OffeneUrteileSuche
Urteil

11 K 689/05

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2006:0830.11K689.05.00
3mal zitiert
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 15.3.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.3.2005 wird insoweit aufgehoben, als ein Mindestgefäßvolumen von mehr als 400 l pro Monat festgesetzt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist ein Nahrungsmittel produzierendes Unternehmen, das auf einem in der Stadt P. gelegenen Grundstück ca. 270 Mitarbeiter beschäftigt. Die im Betrieb anfallenden Abfälle werden durch die T1. X. GmbH übernommen und nach Sortierung in der betriebseigenen Sortieranlage verwertet bzw. beseitigt. Zu diesem Zweck stellt die T1. X. GmbH der Klägerin drei Presscontainer zur Verfügung. In den ersten Presscontainer werden die in der Produktion anfallenden PE-Folien, in den zweiten Container Papier und Pappe, in den dritten Container unter dem betrieblich verwendeten Begriff "gemischte Materialien" und der Abfallschlüsselnummer (ASN) 150106 sonstige Abfälle erfasst, die in den verschiedenen Betriebsbereichen (Produktion, Vertrieb, Werkstatt, Kantine, Büros) anfallen. Es handelt sich hierbei nach Angaben der Klägerin im Wesentlichen ebenfalls um Kunststoffe, Papier und Pappe, die im Rahmen der Produktion anfallen, sowie um sog. "Kleinmengen" , d.h. Papierabfälle aus dem Hygienebereich, Verbundabfälle, Zigarettenschachteln, Zigarettenkippen, Kehricht, Staubsaugerbeutel, Jogurtbecher und sonstige im Betrieb anfallende Kleinabfälle aus Papier und Kunststoff. In den einzelnen Betriebsbereichen (Verwaltung, Kantine, Werkstatt, Produktion) findet eine Mülltrennung statt. Es befinden sich dort als "Restmüll" bezeichnete Abfallbehälter, die für den Einwurf der o.g. "Kleinmengen" bestimmt sind. Die in den Damentoiletten anfallenden Hygieneabfälle werden in dort vorhandenen Behältern gesammelt, von der Fa. D1. M. abgeholt und im Müllheizkraftwerk T2. verbrannt. 3 Mit Schreiben vom 13.2.2003 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass seit dem Inkrafttreten der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) zum 1.1.2003 für gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet würden, ein Restmüllgefäß der Stadt P. (öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger) zu nutzen sei und forderte die Klägerin auf, Angaben zur Art der betrieblichen Abfallbeseitigung und zur Anzahl der Mitarbeiter zu machen. In einem weiteren Schreiben vom 24.7.2003 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass auf Grund ihrer Angaben im Erhebungsbogen vom 26.2.2003 von einem Restmüllvolumen von 2.470 l auszugehen sei und deshalb ein 1.100 l -Restmüllbehälter (bei 14-tägiger Abfuhr) und ein 240 - l Restmüllgefäß (bei 4-wöchentlicher Abfuhr) aufzustellen sei. Bei nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten könne dieses Volumen reduziert werden. 4 Mit Schreiben vom 16.10.2003 an die Beklagte beantragte die Klägerin unter Vorlage des betrieblichen Abfallwirtschaftskonzeptes und der betrieblichen Abfallbilanzen eine Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung einer Restmülltonne. In einem Schreiben vom 1.12.2003 teilte die Klägerin auf Nachfrage der Beklagten mit, dass die im Betrieb anfallenden "Hygieneartikel" (20 kg pro Woche) getrennt erfasst und durch die Firma D1. einer thermischen Verwertung zugeführt würden. An "Kleinmengen" im o.g. Sinne würden ca. 30 kg pro Woche anfallen. 5 Den Befreiungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15.3.2004 ab. Zugleich setzte sie das Mindestbehältervolumen der zu nutzenden Restmülltonne auf 720 l pro Monat fest. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass nach den Angaben der Klägerin in ihrem Schreiben vom 1.12.2003 50 kg hausmüllähnliche Abfälle zur Beseitigung anfielen. Bei einem Umrechungsfaktor von 0,3 t/cbm sei deshalb von einem Mindestrestmüllvolumen von 720 l auszugehen. Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang könne aus diesen Gründen nicht gewährt werden. 6 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten am 6.4.2004 Widerspruch ein, den sie mit Schriftsatz vom 27.5.2004 wie folgt begründete: Bei den Hygieneartikeln handele es sich um gewerbliche Abfälle zur Verwertung, die nicht der Andienungspflicht unterlägen. Die sog. "Kleinmengen" würden zusammen mit anderen Abfällen unter der ASN 150106 (gemischte Materialien) in einem Presscontainer gesammelt und anschließend in einer Sortieranlage der Fa. T1. X. sortiert und einer Verwertung zugeführt. Hierdurch werde nicht gegen abfallrechtliche Trennungsgebote verstoßen, weil Abfälle mit der ASN 150106 hiervon gemäß § 3 Abs. 1 GewAbfV nicht erfasst würden. Selbst wenn diese dem Getrennthaltungsgebot unterlägen, sei hiervon nach § 3 Abs. 3 GewAbfV eine Ausnahme zu machen, weil die Getrennthaltung der "Kleinmengen" unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles technisch nicht möglich bzw. wirtschaftlich nicht zumutbar sei. Bei den Abfällen mit der ASN 150106 handele es sich um gewerbliche Abfälle zur Verwertung. 7 Mit Bescheid vom 7.3.2005 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und führte ergänzend aus: Es seien bisher keine Nachweise für eine energetische Verwertung der Hygieneartikel vorgelegt worden. Die getrennte Erfassung und Entsorgung der anfallenden "Kleinmengen" sei der Klägerin zumutbar. Im Kantinenbereich und in den Büros werde eine entsprechende Abfalltrennung bereits durchgeführt. 8 Die Klägerin hat daraufhin durch ihre Prozessbevollmächtigten am 31.3.2005 Klage erhoben und ergänzend vorgetragen: Die von der D1. eingesammelten Hygieneartikel würden dem Müllheizkraftwerk in T2. überlassen und dort - auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH - keiner Abfallbeseitigung, sondern einer thermischen Verwertung (R 1) i.S.d. Anhangs II C. des Krw-/AbfG zugeführt. Bei den unter der ASN 150106 erfassten "gemischten Materialien" handele es sich - abgesehen von den o.g. Kleinmengen - um gemischte Verpackungen, d.h. um Kunststoffe und Folien, die im Rahmen der Produktion anfielen und im Betrieb der Fa. T1. X. GmbH sortiert und anschließend verwertet würden. Sie seien zu Recht als "gemischte Materialien" (ASN 150106) eingestuft worden. Eine rechtliche Verpflichtung, die nach der AVV vorgesehene sechsstellige Schlüsselnummer zu verwenden, bestehe nicht. Die Vorschriften der GewAbfV seien deshalb nicht anwendbar. Im Übrigen verbiete § 4 Abs. 1 GewAbfV nicht das Entstehen gemischter Abfälle, sondern nur, dass einem angefallenen Mischabfall weitere Stoffe beigegeben würden. Die nach § 5 Abs. 1 GewAbfV erforderliche Verwertungsquote müsse nicht bezogen auf die spezifischen, im Betrieb der Klägerin anfallenden Abfallstoffe erreicht werden, sondern von der Vorbehandlungsanlage als Mittelwert im Kalenderjahr. Es komme deshalb nicht darauf an, ob diese Verwertungsquote auch bei den hier streitigen, unter der ASN 150106 erfassten Abfällen erreicht werde. Damit sei die Regelvermutung des § 7 Satz 4 GewAbfV widerlegt. 9 Die Klägerin beantragt, 10 den Bescheid der Beklagten vom 15.3.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.3.2005 aufzuheben. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie trägt zur Begründung ergänzend vor: Die im Betrieb anfallenden, als sog. Abfälle zur Beseitigung zu qualifizierenden Abfälle wie Zigarettenkippen, Staubsaugerbeutel, Kehricht etc. fielen getrennt an und würden mit anderen Abfällen vermischt und als Abfälle zur Verwertung deklariert. Eine solche Scheinverwertung wolle die GewAbfV gerade verhindern. 14 Das Gericht hat am 27.4.2006 im Betrieb der Klägerin eine Ortsbesichtigung durchgeführt. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 17 Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet. 18 Zwischen den Beteiligten ist lediglich streitig, ob die im Betrieb anfallenden Hygieneabfälle und die von der Klägerin als "gemischte Materialien" bezeichneten Abfälle als Abfälle zur Verwertung - so die Klägerin - oder - so die Beklagte - als Abfälle zur Beseitigung zu bezeichnen sind. Hinsichtlich der übrigen im Betrieb anfallenden Abfälle besteht offensichtlich - dies ergibt sich aus der Bestimmung des Volumens der von der Klägerin aufzustellenden Restmülltonne - zwischen den Beteiligten Einigkeit, dass es sich hierbei ausschließlich um Abfälle zur Verwertung handelt, die nicht der Andienungspflicht unterliegen. 19 Ausgehend von diesem Ansatzpunkt ist die Klage teilweise begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15.3.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.3.2005 ist nur insoweit rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, als ein Mindestgefäßrahmen von mehr als 400 l pro Monat festgesetzt worden ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegt die Klägerin bei gesetzeskonformer Auslegung des § 7 Satz 4 GewAbfV nur soweit bei ihr Abfälle zur Beseitigung i.S.d. des § 3 Abs. 1 Satz 2 2.Halbsatz KrW-/AbfG anfallen (1.) Dies ist bei den sog. "Hygieneabfällen" nicht der Fall, da es sich insoweit um Abfälle zur Verwertung handelt (2.). Hinsichtlich der sog. "Kleinmengen" und mit anderen Abfällen unter der Bezeichnung ",gemischte Materialien" vermischten Abfällen, handelt es dagegen um Abfälle zur Beseitigung, die der Beklagten zu überlassen sind (3.). Da somit im Betrieb der Klägerin auch Abfälle zur Beseitigung anfallen, ist die Regelvermutung des § 7 Satz 4 GewAbfV nicht widerlegt. Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kommt deshalb nicht in Betracht. Allerdings ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass das von der Beklagten zu Grunde gelegte Müllvolumen falsch berechnet worden ist und der Klage deshalb in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben ist (4.). 20 1. Die angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt P. vom 12.12.2002 (im Folgenden: AS) i.V.m. § 7 Satz 4 der GewAbfV. Danach haben Eigentümer von Grundstücken, die gewerblich/industriell genutzt werden, ihre Grundstücke an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz KrW-/AbfG anfallen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 AS), und für die anfallenden gewerblichen Siedlungsabfälle eine Pflicht- Restmülltonne zu benutzen (§§ 6 Abs. 2 Satz 2 AS, 7 Satz 4 GewAbfV). Bei in Gewerbetrieben anfallenden Abfällen bestimmt sich die Größe des Behältervolumens nach Einwohnergleichwerten (EGW), wobei ein Mindestvolumen von 5 l pro Woche zu Grunde gelegt wird (§ 6 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 2 AS) . Abweichend hiervon kann bei nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten auf Antrag des Abfallerzeugers/Abfallbesitzers ein geringeres Gefäßvolumen zugelassen werden (§ 10 Abs. 3 Satz 3 AS). 21 Die genannten Satzungsbestimmungen und § 7 Satz 4 GewAbfV verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen die die Überlassungs- und Andienungspflichten betreffenden Vorschriften des KrW-/AbfG, die - soweit es sich nicht um Abfälle aus privaten Haushaltungen handelt - eine Überlassungspflicht nur hinsichtlich von Abfällen zur Beseitigung statuieren (vgl. §§ 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG). § 6 Abs. 2 Satz 1 AS unterwirft gewerblich/industriell genutzte Grundstücke dem Anschlusszwang an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung nur insoweit, als auf ihnen Abfälle zur Beseitigung i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 2. Hs. KrW-/AbfG anfallen. Auf diesen Personenkreis ("Sie haben ... zu benutzen") wird in § 6 Abs. 2 Satz 2 AS Bezug genommen, mit der Folge, dass die Verpflichtung, ein Restmüllgefäß aufzustellen, nur solche Gewerbe- und Industriebetriebe erfasst, in denen gewerbliche Siedlungsabfälle "zur Beseitigung" anfallen. Eine derartige Beschränkung ergibt sich zwar weder aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 2 AS noch aus § 7 Satz 4 GewAbfV, sie ist aber bei gesetzeskonformer Auslegung der Vorschriften geboten. Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Restmüllgefäßes nach § 7 Satz 4 GewAbfV trifft grundsätzlich alle Besitzer oder Erzeuger von gewerblichen Siedlungsabfällen. Der Gesetzgeber hat sich hierbei an den Erfahrungen der Vollzugspraxis orientiert, nach denen bei jedem Erzeuger und Besitzer, der die in der GewAbfV geregelten Anforderungen an die Getrennthaltung bestimmter Abfälle beachtet, zwangsläufig Abfälle zur Beseitigung anfallen, die nicht verwertet werden können, weshalb er zur Behälternutzung verpflichtet ist. Dies entspricht dem Ziel der Vorschrift, eine hochwertige Verwertung sicherzustellen und Scheinverwertungen zu vermeiden. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.2.2005 - 7 C 25.03 -, - 7 C 25.03 - ZUR 2005, 313= DVBl. 2005, 711= NVwZ 2005, 693 = Buchholz 451.221 § 12 KrW-/AbfG Nr.2 =DÖV 2005, 743= UPR 2005, 343 unter Bezugnahme auf BR-Drucksache 278/02, S.16 ff und 33. 23 Insoweit enthält § 7 Satz 4 GewAbfV nach Auffassung des BVerwG eine zulässige gesetzliche (Regel-)Vermutung, die im Einzelfall durch den Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle wiederlegt werden kann. Die Vermutung knüpft zulässigerweise daran an, dass der Besitzer von Abfällen deren Verwertung belegen muss, wenn Anlass zu Zweifeln besteht. Solche Zweifel sind bei Erzeugern und Besitzern von Abfällen, die die Getrennthaltungspflichten der GewAbfV beachten, begründet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17.2.2005 - a.a.O. 24 Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass es entscheidend darauf ankommt, ob bei der Verwertung bzw. Beseitigung der hier allein streitigen Hygieneabfälle und den als "gemischte Materialien" bezeichneten "Kleinmengen" in einer Größenordnung von 20 bzw. 30 kg pro Woche die Getrennthaltungspflichten der GewAbfV beachtet werden. 25 2. Soweit es die hier streitigen Hygieneabfälle betrifft, hat die Klägerin - und dies wird auch durch die Beklagte nicht mehr bestritten - durch Vorlage entsprechender Belege nachgewiesen, dass diese zusammen mit anderen unter der ASN 180104 deklarierten Abfälle von der Fa. D1. (Bl. 86 ff d.A.) im Müllheizkraftwerk T2. einer thermischen Verwertung i.S.d. §§ 4, 6 Abs. 2 KrW-/AbfG zugeführt werden. 26 Dem steht die gemeinschaftsrechtliche Rechtsprechung des EuGH nicht entgegen. Zwar hat der EuGH in seinem 27 Urteil vom 13.2.2003 - C 458/00 -, EuGHE I 2003, 1553 = ABl EU 2003, Nr. C 83, = NVwZ 2003 = 457 = DVBl. 2003, 513 = ZUR 2003, 227 = AbfallR 2003, 102, 28 ausgeführt, dass die Verbrennung von Hausmüll in einer Müllverbrennungsanlage grundsätzlich als Maßnahme der Abfallbeseitigung anzusehen ist. Eine Verwertungsmaßnahme nach Art. 3 Abs. 1 Buchstabe C. der Richtlinie 75/442/EWG i.S.d. ist die Müllverbrennung nur dann, wenn es ihr Hauptzweck ist, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck, nämlich zur Energieerzeugung einzusetzen und dadurch eine Primärenergiequelle zu ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätte eingesetzt werden müssen (Tz. 37). Anhaltspunkte dafür, dass der Hauptzweck der Verbrennung der Abfälle in deren energetischen Verwertung besteht, sind dann gegeben, wenn die fraglichen Abfälle für eine Anlage bestimmt sind, deren Betrieb auch ohne die Versorgung mit Abfällen unter Verwendung einer Primärenergiequelle hätte fortgesetzt werden müssen, oder wenn die Anlagenbetreiber den Erzeuger oder Besitzer dieser Abfälle für deren Lieferung hätte bezahlen müssen. 