Urteil
11 K 3691/06
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2007:0425.11K3691.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 5.12.1988 geborene Klägerin zu 1. und die am 13.3.1996 geborene Klägerin zu 2. sind Töchter des am 4.3.1965 geborenen B. X. . Dieser hatte am 29.1.1996 einen Aufnahmebescheid beantragt, die Klägerinnen die Einbeziehung in diesen Aufnahmebescheid. Diese Anträge waren nach rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens bestandskräftig abgelehnt worden. 3 Am 10.8.2005 beantragten die Klägerinnen die Erteilung eines eigenen Aufnahmebescheids und wiesen darauf hin, über ihre deutsche Volkszugehörigkeit sei noch nicht entschieden worden. Die Feststellungen über die deutsche Volkszugehörigkeit des Vaters seien für sie nicht verbindlich. Ausweislich des Sprachtests könne er ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen. 4 Diesen Antrag lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 16.12.2005 ab, weil es bei den Klägerinnen an der deutschen Abstammung fehle. Ihre Mutter sei keine deutsche Volkszugehörige und ihr Vater sei nach den Feststellungen in seinem Aufnahmeverfahren ebenfalls nicht deutscher Volkszugehöriger. Den Widerspruch gegen diesen Bescheid wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2006 zurück. 5 Am 14.12.2006 haben die Klägerinnen Klage erhoben. Sie führen aus, ihr Vater und ihre Großmutter seien deutsche Volkszugehörige. Sie könnten ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen und hätten sich auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt. Auch ihr Vater könne ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen und habe diese Fähigkeit in der Familie von seiner Mutter erworben. Abgesehen davon genüge die Abstammung von einem Großelternteil, der die deutsche Volkszugehörigkeit habe. Es bedürfe auch der Klärung des Erwerbs des Spätaussiedlerstatus für vor dem 1.1.1993 geborene Personen. Insoweit nehmen die Klägerinnen Bezug auf den Beschluss des BVerfG vom 26.2.2007 - 1 BvR 474/05 - . 6 Mit Schriftsatz vom 19.3.2007 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen um Bewilligung eines Vorschusses für eine Informationsreise an den Wohnort der Klägerinnen nachgesucht, weil er bisher keine Gelegenheit gehabt habe, mit ihnen die Lage der Dinge zu besprechen und sich insbesondere einen Eindruck über deren Sprachkenntnisse zu machen. 7 Die Klägerinnen beantragen sinngemäß, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 16.12.2005 in Gestalt seinen Widerspruchsbescheids vom 14.11.2006 zu verpflichten, den Klägerinnen einen Aufnahmebescheid zu erteilen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Das beigeladene Land stellt keinen Antrag. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 3692/06 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (ein Hefter) Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Das Gericht konnte entscheiden, obwohl für die Klägerinnen niemand zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Sie sind mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. 15 Die Klage ist unbegründet. 16 Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Erteilung von Aufnahmebescheiden nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, weil sie nach Verlassen der Aussiedlungsgebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler im Sinne der §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 BVFG nicht erfüllen. Nach § 4 Abs. 1 BVFG kann Spätaussiedler nur sein, wer vor dem 1.1.1993 geboren ist. Die für die Spätaussiedlereigenschaft ferner erforderliche deutsche Volkszugehörigkeit setzt nach § 6 Abs. 2 BVFG bei Personen, die nach dem 31.12.1923 geboren worden sind, voraus, dass sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammen und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaats zur deutschen Nationalität gehört haben. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss ferner bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. 17 1. Die Klägerin zu 2. kann bereits deshalb keine Spätaussiedlerin werden, weil sie nach dem 1.1.1993 geboren worden ist. Ungeachtet des eindeutigen Wortlauts des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG hat die Klägerin zu 2. noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet und ist damit noch nicht bekenntnisfähig. 18 Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 - 5 C 40.03 -. 19 Ausgehend davon kann sich die Klägerin zu 2. weder durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung noch auf vergleichbare Weise zum deutschen Volkstum bekannt haben. 20 Das Gericht hat aber auch hinsichtlich der Klägerin zu 1. nicht die Überzeugung gewinnen können, dass sie sich nur zum deutschen Volkstum bekannt hat. Aus dem Klagevorbringen ist nicht ansatzweise erkennbar, in welcher Form sich die volljährige Klägerin zu 1. durch eine Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt haben könnte. 