Beschluss
6 L 677/06
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2006:1002.6L677.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 In dem von der Antragstellerin betriebenen Fleischwerk wurden am 21.02. und 22.03.2006 Proben durch das Veterinäramt des Kreises H. gezogen. Nach vorheriger Anhörung gab der Landrat des Kreises H. der Antragstellerin mit Ordnungsverfügung vom 27.07.2006 auf, das in ihrem Betrieb hergestellte und unter den Artikelnummern als G. II C1. ", als "T. -G. II B", als T1. -G. I T2. " bezeichnete G. sowie jedes auf dieselbe Art mit derselben Maschine hergestellte Produkt sowohl auf den Lieferscheinen als auch in der jeweiligen Produktspezifikation als "Separatorenfleisch" gekennzeichnet in den Verkehr zu bringen, und drohte ihr für den Fall der Zuwiderhandlung nach dem 01.08.2006 ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR an. Das Chemische- und Veterinäruntersuchungsamt P. -M. (D. -P1. ) - Standort E1. - habe mit Untersuchungsbefunden vom 13.06.2006 festgestellt, dass es sich bei den Proben um Separatorenfleisch im Sinne des Anhangs I Punkt 1.14. der EG- Verordnung 853/2004 handele, ohne als solches gekennzeichnet zu sein. 4 Mit Widerspruch vom 01.08.2006 vertrat die Antragstellerin die Auffassung, dass es der geforderten Deklarierung nicht bedürfe, da es sich bei den beprobten Erzeugnissen nicht um Separatorenfleisch im Sinne der EU-Verordnung handele. 5 Die Antragsgegnerin, die zusammen mit dem Landrat des Kreises H. den Betrieb der Antragstellerin am 05. oder 06.07.2006 begangen hatte, wies den Widerspruch der Antragstellerin mit Widerspruchsbescheid vom 15.09.2006 zurück und ordnete die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung des Landrates des Kreises H. vom 27.07.2006 an. 6 Am 18.09.2006 hat die Antragstellerin Klage erhoben (6 K 3001/06) und den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, mit dem sie auch eine fehlende Anhörung zur beabsichtigten Anordnung der sofortigen Vollziehung rügt. 7 Sie beantragt sinngemäß, 8 die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 3001/06 gegen die Ordnungsverfügung des Landrats des Kreises H. vom 27.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Antragsgegnerin vom 15.09.2006 wiederherzustellen, 9 hilfsweise, die im Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 15.09.2006 ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung des Landrates des Kreises H. vom 27.07.2006 aufzuheben, 10 weiter hilfsweise, das vorliegende Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung nach Artikel 234 EG die folgende Frage vorzulegen: "Stellt sogenanntes 3 mm-G. , welches unter Anwendung niedriger Drücke von ca. 40 - 60 bar vom G. tragenden Knochen nach dem Entbeinen abgelöst wird, anschließend in einer sogenannten C1. - Maschine von Sehnen und gegebenenfalls vorhandenen Knochenpartikeln befreit wird und durch eine 3 mm-Scheibe geführt und auf eine Körnung von 3 mm gebracht wird, Separatorenfleisch im Sinne der Definition im Anhang I Nr. 1.14. der Verordnung (EG) 853/2004 dar?". 11 Die Antragsgegnerin beantragt, 12 den Antrag abzulehnen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Gerichtsakte 6 K 3001/06 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und des Landrates des Kreises H. . 14 II. 15 Der Hauptantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 6 K 3001/06 und der auf Aufhebung der Anordnung des Sofortvollzugs gerichtete Hilfsantrag haben keinen Erfolg. 16 Die Anträge sind zulässig. 17 Richtige Antragsgegnerin ist im vorliegenden Fall die Bezirksregierung E1. als Widerspruchsbehörde und nicht die Ausgangsbehörde (Landrat des Kreises H. ). Die Kammer geht in Übereinstimmung mit dem OVG NRW davon aus, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in entsprechender Anwendung der §§ 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 5 Abs. 2 Satz 1 AG VwGO NRW gegen diejenige Behörde zu richten ist, die die sofortige Vollziehung angeordnet hat, mithin gegen die Widerspruchsbehörde, wenn erst diese von der Befugnis aus § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO Gebrauch gemacht hat. 18 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14.03.1995 - 25 B 98/95 -, NJW 1995, 2242 = NWVBl. 1995, 357, und vom 22.04.1993 - 12 B 481/92 -, NWVBl. 