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Beschluss

6 K 472/04

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2006:1227.6K472.04.00
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Tenor

Die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 09.11.2006 wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 09.11.2006 wird zurückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 56 RVG zulässige Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Festsetzungsbeschluss vom 09.11.2006 ist unbegründet. In diesem Beschluss ist zu Recht die Terminsgebühr nicht angesetzt worden. Durch den verfahrensbeendenden Abschluss eines Vergleichs gemäß § 106 Satz 2 VwGO ohne eine mündliche Verhandlung ist eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses (VV) der Anlage 1 zum RVG nicht angefallen. Die erste Alternative dieser Bestimmung greift nicht ein, weil durch das Gericht nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden worden ist. Die zweite Alternative scheidet aus, weil kein Verfahren vorliegt, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Zu der gleich gelagerten Problematik, ob bei Abschluss eines Vergleiches nach § 278 Abs. 6 ZPO eine Terminsgebühr anfällt, hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 30.03.2004 - VI ZB 81/03 - NJW 2004, 2311 = MDR 2004 965 ausgeführt, dass nach dem inzwischen verabschiedeten Gesetz zur Neufassung des Rechtsanwaltsvergütungsrechts "beim Abschluss eines schriftlichen Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO neben der Einigungsgebühr (Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses, BT-Drucksache 15/2487, S. 92) die Verfahrensgebühr (Nr. 3101 des Vergütungsverzeichnisses, BT-Drucksache a.a.O., S. 97), nicht jedoch die Terminsgebühr (Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses, BT-Drucksache a.a.O., S. 98) entsteht". Die gegen diesen Beschluss gerichtete Gegenvorstellung hatte keinen Erfolg BGH, NJOZ 2004, 4083. Auch die Kammer ist der Auffassung, dass die Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV nicht entsteht, wenn im normalen Prozessverfahren vor einer mündlichen Verhandlung ein Vergleich gemäß § 106 Satz 2 VwGO geschlossen wird. Ebenso zu dem vergleichbaren Fall eines Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO: OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.12.2004 - 3 W 4006/04 -, NJW-RR 2005, 655 f. = Rpfleger 2005, 249 f.; ebenso: Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., Rdnr. 30 zu VV 3104. Die Kammer ist ebenso wie das OLG Nürnberg, a.a.O. der Ansicht, dass die vom BGH im Beschluss vom 30.03.2004 zur früheren Rechtslage erörterten Argumente auch für das RVG gelten. Die Ausdehnung des Kostentatbestandes aus Nr. 3104 VV auch auf einen Vergleichsabschluss nach § 106 Satz 2 VwGO bzw. § 278 Abs. 6 ZPO widerspricht nämlich dem Interesse der Partei, die Kosten eines Rechtsstreites so gering wie möglich zu halten. Auch ist der Arbeits- und Zeitaufwand für einen Rechtsanwalt, dessen angemessene Vergütung das RVG regelt, bei einem gerichtlichen Termin wesentlich höher als bei einem Vergleichsabschluss nach § 106 Satz 2 VwGO bzw. § 278 Abs. 6 ZPO. Eine Ausdehnung des Gebührentatbestandes auf den Abschluss eines Vergleichs nach § 106 Satz 2 VwGO gibt der Wortlaut der Nr. 3104 VV zum RVG nicht her. Anderer Auffassung in neuerer Rechtsprechung BGH, Beschluss vom 03.07.2006 - II 2 C. 31/05 -, Rpfleger 2006, 624 f sowie bei juris. Nach der Vorschrift entsteht die Terminsgebühr auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder gemäß § 307 Abs. 2 oder § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Fall ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Der Wortlaut bezieht sich demnach in der ersten Alternative auf das Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO (= § 101 Abs. 2 VwGO) und nicht auf das Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO bzw. § 106 Satz 2 VwGO. Vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.12.2004, a.a.O.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 30.06.2004 - VI ZB 81/03 -, NJOZ 2004, 4083. Wäre die Ausdehnung des Gebührentatbestandes auch auf das Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO bzw. § 106 Satz 2 VwGO beabsichtigt gewesen, hätte es der Einschränkung in Nr. 3104 VV "in einem solchen Verfahren" nicht bedurft, sondern es hätte die allgemeine Bezugnahme auf eine Verfahrensbeendigung durch den Abschluss eines Vergleichs genügt.