Urteil
4 K 335/05
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2006:1122.4K335.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens bis zur teilweisen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache tragen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Kläger zu ¾ und der Beklagte und die Beigeladene zu jeweils 1/8, die Kosten danach trägt einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am ........... geborene Kläger war vom 01.12.1991 bis zu seiner vorzeitigen Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit als Beamter beim Beklagten beschäftigt. Seinen Versorgungsbezügen liegt ein Ruhegehaltssatz von 66,34 % zugrunde. 3 Ende der 70er Jahre wurden beim Kläger die Symptome einer Multiplen Sklerose diagnostiziert; im Jahr 1987, in dem es zu einem - weiteren - Krankheitsschub kam, erfolgte die gesicherte Diagnose. Unter dem 06.07.1982 stellte das Versorgungsamt Bielefeld bei ihm einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 fest. Mit Bescheid vom 20.02.1989 wurden folgende Behinderungen anerkannt: insuffiziente Wirbelsäule mit Lumbalgien und blockierenden Erscheinungen und Nervenleiden. Im Jahr 1988 kam es zu einem rechtsseitigen Bandscheibenvorfall im Halswirbelbereich C 5/6. 4 Am 21.09.1993 erlitt der Kläger auf dem Weg zur Dienststelle einen unverschuldeten Auffahrunfall. Bei diesem Geschehen, das als Dienstunfall anerkannt wurde, zog er sich nach den Feststellungen des Dr. Rehmer vom Unfalltag eine Prellung der Brust- und Lendenwirbelsäule sowie der linken Schulter und eine Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule zu. Im November 1993 wurde beim Kläger ein weiterer Bandscheibenvorfall im Halswirbelbereich C 4/5 diagnostiziert. 5 Mit Schreiben vom 06.06.1994 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Zahlung eines Unfallausgleichs rückwirkend ab dem 21.09.1993. 6 Auf Veranlassung der Amtsärztin Dr. S. vom Gesundheitsamt des Beklagten erstattete daraufhin Dr. O. vom C. C1. Q. unter dem 27.02.1995 ein Gutachten aus orthopädischer Sicht. 7 Unter dem 27.06.1995 setzte das Versorgungsamt Bielefeld den GdB des Klägers auf 80 fest. Folgende Behinderungen wurden dabei berücksichtigt: Funktionseinschränkung der Hals- und Lendenwirbelsäule mit Nerven- und Muskelreizungen, Nervenleiden und Funktionseinschränkung des linken Schultergelenks. Am 22.11.1995 wurde das linke Schultergelenk des Klägers operiert. 8 Nachdem der Kläger - abgesehen von einem Arbeitsversuch - seit dem Unfalltag nicht mehr zum Dienst erschienen war, versetzte der Beklagte ihn mit Bescheid vom 04.09.1995 mit Ablauf des 31.12.1995 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. 9 Mit Schreiben vom 19.02.1996 beantragte der Kläger sinngemäß die Gewährung eines Unfallruhegehalts ab dem 01.01.1996. 10 In mehreren Zivilverfahren beim Landgericht (LG) Hildesheim und beim Oberlandesgericht (OLG) Celle erstritt der Kläger, der sich nach dem Dienstunfall über schmerzhafte Bewegungseinschränkungen seiner Halswirbelsäule und seiner linken Schulter sowie über Sensibilitätsstörungen an seinen Fingern und Probleme mit seiner Feinmotorik beklagte, vom Unfallschädiger und dessen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsträger u.a. Schmerzensgeld und anteilig die Differenz zwischen seinen früheren Bezügen und seinem Ruhegehalt. Außerdem wurde der Haftpflichtversicherungsträger des gegnerischen Kraftfahrzeugs in weiteren Zivilprozessen verurteilt, an den Beklagten dieses Verfahrens Schadensersatz im Hinblick auf die bis zur Zurruhesetzung des Klägers gezahlten Dienstbezüge zu leisten. Im Rahmen dieser Rechtsstreite wurden Sachverständigengutachten des Prof. Dr. N. von