1993, 324 = juris, mit weiteren Nachweisen auch zur Gegenmeinung; a.A. z.B. Sächsisches OVG, Beschluss vom 15.01.2001 - 1 BS 333/00 -, NVwZ - RR 2002, 74 = juris, und Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 14. Auflage, § 80 Rdn. 140, jeweils mit Nachweisen auch zur Gegenmeinung. 19 Die Anträge sind jedoch nicht begründet. 20 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruches und/oder der Anfechtungsklage in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei dieser Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegen das Interesse des Antragstellers abzuwägen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben. Dabei wird ein gegenüber den persönlichen Belangen des Betroffenen überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig angenommen, wenn der zu beurteilende Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist, während ein überwiegendes Interesse des Betroffenen am Nichtvollzug zu bejahen ist, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig erweist, weil an der Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Entscheidungen grundsätzlich kein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Ist bei der im Aussetzungsverfahren des § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs weder festzustellen, dass dieser offensichtlich begründet, noch, dass dieser offensichtlich unbegründet ist, ist auf Grund sonstiger, nicht (nur) an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt. Hat die Behörde die aufschiebende Wirkung angeordnet, ist die Anordnung unabhängig von einer Interessenabwägung aufzuheben, wenn sie formell rechtswidrig ergangen ist. 21 Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die aufschiebende Wirkung der Klage nicht wiederherzustellen bzw. - soweit die Zwangsgeldandrohung betroffen ist - anzuordnen; auch ist die Anordnung des Sofortvollzugs nicht aufzuheben. 22 Eine Aufhebung der im Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin angeordneten sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung des Landrates des Kreises H. vom 27.07.2006 kommt nicht in Betracht, weil die Anordnung formell rechtmäßig ergangen ist. Insbesondere hat die Antragsgegnerin diese gemessen an den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend begründet. Die dort normierte Begründungspflicht verfolgt den Zweck, die Behörde zu zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst zu werden und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung aus den besonderen Umständen des Einzelfalles herzuleiten, und den Betroffenen darüber Aufklärung zu geben, welche Überlegungen die Behörde zu diesem Schritt veranlasst haben. 23 Vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 29.07.2004 - 13 B 888/04 -, bei juris. 24 Daran gemessen ist die von der Antragsgegnerin angeführte Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell nicht zu beanstanden. Sie lässt erkennen, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters der Entscheidung bewusst gewesen ist. Dies ergibt sich daraus, dass die Antragsgegnerin ausgeführt hat, der Verbraucher sei vor einer Täuschung gem. § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB -) vom 01.09.2005 (BGBl I S. 2618, ber. BGBl I S. 3007) mit massiver wirtschaftlicher Übervorteilung zu schützen. Eine solche Übervorteilung liege dann vor, wenn der Verbraucher vermeintliches Weichseparatorenfleisch mit einem Marktwert von 0,80 EUR bis 1,20 EUR pro kg erwerbe, obwohl es sich bei dem beprobten Produkt objektiv um Hartseparatorenfleisch handele, welches - soweit es überhaupt als Lebensmittel verkehrsfähig sei - eher am unteren Ende der Preisskala liege. Bei der von der Antragstellerin hergestellten Tagesmenge von 20.000 kg sei der entstehende finanzielle Nachteil des Verbrauchers erheblich. Weiterhin verstoße die Verwendung von Separatorenfleisch gegen die Selbstverpflichtungserklärung der Fleischindustrie aus dem Jahr 2002. Damit hat die Antragsgegnerin einen hinreichenden Einzelfallbezug dargelegt. Ob diese Erwägungen der Antragsgegnerin inhaltlich die Entscheidung tragen, ist im Rahmen des rein formellen Begründungserfordernisses aus § 80 Abs. 3 VwGO irrelevant. 25 Eine Anhörung vor Anordnung des Sofortvollzugs durch die Antragsgegnerin hat laut deren Stellungnahme vom 20.09.2006 zur Antragsschrift bei der Begehung der Betriebs der Antragstellerin am 05.07. oder 06.07.2006 stattgefunden; die Antragstellerin ist diesem Vortrag nicht entgegen getreten. Ob eine auf die Absicht der Anordnung des Sofortvollzuges bezogene Anhörung überhaupt erforderlich ist, kann deshalb auf sich beruhen. 26 Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung ist außerdem die vom Landrat des Kreises H. getroffene Regelung offensichtlich rechtmäßig und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt. 27 Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB treffen die zuständigen Behörden - hier der Landrat des Kreises H. als Kreisordnungsbehörde gem. § 1 Nr. 3 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Frischfleischhygiene vom 10.01.2006 (GV NRW 2006 S. 42) i.V.m. § 3 Abs. 1 OBG - die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung erforderlich sind. Sie können insbesondere das Herstellen, Behandeln oder das Inverkehrbringen von Erzeugnissen verbieten oder beschränken (§ 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LFGB). 28 Rechtsgrundlage für die streitbefangene Ordnungsverfügung, mit der der Landrat des Kreises H. der Antragstellerin aufgegeben hat, jedes von ihr auf die gleiche Weise und mit derselben Maschine wie die o.a. beprobten Artikel hergestellte Produkt sowohl auf den Lieferscheinen als auch in der jeweiligen Produktspezifikation als "Separatorenfleisch" zu kennzeichnen, ist der vorgenannte § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 LFGB. Danach ist es u.a. verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, wobei eine Irreführung insbesondere dann vorliegt, wenn bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet werden. 29 Das Inverkehrbringen von auf die gleiche Art und Weise und mit der gleichen Maschine wie die beprobten Produkte gewonnenen Erzeugnissen durch die Antragstellerin, ohne diese als "Separatorenfleisch" zu kennzeichnen, verstößt gegen § 11 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 LFGB, da - wie die Antragsgegnerin in der Begründung des Sofortvollzugs richtig ausgeführt hat - eine anders lautende Bezeichnung des Produkts geeignet ist, die Abnehmer zu täuschen, und zwar zumindest über die Art der Herstellung und die Beschaffenheit der Produkte. 30 Die Art und Weise der Herstellung der streitbefangenen Produkte ist zwischen den Beteiligten unstreitig: Die beanstandeten Erzeugnisse wurden unter Anwendung von Druck durch maschinelle Entfernung des Restfleisches vom entbeinten Knochen hergestellt. Dabei werden, wie sich aus den histologischen Untersuchungsergebnissen des D. -P1. - Standort E1. - vom 13.06.2006 für die Art.-Nrn. und ergibt, die Muskelfasern der so gewonnenen Produkte z.T. aufgelöst oder verändert. 31 Damit erfüllen die von der Antragstellerin hergestellten und mit den beanstandeten Produktbezeichnungen "T. -G. II C1. ", "T. -G. II B" und "T1. -G. I T2. " versehenen Proben die Tatbestandsvoraussetzungen der Definition für Separatorenfleisch im Sinne der am 01.01.2006 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs vom 29.04.2004 (ABl. Nr. L 139 S. 55, ber. ABl. Nr. L 226 S. 22). Gemäß Anhang I Nr. 1.14. dieser Verordnung ist "Separatorenfleisch" nämlich ein Erzeugnis, das durch Ablösung des an fleischtragenden Knochen nach dem Entbeinen bzw. an den Geflügelschlachtkörpern haftenden Fleisches auf maschinelle Weise so gewonnen wird, dass die Struktur der Muskelfasern sich auflöst oder verändert wird. 32 Wie sich aus den Erwägungsgründen Nr. 20 der EG-Verordnung 853/2004 ergibt, sollte die Definition von Separatorenfleisch "so allgemein gefasst sein, dass sie alle Verfahren des mechanischen Ablösens abdeckt. Die rasche technologische Entwicklung in diesem Bereich lässt eine flexible Definition angebracht erscheinen. Ausgehend von einer Risikobewertung für die aus den unterschiedlichen Verfahren resultierenden Erzeugnisse sollten sich jedoch die technischen Anforderungen für Separatorenfleisch voneinander unterscheiden." 