Beschluss
11 L 663/06
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Formulierung, die eine Zwischenkundgebung in Abstimmung mit dem polizeilichen Verbindungsbeamten erlaubt, ist kein Verbot und verletzt nicht die Rechte des Versammlungsleiters.
• Die Ablehnung der Bestellung des Antragstellers als Versammlungsleiter war offensichtlich rechtmäßig, weil berechtigte Zweifel an seiner Eignung bestehen.
• Beschränkungen wie Verbot von Lautsprechern, Begrenzung von Fahnen und Verbot bestimmter Seitentransparente können zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt sein und überwiegen in der Interessenabwägung das Aufschubinteresse des Antragstellers.
• Bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz ist die allgemeine Interessenabwägung nach § 80 Abs.5 VwGO maßgeblich; zeitliches Verhalten des Antragstellers kann zu Lasten seines Schutzinteresses berücksichtigt werden.
Entscheidungsgründe
Aufhebung des Antrags auf Wiederherstellung aufschiebender Wirkung einer polizeilichen Verfügung • Eine Formulierung, die eine Zwischenkundgebung in Abstimmung mit dem polizeilichen Verbindungsbeamten erlaubt, ist kein Verbot und verletzt nicht die Rechte des Versammlungsleiters. • Die Ablehnung der Bestellung des Antragstellers als Versammlungsleiter war offensichtlich rechtmäßig, weil berechtigte Zweifel an seiner Eignung bestehen. • Beschränkungen wie Verbot von Lautsprechern, Begrenzung von Fahnen und Verbot bestimmter Seitentransparente können zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt sein und überwiegen in der Interessenabwägung das Aufschubinteresse des Antragstellers. • Bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz ist die allgemeine Interessenabwägung nach § 80 Abs.5 VwGO maßgeblich; zeitliches Verhalten des Antragstellers kann zu Lasten seines Schutzinteresses berücksichtigt werden. Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Polizeiverfügung vom 4.9.2006 für eine angemeldete Versammlung. Die Verfügung enthielt mehrere Auflagen und Beschränkungen, insbesondere zu Zwischenkundgebungen, Einsatz von Lautsprechern, Anzahl und Verteilung von Fahnen, Verbot bestimmter Seitentransparente sowie Ablehnung des Antragstellers als Versammlungsleiter. Das Gericht prüfte im summarischen Verfahren die Zulässigkeit und Erfolgsaussichten des Antrags sowie die gebotene Interessenabwägung nach § 80 V VwGO. Der Antragsgegner legte detaillierte Tatsachen vor, die Zweifel an der Eignung des Antragstellers als Versammlungsleiter begründen, unter anderem frühere Strafurteile und Verstöße gegen Auflagen. Der Antragsteller hatte teilweise in Kooperationsgesprächen keine Einwände gegen Auflagen erhoben und reichte seinen Eilantrag kurz vor dem Veranstaltungstermin ein. Die Behörde begründete die Auflagen mit Gefahrenprognosen und Bezugnahmen auf einschlägige verfassungsgerichtliche Entscheidungen. • Zulässigkeit: Der Antrag war größtenteils zulässig, der Hauptantrag jedoch insoweit unzulässig, als keine Verletzung eigener Rechte vorlag; der Hinweis auf Abstimmung mit dem polizeilichen Verbindungsbeamten stellte keine Verbotsnorm dar. • Offensichtliche Rechtmäßigkeit einzelner Auflagen: Die Ablehnung des Antragstellers als Versammlungsleiter war offensichtlich rechtmäßig, weil konkrete Tatsachen eine mangelnde Eignung nahelegen (vgl. §§ 7, 18 VersammlG). Frühere Verurteilungen und Verstöße gegen Auflagen stützen die Prognose der Unzuverlässigkeit. • Schutzwürdiges Interesse und Informationsmittel: Das Verbot der Verwendung von Lautsprechern zur Bekanntgabe der Auflagen berührt keine schützenswerte Rechtsposition des Antragstellers; geeignete Alternativen (Ordner, Polizeihilfe, Transparente) stehen zur Verfügung. • Gefahrenabwehr und Fahnenbeschränkung: Die Beschränkung der Fahnenzahl und deren Verteilung kann angesichts der Gefahrenprognose (Anknüpfung an nationalsozialistische Aufzugsbilder) gerechtfertigt sein; das öffentliche Interesse an der Verhinderung eines NS-ähnlichen Eindrucks überwiegt. • Seitentransparente und Straftatenprävention: Das Verbot von Seitentransparenten dient der Durchsetzung des § 17a Abs.2 Nr.1 VersammlG und ist nach der Gefahrenprognose rechtmäßig; ein Missbrauch zur Begehung von Straftaten wurde belegt. • Interessenabwägung (§ 80 Abs.5 V VwGO): Bei summarischer Prüfung überwiegt insgesamt das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung; die Erfolgsaussichten des Widerspruchs sind teils offen, teils offensichtlich unbegründet, und das späte Einlegen des Antrags schwächt das Aufschubinteresse des Antragstellers. • Formale Anforderungen: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfüllt die Anforderungen des § 80 Abs.3 Satz1 VwGO; die Kosten- und Streitwertentscheidung erfolgte nach den einschlägigen Vorschriften. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wurde abgelehnt. Das Gericht hält mehrere angefochtene Auflagen und die Ablehnung als Versammlungsleiter für offensichtlich rechtmäßig oder überwiegend schutzwürdig und hat bei der gebotenen summarischen Prüfung und Interessenabwägung nach § 80 V VwGO ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit festgestellt. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller seinen Eilantrag sehr kurzfristig eingereicht und in Vorbereitungsgesprächen gegen einzelne Auflagen keine Einwände erhoben hatte, sodass sein Interesse am Nichtvollzug geschwächt ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.