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Urteil

5 K 501/06

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2006:0630.5K501.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Klageverfahren wird eingestellt, soweit der Kläger in dem Erörterungstermin am 30.06.2006 seine Klage - in Höhe von 83,60 EUR - gegen den über 583,00 EUR ergangenen Beitragsbescheid des Beklagten vom 27.04.2004 zurückgenommen hat. Im übrigen wird der Beitragsbescheid des Beklagten vom 27.04.2004 und insoweit auch sein dazu ergangener Widerspruchsbescheid vom 06.02.2006 aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der auf den zurückgenommenen Teil der Klage entfallenden Kosten, die dem Kläger in Höhe von 14 % zur Last fallen. Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit eines Wasseranschlussbeitrags. 3 Der mit der Klage angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten vom 27.04.2004 hat die Heranziehung des Klägers zu einem einmaligen Wasseranschlussbeitrag in Höhe von 583,00 EUR für sein Grundstück Gemarkung V. , Flur 2, Flurstücke 721 und 325 zum Gegenstand. In dem Bescheid ist gleichzeitig bestimmt, dass der Wasseranschlussbeitrag bis zur endgültigen Bebauung, anderweitigen Nutzung oder Veräußerung des Grundstücks zinslos gestundet wird. Außerdem heißt es unter "III. Festsetzung des Beitrages" im Anschluss an die Beitragsfestsetzung auf 583,00 EUR: "Hinzukommt die bei Fälligkeit gesetzlich zu zahlende Mehrwertsteuer." 4 Die vom Beklagten veranlagten Flurstücke sind im Jahre 2005 vereinigt worden und bilden seitdem das Grundstück Flurstück 736. Die Fläche dieses 530 qm großen und des daran nordwestlich angrenzenden Flurstücks 720, das etwa den gleichen Zuschnitt und die gleiche Größe hat, wurde bis 2002 im wesentlichen von dem früheren Flurstück 68 sowie einem zu diesem bereits seit den 1960iger Jahren mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück im Jahre 1970 hinzu erwobenen 76 qm großen Grundstücksstreifen - dem Flurstück 325 - eingenommen und als 20 m breites und ca. 54 m tiefes, zwischen dem M.-----weg im Nordwesten und der C. Straße im Südosten sich erstreckendes Hausgrundstück einheitlich genutzt. Aus dem Flurstück 68 entstanden im Jahre 2002 durch Teilung die Flurstücke 720 und 721, von denen dann im Jahre 2005 das letzte mit dem Flurstück 325 zu dem heutigen Grundstück Flurstück 736 vereinigt wurde. 5 Mit Bescheid vom 02.04.1969 wurde der Vater des Klägers als damaliger Eigentümer des Flurstücks 68 für den Anschluss des auf diesem Grundstück errichteten Wohnhauses M.-----weg 11 (heute: 25) an die im M.-----weg verlegte öffentliche Wasserleitung zu einer einmaligen Anschlussgebühr herangezogen. Grundlage dafür war die Gebührenordnung zur Satzung der früheren Gemeinde V. über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage - Wasserleitung - und über die Abgabe von Wasser - Wasserversorgung - vom 01.03.1968. Die Anschlussgebühr betrug nach den Regelungen dieser Satzung 30,00 DM je Frontmeter und bei bebauten Grundstücken mit bisher eingerichteter Eigenwasserversorgungsanlage 300,00 DM pauschal. 6 Gegen die Veranlagung seines aus den damaligen Flurstücken 721 und 325 bestehenden Grundstücks, das der Beklagte als erst durch die Teilung im Jahre 2002 entstandene neue wirtschaftliche Einheit ansieht, legte der Kläger Widerspruch ein, den er damit begründete, dass die mit der Wasserleitung ausgestattete Erschließungsanlage C. Straße bereits seit 1975 fertiggestellt gewesen sei. Daher dürfe jetzt eine Heranziehung zu Wasser- und Kanalanschlussbeiträgen nicht mehr erfolgen. 