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Urteil

9 K 3507/06

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2007:0426.9K3507.06.00
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Tenor

Der dem Beigeladenen von dem Beklagten erteilte Vorbescheid vom 02.11.2006 wird aufgehoben.

Der Beklagte und der Beigeladene tragen die außergerichtlichen Kosten des Klägers und die Gerichtskosten je zur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte und der Beigeladene jeweils selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte bzw. der Beigeladene können eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der dem Beigeladenen von dem Beklagten erteilte Vorbescheid vom 02.11.2006 wird aufgehoben. Der Beklagte und der Beigeladene tragen die außergerichtlichen Kosten des Klägers und die Gerichtskosten je zur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte und der Beigeladene jeweils selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte bzw. der Beigeladene können eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks C. , Gemarkung V. , Flur 39, Flurstück 953 (F.---straße 39). Der Beigeladene ist Eigentümer des südlich angrenzenden Nachbargrundstücks Flurstück 362 (F.---straße 41), auf dem sich ein Metall verarbeitender Betrieb befindet. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des seit dem 22.08.1988 rechtsverbindlichen Bebauungsplans I-U 8, der den fraglichen Bereich als Gewerbegebiet mit offener Bauweise und maximal drei Vollgeschossen ausweist. Im Jahre 1984 hatte der Beklagte bei einer Ortsbesichtigung festgestellt, dass der Rechtsvorgänger des Beigeladenen neben der bereits damals auf seinem Grundstück vorhandenen Werkhalle zusätzlich ohne Baugenehmigung einen Lagerhallenanbau an der Grenze zum Grundstück des Klägers errichtet hatte. Im anschließenden Baugenehmigungsverfahren, das von dem Beklagten unter dem Az. 41 1542.5 geführt wurde, übernahm der Rechtsvorgänger des Klägers auf seinem Grundstück eine Baulast für den erforderlichen Grenzabstand (Bauwich) mit einer Gesamtbreite von 3,00 m. Die Baulast wurde am 16.08.1984 im Baulastenverzeichnis von C. -V. , Baulastenblatt Nr. 82, Seite 1 eingetragen. Das Feld "Bemerkungen" enthält den Eintrag "Bauantrag T. Az.: 41 1542.5". Am 10.12.1984 wurde die Baugenehmigung erteilt. Unter dem 29.11.2001 beantragten die Herren T1. und Thomas T. bei dem Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau einer Werkhalle nach Abbruch der vorhandenen baulichen Anlagen. Nach den genehmigten Bauvorlagen sollten die Grenzwand des Lagerhallenanbaus erhalten bleiben und das Dach unter Beibehaltung der bisherigen Dimensionen erneuert werden. Am 31.01.2002 erteilte der Beklagte die beantragte Baugenehmigung. Weiter wurden für eine Verlängerung der Werkhalle um 6,00 m Richtung Straße und die Abteilung eines Kleinteilelagers und eine Änderung der Stellplatzanordnung am 04.03.2002 und 05.08.2002 Nachtragsbaugenehmigungen erteilt. Mit Schreiben vom 21.05.2002 legte der Kläger gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein, den er später auf die Nachtragsgenehmigungen erweiterte und im Wesentlichen damit begründete, dass die Lagerhalle bis auf die nicht abgebrochene Grenzwand als Neubau errichtet worden sei. Eine Identität mit dem ursprünglichen Baukörper sei nicht mehr gegeben. Die früher erteilte Baulast sei vorhabenbezogen gewesen und könne daher für ein völlig neues Gebäude nicht in Anspruch genommen werden. Nach Zurückweisung des Widerspruchs des Klägers mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 22.10.2003 erhob der Kläger am 04.11.2003 Klage vor dem Verwaltungsgericht Minden (9 K 6462/03). Zur Begründung führte er vertiefend aus, dass die 1984 eingetragene Baulast ausschließlich das damalige Bauvorhaben begünstigt habe. Die Lagerhalle sei im Frühjahr 2002 bis auf die Grenzwand abgebrochen worden. Sowohl die Stirnwände als auch die Dachstützen seien vollständig entfernt worden. Das Fundament und die Sohle seien neu angelegt worden. Abgesehen von der alten