Beschluss
7 L 679/06
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2007:0416.7L679.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Entscheidung des Gerichts (sog. Erinnerung) über den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 10. Januar 2007 ist zulässig nach § 165 iVm § 151 VwGO, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Urkundsbeamte hat in dem angegriffenen Beschluss die dem Antragsteller von der Antragsgegnerin zu erstattenden Anwaltskosten zutreffend auf 22, 62 EUR festgesetzt. 3 Gegen die von dem Antragsteller allein angefochtene Gebührenanrechnung ist nichts zu erinnern. Sie entspricht den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG -. 4 Nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Ziffern 3100 ff. der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG wird, soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 (vormals 2400 bis 2403) entsteht, diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Aufgrund dieser Anrechnungsvorschrift kann ein Anwalt, der seinen Mandanten bereits wegen desselben Gegenstandes im behördlichen Verfahren vertreten hat, für die anschließende Tätigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Teil seiner gesetzlichen Vergütung nur eine geminderte Verfahrensgebühr abrechnen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass eine bereits im außergerichtlichen Verfahren geleistete Einarbeitung des Rechtsanwaltes in die Sach- und Rechtslage dann nicht nochmals voll vergütet werden soll, wenn es in dem gerichtlichen Verfahren in der Sache um denselben Gegenstand geht. 5 Vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Kommentar, 16. Aufl. 2004, 2400 - 2403 VV, Rdnr. 183; s.a. BT-Drucks. 15/1971, S. 209. 6 Die Anrechnungsregelung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV ist auch im sog. Außenverhältnis zwischen dem (teil)obsiegenden Mandanten und dem kostenpflichtigen anderen Verfahrensbeteiligten anzuwenden. 7 Vgl. zum Meinungsstand die Nachweise im angefochtenen Beschluss vom 20. Oktober 2006. 8 Davon geht auch der 7. Senat des OVG NRW 9 Beschluss vom 28. September 2006 - 7 E 957/06 - 10 jedenfalls für die Fälle aus, in denen der Mandant eine für ihn günstige Kostengrundentscheidung zu Lasten eines Dritten erlangt hat. Im Übrigen teilt das Gericht nicht die Ansicht des 7. Senats, dass die Anwendung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV auch im Verhältnis zur kostenpflichtigen Gegenseite zu sinnwidrigen Ergebnissen führt. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass Kosten zu erstatten sind, die einem Beteiligten im Verwaltungsverfahren bei der Ausgangsbehörde entstanden sind. 11 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2006 - 14 E 252/06 -; BVerwG, Beschluss vom 1. September 1989 - 4 B 17.89 - NVwZ 1990, 59. 12 Der Gesetzgeber mutet dem Bürger vielmehr zu, das (Ausgangs)Verwaltungsverfahren auf eigene Kosten durchzuführen. Von daher ist es nicht sinnwidrig, wenn der Mandant auch in dem Fall, in dem er in einem sich anschließenden gerichtlichen Verfahren - anwaltlich vertreten - obsiegt, die Kosten des Ausgangsverfahren nach wie vor insgesamt selbst trägt und er nicht einen Teil davon auf die kostenpflichtige Gegenseite abwälzen kann. 13 Das vorliegende Gerichtsverfahren betrifft auch "denselben Gegenstand" im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV. Zwar sind das behördliche Verfahren und das Klageverfahren vergütungsrechtlich nach § 17 Nr. 1 RVG als "verschiedene Angelegenheiten" anzusehen. Wäre dies nicht der Fall, würde nur ein einheitlicher Gebührenanspruch bestehen, so dass bereits aus diesem Grund die Anrechungsregelung nicht zur Anwendung kommen würde. Die Anrechnungsregelung in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV setzt daher voraus, dass es sich um verschiedene Angelegenheiten handelt. Sie stellt deshalb darauf ab, ob "wegen desselben Gegenstandes" bereits eine Geschäftsgebühr entstanden ist. Hintergrund dieser Regelung ist, wie oben bereits ausgeführt, dass eine bereits im außergerichtlichen Verfahren geleistete Einarbeitung des Rechtsanwaltes in die Sach- und Rechtslage dann nicht nochmals voll vergütet werden soll, wenn es in dem gerichtlichen Verfahren in der Sache um denselben Gegenstand geht. 14 Eine solche Gegenstandsidentität ist hier gegeben. Der im gerichtlichen Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Beitragsbescheide des Antragsgegners baut inhaltlich unmittelbar auf den mit Schriftsatz vom 14.09.2006 vor nach § 80 Abs. 6 VwGO gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung auf. 15