpflege gefördert und zu einem würdigen Erscheinungsbild des Friedhofs beigetragen wird. Gärtnereibetriebe bedürfen zur ordnungsgemäßen Ausführung ihrer gewerblichen Gärtnerarbeiten an Gräbern solcher Erleichterung und Förderung nicht. Sie können die anfallenden Reststoffe ohne weiteres mit ihren Kraftfahrzeugen abtransportieren. 66 Demgegenüber sind Argumente für die von dem Kläger vertretene Auffassung, auf einem Friedhof zugelassene Gewerbetreibende müssten in jeder Hinsicht genau so behandelt werden wie die privaten Grabnutzungsberechtigten, in deren Auftrag sie tätig würden, nicht erkennbar. Solche Argumente sind auch dem von Vertretern dieser Ansicht dazu zitierten Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht zu entnehmen, 67 vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 1975 - II A 1309/73 -; nachgehend BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 1977 - VII B 23.76 -, juris- Rechtsprechung, 68 dies schon deshalb nicht, weil diese Entscheidung überhaupt nicht zur Frage der Beseitigungspflicht bezüglich auf einem Friedhof angefallenen Abfalls ergangen ist, sondern zu der (verneinten) Frage, ob Friedhofsträger berechtigt sind, Gärtner, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit Gräber auf Friedhöfen pflegen, deshalb zu Benutzungsgebühren heranzuziehen. 69 Die Beseitigung des auf ihren Friedhöfen anfallenden kompostierbaren Abfalls hat die Beklagte nicht durch eine Satzungsregelung, sondern durch - nach den vorhergehenden Ausführungen ebenfalls unbedenkliche, dem Kläger bekannte - Anordnungen ihres Personals in der Weise geregelt, dass private Grabnutzungsberechtigte die Abfälle in die auf dem Friedhof aufgestellten sogenannten Sammelkörbe verbringen können, während zugelassene Gewerbetreibende kompostierbare Abfälle zu einem Kompostierplatz bringen müssen, der sich ebenfalls auf dem Friedhof befindet. 70 Der Kläger hat hinsichtlich der Frage, inwieweit die Friedhofssatzung der Beklagten für ihn als auf den Friedhöfen der Beklagten zugelassenen Gewerbetreibenden verbindlich ist oder nicht, nicht nur eine abstrakte Rechtsmeinung geäußert, sondern seine insoweit (zu Unrecht) bestehende Überzeugung seit vielen Jahren bei seiner gewerblichen Bestätigung auf den Friedhöfen der Beklagten dieser gegenüber tatsächlich in die Praxis umgesetzt, sich hierin auch durch stets wiederholte, noch so eindringliche und ernst gemeinte Aufforderungen der Beklagten, sein Verhalten an den Vorschriften der Friedhofssatzung und im Rahmen des § 3 Abs. 1 S. 2 der Friedhofssatzung an den Anordnungen des Friedhofspersonals auszurichten, nicht beirren lassen und hierdurch gezeigt, dass er vor allem in persönlicher Hinsicht nicht als zuverlässig im Sinne des § 3 Abs. 2 S. 1 der Friedhofssatzung angesehen werden kann. 71 Zuverlässig im Sinne des Gewerberechts ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. 72 Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, GewArch 1982, 294. 