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Urteil

9 K 2101/05

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2006:0803.9K2101.05.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks C. , Gemarkung W. , Flur 3, Flurstück 161 (W1. Straße 284). Auf einen entsprechenden Antrag erteilte der Beklagte dem Kläger am 24.04.2001 eine Baugenehmigung für die Erweiterung des zweigeschossigen Wohnhauses mit ausgebautem Satteldach durch den Umbau und die Aufstockung eines an der nördlichen Gebäudeseite befindlichen Vorbaus. Nach den genehmigten Bauvorlagen sollte der im Keller und Erdgeschoss vorhandene Vorbau mit einer Breite von 3,50 m in seiner Tiefe von 1,80 m auf 1,50 m verkürzt und in diesen Maßen im Obergeschoss und Dachgeschoss aufgestockt werden. Bezüglich der Dachgestaltung enthält die von dem Beklagten für das Grundstück geführte Hausakte widersprüchliche Ansichtszeichnungen, die gleichwohl alle den grünen Zugehörigkeitsstempel tragen. Nach der einen Variante ist für den Vorbau ein eigenes, von dem Hauptdach abgesetztes und ca. 1,50 m niedrigeres Satteldach vorgesehen. Nach der anderen Variante ist eine Erhöhung des Vorbaus bis zur Höhe des Hauptdaches und eine Verlängerung des Hauptdaches über den Vorbau vorgesehen. Nachdem der Kläger die abschließende Fertigstellung des Bauvorhabens angezeigt hatte, ergab die am 18.12.2001 durchgeführte Bauzustandsbesichtigung, dass der Kläger auf dem Vorbau statt dem geplanten Satteldach ein Flachdach errichtet hatte. Am 12.04.2005 stellte der Beklagte bei einer Ortsbesichtigung auf Grund einer Nachbarbeschwerde fest, dass der Kläger begonnen hatte, im Rahmen einer Dachsanierung des Wohnhauses das Flachdach des Vorbaus mit einer Holzständerkonstruktion auf die Höhe des Wohnhausdaches aufzustocken. Trotz der mit Stilllegungsverfügung vom 15.04.2005 erfolgten Aufforderung, die Bauarbeiten einzustellen, stellte der Kläger die Aufstockung des Vorbaus mit einem Satteldach fertig. Nach vorheriger Anhörung forderte der Beklagte den Kläger mit der hier angefochtenen Bauordnungsverfügung vom 05.09.2005 auf, die auf dem Anbau an der Nordseite des Wohnhauses errichtete Dachkonstruktion innerhalb von zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit der Bauordnungsverfügung zu beseitigen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte er ein Zwangsgeld von 1.000,00 EUR an. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die mit Bauschein vom 24.04.2001 genehmigte Aufstockung des Vorbaus am 20.12.2001 mit einem Flachdach abschließend fertiggestellt worden sei. Die Baugenehmigung sei damit verbraucht gewesen. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, seien die Bauarbeiten bis zur Aufstockung im April 2005 mehr als ein Jahr unterbrochen worden, so dass die Gültigkeit der Baugenehmigung abgelaufen sei. Da für die Aufstockung keine Baugenehmigung vorliege, sei sie formell illegal. Sie könne auch nicht nachträglich genehmigt werden, da es sich bei dem Vorbau um keinen Erker handele, der bei der Bemessung der Abstandsfläche unbeachtet bleiben könne. Da der Abstand des Vorbaus zur Nachbargrenze nur ca. 2,50 m betrage, werde die notwendige Abstandsfläche nicht eingehalten. Der Kläger hat daraufhin am 29.09.2005 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt, dass die Errichtung des Satteldaches im Vertrauen auf den Bestand der Baugenehmigung vom 24.04.2001 erfolgt sei. Die Anordnung der Beseitigung widerspreche daher dem Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Baumaßnahme sei materiell rechtmäßig, da der Vorbau bei der Bemessung der einzuhaltenden Abstandsfläche gemäß § 6 Abs. 7 BauO NRW außer Betracht bleibe. Der Vorbau sei im Verhältnis zur Gesamtbaumasse lediglich untergeordnet, trete nicht mehr als 1,50 m vor und sei von der Nachbargrenze mehr als 2,00 m entfernt. Zudem stelle die Umwandlung des Flachdaches in ein Satteldach nur eine geringfügige bauliche Änderung im Sinne des § 6 Abs. 15 BauO NRW dar, der weder Gründe des Brandschutzes noch nachbarliche Belange entgegenstünden. Der Nachbar habe zudem ein mögliches Abwehrrecht verwirkt, da die Errichtung des Satteldaches bereits 2001 genehmigt worden sei und er damals keine Einwendungen erhoben habe. Die Anordnung der Beseitigung sei unverhältnismäßig, da sie zu einem hohen Schaden führe, letztlich aber für den Nachbarn