der Klinik und Poliklinik für Neurochirurgie der H. -B. -Universität H1. vom 04.12.1995, 30.06.1997 und 14.04.1998, ferner des Prof. Dr. O1. von der Orthopädischen Gutachtenstelle in H1. vom 19.02.1998 und des Prof. Dr. S1. von der Klinik und Poliklinik für Orthopädie des Universitätsklinikums I. -F. vom 14.02.2001 und vom 03.12.2001 eingeholt. Außerdem brachte der Haftpflichtversicherungsträger Stellungnahmen des Dr. Dr. X. von der Klinik am S2. in C1. P. vom 03.03.1997 und vom 26.08.1997 bei. 11 Auf Empfehlung der Amtsärztin Dr. S. wurde noch ein nervenärztliches Gutachten in Auftrag gegeben, das Prof. Dr. S3. von der Neurologischen Universitätsklinik H1. unter dem 04.06.1997 verfasste. 12 Unter dem 26.03.2003 kam der Amtsarzt Dr. X1.----ring nach Auswertung der ihm vorliegenden Gutachten u.a. zu der Bewertung, dass der Halswirbelsäulenschaden als Folge des Bandscheibenvorfalls C4/5 mit linksseitigen Schmerzen, der auf den Unfall zurückzuführen sei, für den Eintritt der Dienstunfähigkeit des Klägers keine wesentliche Rolle gespielt habe. Diese sei vielmehr infolge der multiplen, zum Teil schwerwiegenden nicht unfallbedingten Gesundheitsstörungen eingetreten. 13 Diese amtsärztliche Einschätzung nahm der Beklagte zum Anlass, die Anträge des Klägers auf Gewährung eines Unfallausgleichs und eines Unfallruhegehalts mit Bescheid vom 24.06.2004 abzulehnen. 14 Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 17.07.2004 Widerspruch. Er rügte, dass das erhebliche Halswirbelschleudertrauma als eigenständige Verletzung nicht berücksichtigt worden sei. Die Annahme des Amtsarztes, bei seinem linken Schultergelenk sei seit 1991 eine Vorschädigung vorhanden gewesen, sei unzutreffend, da degenerative Veränderungen am Unfalltag diagnostisch nicht festgestellt worden seien. Die mit dem Bandscheibenvorfall im Bereich C4/5 verbundenen Beschwerden hätten im Lauf der Zeit kontinuierlich zugenommen. Auch hinsichtlich der Bandscheibenproblematik im Segment C 5/6 sei das Unfallgeschehen für das erneute Auftreten von Beschwerden als ursächlich anzusehen. Die Annahme einer überwiegenden Ursächlichkeit der Vorerkrankungen für die vorzeitige Pensionierung sei auch deshalb unzutreffend, da der Beklagte gegenüber dem LG Hildesheim selbst vorgetragen habe, dass aufgrund krankheitsbedingter Fehlzeiten vor dem Unfall kein Anlass zur Einleitung eines Zurruhesetzungsverfahrens bestanden habe. Hinsichtlich der Lendenwirbelerkrankung und der Multiplen Sklerose sei sogar bis heute keine Verschlechterung seines Zustandes eingetreten. In den dienstlichen Beurteilungen vor dem Unfall sei er als stark belastbar angesehen worden. Nicht gewürdigt worden seien auch die infolge des Unfalls und der Verfolgung seiner Ansprüche erlittenen seelischen Beeinträchtigungen. 15 Zu diesen Einwendungen nahm der Amtsarzt Dr. X1.----ring unter dem 18.11.2004 ergänzend Stellung. Daraufhin wies der Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 21.01.2005 zurück. 16 Am 15.02.2005 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er rügt, dass es sich bei den ohnehin nicht schlüssigen amtsärztlichen Gutachten um Parteigutachten handele, die nicht verwertbar seien. Zwei Zivilgerichte hätten rechtskräftig festgestellt, dass seine Dienstunfähigkeit - wenn auch prozentual abgestuft - mindestens bis zum 31.12.1995 unfallbedingt gewesen sei. Prof. Dr. N. sei von einem unfallunabhängigen Eintritt in den Ruhestand erst ab dem Jahr 1998 ausgegangen. 17 In der zweiten mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des Unfallausgleichs in der Hauptsache für erledigt erklärt. 18 Der Kläger beantragt nunmehr nur noch, 19 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24.06.