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Urteil

11 K 4351/03

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2007:0323.11K4351.03.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung der ihm für die Jahre 2000 und 2001 gewährten Mutterkuhprämie sowie die Versagung einer Mutterkuhprämie für das Jahr 2002. Unter dem 4.4.2002 beantragte der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt über 7,6 Prämienansprüche verfügte, beim Beklagten die Gewährung einer Mutterkuhprämie für acht Tiere. Mit Bescheid vom 20.12.2002 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab. Gleichzeitig hob er seinen Zuwendungsbescheid vom 16.7.2001 (Mutterkuhprämie 2000) und vom 7.6.2002 (Mutterkuhprämie 2001) auf und forderte den Kläger zur Rückzahlung von 489,- EUR (für das Jahr 2000) und 1.383,20 EUR (für das Jahr 2001) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf. Zur Begründung berief er sich auf Unregelmäßigkeiten bei der Haltung und Registrierung der vom Antrag umfassten Tiere. Der Kläger sei zudem kein "Erzeuger" im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Rechtsvorschriften. Mit Zuteilungsbescheid vom 20.12.2002 setzte der Beklagte die individuelle Höchstgrenze des Klägers für die Zeiträume 2000 und 2001 auf 0,0 Prämienansprüche fest. Zur Begründung verwies er darauf, dass der Kläger in den Antragsjahren 2000 und 2001 seine Prämienansprüche nicht in dem Mindestumfang von 90 % genutzt habe, weshalb die nicht genutzten Prämienansprüche gemäß Artikel 23 Abs. 2 VO (EG) 2342/99 freigesetzt würden. Gegen beide Bescheide erhob der Kläger am 16.1.2003 Widersprüche, die der Beklagte mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 15.4.2003 zurückwies. Am 17.4.2003 sandten die Prozessbevollmächtigten des Klägers ein von ihnen unterschriebenes Empfangsbekenntnis an den Beklagten zurück. In diesem heißt es u.a.: "Hiermit bestätige ich, die Widerspruchsbescheid vom 15.4.2003 Az.: 15.44mue 130161200 in Sachen C. 1.) (Aufhebungs-, Ablehnungs- u. Rückforderungsbescheid 2.) (Zuteilungsbescheid Mutterkuhprämie) am 17. April 2003 erhalten zu haben." Am 16.5.2003 hat der Kläger gegen den Aufhebungs-, Ablehnungs- und Rückforderungsbescheid vom 20.12.2002 Klage erhoben. Er meint, er sei Erzeuger im Sinne des Gemeinschaftsrechts und tritt der Auffassung des Beklagten entgegen, es habe Unregelmäßigkeiten bei der Haltung und Registrierung der Tiere gegeben. Sein Anspruch auf Gewährung von Mutterkuhprämie entfalle auch nicht mit Blick auf den Zuteilungsbescheid vom 20.12.2002, in dem der Beklagte die Prämienansprüche zu Unrecht auf 0,0 festgesetzt habe. Dieser Bescheid sei nicht bestandskräftig. Zwar habe er gegen diesen Bescheid keine Klage erhoben; er habe jedoch den entsprechenden Widerspruchsbescheid vom 15.4.2003 nicht erhalten. Das Empfangsbekenntnis vom 17.4.2003 sei zu ungenau. Vielmehr zeige der Umstand, dass er hinsichtlich des Zuteilungsbescheides noch mit Schreiben vom 30.3.2005 um eine Entscheidung über seinen Widerspruch gebeten habe, dass ihm der Widerspruchsbescheid vom 15.4.2003 tatsächlich nicht zugegangen sei. Der Kläger beantragt, den Aufhebungs-, Ablehnungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 20.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.4.2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, für das Jahr 2002 Mutterkuhprämie in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angefochtenen Bescheide und beruft sich insbesondere auf die Bestandskraft des Zuteilungsbescheides vom 20.12.2002. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (4 Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. 1. Der angefochtene Bescheid vom 20.12.2002 ist, soweit er die Rücknahme und Rückforderung der Mutterkuhprämie für die Jahre 2000 und 2001 betrifft, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.4.2003 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Rücknahme der mit Bescheiden vom 16.7.2001 und vom 7.6.2002 für die Jahre 2000 und 2001 gewährten Mutterkuhprämie ist § 10 Abs. 1 1. Halbsatz MOG. Danach sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der § 6 und 8 MOG - hier liegt ein Fall des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f) MOG vor, da es sich bei der hier in Rede stehenden Mutterkuhprämie um eine Erzeugerprämie handelt - zurückzunehmen, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Bescheide vom 16.7.2001 und vom 7.6.2002 waren rechtswidrig. Voraussetzung für die Gewährung einer Mutterkuhprämie ist u.a., dass dem Anspruchsteller individuelle Prämienansprüche zugeteilt sind (Artikel 6 Abs. 3 i.V.m. Artikel 7 VO (EG) 1254/99). Der Kläger verfügte jedoch für die Jahre 2000 und 2001 nicht (mehr) über Prämienansprüche, weil der Beklagte mit Zuteilungsbescheid vom 20.12.2002 gegenüber dem Kläger die Prämienansprüche auf 0,0 festgesetzt hat. Dieser Zuteilungsbescheid ist - unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit - dem Kläger entgegenzuhalten, da er bestandskräftig geworden ist. Der entsprechende Widerspruchsbescheid ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17.4.2003 zugestellt worden; Klage hat der Kläger gegen diesen Bescheid nicht erhoben. Das von den Prozessbevollmächtigten des Klägers unterschriebene und zurückgesandte Empfangsbekenntnis nach § 5 Abs. 2 VwZG in der zum Zeitpunkt der Zustellung geltenden Fassung erbringt als öffentliche Urkunde vollen Beweis dafür, dass an dem vom Empfänger angegebenen Tag tatsächlich zugestellt wurde. Die in § 418 Abs. 1 ZPO bestimmte Rechtsfolge gilt für diese Urkunde entsprechend. Der Gesetzgeber vertraut bei den in § 5 Abs. 2 VwZG genannten Personen in erhöhter Weise darauf, dass Urkunden, die einen amtlichen Vorgang betreffen, mit besonderer Sorgfalt behandelt werden. Aus diesem Grunde weist er diesen Urkunden eine gegenüber anderen Urkunden erhöhte Beweiskraft zu. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.10.1993 - 4 B 166/93 -, NJW 1994, 535 f. Das Empfangsbekenntnis führt eindeutig zwei Widerspruchsbescheide an, die auch inhaltlich bezeichnet und als "1.)" und "2.)" voneinander abgegrenzt werden. Die zum Teil handschriftlichen Eintragungen ändern daran nichts, ebenso wenig das fehlende Plural-e bei dem Wort "Widerspruchbescheid". Der Gegenbeweis ist nur geführt, wenn die Unrichtigkeit des zuvor beweismäßig vermuteten und damit kraft gesetzlicher Beweisregelung als bewiesen geltenden Sachverhalts zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht. Die bloße Erschütterung der Vermutung in dem Sinne, dass auch ein anderer Geschehensablauf als möglich oder sogar als ernstlich möglich dargetan werden kann, reicht nicht aus. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.10.1993 - 4 B 166/93 -, NJW 1994, 535, 536. Dieser Gegenbeweis ist nicht geführt. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben lediglich vortragen können, dass ihnen der den Zuteilungsbescheid betreffende Widerspruchsbescheid vom 15.4.2003 nicht vorliege und auch nach intensivster Suche in den Büroräumen nicht auffindbar gewesen sei. Danach ist allerdings denkbar, dass der Beklagte diesen Widerspruchsbescheid am 17.4.2003 tatsächlich nicht mit übersandt hat. Andererseits ist nicht ausgeschlossen, dass der Widerspruchsbescheid zugestellt worden, jedoch im Büro der Prozessbevollmächtigten des Klägers verloren gegangen ist. Bei dieser Sachlage muss sich der Kläger das Empfangsbekenntnis entgegenhalten lassen. Da der mithin bestandskräftige Zuteilungsbescheid vom 20.12.2002 die individuelle Höchstgrenze des Klägers rückwirkend auf 0,0 Prämienansprüche festsetzt, besaß der Kläger diese Ansprüche bereits zum Zeitpunkt der Bewilligung der Mutterkuhprämie 2000 am 16.7.2001 nicht mehr, sodass die Mutterkuhprämie 2000 zu Unrecht gewährt wurde. Der Kläger kann der Rücknahmeentscheidung des Beklagten und der gemäß § 49 a Abs. 1 Satz 1 VwVfG hiermit korrespondierenden Zahlungsverpflichtung auch keine Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegensetzen. Vertrauensschutz im Rahmen der Entscheidung über die Aufhebung rechtswidriger Prämienbescheide ist abschließend in Artikel 14 Abs. 4 VO (EWG) 3887/92 in der Fassung der VO (EG) 1678/98 geregelt. Nationale und evtl. weiter gehende Rechtsvorschriften werden dadurch verdrängt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.3.2005 - 3 B 117/04 -, AUR 2005, 301. Nach Artikel 14 Abs. 4 dieser Verordnung gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Abs. 1 nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber, der seinerseits in gutem Glauben gehandelt und alle Bestimmungen der geltenden Verordnung eingehalten hat, billigerweise nicht erkannt werden konnte. Diese Voraussetzungen liegen schon deshalb nicht vor, weil der Kläger nicht als "Erzeuger" im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen angesehen werden kann und schon deshalb nicht alle Bestimmungen der geltenden Verordnung eingehalten hat. Die Begründung für die fehlende Erzeugereigenschaft des Klägers ergibt sich aus dem Urteil vom heutigen Tag gleichen Rubrums in der Sache 11 K 4350/03; hierauf wird Bezug genommen. 2. Soweit sich der Kläger darüber hinaus gegen die Versagung der Gewährung einer Mutterkuhprämie für das Jahr 2002 wendet, ist seine Klage als Verpflichtungsklage zulässig, jedoch nicht begründet, weil er keinen Anspruch auf diese Prämie hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er erfüllt nicht die Voraussetzungen des Artikel 6 Abs. 1 VO (EG) 1254/99, weil er nicht als Erzeuger im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist und weil mit bestandskräftigem Zuteilungsbescheid vom 20.12.2002 seine individuelle Höchstgrenze rückwirkend auf 0,0 Prämienansprüche festgesetzt wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 Sätze 1 und 2 ZPO.