29 Weiterhin ergibt sich aus dem in R 1 des Anhanges II C. der Richtlinie Begriff der "Hauptverwendung", dass die eingesetzten Abfälle hauptsächlich als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung verwendet werden müssen, d.h. der größere Anteil der Abfälle bei dem Vorgang verbraucht und der größere Teil der freigesetzten Energie erfasst und genutzt werden muss. 30 Vgl. EuGH, Urteil vom 13.2.2003 - C 228/00 -, EuGHE I 2003, 1439= ABl EU 2003, Nr. C 83, 1 = NVwZ 2003, 455 = DVBl. 2003, 511 = ZUR 2003, 226 = AbfallR 2003, 101 = RdE 2003, = ZfW 2003, 213 = EuR 2004, 448. 31 Dass die Verbrennung von Abfällen im Müllheizkraftwerk T2. diese Voraussetzungen erfüllt, wird in der zwischen dem MUNLV und den Betreibergesellschaften der Müllverbrennungsanlagen in NRW vom 14.9.2005 getroffenen "Konsenserklärung" - dort unter V - bestätigt. Weder durch die Beklagte dargelegt noch für das Gericht ersichtlich ist, dass diese "Konsenserklärung" von falschen tatsächlichen Annahmen ausgeht und die Verbrennung von Abfällen im Müllheizkraftwerk T2. gleichwohl in Ansehung der Rechtsprechung des EuGH als Maßnahme der Abfallbeseitigung zu werten ist. 32 Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die hier streitigen Hygieneabfälle einer zulässigen Abfallverwertung zugeführt werden und damit nicht der Überlassungspflicht nach dem KrW-/AbfG unterliegen. Sie dürfen deshalb im Rahmen der hier streitigen Verfügung hinsichtlich Größe und Volumen des aufzustellenden Restmüllgefäßes nicht berücksichtigt werden. 33 3. Soweit es die von der Klägerin zusammen mit anderen Abfällen unter der Abfallschlüsselnummer (ASN) 150106 als "gemischte Materialien" bezeichneten "Kleinmengen" betrifft, handelt es sich dagegen nicht um Abfälle zur Verwertung, die von der Überlassungspflicht an die Beklagte ausgenommen sind. Sie dürfen nach § 4 Abs. 1 GewAbfV nicht gemeinsam mit den übrigen Abfällen verwertet werden, die die Klägerin unter der ASN 150106 führt. Die "Kleinmengen" sind ein Gemisch gewerblicher Siedlungsabfälle i.S.d. § 4 Abs. 1 GewAbfV, dem - wenn es zur Vorbehandlung bestimmt ist - keine anderen als die in § 4 Abs. 1 GewAbfV genannten Abfälle zugeführt werden dürfen. Denn die "Kleinmengen" fallen unter die Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 1 GewAbfV, weil sie dem Kapitel 20 der Anlage zur AVV zuzuordnen ist. 34 a.) Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung steht für das Gericht fest - und das wird auch von der Klägerin nicht bestritten - , dass in verschiedenen Bereichen des Werks in teilweise sogar als "Restmüllbehälter" bezeichneten Müllgefäßen Abfälle gesammelt werden, die neben den Produktionsabfällen unterschiedlichster Art (Papier, Pappe, Kunststoff) Abfälle enthalten, die typischerweise auch in privaten Haushalten anfallen, wie Zigarettenkippen, Kehricht, Staubsaugerbeutel, unbrauchbare Kugelschreiber und Filzstifte, zerbrochenes Porzellan etc. 35 Zu Unrecht ist die Klägerin der Auffassung, dass diese sog. "Kleinmengen" gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 GewAbfV nicht den Getrennthaltungspflichten der GewAbfV unterliegen, weil diese zusammen mit den anderen in diesen Behältern gesammelten Abfällen unter der ASN 150106 erfasst werden können. Maßgeblich für die Einordnung dieser Abfälle ist - da in § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 2 Nr. 1 GewAbfV hierauf ausdrücklich Bezug genommen wird - § 2 Abs. 1 der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV) vom 10.12.2001 (BGBL. I S. 3379) in der hier maßgeblichen Fassung der Verordnung vom 25.4.2002 (BGBL I S. 1488). 36 Für die Vergabe von Abfallschlüsselnummern sieht die AVV folgende Regelungssystematik vor: Nach § 2 Abs. 2 AVV sind Abfälle den im Abfallverzeichnis mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel gekennzeichneten Abfallarten zuzuordnen. Die Zuordnung zu den Abfallarten erfolgt unter den im Abfallverzeichnis vorgegebenen Kapiteln (zweistellige Kapitelüberschrift) und Gruppen (vierstellige Kapitelüberschrift). Innerhalb einer Gruppe ist die speziellere vor der allgemeineren Abfallart maßgeblich. Die weiteren Vorgaben für die Zuordnung der Abfälle nach Nr. 2 der Einleitung des Abfallverzeichnisses sind einzuhalten. Danach ist ein Abfall im Verzeichnis in vier im Einzelnen näher zu bezeichneten Schritten zu bestimmen. In erster Linie maßgeblich ist die Herkunft der Abfälle in den Kapiteln 01 bis 12 bzw. 17 bis 20 und der entsprechende sechsstellige Abfallschlüssel. 37 Vgl. zum Vorstehenden: OVG NRW, Urteil vom 30.11.2005 - 8 A 1315/04 -, ZUR 2006, 211 = AUR 2006, 181. 38 Bei den hier als "Kleinmengen" bezeichneten Abfällen handelt es sich um solche, die nach ihrer Art und Zusammensetzung überall anfallen, wo Menschen sich über einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum aufhalten. Es handelt sich deshalb um gewerbliche Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind (§ 2 Nr. 1a GewAbfV), und damit - sofern eine Vorsortierung nach Glas (ASN: 200102) und Papier/Pappe (ASN: 200101) stattfindet - in privaten Haushalten als "Restmüll" und in gewerblichen/industriellen Betrieben als "(sonstige) gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle (ASN: 200301)" zu erfassen sind. 39 Vgl. Frenz, Abfallrechtliche Trennpflichten, Die Gewerbeabfallverordnung auf dem Prüfstand, WiVerw 2003, 33 (34). 40 Die Einordnung unter den Herkunftsbereich 20 ist vorrangig gegenüber einer Gruppierung der Abfälle nach den Herkunftsbereichen 13 bis 15, denen die hier streitigen "Kleinmengen" ohnehin nicht zuzuordnen sind. 41 Vgl. Einleitung Nr. 2b zum Abfallverzeichnis sowie die ASN 2001. 42 Schon aus dieser Grund kann eine Erfassung der hier anfallenden, als Siedlungsabfall (Kap. 20) zu qualifizierenden "Kleinmengen", nicht unter der Kapitelnummer 15 erfolgen. Die Erfassung als "gemischte Verpackungen" (ASN: 150106) würde im Übrigen voraussetzen, dass es sich bei den "Kleinmengen" ausschließlich um Verpackungen der in ASN 150101 bis 150105 bezeichneten Art handelt. Dies ist - wie oben bereits ausgeführt - schon nach den eigenen Angaben der Klägerin nicht der Fall. 43 Nicht maßgeblich ist, dass die Bestandteile des gesamten Abfallgemisches überwiegend der Abfallgruppe 1501 unterfallen, weil § 4 Abs. 1 GewAbfV gerade verhindern will, dass in zur Vorbehandlung bestimmten Gemischen, in denen gewerbliche Siedlungsabfälle enthalten sind, - mit Ausnahme versehentlicher Fehleinwürfe -, 44 vgl. BR-Drs. 278/1/02, S. 13, 45 andere als die dort genannten Abfälle enthalten sind. 46 Vgl. BT-Drs. 14/9107, S. 16 f. 47 Insofern ist zur Beurteilung der Frage, ob ein Vermischungsverbot nach § 4 Abs. 1 GewAbfV vorliegt, auf alle in dem Gemisch enthaltenen Einzelabfälle abzustellen. Enthält das Gemisch Einzelabfälle der Gruppe 20, handelt es sich insgesamt um ein Gemisch gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne von § 4 Abs. 1 GewAbfV. Auf das Gemisch hat das BVerwG nur abgestellt, solange eine Vermischung als zulässig zu gelten hatte, weil es noch kein Vermischungsverbot gab. 48 vgl. BVerwG, Urteil vom 15.6.2000 - 3 C 4.00 -, DVBl. 2000, 1356 = NVwZ 2000,1178 = DÖV 2000, 1000 = NuR 2000,693 = ZfW 2001, 117, C. .) Zu Unrecht beruft sich die Klägerin darauf, sie sei nach der GewAbfV berechtigt, diese "Kleinmengen" im o.g. Sinne zusammen mit den sonstigen Abfällen - bei denen es sich weit gehend um Kunststoffe, Folien und Papier, Pappe und Karton handeln soll (Bl. 77 d.A.) - zu erfassen und zu entsorgen. 49 Die Berufung auf § 3 Abs. 3 GewABfV geht in diesem Zusammenhang fehl, weil die Vorschrift nur von den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 GewAbfV befreit, mithin nur von den Anforderungen, die in § 3 Abs. Nr. 1 bis 4 GewAbfV genannten Abfallfraktionen getrennt zu halten. Zu den Abfällen, die abweichend von § 3 Abs. 1 GewAbfV unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 GewAbfV nicht getrennt gehalten werden müssen, zählen gemischte gewerblichen Siedlungsabfälle (ASN 200301) nicht. Insoweit kann von einer Pflicht, diese getrennt zu halten oder nur unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 