7 Nachdem der Beklagte den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 06.02.2006 zurückgewiesen hatte, hat der Kläger am 01.03.2006 Klage erhoben, die er im wesentlichen wie folgt begründet: Die Beitragspflicht sei bereits entstanden, als die C. Straße in den 1970iger Jahren als Erschließungsanlage mit einer darin verlegten öffentlichen Wasserleitung erstellt worden sei. Da eine bauliche Grundstücksnutzung auch damals bereits möglich gewesen wäre, könne somit die Bildung einer neuen wirtschaftlichen Einheit durch die Grundstücksteilung für die Beitragspflicht nicht relevant sein. In dem Erörterungstermin am 30.06.2006 hat der Kläger die Klage gegen den Wasseranschlussbeitragsbescheid des Beklagten vom 27.04.2004 zurückgenommen, soweit dieser Bescheid die Festsetzung eines auf das frühere Flurstück 325 entfallenden Beitragsanteils in Höhe von 83,60 EUR zum Gegenstand hat. 8 Der Kläger beantragt, 9 im übrigen den Wasseranschlussbeitragsbescheid des Beklagten vom 27.04.2004 und seinen dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 06.02.2006 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Der Beklagte hält an seiner Auffassung fest, dass erst durch die Bildung einer neuen wirtschaftlichen Einheit im Wege der Grundstücksteilung die Anschlussbeitragspflicht entstanden sei. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 14 Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 15 Entscheidungsgründe: 16 Gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO war das Verfahren, wie oben im ersten Entscheidungssatz geschehen, nach Teilrücknahme der Klage in entsprechendem Umfange einzustellen. Im übrigen hat die Klage - mit Aufhebung des Wasseranschlussbeitragsbescheides des Beklagten vom 27.04.2004 in Höhe der verbleibenden 499,40 EUR - in der Sache Erfolg. 17 Die zwischen den Parteien noch umstrittene Festsetzung eines Wasseranschlussbeitrags in Höhe von 499,40 EUR für die Teilfäche des jetzigen Flurstücks 736, die dem früheren Flurstück 721 entspricht, ist rechtswidrig und daher als den Kläger in seinen Rechten verletzender Verwaltungsamt gem. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO aufzuheben. 18 Rechtswidrig ist die vom Beklagten verfügte Festsetzung eines Wasseranschlussbeitrags für den bezeichneten Grundstücksteil aus zwei unabhängig voneinander geltenden Gründen: Zum einen wegen der zu Gunsten des ursprünglichen Flurstücks 68 eingreifenden Übergangsvorschrift in § 7 Abs. 2 und Abs. 1 S. 2 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt T. vom 26.01.1982 (im Folgenden: Wasser-BGS), die mit Ausschlusswirkung für eine Anschlussbeitragspflicht die Reichweite einer nach früherem Recht entstandenen Anschlussgebührenpflicht zum Gegenstand hat. Unabhängig hiervon, wenn man das Anschlussgebührenrecht einmal ganz beiseite lässt, erweist sich die umstrittene Anschlussbeitragsfestsetzung des Beklagten auch deshalb als rechtswidrig, weil eine Anschlussbeitragspflicht für die in Rede stehende Grundstücksfläche (Flurstück 721 = Teilfläche von Flurstück 68, heute 736) bereits mit Inkrafttreten der Wasser-BGS entstanden und daher seit langem festsetzungsverjährt ist. 19 Für die beim Inkrafttreten der Satzung bereits an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücke (§ 7 Abs. 1 S. 2) ist in § 7 Abs. 2 Wasser-BGS bestimmt, dass für sie keine Anschlussbeitragspflicht entsteht, wenn für den Anschluss bereits eine Anschlussgebührenpflicht nach früherem Recht entstanden war, auch wenn sie durch Zahlung, Erlass oder Verjährung erloschen ist. Der Tatbestand dieser eine Anschlussbeitragspflicht ausschließenden Regelung war bei Inkrafttreten der Wasser-BGS im Jahre 1982 für das damalige Flurstück 68 erfüllt. Dieses Grundstück war bereits seit Ende der 1960iger Jahre an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen. Dadurch war auch bereits eine Anschlussgebührenpflicht nach früherem Recht, und zwar nach § 1 der im Tatbestand genannten Gebührenordnung vom 01.03.1968, entstanden. Allein diese im Jahre 1982 bestehende abgabenrechtliche Situation hatte, übrigens ganz unabhängig von der konkreten Erhebung einer einmaligen Anschlussgebühr mit Bescheid vom 02.04.1969 sowie auch ungeachtet der Wirksamkeit des durch die Gebührenordnung vom 01.03.1968 geschaffenen Ortsrechts, 20 Vgl. zu letzterem OVG NRW, Beschluss vom 27.01.1999 - 15 A 1929/96 - 21 zur Folge, dass eine Anschlussbeitragspflicht nach der Wasser-BGS nicht mehr zur Entstehung gelangen konnte. 