Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 7.2.2006 verpflichtet, für die Klägerin ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 AufenthG festzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist libanesische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Sie reiste am 23.12.2005 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte anschließend den Antrag, als Asylberechtigte anerkannt zu werden. Zur Begründung führte sie an, dass ihr ältester Bruder sie zwangsweise habe verheiraten wollen. Es sei ihr eine Person vorgestellt worden, die sie habe ehelichen sollen. Ihr Bruder sei bei diesem Vorhaben von ihrem Vater unterstützt worden. Sie habe sich jedoch geweigert. Ihr Bruder habe sie zunächst im Haus eingesperrt und ihr erklärt, sie für den Fall einer weiteren Verweigerung der Heirat umzubringen. Denn es schicke sich nicht, dass eine Frau in so hohem Alter wie sie - die Klägerin - noch unverheiratet sei. Dies sei eine Sache der Ehre, für die er auch ins Gefängnis gehen würde. Sie habe fortan nicht mehr arbeiten und auch die Universität nicht mehr besuchen können. Mit Hilfe ihrer Mutter sei sie dann aus dem Haus und vor der Familie geflohen. Sie sei bei einer Freundin untergekommen, die ihr auch die Gelegenheit verschafft habe, vor den Problemen nach Deutschland zu flüchten. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - nachfolgend: Bundesamt - lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 25.1.2006 als unbegründet ab und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nicht gegeben seien. Daraufhin hat die Klägerin am 22. Februar 2006 Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung am 14.11.2006 ist die Klägerin informatorisch angehört worden. Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 7.2.2006 die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gegeben sind und - hilfsweise - ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG besteht. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlungen, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde (Beiakten Heft 1, und 2), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, und auf die in der beigezogenen Generalakte enthaltenen Auskünfte des Auswärtigen Amtes und anderer Stellen und Presseberichte, die einzusehen den Beteiligten Gelegenheit geboten war, Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig und teilweise begründet, soweit die Verpflichtung des Bundesamtes zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes erstrebt wird. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 7.2.2006 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Sie hat nämlich Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Maßgebend ist allein das Bestehen einer konkreten individuellen Gefahr für die genannten Rechtsgüter ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - BVerwG 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 (386), und Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, DVBl. 1996, 203. Für das Vorliegen einer konkreten Gefahr im Sinne dieser Vorschrift genügt nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben und Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der Gefahr im Ansatz mit dem im asylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit angelegten Gefahrenbegriff identisch, wobei allerdings auf Grund der Tatbestandsmerkmale der "konkreten" Gefahr für "diesen" Ausländer als zusätzliches Erfordernis eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefahrensituation hinzutreten muss, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - BVerwG 1 B 71.01-, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46; Urteil vom 29. März 1996 - BVerwG 9 C 116.95-, NVwZ-Beilage 1996, S. 57 m.w.N., die überdies landesweit droht, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, DVBl. 1996, 203. Eine solche erhebliche und konkrete Gefahr droht der Klägerin zu 1. für den Fall ihrer Rückkehr in den Libanon. Grundlagen für diese Feststellung sind ihre Schilderungen anlässlich der persönlichen Anhörung beim Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung am 14.11.2006. Das Gericht geht nach intensiver Befragung der Klägerin davon aus, dass deren Familie zur Wiederherstellung der "Familienehre" alles in ihrer Macht stehende unternehmen würde, sie zu