Urteil
7 K 3250/06
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2007:0514.7K3250.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am .............geborene Kläger ist approbierter Arzt. Nach einem mehrjährigen Studium der Biologie, Physik und Chemie begann er 1978, Human- und Zahnmedizin an der Universität in N1. zu studieren. 1982 wechselte er an die FU C. mit dem Studiengang Medizin und erhielt nach dem bestandenen humanmedizinischen Staatsexamen am 14.06.1988 die Approbation als Arzt. Am 30.06.1989 legte er ein zahnärztliches Examen an der Q. N2. T. (T1. Universität) in C1. ab und erhielt damit den Titel "doctor of dentistry". Dieses Diplom ist nach Angaben der Q. N2. University in C1. höher einzustufen als ein Diplom der T1. N2. University, weil dieses Diplom für allgemeine Zahnmedizin die Voraussetzung für eine höhere Spezialisierung an der Q. N2. University darstellt. Der Kläger ist aufgrund seines ungarischen Diploms berechtigt, in V. uneingeschränkt als Zahnarzt zu arbeiten. Am 01.09.1989 wurde er von der Medizinischen Hochschule I. zum Dr. med. promoviert. 3 Der Regierungspräsident Arnsberg erteilte dem Kläger wegen seiner deutschen Staatsangehörigkeit am 15.11.1989 die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des zahnärztlichen Berufs nach § 13 ZHG für die Zeit vom 15.11.1989 bis zum 14.11.1991. 4 Im November 1991 beantragte der Kläger beim Regierungspräsidenten Arnsberg, ihm die zahnärztliche Approbation zu erteilen. Er fügte seinem Antrag ein Zeugnis des Dr. med. Dr. med. dent. N3. aus I1. vom 31.12.1990 bei, aus dem sich u.a. ergibt, dass der Kläger im ganzen Jahr 1990 als Assistenzarzt in der Weiterbildung zum Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen tätig gewesen ist. Der Kläger legte ein weiteres Zeugnis des Priv. Doz. Dr. Dr. E. aus S. vom 24.09.1991 vor, wonach er seit dem 02.01.1991 als Assistenzarzt in der Weiterbildung zum Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen beschäftigt ist. Beide Ärzte bescheinigten dem Kläger, dass sein Ausbildungsstand "dem deutscher Kollegen" gleichwertig sei. 5 Auf eine Anfrage des Regierungspräsidenten Arnsberg zur Erteilung der zahnärztlichen Approbation an den Kläger führte der Bundesminister für Gesundheit im Januar 1992 aus, dass er Bedenken gegen die Erteilung der zahnärztlichen Approbation habe, weil der Kläger nicht Zahnmedizin studiert habe, sondern nur zahnärztlich weitergebildet sei. 6 Der Kläger teilte dem Regierungspräsidenten Arnsberg mit Schreiben vom 12.02.1992 mit, dass die zuständige Sachbearbeiterin der Behörde ihm im Jahre 1989 erklärt habe, dass es zwei Möglichkeiten gebe, die zahnärztliche Approbation zu bekommen. Einerseits könne er die Approbation sofort beantragen, müsse dann aber eine Prüfung vor der kassenzahnärztlichen Vereinigung N1. ablegen. Andererseits könne er 18 Monate bei einem Zahnarzt oder in einer Zahnklinik arbeiten und müsse dann ein Zeugnis beibringen, aus dem sich ergebe, dass er einen entsprechenden Ausbildungsstand besitze. Er habe den zweiten Weg gewählt, befinde sich deshalb seit dem 01.01.1990 in der Facharztausbildung als Kieferchirurg und habe darauf vertraut, dass er auf diese Weise die Approbation bekommen werde. 7 Auf eine Anfrage des Regierungspräsidenten Arnsberg erklärte die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen diesem im Juni 1992, dass der Kläger in V. eine Fachzahnarztausbildung abgeschlossen habe. Die Kombination eines allgemeinmedizinischen Studiums mit einer Facharztausbildung für Zahnmedizin sei früher in V. die reguläre Ausbildung für Zahnmediziner gewesen. Die Zentralstelle empfahl, die Gleichwertigkeit der Ausbildung in einem Anpassungspraktikum festzustellen. Sie fügte eine Beschreibung der zahnärztlichen Ausbildung in V. von 1988 bei. 8 Nach weiterem Schriftwechsel mit dem zuständigen Bundes- bzw. Landesministerium lehnte der Regierungspräsident Arnsberg es mit Bescheid vom 24.08.1992 ab, dem Kläger die zahnärztliche Approbation zu erteilen, weil dieser kein zahnmedizinisches Studium, sondern nur eine Weiterbildung absolviert habe. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, den der Regierungspräsident Arnsberg mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.1992 zurückwies. 9 Nachdem der Kläger beim Verwaltungsgericht Arnsberg einstweiligen Rechtsschutz beantragt hatte, verpflichtete dieses den Regierungspräsidenten Arnsberg mit Beschluss vom 11.12.1992 - 3 L 2039/92 -, dem Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Hauptsacheverfahrens eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde zu erteilen. In den Gründen führte es u.a. aus, dass der dem Kläger in V. vermittelte Ausbildungsstand mit dem Studium der Zahnmedizin an einer deutschen Universität gleichwertig sei. 10 Daraufhin erteilte der Regierungspräsident Arnsberg dem Kläger eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des zahnärztlichen Berufs für die Zeit vom 18.01.1993 bis zum 17.01.1995, die er später bis zum 17.01.1997 und für die Zeit vom 16.05.1997 bis zum 15.05.1999 verlängerte. 11 In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg im Verfahren über die Erteilung der zahnärztlichen Approbation am 22.10.1993 schlossen der Kläger und der Regierungspräsident Arnsberg einen widerruflichen Vergleich dahingehend, dass der Beklagte dem Kläger die zahnärztliche Approbation erteilt, sofern der Kläger ein aktuelles Zeugnis zum Ausbildungsstand vorlegt. 12 Daraufhin legte der Kläger ein Zeugnis des Chefarzt Dr. N4. der St. M. Klinik GmbH in T2. vom 09.11.1993 vor, wonach er dort als Assistenzarzt und Assistenzzahnarzt in der Weiterbildung zum Fachzahnarzt für Oralchirurgie bzw. Facharzt für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie beschäftigt sei. Herr Dr. N4. bestätigte dem Kläger die vollständige Gleichwertigkeit seiner Ausbildung. 13 Diesen Vergleich widerrief der Regierungspräsident Arnsberg im Dezember 1993. Die vom Verwaltungsgericht Arnsberg daraufhin eingeholte Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vom 09.06.1994 stellte keinen gleichwertigen Ausbildungsstand fest. 14 Am 28.11.1994 nahm der Kläger seine Klage beim Verwaltungsgericht Arnsberg zurück und stellte einen neuen Antrag auf Erteilung der zahnärztlichen Approbation, nachdem die Bezirksregierung Arnsberg zugesichert hatte, eine Anhörung der Sachverständigenkommission in die Wege zu leiten, und für deren positiven Ausgang die Erteilung der Approbation in Aussicht gestellt hatte. Außerdem verpflichtete sich die Bezirksregierung Arnsberg, dem Kläger für die Dauer der schwebenden Auseinandersetzung eine weitere Berufsausübungserlaubnis zu erteilen. 15 Die T3. Landesärztekammer verlieh dem Kläger am 13.12.1996 das Recht, die Gebietsbezeichnung "Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie" zu führen. 16 Der Kläger legte der Bezirksregierung Arnsberg ein weiteres Zeugnis der St. M. Klinik GmbH in T2. vom 02.07.1997 vor, wonach er dort seit dem 01.08.1993 mit einer Unterbrechung von 4 Monaten als Assistenzarzt und -zahnarzt tätig sei. Seine zahnärztliche Ausbildung sei absolut gleichwertig. 17 Von Überprüfungen durch die Sachverständigenkommission der Zahnärztekammer X. -M1. am 28.10.1997 und am 03.12.1998 trat der Kläger jeweils aus gesundheitlichen Gründen zurück. 18 Mit Schreiben vom 03.06.1998 beantragte der Kläger bei der Bezirksregierung Arnsberg erneut, ihm die zahnärztliche Approbation zu erteilen. Er legte ein Zeugnis der St. M. Klinik GmbH in T2. vom 24.06.1998 vor. Daraus ergibt sich, dass der Kläger seit dem 01.08.1994 als Assistenzarzt und -zahnarzt beschäftigt ist und über die Anerkennung der Ärztekammer Nordrhein für die Gebietsbezeichnung "Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie" verfügt. Seine Ausbildung sei gleichwertig. 19 Die Sachverständigenkommission der Zahnärztekammer X. -M1. teilte der Bezirksregierung Arnsberg mit Schreiben vom 09.12.1998 mit, dass die Mitglieder der Sachverständigenkommission nach einer 4-stündigen praktischen Prüfung am 08.12.1998 zum Ergebnis gekommen seien, dass die Gleichwertigkeit keinesfalls bestätigt werden könne. Die Ergebnisse der praktischen Arbeiten hätten nicht den Schluss zugelassen, dass eine systematische zahnmedizinische Ausbildung zugrunde liege. Es sei erforderlich zu überprüfen, ob der Kläger überhaupt eine abgeschlossene zahnmedizinische Ausbildung besitze. 20 Daraufhin nahm der Kläger im Mai 1999 seinen Antrag auf Erteilung der zahnärztlichen Approbation zurück. 21 Der Kläger arbeitet mittlerweile bei der N5. F. GmbH in C2. . Gegenstand des Unternehmens sind die Durchführung von Schönheitsoperationen und von Laserbehandlungen sowie verwandten Behandlungen. Außerdem kann die Gesellschaft Handel mit medizinischen Geräten betreiben. Zusätzlich verfügt die N5. F. GmbH über eine Genehmigung nach § 30 GewO zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt. Im Rahmen der Überprüfung von Werbeanzeigen der N5. F. GmbH teilte diese der Beklagten mit, dass die Leistungen in erster Linie durch den Kläger erfolgten, hinzugezogen werde gelegentlich auch dessen Vater, der Zahnarzt sei. 22 Daraufhin forderte die Beklagte den Kläger im Dezember 2004 auf, seine zahnärztliche Approbation nachzuweisen und sich bei ihr anzumelden. 23 Der Kläger erklärte der Beklagten unter dem 24.01.2005, dass sich seine Tätigkeit bei der N5. F. GmbH auf rein kieferchirurgische Leistungen beschränke. Außerdem sei er Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, was ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Medizin und der Zahnmedizin voraussetze. Eine Anmeldung lehne er ab. 24 Daraufhin erstattete die Beklagte unter dem 23.05.2005 Strafanzeige gegen den Kläger bei der Staatsanwaltschaft C2. wegen der Ausübung der Zahnheilkunde ohne Besitz einer Approbation nach § 18 ZHG. 25 Die Staatsanwaltschaft C2. erhob am 14.06.2006 Anklage gegen den Kläger wegen Ausübung der Zahnheilkunde, ohne eine Approbation als Zahnarzt zu besitzen oder nach § 1 Abs. 2, § 14 oder § 19 ZHG zur Ausübung der Zahnheilkunde berechtigt zu sein. 26 Das Amtsgericht C2. setzte mit Beschluss vom 29.08.2006 - 36 Ds 16 Js 221/05 656/06 - das Verfahren für sechs Monate aus, um die verwaltungsrechtliche Frage klären zu lassen, ob der Kläger zu den in der Anklageschrift beschriebenen Leistungen einer zahnärztlichen Approbation bedurfte. 27 Daraufhin hat der Kläger am 24.10.2006 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass es ihm im Rahmen seiner Berufsausübung als Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg erlaubt sein müsse, auf diesem Gebiet zahnmedizinische Tätigkeiten durchzuführen. Er legt ein Gutachten der Deutschen Gesellschaft für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie vom 12.05.2006 vor, wonach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen keine zahnärztliche Approbation benötigen, um als Facharzt arbeiten zu dürfen. Er trägt weiter vor, dass er selbst bei der N5. F. GmbH immer nur als Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg gearbeitet habe, während ein Zahnarzt prothetische Leistungen erbracht habe. 28 Der Kläger beantragt, 29 festzustellen, dass er im Rahmen seines Fachgebietes als Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg berechtigt ist, Zähne zu extrahieren, Augmentationen und das Einbringen von Implantaten durchzuführen. Die Beklagte beantragt, 30 die Klage abzuweisen. 31 Sie macht geltend, dass sich die Berechtigung zur Ausübung der Zahnheilkunde ausschließlich nach dem Zahnheilkundegesetz richte, welches nicht durch landesrechtliche Bestimmungen über die Weiterbildung eingeschränkt werde. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen besäßen normalerweise die ärztliche und die zahnärztliche Approbation. Die weiterbildungsrechtliche Möglichkeit, auch mit einer vorläufigen zahnärztlichen Berufserlaubnis die Weiterbildung zum Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen abzuschließen, habe nur entwicklungspolitische Gründe und solle nicht die Voraussetzung einer Erlaubnis nach dem ZHG bei der späteren Berufsausübung erübrigen. 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Bezirksregierung Düsseldorf. 33 Entscheidungsgründe: 34 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 35 Der Kläger besitzt keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung, dass er berechtigt ist, im Rahmen seines Fachgebiets als Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg Zähne zu extrahieren, Augmentationen und das Einbringen von Implantaten durchzuführen. 36 Dabei geht die Kammer davon aus, dass es sich bei den genannten Tätigkeiten um solche handelt, die zumindest auch das Gebiet der Zahnmedizin betreffen. Davon geht offenbar selbst der Kläger aus, der seinen zunächst weiter gefassten Klageantrag in der mündlichen Verhandlung auf die genannten Tätigkeiten beschränkt hat. 37 Dass die genannten Tätigkeiten (auch) zahnmedizinische Leistungen sind, ergibt sich im Übrigen auch aus der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22.10.1987 in der Fassung des Artikel 18 des Gesetzes vom 04.12.2001 (GOZ). Die dortigen Nummern 300 ff. betreffen die Entfernung von Zähnen, die Nummern 900 ff. implantologische Leistungen. Augmentationen 38 zum medizinischen Begriff vgl. www.optikur.de/gesundheit/zahnlexikon/a/augmentation.htm, 39 werden nach einer gemeinsamen Erklärung zur gebührenrechtlichen Bewertung neuerer Verfahren in der Implantologie der Deutschen Gesellschaft für Implantologie im Zahn-, Mund- und Kieferbereich e.V., der Deutschen Gesellschaft für zahnärztliche Implantologie e.V., der Deutschen Gesellschaft für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie e.V. und des Berufsverbandes Deutscher Oralchirurgen e.V. vom 08.02.2006 (www.dgi- ev.de/download/dgi_abrechnungsempfehlung_2006.pdf) entweder nach der Ziffer 411 GOZ analog oder nach der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet, gehören also zumindestens teilweise auch zu den zahnärztlichen Leistungen. 40 § 1 Abs. 1 Satz 1 ZHG bestimmt, dass derjenige, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Zahnheilkunde dauernd ausüben will, einer Approbation als Zahnarzt nach Maßgabe dieses Gesetzes bedarf. Der Umstand, dass der Kläger nur einige Tätigkeiten auf dem Gebiet der Zahnheilkunde ausführen will, die auch zum Bereich der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zählen, ändert nichts daran, dass diese - auch - zum Bereich der Zahnheilkunde gehören und der Kläger insoweit zahnmedizinisch arbeiten will. Er besitzt jedoch keine Approbation als Zahnarzt, sondern nur die als Arzt. Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 ZHG darf der Kläger demnach die im Klageantrag aufgeführten Tätigkeiten nicht erbringen. 41 Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie ist. Die entsprechende Gebietsbezeichnung hat ihm die T3. Landesärztekammer am 13.12.1996 nach ihrer damals geltenden Weiterbildungsordnung verliehen. Die Weiterbildungsordnung einer Landesärztekammer kann aber schon wegen des Vorrangs des (Bundes-)Gesetzes - des ZHG - kein Bundesgesetz einschränken. 