GewAbfV gemeinsam zu erfassen, auch nicht befreit werden. Soweit § 3 Abs. 2 Satz 2 GewAbfV bestimmt, dass abweichend von den Anforderungen des § 3 Abs. 1 GewAbfV die in den Nr. 1 bis 4 aufgeführten Fraktionen auch zusammen mit den in § 4 Abs. 1 aufgeführten Abfällen gemeinsam erfasst werden können, würde dies voraussetzen, dass die als "Kleinmengen" bezeichneten Abfälle zulässigerweise als "gemischte Verpackungen" deklariert werden können (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewAbfV i.V.m. dem Anhang). Dies ist, wie oben bereits ausgeführt, nicht der Fall, weil sie in Anwendung des § 2 Abs. 2 AAV nicht als "gemischte Verpackungen (ASN 150106) sondern als "gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle (ASN 200301)" zu qualifizieren sind (s.o. unter a.) 50 Hinsichtlich derartiger Abfälle, die nicht zu den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GewAbfV genannten Abfallfraktionen gehören, ergeben sich die Pflichten zur Getrennthaltung deshalb nicht aus § 3 GewAbfV, sondern aus den §§ 4 ff GewAbfV. 51 Vgl. Fluck, Kreislaufwirtschafts, Abfall- und Bodenschutzrecht, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand: November 2005, § 3 GewAbfV, Rdn. 18 und 24. 52 § 4 Abs. 1 GewAbfV verbietet es, einem zur Vorbehandlung bestimmten Gemisch gewerblicher Siedlungsabfälle andere als die dort (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewAbfV) und in der Anlage (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewAbfV i.V.m. der Anlage) aufgeführten Abfälle zuzuführen. Die als "Kleinmengen" bezeichneten gewerblichen Siedlungsabfälle, die im Betrieb der Klägerin anfallen, bestehen - wie oben bereits ausgeführt - im Wesentlichen aus Abfällen, die auch in privaten Haushalten anfallen und als "Restmüll" zu bezeichnen sind. Sie enthalten auch Bestandteile, die nicht zu den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 GewAbfV abschließend aufgeführten Abfallstoffen gehören und dürfen deshalb einem Gemisch gewerblicher Siedlungsabfälle nicht zugeführt werden. Ihre Vermischung mit den sonstigen im Betrieb anfallenden Kunststoffen, Folien, Pappen als "gemischte Verpackungen", mit dem Ziel, sie der Fa. T1. X. GmbH zur Vorbehandlung, zu der auch eine Sortierung der Abfälle gehört (§ 2 Nr. 3 GewAbfV), zu überlassen, ist auch nicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewAbfV i.V.m. mit der Anlage zu § 4 GewAbfV erlaubt. Zwar werden dort auch "gemischte Verpackungen" ausdrücklich als zulässige Abfälle aufgeführt, die einem Gemisch gewerblicher Siedlungsabfälle zugeführt werden dürfen. Bei den hier streitigen "Kleinmengen" handelt es sich jedoch - wie oben bereits ausgeführt - nicht um Abfälle, die unter der ASN 150106 als "gemischte Verpackungen" geführt werden dürfen, weil sie nicht ausschließlich aus Verpackungen der in ASN 150101 bis 150105 genannten Art bestehen. Die gemeinsame Bereitstellung dieser Abfälle in einem Sammelcontainer stellt deshalb einen Verstoß gegen die sich aus § 4 Abs. 1 GewAbfV ergebenden Pflichten dar. 53 c.) Zu Unrecht ist die Klägerin unter Bezugnahme auf Fluck, a.a.O. § 4 GewAbfV, Rdn. 15, 54 der Auffassung, es liege kein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 GewAbfV dar, weil diese Vorschrift nur ein Getrennthaltungsgebot enthalte, mithin nicht den Anfall gemischter Stoff- und Abfallfraktionen verbiete, sondern nur die nachträgliche Vermischung (getrennt) angefallener Abfallstoffe. 55 Vgl. anders allerdings die Vollzugshinweise der LAGA vom 26.3.2003, § 4 Rdn. 2, wonach die Regelung sich nicht nur auf ursprünglich getrennt angefallene Abfallfraktionen, sondern auch auf gemischt angefallene gewerbliche Siedlungsabfälle Anwendung findet. 56 Die Rechtsauffassung der Klägerin geht offensichtlich davon aus, dass Abfälle erst anfallen, wenn sie in die von der T1. X. GmbH bereitgestellten Presscontainer gelangen. Dem vermag das Gericht nicht zu folgen. 