Urteil
4 K 94/06
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2006:1115.4K94.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am .......... geborene Klägerin ist im J. der Beklagten als Beamtin beschäftigt. 3 Nachdem die Vorgesetzten bei der Klägerin seit 1995 wiederholt eine verminderte Leistungsfähigkeit am Arbeitsplatz festgestellt hatten, ordnete die Beklagte - nach mehreren Untersuchungen der Klägerin durch den amtsärztlichen Dienst - unter dem 09.04.2003 u.a. an, dass sie die ambulante Behandlung ihrer psychischen Krankheit zu intensivieren und sich nach Ablauf eines halben Jahres erneut beim amtsärztlichen Dienst vorzustellen habe. Diese Anordnungen waren Gegenstand des Klageverfahrens 4 K 5564/03, das übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Ein zwischenzeitlich eingeleitetes Zurruhesetzungsverfahren wurde aufgrund des Ergebnisses der psychiatrischen Untersuchung der Klägerin vom 16.03.2004 zum 31.03.2004 eingestellt. 4 Am 23.07.2004 fand erneut eine psychiatrische Untersuchung der Klägerin durch die Amtsärztin Dr. T. statt, da seitens der Vorgesetzten in dem Vierteljahr davor wieder erhebliche Leistungsdefizite bemerkt wurden. Unter dem 27.07.2004 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass eine weitere amtsärztliche Stellungnahme zur Frage der Dienstfähigkeit eingeholt werde. Dem stimmte der zeitgleich in Kenntnis gesetzte Personalrat unter dem 10.08.2004 zu. Dr. T. kam dann in ihren Stellungnahmen vom 03.08.2004, ohne dass eine weitere Untersuchung der Klägerin erfolgte, und vom 11.08.2004 nach einem weiteren psychiatrischen Gespräch am 06.08.2004 zu dem Ergebnis, dass diese aus psychiatrischen Gründen als dienstunfähig angesehen werden müsse. Auf die Anhörung der Klägerin unter dem 09.08.2004 erhob diese am Folgetag schriftlich Einwendungen gegen die beabsichtigte Zurruhesetzung. Nach Zustimmung des Personalrates zu dieser Maßnahme am 10.08.2004 versetzte die Beklagte die Klägerin daraufhin mit Bescheid vom 18.08.2004 mit Ablauf des Monats August 2004 in den Ruhestand. 5 Dieser Entscheidung widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 25.08.2004, woraufhin die Beklagte unter dem 30.08.2004 die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 18.08.2004 anordnete. 6 Am 16.09.2004 stellte die Klägerin beim erkennenden Gericht einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Zur Begründung machte sie geltend, dass die amtsärztliche Stellungnahme vom 03.08.2004 bereits vor der Zustimmung des Personalrates verfasst worden sei. Daher sei sie nicht verwertbar und im Übrigen auch inhaltlich unzutreffend. Außerdem habe der Personalrat der beabsichtigten Zwangspensionierung bereits am 10.08.2004 zugestimmt und sich daher nicht mit ihren schriftlichen Einwendungen auseinandergesetzt. Sie bestritt auch, dass sie lediglich unterdurchschnittliche Arbeitsleistungen erbringe. 7 Den Eilantrag der Klägerin wies die Kammer mit Beschluss vom 09.11.2004 - 4 L 772/04 - zurück. Die dagegen beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW) erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg (Beschluss vom 02.05.2005 - 1 B 2644/04 -). 8 Auf Veranlassung der Klägerin verfasste Dr. E. von der Klinik G. in C. T1. unter dem 08.06.2005 ein Gutachten, das durch seine Stellungnahme vom 15.08.2005 ergänzt wurde. 9 Den Widerspruch der Klägerin vom 25.08.2004 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.12.2005 zurück. Dieser Entscheidung lag ein weiteres amtsärztliches Gutachten der Dr. T. vom 14.12.2005 zugrunde, das diese nach einer Untersuchung der Klägerin am 13.12.2005 verfasste und in dem sie außerdem die Ausführungen des Dr. E. wie auch eine Stellungnahme des die Klägerin ambulant behandelnden Dr. U. vom 28.11.2005 würdigte. 