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2005 zu verpflichten, dem Kläger ein Unfallruhegehalt zu gewähren. Der Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Er gibt zu bedenken, dass den amtsärztlichen Gutachten im Vergleich mit Privatgutachten ein hoher Beweiswert zukomme. Die Bewertung des Bandscheibenvorfalls im Bereich C 5/6 durch Dr. X1.----ring werde durch die Erklärung des Prof. Dr. N. in der mündlichen Verhandlung des LG Hildesheim vom 09.08.1998 gestützt, dass sich aus einer etwaigen Verschlimmerung des Segments C 5/6 ... keine Relevanz der unfallbedingten Dienstunfähigkeit" ergebe. Seine weitere Äußerung, dass es sich bei den Unfallfolgen um den letzten Tropfen, der das Fass zum Überlaufen brachte", gehandelt habe, zeige, dass der Unfall nur eine sog. Gelegenheitsursache gewesen sei. Dies werde auch durch die Aussage des Dr. W. bestätigt, dass der Bandscheibenvorfall C 4/5 nicht traumatischer Ursache gewesen sei, dass die degenerative Entwicklung vielmehr durch den Unfall (nur) verstärkt und beschleunigt worden sei. Auch der vom OLG Celle beauftragte Gutachter Prof. Dr. S1. habe ausgeführt, dass die beim Kläger vorhandene Nervenwurzelreizung auch durch banale Alltagsbewegungen ausgelöst werden könne". Die Beweiserleichterungsregelungen des § 287 ZPO bei der Prüfung der haftungsausfüllenden Kausalität kämen im Dienstunfallrecht nicht zum Tragen. 22 Die Beigeladene beantragt ebenfalls, 23 die Klage abzuweisen. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Prozessakten des Landgerichts Hildesheim in den Verfahren 2 O 3/95, 2 O 550/06 und 2 O 307/97 sowie des OLG Celle in den Verfahren 14 U 286/98 und 14 U 291/98, ferner der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. 25 Entscheidungsgründe: 26 Das Verfahren war einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. 27 Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung eines Unfallruhegehalts gemäß § 36 BeamtVG. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 24.06.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 28 Gemäß § 36 Abs. 1 BeamtVG erhält der Beamte, der infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist, ein Unfallruhegehalt. Der Gebrauch des Wortes infolge" macht dabei deutlich, dass die Bewilligung eines Unfallruhegehalts einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Dienstunfall, der Dienstunfähigkeit und der Zurruhesetzung des Beamten voraussetzt. Daran fehlt es hier im Falle des vor dem Dienstunfallgeschehen vom 21.09.1993 erheblich vorgeschädigten Klägers. 29 Ob in Fällen, in denen mehrere Ursachenzusammenhänge zur Dienstunfähigkeit und Zurruhesetzung eines Beamten führen und nur einer davon einen Bezug zu einem Dienstunfall aufweist, ein Anspruch auf Unfallruhegehalt besteht, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), 30 vgl. Entscheidungen vom 30.06.1988 - 2 C 77/86 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 6; vom 15.09.1994 - 2 C 24/92 -, Buchholz 237.6 § 227 NdsBG Nr. 1; vom 18.04.2002 - 2 C 22/01 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12; vom 08.03.2004 - 2 B 54/03 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 13, 31 davon ab, ob der dienstunfallbezogene Kausalzusammenhang die wesentliche Ursache" darstellt. Der Begriff der wesentlichen Ursache" wird dabei vom BVerwG folgendermaßen umschrieben: 32 Als Ursache im Rechtssinne sind auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hatte. Alle übrigen Bedingungen im natürlich-logischen Sinne scheiden als Ursachen im Rechtssinne aus. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht der Beamten kann hiernach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (und) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene krankhafte Veranlagung beziehungsweise das anlagebedingte Leiden in dem bei Eintritt des Ereignisses bestehenden Stadium gehören - eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgebend anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demgemäß sog. Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, d.h. wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte. Eine solche untergeordnete Bedeutung wird jedenfalls auch immer dann anzunehmen sein, wenn das Ereignis der letzte Tropfen" war, der das Maß zum Überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war." 33 Davon ausgehend teilt die Kammer die Auffassung des Beklagten, dass nicht der Dienstunfall vom 21.09.1993, sondern die beim Kläger vorhandene erhebliche Vorschädigung die wesentliche und damit im Rahmen des § 36 Abs. 1 BeamtVG die allein maßgebliche Ursache für seine Dienstunfähigkeit und Zurruhesetzung war. Dabei legt die Kammer ihrer Einschätzung sämtliche in den beigezogenen Akten befindlichen Gutachten zugrunde, die sich mit dieser Fragestellung befassen und ausnahmslos keine der Klage zum Erfolg verhelfenden Feststellungen enthalten. 34 So führte der Orthopäde Dr. O. vom C. C1. Q. in seinem Gutachten vom 27.02.1995 aus, dass die Dienstunfähigkeit des Klägers seit dem Unfalltag seiner Meinung nach überwiegend auf der psychischen Fehlverarbeitung des Unfallereignisses beruhe. 35 In diesem Zusammenhang legte Dr. Dr. X. von der Klinik am Rosengarten in C1. P. in seiner Stellungnahme vom 03.03.1997 dar, dass die vorzeitige Pensionierung des Klägers zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als sich das degenerative Grundleiden der Halswirbelsäule erneut verschlimmert habe. Es sei nicht erkennbar, dass die am 21.09.1993 erlittene Weichteildistorsionsverletzung der Halswirbelsäule zu einem nachvollziehbaren Dauerschaden geführt habe. 36 Zu keiner für den Kläger positiven Bewertung gelangte auch Prof. Dr. S3. von der Neurologischen Universitätsklinik H1. in seinem Gutachten vom 04.06.1997. Demnach habe sich die dauernde Dienstfähigkeit des Klägers aus der Gesamtheit aller Diagnosen ergeben, wobei die jetzt vorliegende Dienstunfähigkeit überwiegend auf unfallfremde Gesundheitsschädigungen zurückzuführen sei. 37 Nach der Einschätzung des Prof. Dr. O1. von der Orthopädischen Gutachtenstelle in H1. vom 19.02.1998 habe eine unfallbedingte Dienstunfähigkeit des Klägers maximal bis einschließlich 31.03.1994 bestanden. Sofern am 31.12.1995 eine Dienstunfähigkeit bestanden habe, sei diese auf unfallunabhängige Faktoren - Multiple Sklerose, Bandscheibenvorfall bzw. Bandscheibenvorwölbung an der Halswirbelsäule, Lumbalsyndrom und Schulterbeschwerden - zurückzuführen. 38 Selbst die Stellungnahmen des Prof. Dr. N. von der Klinik und Poliklinik für Neurochirurgie der H. -B. -Universität H1. , die im Vergleich mit den anderen Gutachten für den Kläger günstiger ausfallen, können das Klagebegehren nicht erfolgreich stützen. Zwar ging Prof. Dr. N. als einziger Gutachter davon aus, dass der Unfall vom 21.09.1993 für das - bereits vorgeschädigte - Halswirbelsäulensegment C4/5 und somit für die linksseitige Zervikobrachialgien eine richtungsweisende Verschlimmerung in Form einer Beschleunigung der Bandscheibendegeneration dargestellt habe. Außerdem führte er unter dem 30.06.1997 aus, dass eine vorzeitige Pensionierung des Klägers aufgrund von Beschwerden seitens der Halswirbelsäule ohne das Unfallereignis zum jetzigen Zeitpunkt eher unwahrscheinlich gewesen wäre. Hier sei ebenso wie bei der Gesamtbeurteilung der Unfallschäden