Urteil
4 K 2361/05
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2007:0117.4K2361.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 08.07.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2005 verpflichtet, über die Anerkennung der Zeit der Beschäftigung des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Gesellschaft für N. und E. mbH C. (H. ) vom 01.11.1974 bis 22.09.1978, soweit diese Zeit nicht schon als Zeit der Promotion als ruhegehaltfähig anerkannt worden ist, als ruhegehaltfähig unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am ..............1948 geborene Kläger steht seit dem 01.01.1989 als Professor an der Universität Gesamthochschule Q. im Dienst des beklagten Landes. 3 In der Zeit vom Wintersemester 1966/1967 bis April 1973 studierte er Elektrotechnik. Nach Beginn seiner Dissertation am 04.05.1976 erwarb er am 03.05.1978 den akademischen Grad eines Doktor-Ingenieurs. Im Jahr 1983 wurde er zum Professor an der Hochschule C1. für das Lehrgebiet Algorithmierung und Programmierung ernannt. 4 Auf den Antrag des Klägers setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung O. (LBV) unter dem 08.07.2003 dessen ruhegehaltfähige Dienstzeiten informatorisch fest und errechnete bei einer fiktiven Zurruhesetzung wegen Erreichens der Altersgrenze einen Ruhegehaltssatz von 75 %. 5 Mit Schreiben vom 14.07.2003 bat der Kläger das LBV, auch seine Beschäftigung als Lehrkraft an der N1. -C2. -Oberschule beim Land C3. vom 16.05.1973 bis zum 31.03.1974 und seine Tätigkeit als wissenschaftlicher Angestellter bei der H. vom 01.11.1974 bis zum 22.09.1978 als ruhegehaltfähige Dienstzeiten anzuerkennen. Daraufhin teilte das LBV dem Kläger unter dem 14.01.2004 mit, dass die von ihm ausgeübte Lehrtätigkeit nicht angerechnet werden könne. Nach Maßgabe des § 67 Abs. 2 Satz 3 - jetzt Satz 4 - des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (BeamtVG) seien Tätigkeiten als wissenschaftlicher Angestellter erst ab der Tätigkeit bei der Firma H. N2. ruhegehaltfähig. Denn in der Regel sei davon auszugehen, dass in den ersten Jahren nach Abschluss der Hochschulausbildung bzw. der Promotion keine besonderen Fachkenntnisse erworben würden. 6 Dagegen erhob der Kläger unter dem 31.05.2004 mit der Begründung Widerspruch, dass er an der Gesamtschule die Fächer Mathematik und Physik in Gymnasial-Stufen unterrichtet habe. Diese Lehrtätigkeit bildete die Grundlage für seine spätere Hochschullehrertätigkeit, denn neben besonderen fachlichen Kenntnissen sei die erworbene pädagogische Eignung Voraussetzung für seine Berufung gewesen. Im Übrigen seien auch die Zeiten seiner Tätigkeit bei der H. - einer Bundesforschungsanstalt im Land O. - anzuerkennen. 7 Diesen Rechtsbehelf wies das LBV mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.2005 zurück. Unter dem 19.10.2005 nahm der Kläger seinen Widerspruch nach einem Telefonat mit dem LBV in der Hoffnung zurück, dass die Behörde ihren Widerspruchsbescheid ebenfalls aufhebe, um die Rechtsfragen zu einem späteren Zeitpunkt verbindlich klären zu können. Unter dem 20.10.2005 teilte das LBV dem Kläger mit, dass dies rechtlich nicht möglich sei. 8 Daraufhin hat der Kläger am 31.10.2005 die vorliegende Klage erhoben. Er macht geltend, dass seine Lehrtätigkeit nach § 11 Nr. 1 b BeamtVG anzukennen sei. Die damalige Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT entspreche der üblichen Eingruppierung von wissenschaftlichen Mitarbeitern an Universitäten. Derartige Tätigkeiten erkenne das beklagte Land regelmäßig als ruhegehaltfähige Dienstzeiten an, wenn ein Hochschullehrer im Rahmen von Berufungs- und Bleibeverhandlungen um ihre Anerkennung bitte. Zudem hätte nach § 67 Abs. 3 BeamtVG über die Anerkennung von Vordienstzeiten schon bei seiner Berufung entschieden werden müssen. Er beziehe sich auch auf die Urteile des BVerwG vom 28.10.2004 - 2 C 38/03 - und des VGH Hessen vom 18.05.1994 - 1 UE 679/91 -. Da er bei seinem besonderen Werdegang die notwendige Lehrerfahrung nicht im universitären Mittelbau habe erwerben können, sei das dem beklagten Land eingeräumte Ermessen auch mit Blick auf die Absicht des Gesetzgebers, für "Quereinsteiger" attraktive Bedingungen zu schaffen, auf Null reduziert. Angesichts der Tatsache, dass Beschäftigungszeiten wissenschaftlicher Angestellter gerade wegen deren Lehrtätigkeiten als ruhegehaltfähig anerkannt würden, berufe er sich auf Gleichbehandlung. Was seine