73 Im Hinblick auf § 5 Abs. 2 S. 1 der Friedhofssatzung geht das Gericht allerdings von einem sich an den zu berücksichtigenden Interessen orientierenden eingeschränkten Begriff der Zuverlässigkeit aus. Hiernach muss derjenige, der als Gewerbetreibender auf den Friedhöfen der Beklagte zugelassen werden oder diese Rechtsstellung behalten will, nach seinem Gesamteindruck Gewähr dafür bieten, dass er die Friedhofssatzung und die Grabmal- und Bepflanzungssatzung einhält. Das ist bei dem Kläger nach den Vorfällen, über die die in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen glaubhaft berichtet haben, zum Teil auch nach seinen eigenen Angaben nicht der Fall. 74 Zur Füllung des Grünschnitt-Korbes am 24. Juli 2006: Nach den eigenen Worten des Klägers hat seine Mitarbeiterin - auf Anweisung des Kläger, zumindest mit seinem vorab erklärten Einverständnis - die abgeschnittenen Zweige der Hängebirke oben auf den bereits gut gefüllten Abfallkorb gelegt, so dass sich ein Füllungsstand ergab, wie er auf den Fotos Bl. 103 links oben und unten der Beiakte BA I zu sehen ist. Ob der Kläger oder seine Mitarbeiterin eine geringe Menge kompostierbaren Abfall in die Sammelkorb hätte legen dürfen, bedarf hier keiner Entscheidung. Im konkreten Fall handelte es sich nach Auffassung des erkennenden Gericht nämlich nicht um eine geringe Menge Abfalls, ganz abgesehen davon, dass die eingelegten Birkenzweige deutlich über den Rand des Grünschnitt-Korbes hinausragten und ihn damit seiner eigentlichen Zweckbestimmung, den bei der Grabpflege durch private Grabnutzungsberechtigte anfallenden kompostierbaren Abfall aufzunehmen, entzogen haben. Der Zeuge E1. hat dazu angegeben, dass Probleme der Grünschnittentsorgung ein ständiges Thema zwischen dem Kläger und ihm gewesen seien. Mit anderen Gewerbetreibenden habe man dies regeln können, nicht aber mit dem Kläger. 75 Der Zeuge T. hat weiter erklärt, dass der Kläger mehrere Male Buchsbaumschnitt, der mit einem Buchsbaumpilz verseucht war, auf die Mulde gekippt hat, obwohl er ihn als Gewerbetreibender selbst hätte entsorgen müssen, wobei letzteres ersichtlich auf § 5 Abs. 9 S. 1 der Friedhofssatzung beruht, weil mit dem Buchsbaumvirus verseuchter Buchsbaumschnitt nicht kompostierbar ist. Nach einem von dem Zeugen T. in der mündlichen Verhandlung als zutreffend bestätigten Vermerk hat der Kläger am 27. März 2007 erklärt, er werde den pilzbefallenen Buchsbaum - entgegen der ihm gegenüber ergangenen Anordnung - weiterhin in der Mulde auf dem Friedhof entsorgen. 76 Zum Befahren eines Rasenweges am 5. Februar 2007: Dass sich der Rasenweg, um den es bei diesem Vorfall geht, zu der fraglichen Zeit in einem Zustand befand, der durchaus Schäden durch häufigeres Befahren mit einem Klein-Lastkraftwagen befürchten ließ, lässt sich auch dem Vorbringen des Klägers entnehmen, wenn er berichtet, dass es nach einer kurzen Frostperiode wieder frostfrei gewesen sei. Seine Bemerkung gegenüber dem Zeugen T. , ob es nicht seine Kompetenzen überschreite, ihm vorzuschreiben, wie häufig er in einen Weg hineinfahren könne, kann nur so verstanden werden, dass er dem genannten Friedhofsmitarbeiter die Befugnis, ihm (nach den Umständen nachvollziehbare) Anordnungen zu erteilen, abspricht. Nach der auch insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen T. ist der Kläger sogar nach einem Regen bei ziemlich feuchter Witterung zwei- oder dreimal in den Rasenweg hineingefahren, obwohl er nichts oder nur eine Pflanze oder einen Spaten geladen hatte, und er hat dem Zeugen auf dessen Vorhalt erklärt, dass ihn das nichts angehe und dass er - der Kläger - einhundertmal und mehr in den Weg fahren könne. Er - der Zeuge - habe aber nicht abwarten wollen, bis der Weg kaputtgefahren sei. 77 Allgemein zum Fahren auf den Friedhöfen: Nach der Aussage des Zeugen E1. fuhr der Kläger im Jahre 2006 auf dem Friedhof einmal über eine Rasenfläche, ohne dass dies mit einer konkret zu erledigenden Arbeit in Verbindung gestanden hätte. Als der Zeuge E1. ihn daraufhin zur Rede stellte, reagierte der Kläger grob unsachlich und aggressiv. Er verfolgte den Zeugen und attackierte ihn mit lauten Schreien. 