eine 50%ige Teilursache - entsprechend seiner Bewertung vom 04.12.1995 - unfallabhängig zu sehen. Von dieser Ansicht rückte Prof. Dr. N. jedoch in seinem letzten Gutachten vom 14.04.1998 wieder ab (vgl. S. 24 ff.). Demnach korrigierte er nach einer erneuten Untersuchung des Klägers die früher angenommene 50%ige Unfallursächlichkeit der Gesamtbeschwerden, da der Bandscheibenvorfall in Höhe C4/5 zum jetzigen Zeitpunkt klinisch keine nennenswerte Bedeutung mehr aufweise. Etwa ab Oktober 1994 sei der unfallunabhängige Bandscheibenvorfall im Bereich C 5/6 für mindestens die Hälfte der Symptome im Bereich der Halswirbelsäule verantwortlich. Die Symptomatik der linken Schulter sei aus heutiger Sicht als unfallunabhängig zu bewerten, denn die Schulter sei aufgrund eines Engpasssyndroms operiert worden. Retrospektiv müsse eine vorzeitige Pensionierung auch ohne den Unfall zu einem späteren Zeitpunkt als wahrscheinlich angenommen werden, da mittlerweile unfallunabhängige Beschwerden das Beschwerdebild prägten. Vor diesem Hintergrund sei die Dienstunfähigkeit des Klägers vom 21.09.1993 bis zum 31.12.1993 zu 100 %, vom 01.01. bis zum 31.10.1994 zu 50 % und vom 01.11.1994 bis zum 31.12.1995 nur noch zu 20 % auf den Verkehrsunfall zurückzuführen. Ergänzend dazu führte Prof. Dr. N. in der mündlichen Verhandlung des LG Hildesheim vom 09.09.1998 aus, dass es sich bei den Unfallfolgen um den letzten Tropfen, der das Fass zum Überlaufen brachte und der damit die Voraussetzung zur Pensionierung brachte", gehandelt habe. Es stünden gegenwärtig die alten Grunderkrankungen im Vordergrund und hätten mehr Gewicht, während die Unfallsymptome zwischenzeitlich fast vollständig in den Hintergrund getreten seien. Aller Voraussicht nach wäre eine vorzeitige Pensionierung unfallunabhängig ohnehin im Jahr 1997/1998 erfolgt. Mit diesen Bewertungen hat auch Prof. Dr. N. , dessen Wortwahl der Formulierung des BVerwG nahezu entspricht, zum Ausdruck gebracht, dass der Dienstunfall vom 21.09.1993 lediglich eine Gelegenheitsursache i.S.d. Dienstunfallrechts für den Eintritt der Dienstunfähigkeit des Klägers und dessen Zurruhesetzung darstellte. 39 Schließlich kam auch Prof. Dr. S1. von der Klinik und Poliklinik für Orthopädie des Universitätsklinikums I. -F. in seinem Gutachten vom 14.02.2001 zu keinem anderen Ergebnis. Seinen Ausführungen zufolge seien die beim Kläger noch vorhandenen Beschwerden nach Ablauf des zweiten Jahres nach dem Unfallereignis nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschließlich degenerativer Natur. Die Unfallfolgen könnten somit ab dem 21.09.1995 nicht mehr für die Dienstunfähigkeit und die Pensionierung des Klägers verantwortlich gemacht werden. 40 Vor dem Hintergrund dieser im Ergebnis übereinstimmenden Sachverständigengutachten bietet die den angegriffenen Bescheiden zugrundeliegende Einschätzung des Amtsarztes Dr. X1.----ring vom 26.03.2003, dass die Dienstunfähigkeit des Klägers infolge der multiplen, zum Teil schwerwiegenden nicht unfallbedingten Gesundheitsstörungen eingetreten sei, keinen Anlass zur Beanstandung. 41 Die Klage war daher, soweit sie noch anhängig war, abzuweisen. 42 Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits der Vereinbarung der Beteiligten in der zweiten mündlichen Verhandlung und im Übrigen § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kostenquote trägt dem jeweiligen Teilunterliegen der Beteiligten Rechnung. Es entsprach der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sich diese durch die Stellung eines eigenen Sachantrags am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). 43 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.