Beschluss
3 L 321/06
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2006:0614.3L321.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert beträgt 2.500,00 EUR. 1 Gründe: 2 Der von dem Antragsteller sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 11. Mai 2006 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. April 2006 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 18. Mai 2006 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. 4 Es kann dahinstehen, ob der Antrag zulässig ist. Dies wäre er mangels Rechtsschutzbedürfnisses dann nicht, wenn dem Antragsteller trotz der zwischenzeitlichen Erlangung einer ausländischen Fahrerlaubnis keine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zustünde, so dass die Ordnungsverfügung vom 27. April 2006 ins Leere ginge und eine Aussetzung der Vollziehung dieser Ordnungsverfügung die Rechtsstellung des Antragstellers nicht verbessern könnte 5 - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04. November 2005 - 16 B 736/05 - - . 6 Die aktuelle Berechtigung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland steht hier schon deshalb in Frage, weil er nicht mehr im Besitz einer von einer deutschen Fahrerlaubnisbehörde erteilten Fahrerlaubnis ist und er bisher auch nicht gemäß § 28 Abs. 5, Abs. 4 Nr. 3 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV - das Recht erworben hat, von seiner am 15. September 2005 ausgestellten tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Die Kammer lässt in diesem Zusammenhang offen, ob und inwieweit dem in § 28 Abs. 5 FeV vorgesehenen inländischen Anerkennungsvorbehalt wegen der in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ausgesprochenen Pflicht der EU-Mitgliedsstaaten zur wechselseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen Grenzen gesetzt sind. 7 Denn der Antrag ist jedenfalls unbegründet. 8 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung selbst, mit der der Antragsgegner die Verfügung vom 27. April 2006 versehen hat, ist nicht zu beanstanden. Namentlich genügt die ihr beigegebene Begründung den aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO folgenden Anforderungen. Der Antragsgegner war sich des Ausnahmecharakters des Sofortvollzuges ersichtlich bewusst und hat mit dem Hinweis auf die potenziell hohe Gefährdung anderer am Straßenverkehr teilnehmenden Personen durch den Antragsteller Umstände dargelegt, die seiner Ansicht nach ein besonderes, über das allgemeine Interesse am Erlass der zu Grunde liegenden Verfügung hinausgehendes öffentliches Interesse an deren sofortiger Vollziehbarkeit begründen. Weiter gehende Anforderungen stellt § 80 Abs. 3 VwGO insoweit nicht. Da es sich um ein formelles Begründungserfordernis handelt, bedarf es an dieser Stelle - noch - keiner Erörterung, ob die Ausführungen des Antragsgegners inhaltlich tragfähig sind. 9 Der Antrag hat auch nicht aus anderen Gründen Erfolg. Die erstrebte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in Bezug auf die Entziehung der Fahrerlaubnis liegt gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (wie dem in der Bestimmung enthaltenen "kann" zu entnehmen ist) im Ermessen des Gerichts. Dieses hat dabei nach herrschender Meinung eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Durchsetzung der Verfügung vom 27. April 2006 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 18. Mai 2006 vorläufig verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse daran, dass der Verwaltungsakt sofort vollzogen wird. Diese Abwägung geht im vorliegenden Fall zu Lasten des Antragstellers aus. 10 Allerdings kann nicht festgestellt werden, dass die Ordnungsverfügung vom 27. April 2006 offensichtlich rechtmäßig ist. 11 Zwar sind die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach nationalem Recht gegeben. Die Ordnungsverfügung vom 27. April 2006 findet ihre Rechtsgrundlage nämlich in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. §§ 46 Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 3 und 11 Abs. 8 Satz 1 FeV. Nach diesen Vorschriften hat, erweist sich ein Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, die Fahrerlaubnisbehörde ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen darf die Fahrerlaubnisbehörde dabei auch denjenigen Fahrerlaubnisinhaber ansehen, der sich weigert, bei der Aufklärung zu befürchtender Eignungsmängel mitzuwirken, der insbesondere einer zu Recht ergangenen Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht nachkommt, indem er sich entweder schon der Untersuchung nicht unterzieht oder aber nach erfolgter Untersuchung das Gutachten nicht fristgerecht vorlegt. So liegt es hier. 12 Unbeschadet der Frage, ob und gegebenenfalls welche Eignungsbedenken aus der vom Antragsteller am 28. November 1998 begangenen fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (BAK: 0,82 Promille) sowie des am 07. September 2000 begangenen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis abgeleitet werden könnten, ist zu Lasten des Antragstellers jedenfalls zu berücksichtigen, dass er sich in der Zeit vom 11. Dezember 2001 bis zum 10. Juni 2002 einer Entwöhnungsbehandlung wegen Betäubungsmittelabhängigkeit unterzogen hat. Letzteres gab dem Antragsgegner deshalb gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV Veranlassung, der Frage der Kraftfahreignung des Antragstellers durch die Anordnung der Beibringung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens nachzugehen. Da der Antragsteller das geforderte Gutachten nicht beigebracht hat, durfte der Antragsgegner grundsätzlich von der Ungeeignetheit des Antragstellers ausgehen und ihm die Fahrerlaubnis entziehen. 