10 Am 13.01.2006 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie rügt erneut, dass die Beklagte ihre Anhörungsrechte wie auch die Beteiligungsrechte des Personalrates verletzt habe. Ihre Dienstfähigkeit sei jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides wiederhergestellt gewesen. Dr. E. , der eine erhebliche Fachkompetenz aufweise, habe eine günstige Prognose aufgezeigt. Die Einwände der Beklagten dagegen seien nicht nachvollziehbar. Sie sei - seit 1995 - weiterhin in ambulanter Behandlung im Evangelischen Krankenhaus C1. . Dass zwischen den psychiatrischen Gesprächen größere Abstände bestanden hätten, sei auf die behandelnden Ärzte zurückzuführen. Es sei auch nicht zutreffend, dass eine Medikation erst im Zusammenhang mit der Zurruhesetzung erfolgt sei. Vielmehr habe sie bereits im Jahr 2003 das Medikament Risperidon eingenommen, das sie jedoch wegen allergischer Beschwerden habe absetzen müssen. Das Präparat Seroquel habe ihren Zustand stabilisiert, was das Evangelische Krankenhaus C1. in der Stellungnahme vom 23.03.2006 bestätige. Seit dem 03.07.2006 leiste sie - mittlerweile in Vollzeit - mit Erfolg ein kaufmännisches Praktikum im I. C2. C3. ab. 11 Die Klägerin beantragt, 12 den Bescheid der Beklagten vom 18.08.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.12.2005 aufzuheben. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie gibt zu bedenken, dass die Prognose des Dr. E. , die Klägerin sei innerhalb von 6 Monaten wieder voll dienstfähig, durch das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung vom 13.12.2005 widerlegt worden sei. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 4 L 772/04, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Personalakte der Klägerin, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 19 Der Zurruhesetzungsbescheid der Beklagten vom 18.08.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.12.2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei stellt die Kammer zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, d.h. des Widerspruchsbescheides, ab. 20 Für die Kammer ist nicht ersichtlich, dass die angegriffenen Bescheide an formellen Fehlern leiden. Da die Klägerin ihre Einwände gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 18.08.2004 bereits in den Eilverfahren erhoben hat und sich sowohl die Kammer als auch das OVG NRW damit ausführlich auseinandergesetzt haben, wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Gründe der Beschlüsse vom 09.11.2004 - 4 L 772/04 - und vom 02.05.2005 - 1 B 2644/04 - verwiesen. 21 Auch materiell ist die vorzeitige Zurruhesetzung der Klägerin nicht zu beanstanden. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG ist ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflicht dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann ein Beamter nach § 45 Abs. 1 Satz 2 LBG auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb von 6 Monaten mehr als 3 Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer 6 Monate wieder voll dienstfähig wird. Prüfungsmaßstab für die Fähigkeit oder dauernde Unfähigkeit eines Beamten, seine Dienstpflichten zu erfüllen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) 22 - vgl. Urteil vom 27.02.1992 - 2 C 45.89 -, Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 1992, 242 m.w.N. - 23 das funktionelle Amt im abstrakten Sinne, im Falle der Klägerin also - ohne Beschränkung auf einen bestimmten Dienstposten - das Amt einer Stadtbauamtfrau bei ihrer Beschäftigungsbehörde. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1990 - 2 C 18/89 -, ZBR 1990, 352. 