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Beschluss

6 L 201/06

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2006:0629.6L201.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 30.03.2006 wird bezüglich Ziffer 1. der Ordnungsverfügung vom 13.03.2006 wiederhergestellt und bezüglich Ziffer 2. angeordnet. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäße Antrag des Antragstellers vom 30.03.2006, 3 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.03.2006 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, 4 ist zulässig und begründet. 5 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei dieser Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegen das Interesse des Antragstellers abzuwägen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben. Dabei wird ein gegenüber den persönlichen Belangen des Betroffenen überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig angenommen, wenn der zu beurteilende Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist, während ein überwiegendes Interesse des Betroffenen am Nichtvollzug zu bejahen ist, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig erweist, weil an der Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Entscheidungen grundsätzlich kein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Ist bei der im Aussetzungsverfahren des § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs weder festzustellen, dass dieser offensichtlich begründet, noch, dass dieser offensichtlich unbegründet ist, ist auf Grund sonstiger, nicht (nur) an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt. Hat die Behörde die aufschiebende Wirkung angeordnet, ist die Anordnung unabhängig von einer Interessenabwägung aufzuheben, wenn sie formell rechtswidrig ergangen ist. Unter Anwendung dieser Grundsätze war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Untersagungsverfügung wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen. 6 Eine Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung von Ziffer 1. der Ordnungsverfügung vom 13.03.2006 kam nicht in Betracht, weil die Anordnung formell rechtmäßig ergangen ist. Insbesondere hat die Antragsgegnerin diese gemessen an den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend begründet. Die dort normierte Begründungspflicht verfolgt den Zweck, die Behörde zu zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst zu werden und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung aus den besonderen Umständen des Einzelfalles herzuleiten, und den Betroffenen darüber Aufklärung zu geben, welche Überlegungen die Behörde zu diesem Schritt veranlasst haben. 7 Vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 29.07.2004 - 13 B 888/04 -, bei juris. 8 Daran gemessen ist die von der Antragsgegnerin angeführte Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu beanstanden. Sie lässt erkennen, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters der Entscheidung bewusst gewesen ist. Dies ergibt sich daraus, dass die Antragsgegnerin sinngemäß ausgeführt hat, gerade auch für die Dauer von Widerspruchs- und Klageverfahren könne die Gefahr nicht hingenommen werden, dass Personen, die wegen eines erhöhten Cholesterinspiegels auf die Einnahme von Arzneimitteln angewiesen seien, stattdessen das Produkt des Antragstellers, dem der Anschein eines Arzneimittels gegeben werde, verwenden. Insoweit liegt auch ein hinreichender Einzelfallbezug vor. Ob die Erwägungen der Antragstellerin inhaltlich die Entscheidung tragen, ist im Rahmen des rein formellen Begründungserfordernisses aus § 80 Abs. 3 VwGO irrelevant. 9 Die Interessenabwägung fällt allerdings sowohl hinsichtlich der Untersagung des Inverkehrbringens als auch hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung zu Lasten der Antragsgegnerin aus. 10 Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung spricht alles dafür, dass die Regelung in Ziffer 1. der Ordnungsverfügung vom 13.03.2006, mit welcher die Antragsgegnerin dem Antragsteller untersagt hat, das Produkt "C. M. " in jeder Verpackung mit der Aufschrift "Senkt den Cholesterinspiegel" und/oder "Für einen ausgeglichenen Cholesterinspiegel" gewerbsmäßig in Verkehr zu bringen, rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt. 11 Rechtsgrundlage für die Untersagung ist § 39 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nr. 3 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB -) vom 01.09.2005. Danach treffen die zuständigen Behörden die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung erforderlich sind. Sie können insbesondere das Herstellen, Behandeln oder das Inverkehrbringen von Erzeugnissen verbieten oder beschränken. 