33 Da es somit allein auf die Art der Herstellung (mechanische Ablösung) ankommt, ist die Höhe des hierbei angewendeten Druckes unerheblich; die EG-Verordnung trifft hierzu auch keinerlei Differenzierung. So stellt denn auch das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) bei der Bewertung eines Produkts als Separatorenfleisch allein auf die Art und Weise der Herstellung ab. In seiner Stellungnahme Nr. 038/2006 vom 16.06.2006 kommt es "nach Klärung der maßgeblichen Rechtsvorschriften und technischer Fragen zur Praxis der aktuellen Gewinnung von Restfleisch zu folgender Auffassung: Separatorenfleisch wird bei einer Sieblochgröße von ca. drei Millimetern gewonnen. Bei dieser Größe wird grundsätzlich die Faserstruktur des Fleisches verändert, auch wenn schonende moderne Verfahren eingesetzt werden. Eine Unterscheidung zwischen Muskelfaser- und Muskelzellstruktur ist für die Einstufung von Separatorenfleisch nicht relevant, da die Verordnung sich ausdrücklich auf Muskelfasern bezieht. Gemäß Verordnung ist die Art der Gewinnung ausschlaggebend für die Definition von Separatorenfleisch, wohingegen der Grad der Veränderung der Muskelfaserstruktur für die Einstufung unerheblich ist. Das BfR empfiehlt, weiterhin alle Produkte als Separatorenfleisch zu kennzeichnen, bei denen es sich um maschinell abgelöstes G. vom Knochen handelt." 34 http://www.bfr.bund.de/cm/208/separatorenfleisch_der_grad_der_vera enderung_der_muskelfaserstruktur_ist_fuer_die_einstufung_unerheblich.p df#search=%22separatorenfleisch%22 35 Demgegenüber vermag die vom Bundesverband der Deutschen Fleischwarenindustrie e.V. in seinem Rundschreiben Nr. 031/2006 vom 04.07.2006 vertretene Ansicht nicht zu überzeugen. Die Auffassung, nur das unter hohem Pressdruck gewonnene Produkt sei als Separatorenfleisch zu bezeichnen, findet in der EG-Verordnung keine Stütze. 36 Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 setzt allgemein verbindliche Normen und lässt abweichende tatsächliche Feststellungen nicht zu. Daher ist auch eine von der normativen Begriffsbestimmung etwa abweichende Verkehrsauffassung rechtlich unbeachtlich. 37 Vgl. Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Loseblatt-Kommentar, Stand März 2006, § 11 Rdn. 283. 38 Gemäß den Erwägungsgründen 7 und 8 der Richtlinie 2001/101/EG vom 26.11.2001 (ABl. Nr. L 310 S. 19) i.V.m. Artikel 6 Absatz 6 der Richtlinie 2000/13/EG vom 20.03.2000 (ABl. Nr. L 109 S. 29) muss das "Separatorenfleisch" mit eben dieser Bezeichnung inklusive der Spezies gekennzeichnet werden. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Verkehrsbezeichnung ist für die seitens der Antragstellerin verwendeten Bezeichnungen ("T. -G. II C1. ", "T. -G. II B" und "T1. -G. I T2. ") kein Raum. Solche Bezeichnungen sind "irreführend" im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB, da sie geeignet sind, den Abnehmer zumindest über Beschaffenheit und Art der Herstellung dieser Produkte der Antragstellerin zu täuschen. Denn sie können unter Vermeidung gesetzlicher Begriffsbestimmungen beim Erwerber die Vorstellung hervorrufen, bei den Produkten der Antragstellerin handele es sich nicht um "Separatorenfleisch" im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, sondern um ein andersartiges, höherwertiges Fleischerzeugnis. 39 Für die Entscheidung ist unerheblich, dass die Antragstellerin nicht an Endverbraucher, sondern an weiterverarbeitende Betriebe liefert. Die Regelung des § 11 Abs. 1 LFGB schützt nämlich auch die Zwischenhändler beziehungsweise die fleischverarbeitenden Gewerbetreibenden vor Täuschung durch Lieferung von u.a. im Genusswert oder Gebrauchswert geminderten Lebensmitteln sowie vor Täuschung durch irreführende Angaben, insbesondere über die Beschaffenheit, Qualität, Quantität und Herkunft sowie über die physiologischen Wirkungen eines Lebensmittels. 40 Vgl. VG Osnabrück, Beschluss vom 01.03.2005 - 3 B 39/04 -, zur Regelung des § 17 LMBG, bei juris; Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, a.a.O. § 11 Rdn. 78. 41 Die von der zuständigen Kreisordnungsbehörde getroffene Maßnahme ist auch verhältnismäßig und geeignet, die festgestellten Verstöße zu unterbinden. 42 Gegen die Androhung eines Zwangsgeldes gibt es nichts zu erinnern. 43 Die Kammer hält das gefundene Ergebnis für eindeutig. Ein Anlass zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH besteht demnach nicht. 44 Vgl. zu den Voraussetzungen für das Einholen einer Vorabentscheidung: EuGH, Urteil vom 06.10.1982 - 283/81 -, bei juris. 45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 46 Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat dabei wegen der Vorläufigkeit einer Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur den halben Wert des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwertes von 10.000 EUR, den sie für dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin für angemessen hält, angesetzt. Die Zwangsgeldandrohung bleibt insoweit unberücksichtigt (vgl. Ziffer 1.6.2 des "Streitwertkatalogs").