grenzständigen Wand sei eine völlig neue Anlage errichtet worden, die lediglich im Wesentlichen das alte Bauvolumen habe. Mit Urteil vom 17.03.2005 hob das Verwaltungsgericht Minden die Baugenehmigung vom 31.01.2002 sowie die Nachtragsbaugenehmigungen vom 04.03.2002 und 05.08.2002 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 22.10.2003 auf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die erteilten Genehmigungen zum Nachteil des Klägers gegen baurechtliche Vorschriften verstießen, die nachbarschützenden Charakter hätten. Der Hallenneubau halte die erforderliche Abstandsfläche zum Grundstück des Klägers nicht ein. Für den Neubau könne die im Jahre 1984 eingetragene Baulast nicht mehr in Anspruch genommen werden. Auf den Antrag des Beklagten ließ das Oberverwaltungsgericht NRW mit Beschluss vom 11.08.2005 (7 A 1727/05) die Berufung gegen das Urteil wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zu. Nachdem die Berufung vom Beklagten nicht fristgemäß begründet worden war, wurde sie mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 11.11.2005 als unzulässig verworfen. Unter dem 08.09.2006 stellte der Beigeladene bei dem Beklagten einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides. Gegenstand des Antrages war neben dem bereits errichteten Hallenanbau die Errichtung eines dreigeschossigen Büroanbaus mit 10,50 m Höhe zur F.---straße hin. Am 02.11.2006 erteilte der Beklagte den beantragten Vorbescheid, wobei er bezüglich des Hallenanbaus in der Begründung ausführte, dass das Vorhaben mit einer Höhe von 3,85 m an der nördlichen Grundstücksgrenze ohne Grenzabstand gebaut werden dürfe, da entsprechende Baulasten vorlägen. Gegen den ihm am 06.11.2006 zugestellten Vorbescheid hat der Kläger am 24.11.2006 Klage erhoben. Mit einer weiteren Klage (9 K 3508/06) begehrt der Kläger ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen den grenzständigen Hallenanbau. Im vorliegenden Verfahren nimmt der Kläger zur Begründung auf sein Vorbringen im vorangegangenen Verfahren Bezug und führt ergänzend aus, dass der Beklagte im Wesentlichen noch einmal die Genehmigung erteilt habe, die Gegenstand des ersten Verfahrens gewesen sei. Der Kläger beantragt, den dem Beigeladenen von dem Beklagten erteilten Vorbescheid vom 02.11.2006 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertieft sein Vorbringen aus dem im ersten Klageverfahren. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus, dass sich die Rechtskraft des im vorangegangenen Verfahrens ergangenen Urteils nicht auf den jetzigen Beigeladenen erstrecken könne, da er mit dem damaligen Beigeladenen nicht personenidentisch sei. Unabhängig davon sei der jetzt erteilte Vorbescheid nicht deckungsgleich mit der aufgehobenen Baugenehmigung. Er beinhalte zusätzlich einen dreigeschossigen Büroanbau zur F.---straße sowie ein durch eigene Wände abgetrenntes Kleinteillager in dem Hallenanbau und zusätzliche Lichtkuppeln. Das Vorhaben sei insgesamt baurechtlich zulässig. Die von dem Kläger übernommene Baulast sei nicht auf das damalige Gebäude beschränkt gewesen, sondern lasse auch andere Gebäude zu. Der Kläger werde dadurch nicht schutzlos gestellt, da er solche Veränderungen, die dazu führten, dass eine noch größere Abstandsfläche einzuhalten wäre, nicht hinnehmen müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten der vorliegenden Verfahren und der Verfahren 9 K 6462/03 und 9 K 3508/06 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Der dem Beigeladenen von dem Beklagten erteilte Vorbescheid vom 02.11.2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Erteilung des Vorbescheides steht die Rechtskraft des Urteils der Kammer vom 17.03.2005 im Verfahren 9 K 6462/03 nicht entgegen, da es den Beigeladenen des jetzt anhängigen Verfahrens, der weder am vorangegangenen Verfahren beteiligt war, noch ein Rechtsnachfolger eines der damals Beteiligten ist, nicht bindet (vgl. § 121 VwGO). Der angefochtene Vorbescheid hätte nicht erteilt werden dürfen, da dem Vorhaben des