Urteil
11 K 1664/06
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Personalcomputer in einer Spielhalle mit Internetzugang fallen unter §1 Satz 2 der Vergnügungssteuersatzung, weil auf die Nutzungsmöglichkeit, nicht auf tatsächliche Nutzung abzustellen ist.
• Die Satzung darf Multifunktionsgeräte in Spielhallen als steuerpflichtige Spielapparate behandeln; eine unterschiedliche Behandlung gegenüber Internet‑Cafés ist verfassungsgemäß.
• Technische Beschränkungen, die nicht substantiiert dargelegt oder nachgewiesen sind, verhindern nicht die Annahme der Steuerpflicht.
Entscheidungsgründe
Vergnügungssteuerpflicht für Internetfähige PCs in Spielhallen • Personalcomputer in einer Spielhalle mit Internetzugang fallen unter §1 Satz 2 der Vergnügungssteuersatzung, weil auf die Nutzungsmöglichkeit, nicht auf tatsächliche Nutzung abzustellen ist. • Die Satzung darf Multifunktionsgeräte in Spielhallen als steuerpflichtige Spielapparate behandeln; eine unterschiedliche Behandlung gegenüber Internet‑Cafés ist verfassungsgemäß. • Technische Beschränkungen, die nicht substantiiert dargelegt oder nachgewiesen sind, verhindern nicht die Annahme der Steuerpflicht. Die Klägerin betreibt eine Spielhalle und hatte dort 2006 zwei Personalcomputer aufgestellt. Der Beklagte setzte daraufhin Vergnügungssteuer nach der Satzung der Stadt für beide PCs fest (30 EUR pro Gerät und Monat). Die Klägerin widersprach mit der Begründung, die PCs seien nur zur Kommunikation und Informationsbeschaffung geeignet, hätten keine Festplatte oder CD‑Laufwerk und ermöglichten praktisch kein Spielen. Der Beklagte hielt dem entgegen, die PCs verfügten über Internetzugang und damit über die Möglichkeit, interaktive Spiele zu nutzen; zudem rechtfertige das Betriebskonzept der Spielhalle die Annahme einer steuerpflichtigen Nutzungsmöglichkeit. Die Klage der Klägerin wurde erhoben, um die Aufhebung des Steuerbescheids zu erreichen. • Rechtsgrundlage sind §§1 Satz 2, 8 Abs.1 Nr.1 c, 13 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt C1 vom 20.12.2005; danach gelten PCs mit entsprechender Ausstattung in Spielhallen als Spielapparate. • Maßgeblich ist die Nutzungsmöglichkeit, nicht die tatsächliche oder überwiegende Nutzung. Die PCs hatten Internetzugang und eröffneten damit zumindest die Möglichkeit, im Internet angebotene Spiele zu nutzen; technische Sperren wurden nicht überzeugend dargelegt. • Die Auslegung der Satzung entspricht der ständigen Rechtsprechung des BVerwG, wonach Multifunktionsgeräte in Räumen, die überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten dienen, als Unterhaltungsgeräte zu behandeln sind. • Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Internet‑Cafés liegt nicht vor, weil Betriebskonzepte und typisierter Nutzerkreis von Spielhallen sich wesentlich unterscheiden und eine abweichende Satzungsregelung rechtfertigen. • Spezifische Anforderungen an die Qualität der möglichen Spiele lassen sich weder aus Wortlaut noch Sinn der Satzung herleiten; technische Nachweise, dass bestimmte Online‑Spiele nicht möglich seien, sind nicht erbracht. • Die Satzung berücksichtigt die Multifunktionalität der Geräte durch einen verminderten Steuersatz gegenüber sonstigen Unterhaltungsgeräten. • Soweit ein Lenkungszweck behauptet wird, ist dieser allenfalls Nebenzweck; er macht die Regelung nicht rechtswidrig. Die Klage ist abgewiesen; der Steuerbescheid bleibt bestehen. Die PCs der Klägerin unterfallen der Vergnügungssteuer nach §1 Satz 2 der Satzung, weil sie in einer Spielhalle stehen und über Internetzugang verfügen, wodurch die Möglichkeit zur Teilnahme an Online‑Spielen eröffnet wird. Die Klägerin hat nicht substantiiert nachgewiesen, dass technisch ein Spielen ausgeschlossen ist; somit ist die auf Nutzungsmöglichkeit abstellende Satzung rechtmäßig angewandt worden. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.