Der Bescheid der Beklagten vom 28.6.2005 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 4.7.2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 21.6.2006 werden aufgehoben, soweit 30 Planbetten im Teilfachgebiet Unfallchirurgie für den Beigeladenen festgestellt werden. Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin je zur Hälfte und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und der Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Nach gescheiterten Verhandlungen zur Gründung eines Verbundkrankenhauses bestehend aus dem Beigeladenen, dem F. Krankenhaus S. , dem Krankenhaus I1. und dem T. Krankenhaus W. verknüpft mit Überlegungen, die eine direkte Auswirkung auch auf die Struktur des I2. der Klägerin hatten, und nach Durchführung eines Anhörungsverfahrens gemäß § 16 Abs. 5 Satz 1 KHG NRW wegen Nichtzustandekommens eines regionalen Planungskonzepts für die "Planungsregion Kreis H. " ersuchte das zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (damals: Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie; später: Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales - im Folgenden: Ministerium -) auf der Grundlage eines eigenen, von vorherigen Vorschlägen der Beklagten und Stellungnahmen der Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Krankenkassen in Westfalen-M. sowie des Landrats des Kreises H. teilweise abweichenden, im Einzelnen nicht begründeten Strukturvorschlags für die Kliniken im Kreis H. die Beklagte unter dem 31.5.2005 um den Erlass entsprechender Feststellungsbescheide nach § 18 Abs. 1 KHG NRW für die betroffenen Krankenhäuser. Dementsprechend wurde das I3. der Klägerin durch Feststellungsbescheid der Beklagten vom 30.6.2005 mit Wirkung zum 1.7.2005 in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen u.a. mit 101 Betten im Fachgebiet Chirurgie aufgenommen, ohne dass - entgegen einem Antrag der Klägerin - Davon-Betten für das Teilgebiet Unfallchirurgie ausgewiesen und die getroffenen Regelungen begründet wurden. Mit dem hier streitgegenständlichen, an den Beigeladenen gerichteten Bescheid vom 28.6.2005, der Klägerin und weiteren betroffenen Krankenhäusern mit Bescheid vom selben Tag zur Kenntnis gegeben, i.V.m. einem Ergänzungsbescheid vom 4.7.2005, der entsprechend einem von der Beklagten angeregten Antrag des Trägers des Beigeladenen vom selben Tage u.a. die Anordnung der sofortigen Vollziehung der den Beigeladenen betreffenden Regelungen enthielt, stellte die Beklagte, ebenfalls ohne Begründung in der Sache, mit Wirkung zum 1.7.2005 zu Gunsten des Beigeladenen u.a. die Ausweisung von 30 unfallchirurgischen Betten fest. Die Klägerin erhob Anfang Juli 2005 zunächst Drittwiderspruch gegen den Feststellungsbescheid für den Beigeladenen vom 28.6.2005 und machte wegen des daraufhin nachträglich angeordneten Sofortvollzugs umgehend ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren bei der 3. Kammer des erkennenden Gerichts anhängig. Die 3. Kammer lehnte den vorläufigen Rechtsschutzantrag durch Beschluss vom 29.12.2005 - 3 L 469/05 - auf Grund einer Interessenabwägung ab. Das OVG NRW wies die dagegen erhobene Beschwerde der Klägerin durch Beschluss vom 6.4.2006 - 13 B 65/06 - (veröffentlicht bei juris) mit näheren Ausführungen zur Sache zurück. Zwischenzeitlich hatte die Klägerin Ende Juli 2005 u.a. wegen der unausgesprochenen Ablehnung ihres Antrags auf Ausweisung von Betten für das Teilgebiet Unfallchirurgie auch Widerspruch gegen den sie betreffenden Feststellungsbescheid vom 30.6.2005 erhoben. Nachdem die Beklagte diesen Widerspruch durch Bescheid vom 2.3.2006 als im hier interessierenden Umfang unbegründet zurückgewiesen hatte, erhob die Klägerin deswegen am 28.3.2006 Klage im zeitgleich mit dem vorliegenden Verfahren verhandelten Verfahren 6 K 782/06. Nach der Zurückweisung ihres Drittwiderspruchs gegen den den Beigeladenen betreffenden Feststellungsbescheid vom 28.6.2005 (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 21.6.2006) hat die Klägerin am 21.7.2006 die vorliegende Klage erhoben mit dem Antrag, den an den Beigeladenen gerichteten Feststellungsbescheid der Beklagten vom 28.6.2005 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 4.7.2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 21.6.2006 aufzuheben, soweit sich diese Bescheide auf Planbetten im Teilfachgebiet Unfallchirurgie beziehen. Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf ihre angefochtenen Bescheide, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. In zwei weiteren am 17.4.2007 zeitgleich verhandelten Klageverfahren, an denen der Beigeladene beteiligt ist - 6 K 691/06 und 6 K 2162/06 -, hat sich die Trägerin des T1. W1. -I2. X. gegen Entscheidungen zur Ausweisung von Planbetten gewandt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des zum Parallelverfahren 6 K 782/06 ergangenen Urteils, die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 3 L 469/05, 6 K 691/06, 6 K 782/06 und 6 K 2162/06 sowie die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat Erfolg. Die als solche statthafte Drittanfechtungsklage in Form der krankenhausrechtlichen Konkurrentenklage wegen Aufnahme eines anderen Krankenhauses insgesamt oder - wie hier - einer bestimmten Abteilung eines anderen Krankenhauses in den Krankenhausplan eines Landes, vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.1.2004 - 1 BvR 506/03 -, DVBl. 2004, 431 = NVwZ 2004, 718; Lorenz/Leimbach, Feststellungsbescheide im Krankenhausrecht als Verwaltungsakte mit Doppelwirkung/Drittwirkung, KH 2001, 236; Thier, Konkurrentenschutz im Krankenhausplanungsrecht, KH 2002, 808 (810, 812); ders., Krankenhausplanung und Konkurrentenschutz, KH 2004, 993; Seiler/Vollmöller, Die Konkurrentenklage im Krankenhausrecht, DVBl. 2003, 235 (236); Stollmann, Vorläufiger Rechtsschutz von Konkurrenten im Krankenhausrecht, NVwZ 2006, 425 f., die von der Klägerin zulässigerweise nicht etwa gegen den Krankenhausplan selbst oder gegen die Entscheidung des Ministeriums nach § 16 Abs. 5 Satz 1 KHG NRW, sondern gegen den gemäß § 8 Abs. 1 Satz 4 KHG, § 16 Abs. 6 Satz 2 KHG NRW allein rechtsbehelfsfähigen Feststellungsbescheid der Beklagten erhoben worden ist, vgl. BVerwG, z.B. Urteil vom 26.3.1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86 = DVBl. 1981, 975 = NJW 1982, 710; VG Aachen, Urteil vom 30.6.1997 - 4 K 4509/94 -, m.w.N.; VG Minden, Urteil vom 31.1.2001 - 3 K 4579/98 -, ist auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist zudem begründet. Der an den Beigeladenen gerichtete Feststellungsbescheid der Beklagten vom 28.6.2005, ergänzt durch den Bescheid vom 4.7.2005, in Gestalt des für die gerichtliche Überprüfung maßgebenden Widerspruchsbescheides (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) vom 21.6.2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit sich dieser Feststellungsbescheid auf Planbetten im Teilgebiet Unfallchirurgie bezieht. Die Kammer hat in ihrem heutigen Urteil zum Verfahren 6 K 782/06, auf das sie wegen der Einzelheiten Bezug nimmt, ausführlich dargelegt und begründet, dass die Beklagte das Begehren der Klägerin, selbst mit Planbetten für das Teilfachgebiet Unfallchirurgie im Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgeführt zu werden, mit dem an die Klägerin gerichteten Feststellungsbescheid vom 30.6.2005 zumindest wegen eines Begründungsdefizits, wenn nicht sogar wegen Ermessensnichtgebrauchs der Planungsbehörde rechtsfehlerhaft abgelehnt hat. Da es zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, dass im Jahre 2005 im Gebiet der "Planungsregion H. " kein Bedarf an unfallchirurgischen Planbetten bestand, der über die mit dem Bescheid vom 28.6.2005 zu Gunsten des Beigeladenen festgestellten 30 Betten hinausgegangen wäre, hat die mit dem heutigen Urteil zum Verfahren 6 K 782/06 ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten, den Antrag der Klägerin auf Aufnahme des T1. F1. -I2. H. in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen mit Planbetten im Teilfachgebiet Unfallchirurgie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, zwingend zur Folge, dass der an den Beigeladenen gerichtete, ihn begünstigende und damit die Klägerin gleichzeitig belastende Feststellungsbescheid, vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 14.1.2004 - 1 BvR 506/03 -, a.a.O., unter II 3 b bb (2); Lorenz/Leimbach, a.a.O.; Seiler/Vollmöller, a.a.O., S. 238 und FN 38, soweit er solche Planbetten zum Gegenstand hat, aufgehoben werden muss. Denn anderenfalls, also bei Bestandskraft des zu Gunsten des Beigeladenen ergangenen Bescheides, würde eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung der Klägerin gegenstandslos, weil der in der "Planungsregion H. " vorhandene Bedarf an der Feststellung unfallchirurgischer Betten bereits (bestandskräftig) gedeckt wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Kammer hat die Berufung zugelassen, weil sie die Rechtssache für grundsätzlich bedeutsam hält (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine obergerichtliche Klärung der für die Beurteilung des Streitfalls maßgeblichen Rechtsfragen hat wesentliche Bedeutung für eine einheitliche Rechtsauslegung und - anwendung im Land Nordrhein-Westfalen, denn der Kammer ist aus der jüngeren Zeit keine obergerichtliche Hauptsacheentscheidung zu den hier interessierenden Rechtsproblemen bekannt.