keine nennenswerten Vorteile zur Folge habe. Der Beklagte habe auch das ihm eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt. Er - der Kläger - habe sich mit den Nachbarn inzwischen geeinigt. Diese hätten sich mit der Aufstockung einverstanden erklärt. Damit sei der Anlass für das bauaufsichtliche Einschreiten des Beklagten weggefallen. Das Flachdach sei im Übrigen bereits höher gewesen als es bei der Schlussabnahme von Hand in die Nordansicht eingezeichnet worden sei. Der Kläger beantragt, die Bauordnungsverfügung des Beklagten vom 05.09.2005 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und führt ergänzend aus, dass eine nachträgliche Genehmigung der Aufstockung nicht möglich sei, da die Abstandsfläche auch nicht auf das Nachbargrundstück übernommen werden könne. Das dort vorhandene Gebäude halte nur den erforderlichen Mindestabstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze ein. Unabhängig von dem Einverständnis des Nachbarn stehe es im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde, ob sie gegen baurechtswidrige Zustände einschreite. Da von dem Baukörper eine Vorbildwirkung ausgehe, sehe er keine Möglichkeit, die formell und materiell rechtswidrige Erweiterung zu dulden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Bauordnungsverfügung vom 05.09.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Nach § 61 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW - haben die Bauaufsichtsbehörden u.a. bei der Errichtung, Änderung und Nutzung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, und in Wahrnehmung dieser Aufgabe nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Unter Beachtung dieser Vorgaben hat der Beklagte den Kläger zu Recht zur Beseitigung der auf dem Anbau befindlichen Satteldachkonstruktion aufgefordert. Die Baumaßnahme ist nicht von der am 24.04.2001 erteilten Baugenehmigung gedeckt und widerspricht auch materiell-rechtlichen Bestimmungen des Bauordnungsrechts. Angesichts des Umstandes, dass der Beklagte zwei verschiedene und sich inhaltlich widersprechende Ansichtszeichnungen mit dem grünen Zugehörigkeitsstempel versehen hatte, ist bereits fraglich, ob die Baugenehmigung vom 24.04.2001 inhaltlich ausreichend bestimmt war. Vgl. zur Problematik OVG NRW, Beschluss vom 29.09.1995 - 11 B 1258/95 - BRS 57 Nr. 162 m.w.N. Jedenfalls kann sich der Kläger nicht mehr darauf berufen, dass die Satteldachkonstruktion von der im Jahre 2001 erteilten Baugenehmigung gedeckt ist, da die Baugenehmigung bei Ausführung der Bauarbeiten im April 2005 bereits verbraucht und zudem durch Zeitablauf erloschen war. Nach der Rechtsprechung ist eine Baugenehmigung vorhabenbezogen und deckt nur die einmalige Ausführung des genehmigten Vorhabens. Danach ist sie verbraucht. Nach der Errichtung bedürfen Änderungen oder auch eine identische Neuerrichtung nach Zerstörung der erneuten Genehmigung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.03.1992 - 11 A 610/90 - BRS 54 Nr. 135; s.a. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblatt- Kommentar, Stand Mai 2006, § 61 Rn. 75. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger mit der Anzeige der abschließenden Fertigstellung des Bauvorhabens zum 20.12.2001 zum Ausdruck gebracht, dass er die mit der Baugenehmigung vom 24.04.2001 genehmigten Bauarbeiten zum Abschluss gebracht hatte und der Anbau mit einem Flachdach fertiggestellt werden sollte. Mit dieser Anzeige und der anschließenden Bauzustandsbesichtigung, in der die abweichende Bauausführung nicht beanstandet wurde, war der verfügende Teil der Baugenehmigung verbraucht. Vgl. hierzu auch Gädtke/Temme/Heintz, BauO NRW, Kommentar, 10. Aufl. 2003, § 75 Rn. 37 und 162. Unabhängig davon war die Errichtung der Satteldachkonstruktion im April 2005 auch deshalb nicht mehr von der Baugenehmigung vom 24.04.2001 gedeckt, weil die Geltungsdauer der Baugenehmigung zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war. Nach § 77 Abs. 1, 2. Halbsatz BauO NRW erlischt eine Baugenehmigung, wenn die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Der Weiterbau nach Ablauf der Frist ist dann formell illegal. Vgl. dazu Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 61 Rn.76 m.w.N. Der Kläger kann sich insoweit auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da in den der Baugenehmigung vom 24.04.2001 