Tätigkeit bei der H. betreffe, habe er - im Einzelnen näher beschrieben - bei dieser seinerzeit führenden Gesellschaft - einer Großforschungseinrichtung u.a. des Bundes und des beklagten Landes - projektbezogen wie auch selbständig forschend gearbeitet und dabei wesentliche wissenschaftliche Erkenntnisse auf seinem Spezialgebiet "Datenverarbeitung" gewonnen wie auch von Fachkollegen beachtete, zum Teil umfangreiche Veröffentlichungen hervorgebracht. Die dort erworbenen Qualifikationen müssten den Ausschlag für seine Berufung zum Professor gegeben haben, da die Hochschulen in Fachgebieten, die von einem schnellen technischen Wandel betroffen seien, gezwungen (gewesen) seien, Hochschullehrer - so auch ihn als damals einen der wenigen Spezialisten - aus dem außeruniversitären Spektrum zu rekrutieren. Seine damalige Einstufung in die Vergütungsgruppe I b BAT belege seine herausgehobene Stellung, die er bereits vor Fertigstellung seiner Dissertation innegehabt habe. Er sei auch maßgeblich an der Ausbildung und Anleitung von Diplomanden beteiligt gewesen. 9 Der Kläger beantragt, 10 das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 08.07.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2005 zu verpflichten, als ruhegehaltfähig auch anzuerkennen die Zeit der Beschäftigung des Klägers als Lehrkraft vom 16.05.1973 bis 31.03.1974 und die Zeit der Beschäftigung des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der H. vom 01.11.1974 bis 22.09.1978, soweit diese Zeit nicht schon als Zeit der Promotion als ruhegehaltfähig anerkannt worden ist. 11 Das beklagte Land beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Es bezieht sich auf die Erlasse des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MWF) vom 28.09.1988 - I B 4 - 3703.1 -, des Finanzministeriums des Landes Nordrhein -Westfalen (FM) vom 11.03.1998 - B 3010 - 11.1.8 - IV B 4 - und vom 04.01.2000 - B 3010 - 11.1.3 - IV B 4 - und auf verwaltungsintern entwickelte Kriterien zur Bewertung "besonderer Fachkenntnisse" und von "Berufsanfängerzeiten". Im Übrigen scheide eine Anerkennung der geltend gemachten Lehrtätigkeit nach § 11 Nr. 1 b BeamtVG aus, da der Kläger nicht die geforderte Lehrbefähigung besessen habe und kein innerer Zusammenhang mit dem späteren Professorenamt bestanden habe. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes, der Personalakten des Klägers wie auch der vom Kläger vorgelegten Veröffentlichungen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage hat nur teilweise Erfolg. 17 Die Kammer sieht die Klage als zulässig an. 18 Sie geht ebenso wie das LBV davon aus, dass der Kläger die Rücknahme des Widerspruchs unter dem 19.10.2005 und damit nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides nicht mehr wirksam erklären konnte. 19 Die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) enthält keine ausdrückliche Vorschrift, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch i.S.d. § 69 VwGO wirksam zurückgenommen werden kann. Es gilt daher mangels abweichender Sonderregelung der verfahrensrechtliche Grundsatz, dass ein Rechtsbehelf nur solange zurückgenommen werden kann, als noch nicht über ihn entschieden ist. 20 So BVerwG, Urteil vom 31.08.1973 - IV C 33.72 -, BVerwGE 44, 64 (66); Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 2. Auflage 2006, § 69 Rdnr. 75; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 12. Auflage 2006, § 69 Rdnr. 4; vgl. demgegenüber zur Ansicht, dass eine Rücknahme des Widerspruchs entsprechend § 92 VwGO noch bis zum Ablauf der Klagefrist bzw. bis zur gerichtlichen Entscheidung möglich sei, OVG Lüneburg, Urteil vom 14.04.1993 - 1 L 34/91 -, NVwZ 1993, 1214; Dolde/Porsch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblattsammlung Stand April 2006, § 69 Rdnr. 13. 21 Daher wurde der Widerspruchsbescheid vom 30.09.2005 nicht gegenstandslos und es war hinsichtlich der informatorischen Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten vom 08.07.2003 im Zeitpunkt der Klageerhebung keine Bestandskraft eingetreten. 22 Die Kammer nimmt auch ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis für die Klage an, obwohl das LBV auch ohne die streitgegenständlichen Vorzeiten - bei einer regulären Zurruhesetzung des Klägers wegen Erreichens der Altersgrenze - den Ruhegehaltshöchstsatz von 75 % ermittelte. Denn diese allgemeine Sachurteilsvoraussetzung ist bei einer Verpflichtungsklage nur dann nicht gegeben, wenn das prozessuale Vorgehen die Rechtsstellung des Klägers nicht verbessern kann und daher nutzlos ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Nutzlosigkeit tatsächlich oder rechtlich außer Zweifel steht. 