OffeneUrteileSuche
Urteil

9 K 2973/06

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2007:0426.9K2973.06.00
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger haben eine Kaufoption für das Grundstück C. , Gemarkung W. , Flur 2, Flurstücke 1131 und 1135 (W1. Straße/C1. ). Das Grundstück war mit einem eingeschossigen Gebäude mit Satteldach bebaut, das im Jahre 2004 durch einen Brand zerstört und zwischenzeitlich abgerissen wurde. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des seit dem 07.12.1970 rechtsverbindlichen Bebauungsplans II/V 3 "M. ", der den fraglichen Bereich als allgemeines Wohngebiet in geschlossener Bauweise ausweist. Für das hier streitige Grundstück ist eine nicht überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt und nachrichtlich eine Stellplatznutzung dargestellt. 3 Am 25.06.1987 beschloss der Rat der Stadt C. die Neuaufstellung des Bebauungsplans II/V 3. Nach einer Reduzierung des Plangebietes beschloss der Rat am 27.06.1991 den Entwurf des Bebauungsplans II/V 3.1 "P.--------straße ". Die Planunterlagen wurden vom 08.07. bis 23.08.1991 offengelegt. In dem Entwurf ist für den Bereich, in dem das Grundstück der Kläger liegt, ein allgemeines Wohngebiet mit offener zweigeschossiger Bauweise vorgesehen. Die Größe des auf dem Grundstück der Kläger zur W1. Straße ausgerichteten Baufensters beträgt 18 m x 14 m. Weiter soll die Bebauung ein Satteldach mit einer Neigung zwischen 32 und 48 Grad und einer Firstrichtung parallel zur W1. Straße aufweisen. 4 Unter dem 06.06.2006 beantragten die Kläger bei dem Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines Wohnhauses mit drei Wohneinheiten. Nach den eingereichten Bauvorlagen ist ein zweigeschossiges Gebäude mit Flachdach, einer überbauten Fläche von 14,50 m x 17,00 m und einer Büronutzung im Erdgeschoss geplant. 5 In dem am 11.08.2006 erteilten Vorbescheid wies der Beklagte darauf hin, dass der rechtsverbindliche Bebauung II/V 3 auf dem Baugrundstück lediglich eine Stellplatzanlage festsetze. Diese Festsetzung werde durch die vorgelegte Bauplanung nicht eingehalten. Aufgrund der nachfolgenden Beurteilung und unter den genannten Bedingungen werde auf die Voranfrage zu dem Bauvorhaben der folgende Vorbescheid erteilt. Der als Entwurf beschlossene Bebauungsplan II/V 3.1 sehe die Errichtung eines Gebäudes mit zwei Vollgeschossen und Satteldach auf einem Baufenster parallel zur W1. Straße vor. Da das Vorhaben größtenteils den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans II/V 3.1 entspreche, würden Grundzüge der Planung nicht berührt. Die Zulassung der folgenden Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans II/V 3 sei daher städtebaulich vertretbar und werde hiermit für folgende Tatbestände in Aussicht gestellt: - Errichtung eines Wohngebäudes mit drei Wohnungen auf einer Grundfläche von 14,50 m x 17,00 m, - Überschreitung der Baugrenzen in Richtung Südosten um 0,50 m und in Richtung Nordosten um 5,00 m und eine um 90 Grad gedrehte Baukörperausrichtung, - Einrichtung einer Büronutzung im Erdgeschoss im Sinne eines sonstigen nicht störenden Gewerbebetriebes bzw. als Anlage für Verwaltungen. Die geplante Ausführung des Gebäudes mit einem Flachdach könne nicht in Aussicht gestellt werden, weil aufgrund des Bebauungsplanentwurfs in der Nachbarschaft in den letzten Jahren nur noch Gebäude mit geneigten Dächern errichtet worden seien. Die Straße C1. habe hier eine eindeutig trennende Funktion zu der südlich gelegenen, mehrgeschossigen Flachdachbebauung. Eine weitere Bebauung mit Flachdach sei mit den städtebaulichen Planungszielen nicht vereinbar. 6 Am 14.09.2006 haben die Kläger gegen die Ablehnung einer Bebauung mit Flachdach Klage erhoben. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, dass die Zulässigkeit einer Bebauung des Grundstücks im Wege der Befreiung grundsätzlich unstrittig sei. Eine Ausführung des Gebäudes mit Flachdach entspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans II/V 3, der in dem Gebiet ausdrücklich Flachdächer vorsehe. Dem entsprechend seien bereits die Gebäude I. (Nr. 2 - 4) und P.--------straße (Nr. 3 - 5) mit Flachdächern errichtet worden. Die in direkter Nachbarschaft zu ihrem Bauvorhaben vorhandenen Gebäude mit Satteldach seien alle bereits bei Aufstellung des Bebauungsplans vorhanden gewesen. Die Straße C1. habe keine trennende Wirkung, so dass das südlich gelegene dreigeschossige Gebäude I. 2 - 4 aufgrund seiner bestimmenden Lage und Massigkeit auch für ihr Bauvorhaben eine prägende Wirkung habe. Es könne in dem Baugebiet nicht als Fremdkörper angesehen werden. Bei der Errichtung ihres Bauvorhabens mit einem Flachdach würde beiderseits der von der W1. Straße abgehenden Straße C1. mit einander harmonierende Flachdachgebäude entstehen, die die Eingangssituation betonen würden. 