21 2. Es kann zudem nicht festgestellt werden, dass die Klägerinnen auf Grund familiärer Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen können. Zwar sind sie bislang nicht wegen ihrer Sprachkenntnisse angehört worden. Jedoch ergibt sich bereits aus dem Aufnahmeantrag ihres Vaters, dass er, dem nach den Feststellungen des VG Köln die deutsche Sprache selbst nur unzureichend familiär vermittelt worden ist, selten mit der Tochter deutsch spreche. Gemessen daran sind die entgegenstehenden Behauptungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen im Klageverfahren durch nichts belegt und damit unsubstantiiert. Sie bieten dem Gericht keine Veranlassung zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts. Das gilt umso mehr im Hinblick auf das Vorbringen im Schriftsatz vom 19.3.2007, wonach der Prozessbevollmächtigte bisher keine Gelegenheit gehabt habe, mit den Klägerinnen die Lage der Dinge zu besprechen und sich insbesondere einen Eindruck über deren Sprachkenntnisse zu machen. 22 3. Die Klägerinnen stammen schließlich bereits nicht von einem deutschen Volkszugehörigen ab. Dabei ist nach gefestigter Rechtsprechung des OVG NRW - auch zu § 6 Abs. 2 BVFG in der derzeit geltenden Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 30.8.2001 - nur auf die Elterngeneration abzustellen. Eine Abstammung kann danach nicht allein über die Großelterngeneration geführt werden. 23 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23.11.2006 - 2 A 4627/05 - und vom 28.1.2005 - 2 A 3892/04 -, juris, jeweils unter Hinweis auf den Gesetzentwurf zum Kriegsfolgenbereinigungsgesetz, BT-Drs. 12/3212, und den Entwurf zum Spätaussiedlerstatusgesetz, BT-Drs. 14/6310; ferner Beschlüsse vom 5.12.2003 - 2 A 4454/03 -, vom 15.5.2003 - 2 A 2490/02 - und vom 17.3.2000 - 2 A 888/98 -. 24 Die abweichende Auffassung des BayVGH in seinem Urteil vom 4.12.2006 - 11 BV 03.923 - stellt die Richtigkeit der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW nicht in Zweifel. Der BayVGH argumentiert im Kern damit, zur Auslegung der Vorschrift könne nicht auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Kriegsfolgenbereinigungsgesetz (BT-Drs. 12/3212) zurückgegriffen werden, weil der Gesetzgeber in § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVFG dem Vorschlag der Bundesregierung nicht gefolgt sei, eine Vermittlung bestätigender Merkmale in rechtserheblicher Weise nur durch die Eltern oder mindestens einen Elternteil des Spätaussiedlerbewerbers anzuerkennen. Auch die in der Gesetzesbegründung enthaltene Verknüpfung mit der Abstammung von deutschen Eltern sei durch den Gesetzgeber nicht weiter verfolgt worden. Diese Erwägungen treffen nicht zu. 25 Der Deutsche Bundestag hat am 11.12.1992 das zuvor bereits am 5.11.1992 auf der Grundlage der Drucksachen 12/3212, 12/3341 und 12/3597 (Gesetzentwurf in der Ausschussfassung) beschlossene Kriegsfolgenbereinigungsgesetz nach Maßgabe der Beschlüsse des Vermittlungsausschusses, die § 6 BVFG nicht betreffen, geändert (vgl. dazu BR-Drs. 888/92 und Sitzungsprotokoll vom 5.11.1992, S. 9918). Damit geht die Gesetzesfassung letztlich auf den Ausschussvorschlag zurück. In der Begründung für diese Fassung, die dem Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. im Ausschuss entspricht, ist ausgeführt, dass Nummer 1 des Absatzes 2 die Tatbestandsmerkmale auf eine Abstammung "von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen" reduziert und Nummer 2 ergänzt wird durch die Worte "andere Verwandte". Im Übrigen wird auf die wörtlich erneut wiedergegebene Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung verwiesen und insoweit an der Begründung ausdrücklich festgehalten: "Zur Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit genügt die Abstammung von deutschen Eltern oder einem deutschen Elternteil alleine nicht." (BT-Drs. 12/3597, S. 52 f. i.V.m. S. 38 f.). 26 Vor dem Hintergrund dieser Entstehungsgeschichte ist die These des BayVGH, der Gesetzgeber habe die Verknüpfung mit der Abstammung von deutschen Eltern nicht weiter verfolgt, nicht zu halten. Im Gegenteil hat sich der Gesetzgeber darauf beschränkt, die Vermittlung der Sprache auch durch andere Verwandte zuzulassen, ohne insoweit das Erfordernis der Abstammung von Eltern oder einem Elternteil mit deutscher Volkszugehörigkeit oder Staatsangehörigkeit aus dem Gesetzentwurf in Frage zu stellen. Lediglich in quantitativer Hinsicht sind die ursprünglich vorgesehenen Tatbestandsmerkmale reduziert worden, nämlich soweit Stichtagsregelungen enthalten waren, die sich bereits aus § 4 Abs. 1 BVFG ergeben. Das Erfordernis der Abstammung, das nach der ausdrücklich aufrecht erhaltenen Begründung die Abstammung von Eltern meint, ist nicht geändert worden. 