23 BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 3 C 25.03 -, DÖV 2004, 1004. 24 Dazu hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er in nächster Zeit mit einem Ruf aus dem Ausland rechne und er diesen eventuell annehmen würde, sodass ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem aktiven Dienst beim beklagten Land und damit verbundene Einbußen bei seiner Versorgung nicht ausgeschlossen erscheinen. 25 Die Klage ist jedoch nur im tenorierten Umfang begründet. 26 Der Kläger hat gegenüber dem beklagten Land einen Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Anerkennung seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der H. vom 01.11.1974 bis zum 22.09.1978 als ruhegehaltfähige Dienstzeit, soweit diese Zeit bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Vorzeiten nicht schon als Zeit der Promotion (04.05.1976 bis 03.05.1978) berücksichtigt wurde. 27 Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 4 1. Halbsatz BeamtVG soll die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, im Falle des § 44 Nr. 4 c Hochschulrahmengesetz (HRG) als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Nach dieser Anrechnungsvorschrift sollen Vorzeiten berücksichtigt werden, in denen das jeweilige Hochschullandesrecht für die erste Berufung in das Professorenamt besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mehrjährigen beruflichen Praxis i.S.d. § 44 Nr. 4 c HRG als Einstellungsvoraussetzung verlangte. 28 Vgl. dazu Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Kommentar, Loseblattsammlung Stand November 2006, § 67 Rdnr. 8.1.1. 29 Daran fehlt es im vorliegenden Fall, denn das seinerzeit einschlägige Bremische Hochschulgesetz (BremHG) vom 25.05.1982, Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 1982, S. 183, schrieb als Einstellungsvoraussetzung für Professoren keine berufspraktischen Zeiten vor, vgl. §§ 17 ff. BremHG. 30 Der Neubescheidungsanspruch des Klägers ergibt sich jedoch aus § 67 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz BeamtVG. Diese Vorschrift erfasst alle Zeiten, die die Tatbestandsmerkmale des 1. Halbsatzes erfüllen, aber nicht Einstellungsvoraussetzung nach § 44 Nr. 4 c HRG und dem entsprechenden Landesrecht waren ("im Übrigen"). 31 Vgl. zu diesem Normverständnis Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., § 67 Rdnr. 8.2.1. 32 Eine derartige Zeit kann bis zu 5 Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wobei nach § 67 Abs. 2 Satz 5 BeamtVG Zeiten i.S.d. Satzes 4 in der Regel insgesamt nicht über 10 Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können. 33 Die Beteiligten streiten in diesem Zusammenhang, was die Tatbestandsvoraussetzungen anbelangt, lediglich darüber, ob der Kläger während seiner Tätigkeit bei der H. besondere Fachkenntnisse erwarb. Dabei müssen die besonderen Fachkenntnisse, die bereits nach dem Wortlaut über allgemeine Fachkenntnisse hinausgehen, aufgrund der Bezugnahme auf § 11 Nr. 3 a BeamtVG in VwV Tz 67.2.2.2 1. Halbsatz auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet erworben worden sein. Das beklagte Land hat verwaltungsintern zur Abgrenzung von Zeiten, in denen besondere Fachkenntnisse erworben wurden, und von sog. Berufsanfängerzeiten beispielhafte Kriterien entwickelt. Es geht dabei davon aus, dass in den ersten Tätigkeitsjahren nach einem Ausbildungsabschluss in aller Regel keine besonderen Fachkenntnisse erworben werden. 34 Auch unter Zugrundelegung dieser Kriterien gelangt die Kammer zu dem Ergebnis, dass sich der Kläger bei der H. besondere Fachkenntnisse aneignete. Die am 23.04.1968 gegründete und im Jahr 2001 aufgelöste H. war eine Großforschungseinrichtung des Bundes mit einer Minderheitsbeteiligung des beklagten Landes. Ihre Gründung stellte den Versuch dar, das Konzept der Großforschung, das sich im Bereich der Kernforschung bewährt hatte, auf die damals noch Datenverarbeitung genannte Informatik zu übertragen. 35 Vgl. freie Enzyklopädie Wikipedia. 