22 Wenn letzteres bei Inkrafttreten der Wasser BGS jedenfalls für das von der früheren Anschlussgebührenpflicht betroffene Flurstück 68 zutraf, so gilt dies mit derselben beitragsrechtlichen Konsequenz auch für die "Nachfolger"- Grundstücke/Flurstücke bzw. Teilflächen von diesen, soweit sie innerhalb der Grenzen des Flurstücks 68 gelegen sind. Sowohl für das Flurstück 720 als auch das Flurstück 721 als auch den dem Flurstück 721 entsprechenden Teil des heutigen Flurstücks 736 schied bzw. scheidet eine Anschlussbeitragspflicht nach der Wasser- BGS daher aus. Das beruht auf der dinglichen Wirkung der Anschlussgebühren- sowie der Anschlussbeitragspflicht und deren jeweilige Geltendmachung durch Bescheid. Die hierauf beruhenden rechtlichen Verpflichtungen und Konsequenzen sind grundstücksbezogen. Sie werden gleichsam zur abgabenrechtlichen Eigenschaft des Grundstücks und haften daran, soweit räumlich-gegenständlich eine frühere Anschlussgebühren- oder spätere -beitragspflicht bzw. eine insoweit erfolgte Veranlagung das Grundstück erfasst hat. Dabei bleibt es ungeachtet einer räumlichen Veränderung der Grundstückssituation z.B. durch Vergrößerung oder auch Verkleinerung des Grundstücks. Es bleibt auch dann bei der Beitragsfreiheit der früher von einer Anschlussgebühren- oder -beitragspflicht betroffen gewesenen oder konkret durch Bescheid in Anspruch genommenen Grundstücksfläche. Dabei kommt es entgegen der Auffassung des Beklagten auf die Bildung einer neuen wirtschaftlichen Einheit nicht an. Die für ein Grundstück durch die genannten abgabenrechtlichen Vorgänge bewirkte künftige Beitragsfreiheit geht vielmehr über auf aus dem Grundstück evtl. durch Teilung gebildete neue Grundstücke (wirtschaftliche Einheiten), allerdings im räumlichen Umfange nur, soweit diese sich mit dem vormals pflichtig gewesenen oder/und veranlagten Grundstück decken. 23 Für die dem früheren Flurstück 721 entsprechende Teilfläche des heutigen Flurstücks 736 mit dem dafür vom Beklagten berechneten Wasseranschlussbeitrag in Höhe von 499,40 EUR gilt im Ergebnis nichts anderes, wenn man die abgabenrechtliche Vorgeschichte bis zum Inkrafttreten der Wasser-BGS im Jahre 1982 einschließlich der sich hierauf beziehenden Übergangsvorschrift in § 7 dieser Satzung unberücksichtigt lässt. In diesem Fall wäre für das Grundstück Flurstück 68 eine Wasseranschlussbeitragspflicht gem. § 2 Abs. 2 Wasser-BGS sogleich im Jahre 1982 wegen des damals vorhandenen Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgungsanlage entstanden, ersatzweise jedoch - falls für § 2 Abs. 2 aaO auf eine Anschlussnahme erst unter Geltung der Wasser-BGS ("wird ... angeschlossen") abzustellen ist - in dem Zeitpunkt gem. § 2 Abs. 1 b Wasser-BGS, als das Grundstück nicht mehr dem Außenbereich, sondern dem unbeplanten Innenbereich (§ 34 Abs. 1 BBauG/BauGB) angehört hat. Diese Anschlussbeitragspflicht wäre sodann, da jedenfalls erheblich vor dem Jahre 2000 entstanden, bei Erlass des angefochtenen Beitragsbescheides vom 27.04.2004 bereits festsetzungsverjährt gewesen (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG NRW). 24 Die Nebenentscheidungen zu den Kosten beruhen auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.