27 Mit dem Spätaussiedlerstatusgesetz mit dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 BVFG, wonach für die deutsche Volkszugehörigkeit erforderlich ist, dass die entsprechende Person unter anderem "von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt", die Formulierung des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes zum Abstammungserfordernis ohne Änderung übernommen worden, obwohl der Gesetzentwurf "klarer zum Ausdruck" bringen wollte, dass die Volksdeutschen-Eigenschaft nur durch Abstammung von mindestens einem Elternteil mit deutscher Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit vermittelt werden kann (BT-Drs. 14/6310, S. 6). Der Ausschussempfehlung lässt sich nicht entnehmen, dass dem zur Frage der Abstammung unverändert übernommenen Gesetzeswortlaut ein anderer Inhalt als der Vorgängerfassung gegeben werden sollte. Durch den neuen § 6 Abs. 2 sollte lediglich zur Rechtslage zurückgekehrt werden, "wie sie vor den BVerwG-Urteilen vom 19.10.2000 in der Verwaltungspraxis von Bund und Ländern sowie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung gesehen wurde." (BT-Drs. 14/6573, S. 6). 28 Durch das Zuwanderungsgesetz ist § 6 Abs. 2 BVFG nicht geändert worden. Deshalb ist zu seiner Auslegung unverändert auf die Entstehungsgeschichte des Spätaussiedlerstatusgesetzes und des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes sowie die hierauf gestützte gefestigte und in der Sache zutreffende Rechtsprechung des OVG NRW zurückzugreifen. 29 Die unveränderte Gesetzesfassung ist auch nicht deshalb in ihrem Bedeutungsgehalt geändert worden, weil die nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz - nach einem ersten erfolglosen Versuch im Gesetzentwurf zum Spätaussiedlerstatusgesetz (BT-Drs. 14/6310, S. 3 und 6) erneut - beabsichtigte klarstellende Änderung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG im Sinne des Erfordernisses der Abstammung von einem deutschen Elternteil (vgl. BR- Drs. 22/03, S. 93 u. 285 f.) letztlich nicht Gesetz geworden ist. Zwar hat sich die CDU/CSU-Fraktion im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens in den von ihr eingebrachten Änderungsanträgen gegen die beabsichtigte Änderung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG mit der Begründung gewandt, bisher sei "ein Abstammungsnachweis von 'einem deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Volkszugehörigen', mithin auch von deutschen Großeltern, ausreichend" (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 15/955, S. 44). In dieser Äußerung liegt jedoch bereits nicht die Bestrebung, den Bedeutungsgehalt des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG zu ändern, sondern - gemessen an der entgegenstehenden ständigen Rechtsprechung zumindest des OVG NRW - lediglich die unzutreffende Wiedergabe der bestehenden Rechtslage. Diese Einschätzung der Opposition ist aber auch deshalb nicht geeignet, dem unveränderten § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG einen geänderten Bedeutungsgehalt zu geben, weil der daraufhin angerufene Vermittlungsausschuss, der die nach dem Gesetzentwurf beabsichtigte Klarstellung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG letztlich nicht übernommen hat, inhaltlich zu den verschiedenen Standpunkten des Regierungsentwurfs und der Oppositionsanträge zum Verständnis des geltenden Abstammungsbegriffs nicht Position bezogen hat (Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses, BT-Drs. 15/3479, S. 16). Damit ist in der Entstehungsgeschichte des Zuwanderungsgesetzes gerade die Frage offen geblieben, wie die unveränderte Fassung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG zu verstehen ist. Einigkeit bestand ersichtlich nur darüber, dass es bei der bisherigen Rechtslage bleiben sollte. Allein der Umstand, dass die geltende Rechtslage in den Änderungsanträgen der Opposition unzutreffend wiedergegeben worden ist, ist vor diesem Hintergrund jedoch nicht geeignet, die bereits auf der Grundlage der Entstehungsgeschichte der Norm gewonnene Auslegung wieder in Zweifel zu ziehen. 30 Gemessen an diesen Maßstäben stammen die Klägerinnen nicht von einem deutschen Volkszugehörigen ab, weil ihre Mutter Russin ist und ihr Vater nach den Feststellungen im rechtskräftigen, auf die mündliche Verhandlung vom 2.12.2003 ergangenen Urteil des VG Köln - 19 K 6374/01 - kein deutscher Volkszugehöriger ist. Die Klägerinnen zeigen keine Umstände auf, die diese Feststellungen zweifelhaft erscheinen lassen. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, den Klägerinnen auch die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes aufzuerlegen. Denn dieses hat keinen Sachantrag gestellt und sich daher keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 32 Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.