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Urteil

9 K 1517/06

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2006:1214.9K1517.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger, der seit 1996 mit einem Autoradio als Rundfunkteilnehmer angemeldet ist, arbeitet ehrenamtlich und unentgeltlich im Missionsdienst der E. T. -Mission e.V. Er wohnt mit seiner Frau und den beiden Kindern gemeinsam mit anderen Missionarsfamilien mietfrei in einem Missionshaus in Q. -X. und wird dort von Vereinsmitgliedern unentgeltlich verpflegt. Der Wert der Sachleistungen wird vom Verein mit monatlich 194,20 EUR für die Wohnung und 520,78 EUR für Verpflegung angegeben. Barentgelte und Sozialversicherungsabgaben werden darüber hinaus nicht gewährt. Weitere Ausgaben, wie z.B. für Kleidung für sich und seine Familie, Krankenkassenbeiträge und die Unterhaltung des Autos, finanziert der Kläger durch Spenden, die für ihn persönlich von Gemeindegliedern geleistet werden. Darüber hinaus erhält er für die beiden minderjährigen Kinder Kindergeld in Höhe von 308,00 EUR monatlich. 3 Von Februar 2004 bis Ende April 2005 war der Kläger durch Bescheide der Stadt Q. -X. von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Unter dem 2. April 2005 beantragte er unter Berufung auf die Härtefallregelung in § 6 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - RGebStV - die weitere Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Dem Antrag legte er eine Bescheinigung der E. T1. -Mission e.V. bei, die darin den Wert seiner Sachbezüge angibt und bittet, für den Kläger die Härtefallregelung anzuwenden, weil er keine Unterstützungsgelder von staatlicher Seite beanspruche und somit keinen Bescheid im Sinne von § 6 Abs. 1 RGebStV vorlegen könne. Aufgrund seines Einkommens sei seine Lage aber mit der von Leistungsempfängern im Sinne von § 6 Abs. 1 RGebStV vergleichbar. 4 Mit Bescheid vom 15. Juni 2005 lehnte der Beklagte den Befreiungsantrag ab, weil der Kläger keinen Nachweis über den Empfang von Leistungen nach § 6 Abs. 1 RGebStV erbracht habe. 5 In seinem Widerspruch wies der Kläger unter anderem darauf hin, dass er seinen Befreiungsantrag nicht auf § 6 Abs. 1, sondern auf Abs. 3 der Norm gestützt habe. Seine Situation sei mit der von Leistungsempfängern nach § 6 Abs. 1 RGebStV vergleichbar, deshalb müsse in seinem Fall ein Härtefall angenommen werden. 6 In einem Schreiben vom 12. August 2005 führte der Beklagte aus, dass die Härtefallregelung im § 6 Abs. 3 RGebStV das gesetzgeberische Ziel, dass nach der Neuregelung eine Gebührenbefreiung grundsätzlich dann ausscheiden solle, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 nicht nachgewiesen werde, unberührt lasse. Die Vorschrift stelle keinen Auffangtatbestand dar, der stets dann greife, wenn die Voraussetzung für eine Befreiung nach Abs. 1 nicht vorliegen. Eine Erweiterung der Fallgruppen nach § 6 Abs. 1 RGebStV solle durch Abs. 3 ebenso wenig vorgenommen werden wie eine Umgehung der Voraussetzungen. Auch in materieller Hinsicht liege kein Härtefall vor. Insbesondere sei nicht dargelegt, aus welchen Gründen der Kläger keine sozialen Leistungen im Sinne von § 6 Abs. 1 RGebStV erhalte. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialleistungen nicht erfülle. Für das Vorliegen einer vergleichbaren Bedürftigkeit mit Empfängern von Sozialleistungen nach § 6 Abs. 1 RGebStV habe der Kläger nichts vorgetragen. Auch nach Prüfung der besonderen Umstände des Einzelfalles sei nicht zu erkennen, dass ein atypischer Sachverhalt vorliege, den der Gesetzgeber, hätte er ihn mit seinen Folgen gekannt, so nicht zu Lasten des Klägers geregelt hätte. 7 Darauf erwiderte der Kläger, dass die Anforderungen für das Vorliegen einer besonderen Härte nach § 6 Abs. 3 RGebStV nicht derart hoch gesteckt werden dürften, dass die Vorschrift praktisch leer laufe. Das sei erkennbar nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen. Der Gesetzgeber habe im Übrigen einen derart atypischen Fall nicht berücksichtigen können. Eine vollzeitliche und nur gegen Naturalleistungen erfolgende Tätigkeit für eine freikirchlich-missionarische Einrichtung weiche ganz erheblich vom Regelfall ab. Leistungen nach dem SGB II könne er nicht beantragen, weil das für ihn das Ausscheiden aus der Mission bedeute. Voraussetzung für eine Leistung nach dem SGB II sei unter anderem die Pflicht des Einsatzes der Arbeitskraft auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Für diesen Arbeitsmarkt stehe er aber gerade nicht zur Verfügung. Werde in seinem Fall ein besonderer Härtefall verneint, habe er nur die Möglichkeit, entweder aus dem Missionsdienst auszuscheiden oder aber dauerhaft vom Empfang von Rundfunksendungen ausgeschlossen zu sein, weil tatsächlich keine Mittel zur Bestreitung von Gebühren vorhanden seien. Dieses Ergebnis sei aber unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Erwägungen nicht haltbar. Der Gesetzgeber würde in einem so besonders gelagerten Fall nicht vom Antragsteller erwarten, dass er allein wegen des Empfangs von Rundfunksendungen seine gesamte Lebensplanung umstelle. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2006 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen seine Argumente aus dem Schreiben vom 12. August 2005. 