OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 L 328/06

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2007:0403.9L328.06.00
14mal zitiert
4Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Das Gericht entscheidet über die Erinnerung in der Besetzung, in der - nach § 87 a Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 VwGO - die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen wurde. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. Januar 2007 - 24 C 06.2426 -, juris. Der Antrag auf Entscheidung des Gerichts (sog. Erinnerung) über den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 20. Oktober 2006 ist zulässig nach § 165 i.V.m. § 151 VwGO, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Urkundsbeamte hat in dem angegriffenen Beschluss die dem Antragsteller vom Antragsgegner zu erstattenden Anwaltskosten zutreffend (auf 38,28 EUR) festgesetzt. Im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 164 VwGO werden auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung nach den §§ 154 ff. VwGO auf Antrag des obsiegenden Beteiligten die von dem Unterlegenen zu erstattenden Kosten festgesetzt. Inhaber des Kostenerstattungsanspruchs ist der jeweilige Beteiligte, nicht sein Prozessbevollmächtigter. Die gilt auch dann, wenn Gegenstand der Festsetzung ausschließlich die Vergütung ist, die der erstattungsberechtigte Beteiligte seinem Prozessbevollmächtigten aufgrund seiner Beauftragung schuldet. Vgl. Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 2. Aufl. 2006, § 164, Rn. 37 ff. Erstattungsfähig sind nach § 162 Abs. 1 VwGO die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Beteiligten. Der Höhe nach sind gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Falle der Zuziehung eines Rechtsanwalts Aufwendungen im Umfang der gesetzlichen Gebühren und Auslagen notwendig. Maßstab für die Notwendigkeit der Aufwendungen sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG -. Was der erstattungsberechtigte Beteiligte dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz schuldet, kann er auf den erstattungsverpflichteten Beteiligten abwälzen. Vgl. Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, a.a.O., § 162, Rn. 63. Unter Berücksichtigung dieses Ansatzes ist der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss nicht zu beanstanden, denn die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers haben gegen diesen - bezogen auf das gerichtliche Verfahren - keinen höheren Vergütungsanspruch, als er von dem Urkundsbeamten festgesetzt wurde. Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 (i.V.m. 1003) in Teil 1 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - VV- ist nicht angefallen. Diese Gebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache durch die anwaltliche Mitwirkung ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Durch die Formulierung "durch die anwaltliche Mitwirkung" wird deutlich, dass es für das Entstehen der Erledigungsgebühr einer gerade für die Erledigung ursächlichen anwaltlichen Mitwirkung bedarf. Erforderlich ist ein besonderes Bemühen des Bevollmächtigten um eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits. Ein solches Bemühen ist hier aber nicht ersichtlich. Der Bevollmächtigte des Antragsteller hat lediglich mit Einlegung des Widerspruchs den nach § 80 Abs. 6 VwGO vor Stellung eines Antrages nach § 80 Abs. 5 erforderlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt, später einen begründeten Eilantrag bei Gericht anhängig gemacht und schließlich eine Erledigungserklärung abgegeben, um einer Antragsablehnung wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses mit entsprechender Kostentragungspflicht zuvorzukommen. In der Abgabe der prozessrechtlich erforderlichen Erklärungen allein ist aber kein besonderes Bemühen um eine außergerichtliche Erledigung zu sehen, und sie kann deshalb den Ansatz einer Erledigungsgebühr nicht rechtfertigen. Eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV (i.V.m. 1003) ist nicht anzusetzen. Sie setzt voraus, dass der Bevollmächtigte beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Beteiligten über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, mitwirkt. Wie im Kostenfestsetzungsbeschluss bereits ausgeführt, beruht die Kostenübernahmeerklärung durch den Antragsgegner nicht auf einer vertraglichen Vereinbarung im Sinne dieser der