57 Abfall fällt an, wenn erstmals die Begriffsmerkmale des § 3 Abs. 1 Satz 1 KrW- /AbfG erfüllt sind, d.h. es sich um Sachen handelt, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. 58 Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.12.2005 - 10 C 4/04 -, IR 2006, 43; BayVGH, Urteil vom 15.11.1999 - 20 C. 99.1068 -, AbfallPrax 200, 55 = BayVBl. 2000, 176 = NuR 2000, 221 = ZUR 2000, 211. 59 Ein Entledigungswille ist nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 KrW-/AbfG hinsichtlich solcher beweglicher Sachen anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Bei den hier streitigen "Kleinmengen", die in den einzelnen Betriebsbereichen in die dort vorhandenen und als "Restmüll" bezeichneten Müllgefäße geworden werden, entfällt die ursprüngliche Zweckbestimmung bereits unmittelbar vor dem Einwurf der Abfälle in diese Behälter, ohne dass ein neuer Verwendungszweck an deren Stelle tritt, und nicht erst mit der Bereitstellung der Abfälle in die von der T1. X. GmbH zur Verfügung gestellten Presscontainer. 60 Vgl. zum Abfallanfall: BayVGH, Urteil vom 15.11.1999 - 20 C. 99.1068 -, a.a.O.; Vollzugshinweise der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall zur GewAbfV vom 2.6.2003 zu § 3 Abs. 1 GewAbfV. 61 Demzufolge handelt es sich bei den in dem dritten Presscontainer unter der Bezeichnung "gemischte Materialien" oder "gemischte "Verpackungen" gesammelten Abfällen nicht um solche, die bereits als Abfallgemisch entstanden sind, sondern um bereits vorher entstandenen Abfälle, die nachträglich zum Zwecke der gemeinsamen Vorbehandlung vermischt wurden. Von einem derartigen Verständnis geht - im Hinblick auf die Vermischung mit Abfällen aus der Abfallgruppe 1501 - offensichtlich auch die Klägerin aus. Denn die im Betrieb anfallenden verwertbaren Abfälle wie Papier, Pappe, Kunststoffe und Bioabfälle werden jeweils am Ort des Anfalles sortiert und den jeweiligen dort aufgestellten Abfallbehältern zugeordnet. Die Klägerin geht damit selber davon aus, dass das Gebot, derartige Abfälle i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GewAbfV getrennt zu halten, bereits zu diesem Zeitpunkt greift und von ihr umzusetzen ist. Hierzu wäre sie nicht verpflichtet, wenn die Rechtsauffassung der Prozessbevollmächtigten zuträfe, dass die Abfalleigenschaft erst mit der Befüllung der von der T1. X. GmbH bereitgestellten Presscontainer entsteht. Denn das sich aus § 3 Abs. 1 GewAbfV ergebende Getrennthaltungsgebot kann denklogisch erst greifen, wenn Abfälle angefallen sind. Für das Getrennthaltungsgebot nach § 4 Abs. 1 GewAbfV gilt nichts anderes. 62 d.) Ist damit eine zulässige, in Einklang mit den Getrennthaltungsgeboten der GewAbfV stehende Verwertung dieser als "Kleinmengen" bezeichneten gewerblichen Siedlungsabfälle i.S.d. ASN 2000301 durch die Klägerin nicht aufgezeigt worden, greift damit die Regelvermutung des § 7 Satz 4 GewAbfV, mit der Folge, dass es sich um Abfälle zur Beseitigung handelt, die der Beklagten als beseitigungspflichtiger öffentlich-rechtlicher Körperschaft zu überlassen sind. Die Klägerin ist in Folge dessen auch zu Recht durch die hier angefochtene Verfügung verpflichtet worden, einen Restabfallbehälter aufzustellen. 63 4. Die Bemessung des Restbehältervolumens durch die Beklagte geht ersichtlich unter Einbeziehung der "Hygieneabfälle" davon aus, dass ca. 50 kg Restmüll pro Woche anfallen. Geht man davon aus (vgl. oben zu 2a und 2b), dass es sich nur bei den sog. "Kleinmengen" in einer Größenordnung von 30 kg pro Woche um Abfälle zur Beseitigung handelt, ergibt sich hieraus ein Restmüllvolumen von ca. 400 l monatlich, sodass die Bereitstellung von zwei 240 l - Restmüllbehältern ausreichend ist (vgl. hierzu den gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 2.5.2006). 64 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 65 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.