7 Die Kläger beantragen, 8 den Bauvorbescheid vom 11.08.2006 insoweit aufzuheben, als darin aufgegeben wird, ein geneigtes Dach zu errichten, 9 hilfsweise, 10 den Beklagten unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Vorbescheides vom 11.08.2006 zu verpflichten, den Klägern einen positiven Vorbescheid für die Errichtung eines Gebäudes mit Flachdach auf dem Grundstück C. , Gemarkung W. , Flur 2, Flurstücke 1131 und 1135 (W1. Straße/C1. ) gemäß ihrer Bauvoranfrage vom 06.06.2006 zu erteilen. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides. Ergänzend führt er aus: Das Umfeld des Baugrundstücks werde durch die bereits vor 1970 existierende sowie die auf der Grundlage der beabsichtigten Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs genehmigte ein- bis zweigeschossige Bebauung mit Satteldächern geprägt. Die beiden vorhandenen Gebäude mit Flachdach seien vor 1987, d.h. vor Beginn des Verfahrens zur Neuaufstellung des Bebauungsplans, errichtet worden. Diese Gebäude stellten heute Fremdkörper in einer von Satteldachbebauung geprägten Umgebung dar. Im Rahmen von Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen sei auch hier eine Angleichung der Dachformen denkbar. Da eine Realisierung der Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans aufgrund der tatsächlich eingetretenen Entwicklung zu einem großen Teil unmöglich geworden sei und zudem den städtebaulichen Zielvorstellungen für diesen Bereich widerspreche, sei zur Beurteilung der Bauvoranfrage auch der Bebauungsplanentwurf von 1991 herangezogen worden. Danach könne eine Baugenehmigung nur in Aussicht gestellt werden, wenn das Vorhaben die im Vorbescheid genannten Rahmenbedingungen einhalte. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. 17 Die Kläger haben weder einen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag verfolgte isolierte Aufhebung der in dem Vorbescheid vom 11.08.2006 enthaltenen Forderung, das Vorhaben mit einem geneigten Dach zu errichten, noch einen Anspruch auf die mit dem Hilfsantrag begehrte Erteilung eines Vorbescheides für die Errichtung eines Gebäudes mit Flachdach (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 18 Der mit dem Hauptantrag verlangten teilweisen Aufhebung des Vorbescheides steht bereits entgegen, dass die von den Klägern beanstandete Forderung nicht für sich betrachtet werden kann, sondern Teil der von dem Beklagten getroffenen Entscheidung über die Erteilung von Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuches - BauGB - für das von den Klägern geplante Bauvorhaben ist. Es handelt sich um keine selbstständig anfechtbare Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -, sondern um eine sog. "modifizierende Auflage". Diese zeichnet sich dadurch aus, dass sie nicht wie eine Auflage als selbständige Anordnung zum Hauptverwaltungsakt hinzutritt, sondern materiell eine Inhaltsbestimmung des Verwaltungsaktes darstellt, die mit einer inhaltlicher Einschränkung oder Abweichung des Verwaltungsaktes gegenüber dem materiellen Antrag verbunden ist. 19 Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 6. Auflage 2001, § 36 Rn. 48 ff.; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 9. Auflage 2005, § 36 Rn. 35 ff. jeweils m.w.N. 20 Aus der Begründung des Vorbescheides ergibt sich im Zusammenhang betrachtet mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Entscheidung des Beklagten, entgegen dem von den Klägern gewünschten Flachdach auf einem geneigten Dach zu bestehen, Teil der Gesamtbeurteilung des Vorhabens der Kläger unter Zugrundelegung des Entwurfs des Bebauungsplans II/V 3.1 ist und der Beklagte den Vorbescheid ohne diesen Teil nicht erlassen hätte. 21 Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die mit dem Hilfsantrag begehrte Erteilung eines Vorbescheides für die Errichtung ihres Vorhabens mit einem Flachdach, da ihrem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 71 i.V.m. § 75 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW -). 22 Das Gericht geht bei der Entscheidung von der Rechtsgültigkeit des am 07.12.1970 in Kraft getretenen Bebauungsplans II/V 3 aus, da nicht erkennbar ist, dass eventuelle Rechtsmängel rechtzeitig gerügt wurden. Nach § 244 Abs. 2 BauGB in der vor dem 01.01.1998 geltenden Fassung sind Mängel der Abwägung von Bebauungsplänen, die vor dem 01.07.1987 bekannt gemacht worden sind, unbeachtlich geworden, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem 01.07.1987 schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Diese Frist ist für den hier streitigen Bebauungsplan mit dem 30.06.1994 abgelaufen. Ein nach § 214 BauGB auch jetzt noch beachtlicher Mangel ist nicht ersichtlich, insbesondere stellt sich die von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung angesprochene Problematik der Ausweisung von Garagenanlagen ohne Zuordnung zu bestimmten Grundstücken hier schon deshalb nicht, weil für den fraglichen Bereich nur eine nicht überbaubare Grundstücksfläche ausgewiesen wurde und die Darstellung von Stellplätzen lediglich nachrichtlich erfolgt ist. 23 Der Bebauungsplan ist auch nicht nachträglich funktionslos geworden. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung können Festsetzungen eines Bebauungsplans funktionslos werden und damit außer Kraft treten. Jedoch ist für das Außerkrafttreten bauplanungsrechtlicher Festsetzungen anerkannt, dass eine solche Funktionslosigkeit nur in äußerst seltenen Fällen in Betracht kommt. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 CN 97 - BRS 60 Nr. 43. 25 Eine bauplanerische Festsetzung tritt hiernach nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. 26 BVerwG, Urteil vom 29.04.1997 - IV C 39.75 - BRS 32 Nr. 28; Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 7.91 - BRS 55 Nr. 34; Beschluss vom 21.12.1999 - 4 BN 48.99 -; Beschluss vom 09.10.2003 - 4 B 85/03 - BauR 2004, 1128 m.w.N. 27 Dies ist hier nicht der Fall. Die Festsetzungen des seit 1970 rechtsverbindlichen Bebauungsplans könnten in dem hier zu beurteilenden südlichen Teil des Plangebiets auch heute noch in gleicher Weise umgesetzt werden wie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans. Lediglich nördlich anschließend ist mit der Reihenhauszeile P.--------straße 7 - 15 eine von den Festsetzungen deutlich abweichende Bebauung genehmigt und errichtet worden. 28 Das Vorhaben der Kläger widerspricht den nach § 30 Abs. 1 BauGB maßgebenden Festsetzungen des Bebauungsplans, da es auf einer als nicht überbaubar ausgewiesenen Grundstücksfläche errichtet werden soll. Unter Zugrundelegung dieses Bebauungsplans liegen auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht vor. Die Bebauung des Grundstücks, das in dem Bebauungsplan als Freifläche vor einem nördlich anschließend geplanten mehrgeschossigen Baukörper vorgesehen ist, würde Grundzüge der Planung berühren. 29 Auch wenn man mit dem Beklagten davon ausgeht, dass dem Vorhaben wegen der geänderten Vorstellungen die Grundzüge der (alten) Planung nicht entgegengehalten werden sollen und eine Bebauung des Grundstücks im Grundsatz als städtebaulich vertretbar angesehen werden kann (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB), besteht kein Anspruch auf die Erteilung einer Befreiung für das Vorhaben der Kläger. 30 Die im Rahmen einer Befreiungsentscheidung zu prüfenden öffentlichen Belange sind nicht auf die schon bei Aufstellung des Bebauungsplans ermittelten, bewerteten und abgewogenen Belange beschränkt, sondern können auch städtebauliche Entwicklungsvorstellungen umfassen, wenn diese soweit konkretisierbar sind, dass ihre Umsetzung für das Plangebiet ohne weiteres zu erwarten ist. 31 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.04.2007 - 10 A 3915/05 -; BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - 4 C 13.01 - BRS 65 Nr. 74. 32 Im vorliegenden Fall ist bereits im Jahre 1991 vom Rat der Stadt C. für den fraglichen Bereich der Entwurf des Bebauungsplans II/V3.1 beschlossen und anschließend offen gelegt worden. Auch wenn das Aufstellungsverfahren seitdem nicht weiter betrieben wurde, sind die Grundzüge der Entwurfsplanung in der Folgezeit bei der Entscheidung über Bauanträge beachtet worden. Danach gehen die städtebauliche Entwicklungsvorstellungen dahin, in dem Bereich eine gegenüber dem früheren Konzept kleinteiligere Bebauung mit Satteldächern zu verwirklichen. Diese Vorstellungen sind auch der Entscheidung über den Vorbescheidsantrag der Kläger zugrunde gelegt worden. Befreiungen sind den Klägern von dem Beklagten in Aussicht gestellt worden, soweit sie als mit den zukünftigen Entwicklungsvorstellungen vereinbar angesehen wurden. Soweit dies - wie bei einem Flachdach auf dem Gebäude - nicht der Fall war, konnte ihnen zulässigerweise als öffentlicher Belang die zukünftige Plankonzeption einer Bebauung mit geneigten Dächern entgegengehalten werden. Durch die Berücksichtigung neuer planerischer Vorstellungen wird dem Grundstückseigentümer nicht die Möglichkeit einer plankonformen Nutzung genommen, sondern lediglich eine schon nach den bisherigen Festsetzungen nicht zulässige Nutzung nicht ermöglicht, weil sie auch mit den zukünftigen städtebaulichen Vorstellungen der Gemeinde nicht vereinbar sein wird. 33 Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19.09.2002, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 10.04.2007, a.a.O. 34 Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO abzuweisen. 35 Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.