25 Die Klägerin ist auf Grund ihrer psychischen Erkrankung nicht mehr in der Lage, die ihr in diesem funktionellen Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen. Sie ist damit dienstunfähig i.S.v. § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG. Die Kammer folgt dabei den überzeugenden Gutachten der Amtsärztin Dr. T. (Ärztin für Psychiatrie, Psychotherapie) vom 03.08.2004, 11.08.2004 und 14.12.2005. In den ersten beiden Gutachten legte Dr. T. nachvollziehbar dar, dass die von den Vorgesetzten bei der Klägerin festgestellten unzureichenden Arbeitsleistungen auf eine ausgeprägte Arbeitsstörung zurückzuführen seien. Diese Störung, die ausschließlich krankheitsbedingt und nicht überlastungs- oder abteilungsbedingt sei, zeige sich durch Haften, Zähigkeit und Zwanghaftigkeit in der Bewältigung gestellter Aufgaben bei vermindertem Einsichtsvermögen und mangelnder Entwicklung von Selbstkritik. An dieser Einschätzung hielt Dr. T. in ihrer unmittelbar vor der Widerspruchsentscheidung verfassten Stellungnahme vom 14.12.2005 nach einer persönlichen Untersuchung der Klägerin am Vortag fest. Demnach habe die Klägerin unverändert keine Krankheitseinsicht und auch keine selbstkritische Haltung über ihr Ausscheiden aus dem Dienst gezeigt. Da bei der Klägerin, deren Vorwurfshaltung gegenüber der Beklagten wahnhaft anmute, keine echte Auseinandersetzungsmotivation erkennbar gewesen sei, sei die Wahrscheinlichkeit, dass sie eine psychotherapeutisch ergänzende Behandlung durchführe, gering. Daher sei eine Dienstfähigkeit - auch in Teilen - bis auf weiteres nicht gegeben. Diese Ausführungen überzeugen die Kammer deshalb in besonderem Maße, da sie von Dr. U. vom Evangelischen Krankenhaus C1. , der das Krankheitsbild der Klägerin als ambulant behandelnder Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie seit Jahren gut kennt, bestätigt werden. So gelangte Dr. U. in seiner Stellungnahme vom 28.11.2005 zu der Einschätzung, dass die Klägerin nur sehr bedingt ein Krankheitsverständnis habe aufbauen können. Ihre Mitwirkungsbereitschaft sei sehr stark von einem von ihr empfundenen äußeren Druck seitens der Beklagten abhängig gewesen. Es habe eine deutliche Diskrepanz zwischen subjektiv wahrgenommener Arbeitsfähigkeit und der Versetzung in den Ruhestand bestanden. Wenn sich auch keine vordergründig wahnhaft anmutenden Gedankeninhalte zeigten, sehe sich die Klägerin - gedanklich eingeengt auf die Themen Arbeitsplatz und Kampf um diesen - doch als Opfer. Die Diagnose einer paranoiden Psychose lehne sie ab. Eine mögliche Verbesserung ihrer Arbeitsleistungen könne vermutet werden, dennoch ergebe sich ein anhaltendes Verhaltensmuster mit starrer Reaktion, aus dem persönliches Leid und eine bedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit resultierten. 26 Diese auf langjähriger Beobachtung und Fachkompetenz fußenden Bewertungen hat die Klägerin nicht nachhaltig entkräftet. 27 Zwar bescheinigte Dr. E. der Klägerin nach zwei Untersuchungen am 01.06.2005 und am 08.08.2005 in seinen Stellungnahmen vom 08.06.2005 und vom 15.08.2005, dass bei ihr Krankheitseinsicht vorhanden sei und keine paranoiden Verarbeitungsmuster bestünden. Ferner gebe es keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsveränderung im Rahmen der psychischen Erkrankung oder auf eine hirnorganische Leistungseinbuße. Daher sei die Klägerin in der Lage, ihre frühere Tätigkeit an 5 Wochentagen im Umfang von jeweils 4 Stunden wieder auszuüben. Sollte im weiteren Verlauf eine stabile psychische Situation vorliegen und sich die Klägerin den beruflichen Anforderungen wieder voll gewachsen fühlen, sei nach - letztlich - 6 Monaten eine vollständige Wiedereingliederung realistisch. Allerdings setzt auch Dr. E. für eine erfolgreiche Wiedereingliederung eines Patienten mit einer paranoiden Psychose u.a. eine bestehende Krankheitseinsicht voraus, die im Falle der Klägerin nach den übereinstimmenden Einschätzungen der Amtsärztin Dr. T. und des Dr. U. jedoch gerade nicht vorhanden ist und die auch Dr. E. nicht widerspruchsfrei festgestellt hat (vgl. dazu dessen Ausführungen auf S. 10 und S. 13 seines Gutachtens vom 08.06.2005). Hinzu kommt, dass die Prognose des Dr. E. aus dem Sommer 2005 zeitlich durch das amtsärztliche Gutachten vom 14.12.2005 und den Arztbrief des Dr. U. vom 28.11.2005 überholt wurde. 