42 Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass die Weiterbildung für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie durch die Ärzte- und nicht durch die Zahnärztekammern geregelt wird und daher zunächst als Weiterbildung nur von Ärzten erscheint. Daraus folgt jedoch nicht, dass Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen für die Ausübung ihrer Tätigkeit nur die Approbation als Arzt benötigen. Im Gegenteil sieht Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 93/16/EWG vor, dass die Ausstellung des Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises des Facharztes für Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (Grundausbildung des Arztes und des Zahnarztes), dem nach Anhang C der Richtlinie 93/16/EWG die deutsche Weiterbildung im Bereich Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie entspricht, zusätzlich zu einem ärztlichen Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigem Befähigungsnachweis vom Besitz eines der Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweisen eines Zahnarztes gemäß Art. 1 der Richtlinie 78/687/EWG abhängig gemacht wird, d.h. in Deutschland dem Zeugnis über die Zahnärztliche Prüfung. 43 Auch in den Weiterbildungsordnungen der (Landes-)Ärztekammern ist mittlerweile ganz überwiegend bestimmt, dass der Abschluss in der Facharztweiterbildung Mund-Kiefer- Gesichtschirurgie auch die zahnärztliche Approbation, das zahnärztliche Staatsexamen oder eine abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung voraussetzt. 44 Vgl. jeweils § 4 Abs. 1 Satz 2 der Weiterbildungsordnungen der (Landes-)Ärztekammern Baden-Württemberg vom 15.03.2006, C. vom 18.02. und 16.06.2004, Brandenburg vom 26.10.2005, Bremen vom 28.06.2004, Hamburg vom 21.02.2005, Hessen vom 02.07.2005, Mecklenburg-Vorpommern vom 01.05.2004/20.06.2005, Nordrhein vom 20.03.2004, Rheinland-Pfalz vom 05.05.2004, Saarland vom 02.04.2005, Sachsen vom 26.11.2005, Sachsen-Anhalt vom 16.04.2005, Schleswig- Holstein vom 16.06. und 24.11.2004 und X. -M1. vom 09.04.2005 sowie § 5 Abs. 1 Satz 2 der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen vom 27.11.2004 (entsprechende Links unter www.baek.de). 45 Der Bundesgesetzgeber geht ebenfalls davon aus, dass für die Ausübung des Berufs des Facharztes für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie die doppelte Approbation als Arzt und als Zahnarzt notwendig ist. Dies ergibt sich aus Folgendem: § 10 a Abs. 1 BÄO schafft eine Übergangsvorschrift für Fachzahnärzte für Kieferchirurgie der DDR, die nur die zahnärztliche Approbation besaßen. In der DDR war die Doppelapprobation als Voraussetzung für die Weiterbildung und Anerkennung als Kieferchirurg 1978 abgeschafft worden. Für die Weiterbildung zum Facharzt für Kieferchirurgie genügte die Approbation als Arzt, zur Weiterbildung als Fachzahnarzt für Kieferchirurgie die Approbation als Zahnarzt. Diese Fachärzte und Fachzahnärzte waren in der DDR berechtigt, alle Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kieferchirurgie auszuüben. Nach dem Einigungsvertrag haben die Fachzahnärzte für Kieferchirurgie diese Berechtigung verloren und benötigten eine Berechtigung zur Ausübung einschlägiger ärztlicher Tätigkeiten auf dem gesamten Gebiet der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie. Nach § 10 a Abs. 1 BÄO konnten die betroffenen Fachzahnärzte eine unbefristete Erlaubnis für die Ausübung des ärztlichen Berufs auf dem Gebiet der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie beantragen. 46 Vgl. dazu BT-Drs. 12/1524 vom 11.11.1991, S. 15 f. 47 Der Gesetzgeber ging damals (1991) aufgrund der damals geltenden Fassung von § 1 ZHG davon aus, dass Fachärzte für Kieferchirurgie keine zusätzliche Berechtigung zur Ausübung zahnärztlicher Tätigkeiten bräuchten, weil die Approbation als Arzt auch die Befugnis zur Ausübung der Zahnheilkunde umfasse. Nur aus diesem Grund hat der Gesetzgeber keine Übergangsregelung für Fachärzte für Kieferchirurgie geschaffen. 48 Mittlerweile ist jedoch § 1 Abs. 1 ZHG geändert worden und höchstrichterlich geklärt, dass eine ärztliche Approbation nicht das Recht umfasst, die Zahnheilkunde auszuüben. 49 Vgl. EuGH, Beschluss vom 17.10.2003 - C-35/02 -; BVerwG, Urteil vom 29.01.2004 - 3 C 39.03 -, Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 27 (zitiert nach Juris). 50 Daran ändert sich nichts dadurch, dass der Kläger hier nur ein Teilgebiet der Zahnheilkunde ausüben möchte, weil auch dieses Teilgebiet Teil der Zahnheilkunde ist. 51 Auch unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit des Klägers aus Art. 12 GG folgt nichts anderes. Bei der Regelung, dass derjenige, der die Zahnheilkunde dauernd ausüben will, die zahnärztliche Approbation benötigt, handelt es sich um eine subjektive Berufszulassungsschranke, weil sie die Aufnahme des Berufs an bestimmte subjektive Voraussetzungen knüpft. Subjektive Berufszulassungsregelungen sind nach der Rechtsprechung des BVerfG zulässig, soweit dadurch ein überragendes Gemeinschaftsgut, das der Freiheit des Einzelnen vorgeht, geschützt werden soll. 52 Vgl. BVerfG, Urteil vom 11.06.1958 - 1 BvR 596/56 -, BVerfGE 7, 377 = NJW 1958, 1035 = BayVBl. 1958, 243 = DVBl. 1958, 500. 53 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Erfordernis der zahnärztlichen Approbation für die dauerhafte Ausübung der Zahnheilkunde ist durch den Schutz von Leib und Leben der Patienten (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), einem überragend wichtigem Gemeinschaftsgut, grundsätzlich gerechtfertigt. Dies gilt auch für Teilbereiche der Zahnheilkunde. Denn nur bei einer erfolgreich abgeschlossenen ärztlichen und zahnärztlichen Ausbildung ist davon auszugehen, dass ein Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg auf diesem Gebiet, das ärztliche und zahnärztliche Tätigkeiten eng miteinander verbindet, fachlich qualifiziert arbeitet. Der Einwand des Klägers, dass er sich auf bestimmte, rein mund-, kiefer- und gesichtschirurgische Tätigkeiten beschränke, für die er weitergebildet sei, und die allgemeinen zahnmedizinischen Aufgaben gar nicht erfüllen wolle, greift nicht durch. Denn nach den Wertungen des Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 93/16/EWG betrifft das Gebiet der Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (in Deutschland: Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie) eine Weiterbildung für Ärzte und Zahnärzte, setzt also voraus, dass der Betreffende ärztliche und zahnärztliche Grundkenntnisse besitzt, die weitergebildet werden. Dass diese zahnmedizinischen Grundkenntnisse bei der Durchführung von mund-, kiefer- und gesichtschirurgischen Leistungen nicht mehr benötigt werden, erscheint der Kammer ausgeschlossen. Da der Kläger aber, wie seine erfolglose Teilnahme an einer Gleichwertigkeitsprüfung bei der Sachverständigenkommission der Zahnärztekammer X. -M1. im Dezember 1998 gezeigt hat, nicht über die zahnmedizinischen Grundkenntnisse verfügt, erscheint es hier auch sachgerecht, den Nachweis einer erfolgreich abgeschlossenen zahnärztlichen Ausbildung zu verlangen. 54 Soweit der Kläger weiter einwendet, aus § 6 Abs. 1 GOÄ folge, dass Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen zahnmedizinische Leistungen ohne zahnärztliche Approbation erbringen dürften, weil sie diese abrechnen dürften, ist dem entgegenzuhalten, dass die GOÄ nur die Abrechnungsmöglichkeiten regelt, aber nicht die Voraussetzungen, unter denen die in der GOÄ genannten Ärzte überhaupt als solche arbeiten dürfen. Im Übrigen dürfte der Unterschied bei der Abrechnung von zahnmedizinischen Leistungen durch Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen einerseits sowie Hals-Nasen-Ohren-Ärzten und Chirurgen andererseits darin bestehen, dass Letztere Teilgebiete der Zahnheilkunde nicht dauernd ausüben, sondern nur gelegentlich, während Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen überwiegend und dauerhaft auch zahnmedizinische Leistungen erbringen. 55 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.