töten. Auslöser für den Familienkonflikt war die dem ausdrücklichen Willen der Familie, insbesondere des Vaters und des ältesten Bruders G. , entgegenstehende Entscheidung der Klägerin, den für sie von der Familie bestimmten Mann zu heiraten. Diese Weigerung einer Frau, dem Willen der Familie, insbesondere dem Willen des Vaters und Bruders, zu gehorchen, hat zur Folge, dass die Ehre der Familie als verletzt angesehen wird. Denn die trotz aller Tendenzen zur Verwestlichung im Libanon existierenden religiös-archaischen Strukturen in den Familienverbänden bedingen ein Zusammenleben nach strikten religiösen bzw. traditionellen Gesetzen. Die Heirat einer Frau mit einem Mann einer anderen Konfession oder einer anderen Volkszugehörigkeit wird gemeinhin als ein Verstoß gegen solche Gesetze verstanden. Handelt eine Frau gegen das Verbot der Familie, insbesondere des Vaters, einen bestimmten Mann zu heiraten, so verletzt sie auch dadurch die Ehre der Familie. Ihr droht dann ein Ehrenmord. Eine solche Bedrohung kann nämlich ausgelöst werden, wenn die Frau vor- oder außereheliche Beziehungen unterhält, ihr Lebensstil nicht den traditionell-konservativen Vorstellungen der Familie entspricht, wenn sie mit Männern ausgeht, sich weigert, den ausgesuchten Mann zu heiraten oder wenn auch nur der Verdacht besteht, sie habe Ihre Jungfräulichkeit verloren. Die Vermutung allein, sich eines solchen Verhaltens schuldig gemacht zu haben, reicht oft schon aus, um Opfer eines Ehrenmordes zu werden. Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: "Ehrenmorde", Nov. 2005, S. 103 - 106 (Libanon) und "Nichtstaatliche und geschlechtsspezifische Verfolgung", April 2005, S. 65 - 67; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Michael Kirschner, Libanon - Ehrenmord -, Gutachten v. 26.2.2004. Die Schilderungen der Klägerin zu ihrem persönlichen Schicksal wiederspiegeln dabei im vorliegenden Fall diese tatsächlichen Gegebenheiten im Libanon, wie sie den vorstehenden gutachtlichen Stellungnahmen zu entnehmen sind. Danach geschehen im Libanon monatlich geschätzt zwei bis drei Ehrenmorde, die ein gerichtliches Verfahren gegen die Täter nach sich ziehen. Entsprechend hoch dürfte die Dunkelziffer sein, da die weitaus größere Zahl solcher Taten unaufgeklärt bleibt. Weiter ist festzustellen, dass der libanesische Staat nicht Willens und in der Lage ist, den nötigen Schutz gegen einen angedrohten Ehrenmord zu gewährleisten. Experten berichten davon, dass Gewalt in der Familie als Privatangelegenheit wahrgenommen wird und die libanesische Polizei sich in der Regel nicht in die "Familienangelegenheiten" einmischt. Der Schutz der Familienehre ist im Libanon wichtig und hat dem zuletzt genannten Gutachten zufolge Vorrang vor der Einhaltung der Gesetze. Bei dieser Sachlage hat die Klägerin glaubhaft vorgetragen, dass sie dem Willen des Vaters und Bruders entsprechend unter Anwendung körperlicher Gewalt zur Heirat mit einem bestimmten Mann gezwungen werden sollte, dass sie sich diesem Ansinnen der Familie durch Flucht nach Deutschland entzogen, und dass sie nunmehr für den Fall ihrer Rückkehr in den Libanon konkret der Gefahr ausgesetzt wäre, von ihrem Bruder G. getötet zu werden.. Werden Frauen u.U. sogar dann von der Familie weiterhin verfolgt, wenn sie sich ins Ausland absetzen, so besteht nämlich erst recht dann die Gefahr eines Mordanschlages auf die Klägerin für den Fall ihrer Rückkehr in den Libanon. Nichts spricht dafür, dass die Familie von ihrem Vorhaben, die "Familienehre" durch Tötung der Klägerin wiederherzustellen, ablassen könnte, nachdem sie, die Klägerin, die Bemühungen einer zwangsweisen Verheiratung zum Scheitern gebracht hat. Damit ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Klägerin für den Fall ihrer Rückkehr in den Libanon in eine konkrete Gefahr für ihr Leben geraten würde. Bei einer Gesamtbewertung aller Umstände ist nach alledem zur Überzeugung des erkennenden Gerichts festzustellen, dass zugunsten der Klägerin aufgrund besonderer Umstände ihres Einzelfalls angesichts der politischen und insbesondere der sonstigen gesellschaftlichen Verhältnisse im Libanon ausnahmsweise ein Abschiebungshindernis gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anzuerkennen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO und § 83 b Abs. 1 AsylVfG.