28 Auch aus der vorgelegten Bescheinigung der Dr. L. -T2. als Leiterin der Psychiatrischen Ambulanz des Evangelischen Krankenhauses C1. vom 23.03.2006 ergibt sich nicht, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung entgegen der Einschätzung der Beklagten dienstfähig war. Denn Dr. L. -T2. erachtete es lediglich als sinnvoll, unter den aktuellen aufgrund der veränderten Medikation psychiatrisch verbesserten Bedingungen die berufliche Eingliederung der Klägerin - für die Zukunft - erneut zu überprüfen. Aussagekräftige Rückschlüsse auf die Dienstfähigkeit der Klägerin für die Vergangenheit lässt diese Stellungnahme, anders als die Klägerin meint, jedenfalls nicht zu. 29 Ebensowenig kann aus dem Umstand, dass die Klägerin seit Anfang Juli 2006 - ab dem 04.10.2006 ganztägig mit einer Wochenarbeitszeit von 41,5 Stunden - erfolgreich ein Praktikum im kaufmännischen Bereich des I. Betriebs C3. ausübt, gefolgert werden, dass sie im Dezember 2005 in der Lage gewesen wäre, die mit ihrer Tätigkeit als Beamtin des gehobenen Baudienstes der Besoldungsgruppe A 11 BBesO verbundenen Dienstpflichten bei der Beklagten zu erfüllen. 30 Der Zurruhesetzung der Klägerin stehen auch nicht die Regelungen der §§ 45 Abs. 3, 46 LBG entgegen. Danach soll von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden kann und wenn zu erwarten ist, dass er den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt (§ 45 Abs. 3 Sätze 1 und 2 LBG). Dem Beamten kann zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung seines Amtes auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgaben unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist (§ 45 Abs. 3 Satz 4 LBG). 31 Auch insoweit gelten für die Klägerin wegen ihrer psychischen Erkrankung im Hinblick auf ein anderes Amt ihrer Laufbahn die Gründe für die Dienstunfähigkeit in dem jetzt von ihr bekleideten Amt einer Stadtbauamtfrau. Die Klägerin, die die bei der Beklagten in diesem Amt bestehenden Dienstpflichten nicht mehr erfüllen kann, ist dort auch für andere oder geringerwertige Tätigkeiten in ihrer Laufbahn nicht mehr als dienstfähig anzusehen. Es ist auch nicht erkennbar, dass ihr ein anderes Amt einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Denn die von der Klägerin gezeigten Minderleistungen sind - wie bereits erwähnt - nach der amtsärztlichen Feststellung der Dr. T. ausschließlich krankheitsbezogen und damit unabhängig vom jeweils wahrzunehmenden Dienstposten, sodass eine anderweitige Verwendbarkeit der Klägerin i.S.d. §§ 45 Abs. 3, 46 LBG nicht erkennbar ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der knapp gehaltenen Praktikumsbescheinigung des I. Betriebs C3. vom 10.10.2006. Denn der Umstand, dass die Klägerin dort seit einigen Monaten im Einzelnen nicht näher beschriebene Aufgaben im kaufmännischen Bereich - zunächst mit reduzierter Stundenzahl - wahrnimmt, führt nicht zu der Annahme, dass sie im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung den anderen Anforderungen eines Dienstpostens im Bereich der Beklagten gewachsen gewesen wäre. 32 Schließlich musste die Beklagte von einer Versetzung der Klägerin in den Ruhestand auch nicht im Hinblick auf § 46 (§ 45 a LBG a.F.) LBG absehen, denn es lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin im Amt einer Stadtbauamtfrau bei der Beklagten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ihre Dienstpflichten erfüllen könnte. Alle zuvor genannten Umstände, die es ihr unmöglich machen, ihre Dienstpflichten bei regelmäßiger Arbeitszeit zu erfüllen, stehen nach der nachvollziehbaren Einschätzung der Dr. T. vom 14.12.2005 unverändert auch der Dienstfähigkeit der Klägerin im Hinblick auf eine reduzierte Arbeitszeit entgegen. Die Prognose des Dr. E. , die Klägerin sei bereits im Juni 2005 zur Hälfte wieder dienstfähig gewesen, wurde - wie bereits dargestellt - von Dr. T. und Dr. U. , die den Krankheitsverlauf der Klägerin seit Jahren beobachten, Ende des Jahres 2005 widerlegt. 33 Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 34 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.