36 Zwar trat der Kläger seine Stelle als wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. Angestellter bei der H. bereits etwa 1 ½ Jahre nach seinem abgeschlossenen Studium an. Die Kammer ist jedoch aufgrund des Klägervortrags und der ihr vorliegenden Unterlagen davon überzeugt, dass der Kläger eigenverantwortlich und selbständig forschend u.a. an verschiedenen Projekten arbeitete. Während dieser Zeit schrieb er berufsbegleitend seine Dissertation. Außerdem veröffentlichte er allein oder als Mitautor mehrere Beiträge, die ausweislich der undatierten Bescheinigung des Dr. H1. vom Institut für Rechner- und Programmstrukturen der H. (Bl. 30 BA III) in der Fachwelt große Aufmerksamkeit fanden. Diese waren zum Teil umfangreich, wie die dem Gericht vorgelegte Studie zum Datenschutz aufgrund eines Projektes der H. "Auswirkungen des Datenschutzes" aus Juni 1977 und in der der Kläger von den insgesamt 11 Autoren an erster Stelle genannt ist, belegt. Gerade angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Datenverarbeitung bzw. Informatik in den 70er Jahren um eine junge Wissenschaft handelte, teilt die Kammer auch die Auffassung des Klägers, dass er in hohem Maße spezialisiert war. Gegen die Annahme, der Kläger sei bei der H. lediglich ein Berufsanfänger im vom beklagten Land verstandenen Sinn gewesen, spricht auch der Umstand, dass ihm nach nur 3 Monaten seiner Tätigkeit ein unbefristeter Arbeitsvertrag angeboten wurde. Die Ansicht der Kammer wird schließlich auch dadurch gestützt, dass die Hochschule C1. den Kläger maßgeblich wegen seiner Beschäftigung bei der H. berufen hat, vgl. Laudatio vom 20.01.1983 und Schreiben des Rektors vom 08.09.1983, Bl. 36 und 61 BA III. 37 Vor diesem Hintergrund wird das beklagte Land eine Ermessensentscheidung zu treffen haben, ob und unter Zugrundelegung des § 67 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz, Satz 5 BeamtVG in welchem Umfang es die streitgegenständliche noch nicht anderweitig berücksichtigte Zeit bei der H. als ruhegehaltfähig anerkennen wird. 38 Im Übrigen ist die Klage unbegründet, was die vom Kläger außerdem geltend gemachte Tätigkeit als Lehrkraft an der N1. -C2. -Oberschule im Land C3. betrifft. 39 Eine Anerkennung dieser Zeit vom 16.05.1973 bis zum 31.03.1974 nach § 67 Abs. 2 Satz 4 BeamtVG kommt nicht in Betracht. Denn nach Auffassung der Kammer ist die vom Kläger angeführte - allgemeine - pädagogische Eignung nicht unter den Begriff der besonderen Fachkenntnisse, die hier auf wissenschaftlichem Gebiet erworben worden sein müssen, zu subsumieren. 40 Ähnlich OVG NRW, Urteil vom 25.01.1995 - 12 A 2270/92 - zu § 11 Nr. 3 a BeamtVG. 41 Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 11 Nr. 1 b BeamtVG berufen. Nach dieser Norm kann die Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis hauptberuflich im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst tätig gewesen ist, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Dabei ist eine Tätigkeit in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch dann als hauptberuflich einzustufen, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahe kommt. 42 Vgl. dazu Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum BBG mit BeamtVG, Loseblattsammlung Stand November 2006, § 11 Rdnr. 9 b. 43 Von einer derartigen Hauptberuflichkeit kann beim Kläger nicht ausgegangen werden, denn die Lehrtätigkeit an der N1. -C2. -Oberschule - einer allgemeinbildenden Schule -, die er ohne Lehrbefähigung nur etwa 10 ½ Monate ausübte, entsprach nicht seinem durch das Studium der Elektrotechnik vorgezeichneten Berufsweg. 44 Vgl. auch Erlass des FM vom 04.01.2000 - B 3010 - 11.1.3 - IV B 4 -, wonach Vordienstzeiten im öffentlichen Schuldienst oder im nichtöffentlichen Schuldienst ausgehend vom Zweck des § 11 Nr. 1 b BeamtVG, das schulpolitisch erwünschte Überwechseln vom privaten Schuldienst in den öffentlichen Schuldienst und umgekehrt zu fördern, grundsätzlich nur nach erworbener Befähigung für die Lehrerlaufbahn bzw. bei Lehrkräften an Ersatzschulen nach förmlicher Zuerkennung der Eignung berücksichtigt werden können. 45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und trägt dem jeweiligen Unterliegen der Beteiligten Rechnung. Dabei wurde berücksichtigt, dass das beklagte Land als Zeit des Erwerbs besonderer Fachkenntnisse nach § 67 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz BeamtVG bereits 4 Jahre und 312 Tage berücksichtigte, sodass die streitgegenständliche Zeit bei der H. von etwa 1 Jahr und 10 Monaten überwiegend nur zur Hälfte berücksichtigt werden könnte. 46 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). 47