beigefügten allgemeinen Hinweisen unter Ziffer 3 auf die Befristung hingewiesen worden war. Die Errichtung des Satteldaches auf dem Vorbau ist auch materiell illegal. Grundsätzlich müssen bauliche Anlagen bei einer Errichtung in offener Bauweise gemäß § 6 Abs.1 BauO NRW eine Abstandsfläche einhalten. Die Abstandsfläche, deren Tiefe sich gemäß § 6 Abs. 4 und 5 BauO NRW nach der Höhe des Bauwerks richtet, muss gemäß § 6 Abs. 2 BauO NRW auf dem Grundstück selbst liegen. Im vorliegenden hält der Vorbau, dessen nördliche Außenwand lediglich 2,50 m von der Grenze zum Nachbargrundstück entfernt ist, nicht einmal die Mindesttiefe der Abstandsfläche von 3,00 m ein (§ 6 Abs. 5 Satz 5 und Abs. 6 Satz 1 BauO NRW). Der Kläger kann sich für die Zulässigkeit seines Vorhabens auch nicht mit Erfolg auf § 6 Abs. 7 BauO NRW berufen. Nach dieser Vorschrift bleiben vor der Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge, Blumenfenster, Hauseingangstreppen und deren Überdachungen sowie Vorbauten wie Erker und Balkone bei der Bemessung außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vortreten und von der gegenüberliegenden Nachbargrenze mindestens 2,00 m entfernt bleiben. Bei dem Vorbau des Klägers handelt es sich um keinen untergeordneten Bauteil im Sinne dieser Vorschrift, insbesondere um keinen Erker. Ein Erker ist ein aus der Gebäudewand vorspringender und nicht aus dem Boden aufsteigender Vorbau, welcher der Verbesserung der Aussicht und der Belichtungsverhältnisse sowie der Fassadengestaltung dient. OVG NRW, Urteil vom 17.12.1992 - 10 A 2055/99 - BRS 54 Nr. 85; Beschluss vom 29.11.1985 - 7 B 2402/85 - BRS 44 Nr. 101; OVG Lüneburg, Urteil vom 26.11.1987 - 6 A 96/85 BRS 47 Nr. 96. Die Annahme eines Erkers scheidet grundsätzlich aus, wenn der vortretende Gebäudeteil nicht Element der architektonischen Fassadengestaltung oder Facette in der Innenraumaufteilung und -gestaltung ist, sondern in erster Linie ein Mittel zu Gewinnung einer zusätzlichen Wohnfläche nennenswerten Ausmaßes. OVG NRW, Beschluss vom 26.03.1993 - 11 B 713/93 - BRS 55 Nr. 112; Beschluss vom 27.06.1995 - 7 B 1413/95 - BRS 57 Nr. 140; Beschluss vom 24.05.1996 - 11 B 970/96 - BRS 58 Nr. 171. Der Vorbau auf dem Grundstück des Klägers steigt vom Kellergeschoss bis zum Spitzboden über die volle Gebäudehöhe auf und dient der Schaffung von Badezimmern und damit der Vergrößerung der Wohnfläche auf allen drei Geschossebenen. Er erfüllt daher in mehrfacher Hinsicht nicht die an einen Erker zu stellenden Anforderungen. Der Vorbau kann auch nicht als sonstiger durch § 6 Abs. 7 BauO NRW abstandsrechtlich privilegierter Vorbau angesehen werden. Wie die Aufzählung in der Bestimmung zeigt, sollen nur unselbständige Bauteile, die aus funktionalen oder gestalterischen Gründen aus Wänden vorspringen, erleichtert zugelassen werden. Hierbei handelt es sich entweder um kleine, untergeordnete Bauteile oder solche, die sich durch ihre teilweise Offenheit von ihrem Gewicht unterordnen. Die Vorschrift soll es nicht ermöglichen, die Abstandsfläche in begrenztem Umfang generell für die Ausdehnung von Baukörpern in Anspruch zu nehmen. Vgl. OVG, Beschluss vom 29.11.1985, a.a.O. Der Vorbau vor dem Gebäude des Klägers ordnet sich schon quantitativ nicht der Gebäudewand unter, da er sich vom Kellergeschoss bis zum Spitzboden nahezu über die gesamte Höhe der Gebäudewand erstreckt. Ein Vorbau mit derartigen Höhenmaßen kann aber, wie die in § 6 Abs. 7 BauO NRW aufgeführten Beispiele zeigen, nicht als unwesentlicher und untergeordneter Bestandteil einer Außenwand angesehen werden. Ein Vorbau, der nahezu die gesamte Höhe der Gebäudewand einnimmt, bestimmt maßgeblich den Verlauf der Außenwand und verlagert diese gewissermaßen in die Abstandsfläche hinein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.06.1991 - 10 A 1783/88 -. Diese Bewertung wird durch die mit der Errichtung der Satteldachkonstruktion erfolgte Einbeziehung des Daches des Vorbaus in das Hauptdach besonders deutlich. Der Vorbau gewinnt durch das Satteldach nochmals an Größe und Massivität, wobei dieser Effekt durch das weit in Richtung der Nachbargrenze vorkragende Satteldach noch verstärkt wird. Der Kläger kann für sein Vorhaben auch nicht die Privilegierung des § 6 Abs. 15 BauO NRW in Anspruch nehmen, da mit der Aufstockung des Vorbaus entgegen den