78 Zur Anordnung, Gräber mit Rücksicht auf den Zustand der Pumpenanlage nicht mit Schläuchen zu gießen: Der Zeuge T. hat hierzu angegeben, dass diese Anordnung während einer Trockenperiode an den Toren zum Friedhof angeschlagen steht, dass der Kläger aber trotzdem mit dem Schlauch gegossen hat, obwohl es auf dem Friedhof eine Zapfstelle gibt, an der die Friedhofsgärtner ihre Tankwagen mit Stadtwasser betanken können, wenn sie mit dem Schlauch gießen wollen. Als der Zeuge den Kläger auf sein Verhalten angesprochen hat, habe dieser nur erklärt, dass er bis zur Gerichtsverhandlung so weitermachen werde. 79 Der Zeuge E1. hat darüber hinaus angegeben, dass dann, wenn es Probleme gab, wenn etwa der Kläger mit seinem Klein-Lastkraftwagen beim Fahren auf dem Friedhof Grabstätten beschädigt hatte und es deshalb zu Beschwerden der Nutzungsberechtigten gekommen war, ein sachliches Gespräch mit ihm nicht möglich gewesen sei, dass es dann unerfreuliche Auftritte mit ihm gegeben habe, während man solche Probleme mit anderen Gewerbetreibenden habe regeln können. Bei dem Kläger sei es immer zu einer Konfrontation gekommen, auch bei ganz normalen Dingen. Es sei immer eskaliert. Entsprechende Vorfälle mit dem Kläger seien ein ständiges Thema gewesen. Der Zeuge T. hat ebenfalls erklärt, dass man mit dem Kläger nicht vernünftig reden könne, dass er sich nicht an Anweisungen halte, dass er gleich "barsch" werde. 80 Insgesamt gesehen ist die Beklagte hiernach ohne Rechtsverstoß zu der Überzeugung gelangt, dass das aufgezeigte, dem Kläger eigene Verhaltensmuster unter Berücksichtigung ihrer eigenen legitimen Interessen sowie der legitimen Interessen der Grabnutzungsberechtigten und anderer auf den Friedhöfen der Beklagten zugelassener Friedhofsgärtner nicht auf Dauer hingenommen werden kann. Da der Kläger andererseits offenbar persönlichkeitsbedingt selbst unter dem Druck eines unmittelbar bevorstehenden, sogar unter dem Druck eines bereits ausgesprochenen Widerrufs der Zulassung nicht in der Lage ist, sein die aufgestellten Regeln für eine gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen der Beklagten häufig verletzendes, als rücksichtslos zu wertendes, nur auf die Durchsetzung eigener Interessen gerichtetes Verhalten zu ändern, kann auch die sich aus dem Widerruf der Zulassung für ihn ergebende Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz nicht als unverhältnismäßig angesehen werden. 81 Anhaltspunkte für die mehrfach aufgestellte Behauptung des Klägers, die Beklagte habe die Gründe, auf Grund derer sie ihm die Zulassung zu gewerblichen Arbeiten auf ihren Friedhöfen widerrufen hat, "an den Haaren herbeigezogen", was wohl heißen soll, dass solche Gründe nach der Ansicht des Klägers nicht vorliegen, sie habe ihm vielmehr die Zulassung entzogen, um ihn dadurch als lästigen Konkurrenten ihrer eigenen Friedhofsgärtnerei auszuschalten, lassen sich weder dem nachvollziehbaren Vorbringen der Beteiligten noch dem sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakte entnehmen. Im Übrigen wäre auch nicht erklärlich, weshalb sich eine solche Maßnahme nur gegen den Kläger hätte richten sollen, nicht aber gegen seine etwa zehn auf den Friedhöfen der Beklagten zugelassenen Konkurrenten. 82 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.