Beigeladenen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW -). Der Vorbescheid ist auf die Klage des Klägers hin aufzuheben, weil er, soweit er sich auf den Hallenanbau bezieht, gegen nachbarschützende Vorschriften über die Einhaltung von Abstandflächen verstößt, die auch zum Schutz des Klägers bestimmt sind. Der Hallenanbau hält zum Grundstück des Klägers nicht die erforderliche Abstandsfläche ein. Für den Neubau kann die im Jahre 1984 eingetragene Baulast nicht mehr in Anspruch genommen werden. Die Kammer bleibt insoweit auch unter Berücksichtigung der von den Beteiligten im vorliegenden Verfahren vorgetragenen Argumente bei ihrer im Urteil vom 17.03.2005 vertretenen Rechtsauffassung. Nach § 6 Abs. 1 BauO NRW sind bei der - hier durch den Bebauungsplan vorgeschriebenen - Errichtung von Gebäuden in offener Bauweise vor den Außenwänden Abstandsflächen freizuhalten, die auf dem Grundstück selbst liegen müssen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW) und deren Tiefe mindestens 3,00 m betragen muss (§ 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW). Der Hallenneubau des Beigeladenen entspricht nicht diesen Vorschriften, da die Lagerhalle unmittelbar an der Grenze zum Grundstück des Klägers errichtet wurde. Zwar hat der Rechtsvorgänger des Klägers durch die im Jahre 1984 eingetragene Baulast die Abstandsfläche für den damals dort vorhandenen Lagerhallenanbau auf sein Grundstück übernommen. Die Nichteinhaltung der Abstandsfläche durch den Neubau ist jedoch durch diese Baulast nicht gedeckt, da davon auszugehen ist, dass die Baulast damals nur vorhabenbezogen bewilligt wurde. Der Übernahme der Baulast lag ausweislich der von dem Beklagten für das Grundstück des Beigeladenen geführten Hausakte, die das Gericht beigezogen hat, ein Bauantrag des Rechtsvorgängers des Beigeladenen zur nachträglichen Legalisierung eines bereits vorhandenen Lagerhallenanbaus zugrunde. Da dieser grenzständig zum Grundstück F.---straße 39 errichtet worden war, verlangte der Beklagte die Beibringung einer Baulast des Nachbarn. Nach § 9 Abs. 1 der damals geltenden Landesbauordnung vom 27.01.1970 - BauO NW 1970 - konnte der nach § 7 BauO NW 1970 einzuhaltende Mindestabstand von 3,00 m von der Grundstücksgrenze (Bauwich) durch Eintragung einer Baulast gemäß § 99 BauO NW 1970 auf das Nachbargrundstück übernommen werden (vgl. nunmehr §§ 6 und 83 BauO NRW). Dementsprechend hat der Rechtsvorgänger des Klägers eine Bewilligung erteilt, aufgrund der am 16.08.1984 unter Bezugnahme auf den Bauantrag eine Baulast in das Baulastenverzeichnis eingetragen wurde. Im Zuge der Neubebauung des Grundstücks des Beigeladenen ist im Jahre 2002 auch der Lagerhallenanbau bis auf die Grenzwand abgebrochen und neu errichtet worden. Bei Prüfung der Frage, ob eine Baulast, die für ein bestimmtes Bauvorhaben übernommen worden ist, auch für eine Ersetzung dieses Gebäude durch einen Neubau in Anspruch genommen werden kann, ist darauf abzustellen, wie der Inhalt der jeweiligen konkreten Baulast bei verständiger Würdigung zu verstehen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.09.2004 - 7 B 1494/04 -, NVwZ-RR 2005, 459 ff. Bei der Auslegung der Willenserklärung des Baulastgebers im Hinblick auf die Prüfung der inhaltlichen Reichweite der Verpflichtung sind daher die konkreten objektiven Gegebenheiten in den Blick zu nehmen, die zur Eintragung der Baulast geführt haben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.10.1997 - 7 B 1974/97 - BRS 59 Nr. 228. Im Regelfall ist eine Baulast vorhabenbezogen, so dass sie im Zweifel nur ein unmittelbar vor der Verwirklichung stehendes konkretes Bauvorhaben sichern soll. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.10.1997. a.a.O.; Urteil vom 15.05.1992 - 11 A 890/91 - BRS 54 Nr. 158; Urteil vom 30.11.1989 - 7 A 772/88 - BRS 49 Nr. 130; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2000 - 8 S 1445/00 - BRS 63 Nr. 184. Der typischen Interessenlage benachbarter Grundeigentümer ohne zusätzliche Sonderbeziehungen entspricht es, eine Baulasterklärung zugunsten eines Nachbarn nicht ohne Kenntnis der beabsichtigten Bebauung abzugeben. Wenn dem Erklärenden eine solche Kenntnis eines konkretisierten Vorhabens vermittelt worden war, spricht dies für einen Bezug der Baulast auf dieses Vorhaben und ihre Beschränkung hierauf. Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 24.04.2002 - 2 Bf 701/98 - BRS 66 Nr. 140. Allerdings kann eine Baulast, die aus Anlass der Errichtung eines bestimmten Bauvorhabens übernommen wurde, nicht stets nur die Errichtung eben dieses Vorhabens sichern. Sie kann auch mit dem Inhalt übernommen werden, dass sie über die Errichtung des ihren Anlass bildenden Vorhabens hinaus auch künftige Änderungen eben dieses Vorhabens deckt, wenn und soweit solche Änderungen mit dem Inhalt der übernommenen Verpflichtung vereinbar sind. Eine Einschränkung der Baulast auf die Sicherung eines konkreten Vorhabens setzt - nicht zuletzt auch mit Blick auf die weitreichenden Auswirkungen der Eintragung einer Baulast (vgl. § 83 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW) - voraus, dass das Vorhaben in der Baulasterklärung unmissverständlich und eindeutig so konkret bezeichnet wird, dass sich die Rechtswirkungen der Baulast hinreichend verlässlich eingrenzen lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.09.2004 a.a.O.; s.a. OVG Lüneburg, Urteil vom 27.09.2001 - 1 LB -1137/01 - BRS 64 Nr. 130. Im vorliegenden Fall ergibt sich die Vorhabenbezogenheit der eingeräumten Baulast zur Sicherung des bereits vorhandenen Gebäudes nach Auffassung der Kammer aus der Bezugnahme auf den "Bauantrag T. Az.: 41 1542.5" im Bemerkungsfeld des Baulastenverzeichnisses. Hierdurch wurde das Vorhaben in der Baulasterklärung unmissverständlich und eindeutig so konkret bezeichnet, dass sich die Rechtswirkungen der Baulast hinreichend verlässlich eingrenzen lassen. Eine weitergehende Konkretisierung durch zusätzliche Angaben erfolgt in der dem Gericht aus anderen Verfahren bekannten Verwaltungspraxis des Beklagten regelmäßig nicht. Auch die Umstände, die damals zu der Eintragung der Baulast geführt haben, lassen nur den Schluss zu, dass sie vorhabenbezogen erteilt worden ist. Nach den überzeugenden und von der Gegenseite nicht bestrittenen Angaben des Klägers hat sein Vater die Bewilligung aus Gefälligkeit und ohne Gegenleistung erteilt, um seinem Nachbarn eine nachträgliche Legalisierung der zunächst ohne Baugenehmigung errichteten Lagerhalle zu ermöglichen. Die Annahme einer nicht vorhabenbezogenen Bewilligung erscheint demgegenüber lebensfremd. Sie würde eine Beeinträchtigung des Grundstücks zulassen, der der Baulastgeber, hätte er sie gekannt, nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht zugestimmt hätte. Infolge der - nach der Bewilligung der Baulast im Jahre 1984 - erfolgten Ausweisung des fraglichen Bereichs als Gewerbegebiet in dem am 22.08.1988 rechtsverbindlich gewordenen Bebauungsplan könnte nämlich gemäß § 6 Abs. 4 i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 1 3. Spiegelstrich BauO NRW unter Beachtung der zulässigen Tiefe der Abstandsfläche von 0,25 H unmittelbar an der Grenze ein Gebäude mit einer Wandhöhe von bis zu 12,00 m errichtet werden, ohne dass der Baulastgeber bzw. sein Rechtsnachfolger dagegen noch Einwendungen erheben könnten. Der Vorbescheid vom 02.11.2006 ist auf die Klage des Klägers insgesamt aufzuheben. Dies gilt auch, soweit der Bescheid die Genehmigung eines zur F.---straße hin ausgerichteten Büroanbaus zum Gegenstand hat, gegen den der Kläger keine Einwendungen erhoben hat. Der Vorbescheid betrifft einen einheitlichen Regelungsgegenstand, der rechtlich nicht getrennt werden kann. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 09.03.1999 - 11 A 4159/96 - m.w.N. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgen aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Die von dem Beklagten und dem Beigeladenen beantragte Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht kann nicht erfolgen, da die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO hierfür nicht vorliegen.