Voraussetzungen der genannten Vorschrift eine Veränderung der Höhe der der Nachbargrenze zugekehrten Wand verbunden war. Der Beklagte war daher befugt, gegen den festgestellten Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW durch Erlass einer Beseitigungsverfügung einzuschreiten. Da die Überwachung der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften nach § 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW zu den Pflichtaufgaben der Bauaufsichtsbehörden gehört, entspricht es grundsätzlich einer sachgemäßen Ermessensausübung, wenn sie sich entschließt, gegen festgestellte formell und materiell baurechtswidrige bauliche Anlagen vorzugehen. Vgl. Gädtke/Temme/Heintz, BauO NRW, a.a.O., § 61 Rn. 38. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass bei einem Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften, zu denen die Bestimmungen über die Einhaltung von Abstandsflächen gehören, das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde regelmäßig dahingehend reduziert ist, dass sie zum Schutz des in seinen Rechten beeinträchtigten Nachbarn einschreiten muss. Vgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 17.05.1983 - 330/81 - BRS 40 Nr. 191; Urteil vom 27.11.1989 - 11 A 195/88 - BRS 50 Nr. 185; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, a.a.O., § 61 Rn. 35 ff; Gädtke/Temme/Heintz, BauO NRW, a.a.O., § 61 Rn. 43 jeweils m.w.N. Selbst wenn der betroffene Nachbar sich nachträglich mit dem Vorhaben einverstanden erklärt, führt dies nicht dazu, dass eine erlassene Bauordnungsverfügung ermessensfehlerhaft wird. Wie bereits ausgeführt, entspricht es unabhängig von einer Beeinträchtigung von Nachbarn regelmäßig einer sachgerechten Ermessensausübung, wenn die Bauaufsichtsbehörde - wie im vorliegenden Fall der Beklagte in der Begründung der angefochtenen Verfügung - zum Ausdruck bringt, dass der beanstandete Zustand wegen seiner Rechts- oder Ordnungswidrigkeit beseitigt werden müsse. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.1980 - 4 B 67.80 - BRS 36 NR. 93. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Bauordnungsverfügung auch nicht im Hinblick auf die Höhe der mit dem Rückbau des Satteldaches verbundenen Kosten unverhältnismäßig. Der Aufwand für die Beseitigung des Rechtsverstoßes ist regelmäßig für die Rechtmäßigkeit der Verfügung ohne Belang, da der Bauherr auf eigenes Risiko handelt, wenn er rechtswidrig handelnd ein Bauvorhaben verwirklicht. OVG NRW, Urteil vom 17.05.1983 - 7 A 330/81 - BRS 40 Nr. 191. Im Fall des Klägers kommt erschwerend hinzu, dass der Beklagte ihn bereits frühzeitig während der Bauarbeiten am 12.04.2005 mündlich und mit Bauordnungsverfügung vom 15.04.2005 schriftlich aufgefordert hatte, die Bauarbeiten einzustellen. Gleichwohl hatte der Kläger das Bauvorhaben abgeschlossen. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass das vor der Errichtung des Satteldaches auf dem Anbau befindliche Flachdach höher gewesen sei, als bei der Bauabnahme in der Hausakte auf der Ansichtszeichnung handschriftlich eingetragen, berührt dies die Rechtmäßigkeit der Bauordnungsverfügung nicht, da diese keine Angaben zur Höhenlage des Flachdaches enthält. In der Sache spricht allerdings einiges dafür, dass die Einzeichnung in der Ansichtszeichnung unmaßstäblich ist und die von dem Kläger in dem Erörterungstermin bzw. der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos die tatsächliche Höhenlage zeigen. Die in der angegriffenen Bauordnungsverfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls rechtmäßig. Nach den §§ 55 Abs. 1, 58, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - VwVG NRW - kann u.a. die Vornahme einer Handlung mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wobei dieses unter Setzung einer angemessenen Frist vorher anzudrohen ist. Ein Zwangsgeld ist in dem gesetzlich vorgegebenen Rahmen von 10,00 EUR bis 100.000,00 EUR unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses des Betroffenen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben bestehen im Hinblick auf den angestrebten Erfolg keine rechtlichen Bedenken gegen die Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 1.000,00 EUR. Auch die Länge der gesetzten Frist ist unter Berücksichtigung des Umfangs der durchzuführenden Arbeiten rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.