Vorschrift. Auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV (1,3 x 25,00 EUR = 32,50 EUR) ist hier die Hälfte der Mindestgebühr von 10 Euro nach § 13 Abs. 2 RVG (anstelle von ½ von 0,3 der Geschäftsgebühr nach Nr. 2302) anzurechnen. Nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Ziffern 3100 ff. der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG wird, soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 (vormals 2400 bis 2403) entsteht, diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Aufgrund dieser Anrechnungsvorschrift kann ein Anwalt, der seinen Mandanten bereits wegen desselben Gegenstandes im behördlichen Verfahren vertreten hat, für die anschließende Tätigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Teil seiner gesetzlichen Vergütung nur eine geminderte Verfahrensgebühr abrechnen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass eine bereits im außergerichtlichen Verfahren geleistete Einarbeitung des Rechtsanwaltes in die Sach- und Rechtslage dann nicht nochmals voll vergütet werden soll, wenn es in dem gerichtlichen Verfahren in der Sache um denselben Gegenstand geht. Vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Kommentar, 16. Aufl. 2004, 2400 - 2403 VV, Rdnr. 183; s.a. BT-Drucks. 15/1971, S. 209. Vorab weist das Gericht darauf hin, dass sich die Anrechnungsvorschrift auf eine "Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens" bezieht und damit, anders als der Bevollmächtigte des Antragstellers meint, nicht nur dann zum Tragen kommt, wenn es um ein Klage-, sondern auch dann, wenn es sich um gerichtliches Eilverfahren handelt. Die Anrechnungsregelung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV ist auch im sog. Außenverhältnis zwischen dem (teil)obsiegenden Mandanten und dem kostenpflichtigen anderen Verfahrensbeteiligten anzuwenden. Vgl. zum Meinungsstand die Nachweise im angefochtenen Beschluss vom 20. Oktober 2006. Davon geht auch der 7. Senat des OVG NRW Beschluss vom 28. September 2006 - 7 E 957/06 - jedenfalls für die Fälle aus, in denen der Mandant eine für ihn günstige Kostengrundentscheidung zu Lasten eines Dritten erlangt hat. Im Übrigen teilt das Gericht nicht die Ansicht des 7. Senats, dass die Anwendung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV auch im Verhältnis zur kostenpflichtigen Gegenseite zu sinnwidrigen Ergebnissen führt. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass Kosten zu erstatten sind, die einem Beteiligten im Verwaltungsverfahren bei der Ausgangsbehörde entstanden sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2006 - 14 E 252/06 -; BVerwG, Beschluss vom 1. September 1989 - 4 B 17.89 - NVwZ 1990, 59. Der Gesetzgeber mutet dem Bürger vielmehr zu, das (Ausgangs)Verwaltungs-verfahren auf eigene Kosten durchzuführen. Von daher ist es nicht sinnwidrig, wenn der Mandant auch in dem Fall, in dem er in einem sich anschließenden gerichtlichen Verfahren - anwaltlich vertreten - obsiegt, die Kosten des Ausgangsverfahren nach wie vor insgesamt selbst trägt und er nicht einen Teil davon auf die kostenpflichtige Gegenseite abwälzen kann. Das vorliegende Gerichtsverfahren betrifft auch "denselben Gegenstand" im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV. Zwar sind das behördliche Verfahren und das Klageverfahren vergütungsrechtlich nach § 17 Nr. 1 RVG als "verschiedene Angelegenheiten" anzusehen. Wäre dies nicht der Fall, würde nur ein einheitlicher Gebührenanspruch bestehen, so dass bereits aus diesem Grund die Anrechungsregelung nicht zur Anwendung kommen würde. Die Anrechnungsregelung in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV setzt daher voraus, dass es sich um verschiedene Angelegenheiten handelt. Sie stellt deshalb darauf ab, ob "wegen desselben Gegenstandes" bereits eine Geschäftsgebühr entstanden ist. Hintergrund dieser Regelung ist, wie oben bereits ausgeführt, dass eine bereits im außergerichtlichen Verfahren geleistete Einarbeitung des Rechtsanwaltes in die Sach- und Rechtslage dann nicht nochmals voll vergütet werden soll, wenn es in dem gerichtlichen Verfahren in der Sache um denselben Gegenstand geht. Eine solche Gegenstandsidentität ist hier gegeben. Der im gerichtlichen Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Rundfunkgebührenbescheid baut inhaltlich unmittelbar auf den zuvor nach § 80 Abs. 6 VwGO gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung auf.