13 Es spricht allerdings manches dafür, dass diese Entziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig sein könnte, weil die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ihre innerstaatlichen Vorschriften unter anderem über den Entzug der Fahrerlaubnis auf den Inhaber einer in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausgestellten Fahrerlaubnis nur im Hinblick auf ein Verhalten des Betroffenen nach dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis anwenden darf, d.h. die Fahreignung muss auf Grund von Umständen in Zweifel gezogen werden, die nach Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis eingetreten sind 14 - vgl. hierzu EuGH, Beschluss vom 06. April 2006 - C-227/05 - -. Daran fehlt es im vorliegenden Fall, da die Entwöhnungsbehandlung des Antragstellers bereits im Jahr 2002 abgeschlossen war, ihm die tschechische Fahrerlaubnis jedoch erst im September 2005 erteilt wurde. 15 Andererseits spricht aber auch einiges für die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung. Nach Art. 7 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 91/439/EWG hängt die Ausstellung des Führerscheins davon ab, dass der Fahrerlaubnisinhaber seinen ordentlichen Wohnsitz in diesem EU- Mitgliedsstaat hat, so dass ihm entsprechend den Vorgaben des Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 91/439/EWG nur dieser Staat eine Fahrerlaubnis erteilen konnte. Andernfalls kann dem Fahrerlaubnisinhaber nämlich der Vorwurf gemacht werden, eine neue Fahrerlaubnis erworben zu haben, ohne die in Deutschland für den Erwerb einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug seiner letzten Fahrerlaubnis aufgestellten Voraussetzungen beachtet zu haben 16 - vgl. hierzu EuGH, Beschluss vom 06. April 2006 - C-227/05 - -. Vorliegend steht nicht fest, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt des Erwerbs seiner Fahrerlaubnis in Tschechien dort seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG hatte. Hiergegen lässt sich anführen, dass der Antragsteller - ausweislich des Vermerks der Grenzpolizeistation Waidhaus vom 09. August 2005 - bei einer Polizeikontrolle am Grenzübergang nach Tschechien angegeben hat, er habe in Tschechien keinen Wohnsitz, alle Formalitäten würden jedoch durch eine tschechische Fahrschule erledigt. Die Frage des ordentlichen Wohnsitzes bedarf deshalb der weiteren Klärung in einem Hauptsacheverfahren. 17 Erweist sich mithin die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. April 2006 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 18. Mai 2006 weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig, kann sich im Rahmen der somit erforderlichen Interessenabwägung im weiteren Sinne für den Antragsteller nichts ergeben. Das öffentliche Interesse an seinem sofortigen Ausschluss vom motorisierten Straßenverkehr überwiegt sein privates Interesse an der vorläufigen Beibehaltung seiner Fahrerlaubnis, weil mit Blick auf die nicht geklärte Frage, ob der Antragsteller weiterhin betäubungsmittelabhängig ist, seine weitere Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr mit unkalkulierbaren Risiken für so wichtige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer verbunden ist und es deshalb im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht verantwortet werden kann, dass er vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens am motorisierten Straßenverkehr teilnimmt. Bei dem Antragsteller ist unter dem ordnungsrechtlichen Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr das Risiko für andere Verkehrsteilnehmer zu hoch. Demgegenüber haben die privaten Interessen des Antragstellers zwar Gewicht. Gleichwohl vermögen sie aber gegenüber dem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs nicht den Ausschlag zu geben. Nachteile, die dem Antragsteller in privater Hinsicht entstehen, müssen von ihm in Kauf genommen werden 18 - vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25. September 2000 - 2 BvQ 30/00 -, NJW 2001, 357; OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2001 - 19 B 1967/00 - -. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 20 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG.