Beschluss
6 K 1608/06
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2007:0503.6K1608.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin M. (C. ) wird abgelehnt. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. 3 Der Kläger hat schon nicht glaubhaft gemacht, nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen zu können, § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO. Die vorgelegte formularmäßige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist nur unvollständig ausgefüllt. So fehlen Angaben zu den Punkten B und C. Die monatlichen Leistungen der Eltern sind nicht glaubhaft gemacht. Das in der eingereichten Verdienstabrechnung genannte Gehaltskonto wurde nicht angegeben, das aktuelle Guthaben nicht belegt. 4 Ungeachtet dessen ist der Antrag aber auch deshalb unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO. 5 Der Kläger hat voraussichtlich bereits dem Grunde nach keinen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für das zum Wintersemester 2004/2005 an der Fachhochschule M1. und I. aufgenommene Studium der Mechatronik. 6 Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung nicht geleistet, wenn der Auszubildende zu Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat. Der am. 00.00.0000 geborene Kläger nahm das Studium erst zum 01.09.2004 und damit nach Vollendung seines 30. Lebensjahres auf. 7 Auf die Ausnahmeregelungen des § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG - in Betracht kommt hier allein der fehlende Zugriff auf das iranische Abiturzeugnis als persönlicher Grund i.S.v. Nr. 3 - kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen, weil jedenfalls die weitere Ausnahmevoraussetzung des § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG nicht erfüllt ist. Danach gilt Satz 2 Nr. 1, 3 und 4 nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzung, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt der Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt. Unverzüglich bedeutet dabei entsprechend § 121 BGB "ohne schuldhaftes Zögern". Unter diesem Gesichtspunkt ist, sofern - wie hier - ein zentrales Vergabeverfahren nicht stattfindet, grundsätzlich die Bewerbung bei allen Ausbildungsstätten erforderlich, an denen die gewünschte Ausbildung absolviert werden kann. 8 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.11.1990 - 16 A 320/90 -, NWVBl 1991, 124. 9 Der Kläger hat es unterlassen, sich zum Sommersemester 2004 bei der Fachhochschule P. /P1. /X. um einen Studienplatz in dem von ihm angestrebten Studiengang "Mechatronik" zu bewerben. Eine Studienplatzbewerbung zum Sommersemester 2004 war hier für den Kläger auch nach Wegfall des Ausbildungshindernisses, nämlich nach Erhalt seines iranischen Reifezeugnisses im Februar 2004, noch möglich gewesen, denn nach Auskunft der Fachhochschule vom 27.10.2006 lief dort die Bewerbungsfrist auch für ausländische Studienbewerber mit ausländischem Reifezeugnis bis zum 15.03.2004. Soweit der Kläger vorträgt, auf Grund eigener Internet-Recherche zu dem Ergebnis gekommen zu sein, dass im Februar 2004 bereits sämtliche Bewerbungsfristen für das Sommersemester 2004 abgelaufen gewesen seien, kann er den Vorwurf der schuldhaften Verzögerung des Studienbeginns nicht entkräften. Denn es ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Existenz des Studienganges Mechatronik an der Fachhochschule P. /P1. /X. sowie die dafür geltende Bewerbungsfrist für den Kläger nicht in zumutbarer Weise zu ermitteln gewesen sein könnten. Die unzureichende Recherche nach möglichen Ausbildungsstätten liegt im Verantwortungsbereich des Klägers. Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, dass dem Kläger eine Einschreibung zum Sommersemester 2004 an der genannten Fachhochschule unzumutbar gewesen wäre, liegen nicht vor. 10 In Ermangelung eines Anspruchs auf Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht in Betracht, § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO.