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Beschluss

1 L 175/07

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bauaufsichtsbehörde darf die Nutzung formell illegaler baulicher Anlagen untersagen und die sofortige Vollziehung anordnen. • Die Vermietung bisher genehmigter Gastronomie-Räume an Dritte als Partyraum stellt regelmäßig eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung dar. • Die Ausnahme, dass bei offenkundig genehmigungsfähigem Vorhaben ein Nutzungsverbot unterbleibt, greift nur, wenn ein Bauantrag gestellt oder die Genehmigungsfähigkeit evident ist.
Entscheidungsgründe
Nutzungsuntersagung bei formell illegaler Vermietung als Partyraum • Die Bauaufsichtsbehörde darf die Nutzung formell illegaler baulicher Anlagen untersagen und die sofortige Vollziehung anordnen. • Die Vermietung bisher genehmigter Gastronomie-Räume an Dritte als Partyraum stellt regelmäßig eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung dar. • Die Ausnahme, dass bei offenkundig genehmigungsfähigem Vorhaben ein Nutzungsverbot unterbleibt, greift nur, wenn ein Bauantrag gestellt oder die Genehmigungsfähigkeit evident ist. Der Antragsteller vermietete ehemalige Gaststättenräume an Dritte zur Nutzung als Partyraum. Die Bauaufsichtsbehörde untersagte diese Nutzung mit Ordnungsverfügung und drohte Zwangsmittel an. Der Antragsteller suchte im Eilverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung. Streitgegenstand war, ob die Vermietung als Partyraum formell illegal und damit untersagungsfähig ist sowie ob die sofortige Vollziehung anzuordnen war. Relevante Tatsachen sind, dass das Gaststättengewerbe bis zum 30.09.2001 betrieben wurde und danach abgemeldet wurde sowie dass kein Bauantrag für die neue Nutzung vorliegt. Der Antragsteller trug vor, die Nutzung sei zulässig; die Behörde sah jedoch eine Nutzungsänderung und fehlende persönliche Eignung der Dritten. Das Verfahren betraf ausschließlich den vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 VwGO. • Zuständige Rechtsgrundlage ist § 61 Abs. 1 BauO NRW, wonach die Bauaufsichtsbehörde bei Nutzungsänderungen zu überwachen und nach pflichtgemäßem Ermessen erforderliche Maßnahmen, darunter Nutzungsuntersagungen, zu treffen hat. • Die vorläufige Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO ergab, dass das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung gegenüber dem Interesse des Antragstellers überwiegt, weil die Verfügung rechtmäßig ist. • Die Vermietung der ehemaligen Gaststättenräume an Dritte als Partyraum ist formell illegal; die bauaufsichtliche Genehmigung für die Gaststätte dürfte mit Abmeldung des Gewerbes erloschen sein, und selbst bei Fortbestand der Genehmigung stellt die aktuelle Nutzung eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar. • Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn die neue Nutzung anderen oder weitergehenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen unterliegen kann; hier ist die Vermietung an Dritte qualitativ anders, da die persönliche Zuverlässigkeit des Wirts und die damit verbundenen Pflichten fehlen. • Die gerichtlich anerkannten Ausnahmen, die ein Verbot verhindern würden, greifen nicht, weil kein Bauantrag gestellt wurde und die Genehmigungsfähigkeit nicht offensichtlich ist. • Die Androhung von Zwangsmitteln entspricht den Vorschriften des VwVG NRW und die Kosten- und Streitwertentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie §§ 53, 52 Abs. 2 GKG. Der Antrag wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten. Die Ordnungsverfügung der Bauaufsichtsbehörde ist rechtmäßig, da die Vermietung der ehemaligen Gaststätte als Partyraum formell illegal ist bzw. jedenfalls eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellt. Die Voraussetzungen für die Ausnahme, dass trotz formeller Illegalität ein Nutzungsverbot unterbleibt, liegen nicht vor, weil kein Bauantrag gestellt wurde und die Nutzung nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einschließlich Zwangsmittelandrohung ist verhältnismäßig und gesetzeskonform.