12 Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin dürfte das Inverkehrbringen des Produkts "C. M. " in der untersuchten Aufmachung nicht gegen § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 4 LFGB verstoßen. Nach Satz 1 ist es verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt nach Satz 2 Nr. 4 insbesondere vor, wenn einem Lebensmittel der Anschein eines Arzneimittels gegeben wird. 13 Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Erzeugnis um ein Lebensmittel im Sinne von § 2 Abs. 2 LFGB handelt. 14 Unter Berücksichtigung des Wortlauts von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2000/13/EG, die der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LFGB zugrunde liegt, ist der Anschein eines Arzneimittels zu bejahen, wenn die Angaben oder die übrige Aufmachung des Produkts den Eindruck einer Vorbeugung, Behandlung oder Heilung menschlicher Krankheiten erwecken. 15 Vgl. Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Loseblatt-Kommentar, C 102 § 11 Rn. 222 f. (Stand: Juli 2005). 16 Abzustellen ist dabei auf den Eindruck, den Angaben und Aufmachung des Produkts nach allgemeiner Verkehrsauffassung hervorrufen, wobei allerdings das Verständnis der Verbraucher, deren Schutz die Regelung bezweckt, vorrangig zu berücksichtigen ist. 17 Vgl. Zipfel/Rathke, a.a.O., C 102 § 11 Rn. 58 f. 18 Die Kammer kommt nach - im Aussetzungsverfahren allein möglicher - summarischer Überprüfung zu der Auffassung, dass das streitgegenständliche Produkt "C. M. " in der vorliegenden Aufmachung nicht geeignet ist, bei einem durchschnittlich verständigen Verbraucher den Eindruck zu erwecken, es handele sich um ein zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung eines krankhaft erhöhten Cholesterinspiegels bestimmtes oder geeignetes Präparat. 19 Krankheit ist jede, also eine auch geringfügige oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Funktion des Körpers; nicht erfasst sind normal verlaufende Erscheinungen oder Schwankungen der Funktionen, denen jeder Körper ausgesetzt ist, die seiner Natur oder dem natürlichen Auf und Ab seiner Leistungsfähigkeit entsprechen. 20 Vgl. Zipfel/Rathke, a.a.O., C 102 § 12 Rn. 16. 21 Ein erhöhter Cholesterinspiegel jenseits der üblichen Schwankungen ist eine Stoffwechselkrankheit. Der Cholesteringehalt im menschlichen Blut unterliegt - ebenso wie etwa der Blutdruck - natürlichen Schwankungen, bei denen folglich nicht jeder Erhöhung Krankheitswert zukommt. Die Grenze von einem "erhöhten", sich aber noch im Rahmen normaler Schwankungen bewegenden Cholesterinspiegel zu einem solchen, der - im Einzelfall - schon als behandlungsbedürftige Krankheit zu definieren ist, wird individuell unterschiedlich und für jeden Menschen fließend sein und kann selbstverständlich nur von einem Arzt festgestellt werden. Bewegt sich der Cholesterinspiegel - womöglich permanent - gleichsam am oberen Rand der noch als normal zu bezeichnenden Schwankungen, mag insoweit von einem individuellen Gesundheitsrisiko (noch) ohne Krankheitswert gesprochen werden. Übersteigt indessen der Cholesteringehalt dieses noch hinnehmbare Niveau, so stellt sich dieser Zustand selbst als Krankheit dar. 22 So LG Itzehoe, Urteil vom 27.04.2004 - 5 O 15/04 -, Magazindienst 2004, 1066; vgl. auch OLG Hamburg, Urteil vom 29.08.2002 - 3 U 25/02 -, m.w.N., bei juris = Magazindienst 2002, 1141 = LMuR 2002, 137. 23 Die von der Antragsgegnerin beanstandete Aussage "Senkt den Cholesterinspiegel" weist lediglich auf die cholesterinsenkende Wirkung des Produkts hin. Auch wenn der Wortlaut die Eignung zur Senkung auch eines krankhaft erhöhten Cholesterinspiegels nicht ausdrücklich ausschließt, kann nicht angenommen werden, dass eine dahingehende Verbrauchererwartung hervorgerufen wird. Ein Hinweis auf cholesterinsenkende Wirkung im Lebensmittelbereich ist keineswegs unüblich. Dies wird bestätigt durch den Umstand, dass die EU-Kommission in einer Entscheidung vom 24.7.2000 (ABl. L 200/59 vom 08.08.2000) den Hersteller einer Diät-Halbfettmargarine im Rahmen der Genehmigung des Inverkehrbringens als neuartiges Lebensmittel gemäß Verordnung (EG) Nr. 258/97 verpflichtet hat, darauf hinzuweisen, dass das Erzeugnis für Personen bestimmt ist, die ihren Cholesterinspiegel senken wollen. 24 Vgl. hierzu: OLG Hamburg, Urteile vom 23.08.2001 - 3 U 97/01 -, bei juris, und vom 29.08.2002 - 3 U 25/02 -, a.a.O., sowie - 3 U 236/01 -, bei juris = Magazindienst 2002, 1149 = LMuR 2002, 130 = LRE 44, 285. 25 Da auch bei Personen, deren Cholesterinspiegel unterhalb der Schwelle zur Krankhaftigkeit liegt, ein Interesse an cholsterinbewusster, d.h. zur Senkung des Cholesterinspiegels führender Ernährung verbreitet ist und dieser Umstand auch allgemein bekannt ist, verbinden die Verbraucher mit dem bloßen Hinweis auf cholesterinsenkende Wirkung nicht die Erwartung, die Verwendung dieses Produkts sei - wie ein Arzneimittel - zur Behandlung eines krankhaft erhöhten Cholesterinspiegels geeignet. 26 Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die beanstandete Aussage auf der Produktverpackung in engem räumlichen Zusammenhang mit einem erläuternden Text steht. Danach soll die Einnahme des Produkts die "Ernährung mit gesunden, natürlichen Ballaststoffen bereichern". Des Weiteren soll der in dem Produkt enthaltene Ballaststoff-Komplex helfen, die täglich empfohlene Menge an Ballaststoffen aufzunehmen. Ferner wird darauf hingewiesen, dass eine gesunde, ballaststoffreiche Ernährung den Cholesterinspiegel senken könne. Diesen Angaben ist zwanglos zu entnehmen, dass die Einnahme des Produkts lediglich die Aufnahme der täglich empfohlenen Ballaststoffmenge bewirken soll. Dass dies bereits geeignet sein könnte, eine krankhafte Erhöhung des Cholesterinspiegels im Sinne einer aktiven Senkung zu behandeln, ist fernliegend, zumal der Umfang der cholesterinsenkenden Wirkung durch den Satz "eine gesunde, ballaststoffreiche Ernährung kann den Cholesterinspiegel senken" vom Hersteller selbst wieder eingeschränkt worden ist. Außerdem dürften insbesondere die von einer krankhaften Erhöhung betroffenen Verbraucher durch ärztliche Behandlung und Beratung jedenfalls in einem solchen Maße Kenntnisse über die Erkrankung haben, dass sie in einer ballaststoffreichen Ernährung nicht ein zur Behandlung geeignetes Arzneimittel sehen. 27 Entsprechendes gilt für die ebenfalls beanstandete Aussage "Für einen ausgeglichenen Cholesterinspiegel". Vor dem Hintergrund der weit verbreiteten "cholesterinbewussten Ernährung" lässt eine solche Formulierung keine dahingehende Verbrauchererwartung entstehen, das so bezeichnete Produkt sei zur Behandlung eines krankhaft erhöhten Cholesterinspiegels geeignet. 28 Das mit Blick auf die beiden beanstandeten Aussagen gefundene Ergebnis wird durch die Aufmachung des Produkts im Übrigen nicht erschüttert. Der Vertrieb von Getränkepulvern ist im Lebensmittelbereich weit verbreitet und deutet nicht auf das Vorliegen eines Arzneimittels hin. Gleiches gilt für die Dosierungsempfehlung. Diese steht im Zusammenhang mit der angegebenen Bestimmung des Produkts, nämlich der Zuführung der täglich empfohlenen Menge von Ballaststoffen. Schließlich deuten auch die Warnhinweise nicht explizit auf ein Arzneimittel hin. Ist nach alledem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Untersagungsverfügung wiederherzustellen, überwiegt mangels vollziehbarer Grundverfügung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers auch hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 30 Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer legt dabei den Auffangstreitwert zugrunde und halbiert diesen mit Blick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Die Zwangsgeldandrohung bleibt insoweit unberücksichtigt (vgl. Ziffer 1.6.2 des "Streitwertkatalogs"). Der Antragsteller hat keine Angaben dazu gemacht, in welchem Umfang sich die Verbotsverfügung, die auf das Inverkehrbringen des Erzeugnisses in Verpackungen mit den genannten Aufschriften beschränkt ist, für ihn wirtschaftlich auswirkt. Die Kammer erachtet mit Blick auf die Beschränkung des Verbots den Auffangstreitwert als angemessen.