9 Am 12. April 2006 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung seinen Vortrag im Vorverfahren wiederholt und vertieft. Der Kläger beantragt, 10 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 15. Juni 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2006 zu verpflichten, ihn, den Kläger, ab Mai 2005 weiterhin von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung weist er ergänzend darauf hin, dass die Einkommensverhältnisse des Klägers undurchsichtig seien und weder hinreichend dargetan noch bewiesen seien. Damit sei noch gar kein Beweis dafür erbracht, dass der Kläger überhaupt nach seinem Einkommen mit der Personengruppe des § 6 Abs. 1 RGebStV vergleichbar ist. Aber auch bei einem entsprechenden Nachweis lasse sich die Annahme eines Härtefalles nicht rechtfertigen. Zu einer vergleichbaren finanziellen Situation müssten weitere, in der Person des Antragstellers und seiner Lebenssituation liegende außergewöhnliche Gründe gegeben sein, die die Annahme eines Härtefalles rechtfertigten. Solche außergewöhnlichen Gründe bestünden beim Kläger nicht. Atypisch sei nicht die Lebenssituation des Klägers, sondern allein die als Sondergemeinschaft einzuordnende T2. , die eine "abgeschirmte Sonderexistenz" friste. 14 Darüber hinaus komme die Anwendung des § 6 Abs. 3 RGebStV auch deshalb nicht in Betracht, weil ausweislich der Gesetzbegründung durch die Neuregelung gerade erreicht werden sollte, dass keine umfänglichen Berechnungen mehr notwendig sind um festzustellen, ob die Befreiungsvoraussetzungen gegeben sind oder nicht. Seitens der Rundfunkanstalten sei insgesamt keine Einkommensermittlung mehr vorzunehmen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des dazu vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 15. Juni 2005 und der Widerspruchsbescheid vom 27. März 2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. 18 Die Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden § 6 Abs. 3 RGebStV liegen nicht vor. Nach dieser Norm kann die Rundfunkanstalt unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Absatz 1 in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien. 19 Der Begriff des "Härtefalls" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Er ist im Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht näher umschrieben. Nach der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 13/6202 zu Nr. 6, S. 42) liegt ein besonderer Härtefall insbesondere dann vor, wenn, ohne dass die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 gegeben sind, eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann. Daraus ist aber nicht der Schluss zu ziehen, dass nach § 6 Abs. 3 RGebStV in allen Fällen, die zwar nicht unter § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 10 RGebStV fallen, in denen die betroffenen Personen aber ähnlich wirtschaftlich bedürftig sind, ohne weiteres eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu gewähren ist. Hinzukommen müssen weitere, in der Person des Antragstellers oder seinen besonderen Lebensumständen liegende Gründe, die die Annahme einer besonderen Härte rechtfertigen. 20 Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 16 E 1615/05 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. April 2006 - 27 K 4554/05 - und VG Berlin, Urteil vom 28. Juni 2006 - 27 A 29.06 -. 21 Obwohl der Kläger die Höhe der ihm durchschnittlich im Monat zugewendeten Spenden nicht beziffert hat, geht das Gericht zu seinen Gunsten davon aus, dass er sich finanziell in einer vergleichbaren Lage befindet wie ein Empfänger von Leistungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV, er also wirtschaftlich ähnlich bedürftig ist. 22 Für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht mangelt es aber in seinem Fall an der erforderlichen besonderen Härte. 23 Der Begriff der (besonderen) Härte steht für eine (besondere) soziale Ungerechtigkeit oder Benachteiligung. 24 Vgl. etwa Duden, Deutsches Universal-Wörterbuch, und Wahrig, Deutsches Wörterbuch. 25 Dem Begriff immanent ist also, dass es sich um eine ungewollte Notlage handelt, dem Betroffenen ohne sein Zutun durch äußere Umstände Unrecht - im weitesten Sinne - geschieht. 26 Vor diesem Hintergrund kann für den Kläger das Vorliegen einer besonderen Härte nicht bejaht werden. Er hat sich bewusst dafür entschieden, als Missionar für die Deutsche T1. -Mission e.V. tätig zu werden und ausschließlich von dem zu leben, was ihm der Missionsverein für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung stellt und andere Vereinsmitglieder bzw. von ihm angesprochene Menschen für ihn an Spenden leisten. Hinsichtlich des aus Spenden stammenden Geldes wiederum hat er entschieden, dieses neben den von ihm zu zahlenden Krankenkassenbeiträgen vorrangig für die Finanzierung eines Autos einzusetzen. Angesichts des Lebensentschlusses des Klägers, sich mit dem zu bescheiden, was seine Kirche für ihn für notwendig hält und andere Menschen ihm freiwillig zuwenden, kann in dem Umstand, dass - offenbar - der Missionsverein ein Radio nicht für erforderlich hält und das ihm von anderen zur Verfügung gestellte Geld regelmäßig nicht auch für die Zahlung der Rundfunkgrundgebühr ausreicht, keine ungewollte Ungerechtigkeit und damit keine Härte gesehen werden. Das Risiko, gegebenenfalls ganz oder zeitweilig ohne Zugang zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk leben zu müssen, ist vielmehr von dem freiwillig und selbstständig gefassten Lebensentwurf des Klägers mit umfasst. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.