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Beschluss

3 L 471/06

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2006:0907.3L471.06.00
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Tenor

Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung bis zu einer endgültigen Entscheidung vorläufig zu verpflichten, für die Beigeladene den nächstmöglichen auf der Reserveliste des Antragstellers zur Kommunalwahl 2004 aufgeführten Bewerber zur Übernahme des Mandates aufzufordern, wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert beträgt 2.500,00 Euro.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung bis zu einer endgültigen Entscheidung vorläufig zu verpflichten, für die Beigeladene den nächstmöglichen auf der Reserveliste des Antragstellers zur Kommunalwahl 2004 aufgeführten Bewerber zur Übernahme des Mandates aufzufordern, wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert beträgt 2.500,00 Euro. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vorliegen. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind ferner zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. Beschluss vom 22.07.1993 - 4 B 962/93 -, ist eine Entscheidung - wie die hier von dem Antragsteller begehrte - mit der die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen wird, grundsätzlich mit dem Wesen der einstweiligen Anordnung nicht vereinbar. Von diesem Grundsatz ist im Hinblick auf die umfassende Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes eine Ausnahme dann zu machen, wenn die Verweisung des Betroffenen auf das Hauptsacheverfahren irreparable und unerträgliche Nachteile zur Folge hätte. Vgl. OVG NW, Beschluss vom 22.07.1993 - 4 B 962/93 -, Beschluss vom 11.07.1995 - 25 B 1788/95 -, NWVBl. 1996,26. Derartige Nachteile sind hier nicht dargelegt worden oder sonst erkennbar. Darüber hinaus fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Die von dem Antragsteller begehrte Maßnahme, die in der Sache einer Feststellung des Nachfolgers gemäß § 45 Abs. 2 S. 1 des Kommunalwahlgesetzes NRW - KWahlG - gleichkommt, kann nur ergehen, wenn ein gewählter Vertreter - als solcher kommt hier nur die Beigeladene in Betracht - aus der Vertretung ausscheidet (vgl. § 45 Abs. 1 S. 1 KWahlG). Indessen ist die Beigeladene nicht aus dem Rat der Stadt H. ausgeschieden. Ein Grund für einen Verlust des Mandats gemäß § 37 KWahlG ist nicht ersichtlich, und es ist auch nicht zu einem wirksamen Verzicht auf die Mitgliedschaft im Rat gekommen. Gemäß § 38 S. 1 KWahlG ist ein solcher Verzicht nur wirksam, wenn er dem Wahlleiter - das ist die Antragsgegnerin - oder einem Beauftragten zur Niederschrift erklärt wird. Voraussetzung ist hiernach, dass der Verzicht gegenüber dem Wahlleiter oder einem Beauftragten mündlich erklärt wird, dass der Wahlleiter oder der Beauftragte eine Niederschrift hierüber aufnimmt und diese vor dem Erklärenden verliest, die Billigung des Erklärenden einholt, auch dieses in der Niederschrift festhält beziehungsweise durch die Mitunterzeichnung des Erklärenden bestätigen lässt und die Niederschrift sodann mit seiner eigenen Unterschrift abschließt. Zu einer solchen Amtshandlung ist es hier nicht gekommen. Die Beigeladene hat ihren Mandatsverzicht - wie auch der Antragsteller nicht in Frage stellen kann - nicht in der dargestellten, in § 38 KWahlG für die Wirksamkeit des Verzichts geforderten Form abgegeben. Dass die Antragsgegnerin die Beigeladene - wie der Antragsteller behauptet - beeinflusst haben soll, ihr Ratmandat zu behalten, dass sie auf Grund des ihr gegenüber mündlich erklärten Mandatsverzichts der Beigeladenen - pflichtwidrig, wie der Antragsteller meint - nicht sofort eine Niederschrift aufgenommen, einen Termin für die Aufnahme der Niederschrift vielmehr erst nach einer - wie behauptet - nicht erforderlichen Frist von einigen Tagen vorgesehen und dass die Beigeladene ihren schriftlichen Mandatsverzicht gegenüber der Antragsgegnerin nicht übereilt, sondern wohlerwogen erklärt habe, ist im Einzelnen fraglich, hat für die vom Gericht zu treffende Entscheidung, insbesondere für die Einhaltung der in § 38 KWahlG für die Wirksamkeit eines Mandatsverzichts vorgesehenen Form, aber jedenfalls keine Bedeutung. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Denn diese hat keinen Sachantrag gestellt und sich daher keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwert folgt aus den §§ 53 Abs. 3 und 52 Abs. 1 GKG.