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Urteil

6 K 2336/05

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2006:0530.6K2336.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Mit Bescheid vom 00.00.00 zog der Beklagte die Klägerin, Inhaberin einer ambulanten Pflegeeinrichtung, für das Jahr 2003 gemäß § 3 der Umlageverordnung (UmlageVO) zu einer vorläufigen Umlage nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Altenpflegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (AltPflG NRW) in Höhe von 7.488,00 EUR heran, wovon 1.872,00 EUR am Ende jedes Quartals fällig wurden. Die Festsetzung beruhte auf einer Schätzung der in der Einrichtung der Klägerin vorhandenen Vollzeitstellen (§ 7 Abs. 4 Nrn. 3 und 4 AltPflG NRW) mit 5,2 Stellen, weil die Klägerin dem Beklagten die konkrete Zahl der Stellen nicht mitgeteilt hatte. 3 Mit Bescheid vom 00.00.00 setzte der Beklagte die vorläufige Umlage für das Jahr 2005 bei gemeldeten - abgerundet - 5,3 Vollzeitstellen auf 2.978,60 EUR (= 744,65 EUR je Quartal) fest. 4 Gegen beide Bescheide erhob die Klägerin Widerspruch, im ersten Fall mit der Begründung, gegen die Erhebung einer Umlage nach dem Altenpflegegesetz bestünden verfassungsrechtliche Bedenken, im zweiten Fall unter Hinweis auf eine beabsichtigte Klärung der Berechnungsgrundlagen der für die Jahre 1997 bis 2004 erhobenen Umlagen. Erstmals in einem Schriftsatz vom 27.4.2005 erklärte die Klägerin die Aufrechnung gegen die Umlageforderung 2005 mit einem behaupteten eigenen Anspruch auf Erstattung von für die Jahre 1997 bis 2004 angeblich überzahlten vorläufigen Umlagen. In einem Schriftsatz vom 00.00.00 behauptete die Klägerin einen solchen Erstattungsanspruch in Höhe von über 15.000 EUR. Der Beklagte hingegen errechnete in zwei Schreiben vom 00.00.00 bzw. 00.00.00 - nach Festsetzung der endgültigen Heranziehungsbeträge der Klägerin für die Jahre 1997 bis 2001 (gemäß fünf Widerspruchsbescheiden vom 00.00.00 bzw. 00.00.00 bzw. 00.00.00) und Verrechnung von Nachzahlungs- bzw. Überzahlungsbeträgen - eine noch offene Umlageforderung, bezogen auf den Zeitraum bis Mitte 2005, in Höhe von mehr als 19.000 EUR. 5 Der Beklagte wies die beiden genannten Widersprüche der Klägerin mit zwei Bescheiden vom 00.00.00, jeweils zugestellt am 00.00.00, zurück. 6 Am 00.00.0000 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie sich gegen die Höhe der festgesetzten Umlagen für die Zeit ab 1997 wendet und weiterhin in der Summe eine Überzahlung sowie einen daraus abgeleiteten Erstattungsanspruch behauptet, mit dem sie gegen die Forderung des Beklagten aufrechnen will; sie geht dabei selbst davon aus, auf Grund von tatsächlich 6,4 Vollzeitstellen betrage die endgültige Umlage für das Jahr 2003 9.216 EUR. Im Übrigen macht die Klägerin nach wie vor verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Umlage an sich geltend, insbesondere gegen den Bedarf an einer solchen Umlage im Zuständigkeitsbereich des Beklagten, und beruft sich dazu u.a. auf Entscheidungen von Verwaltungsgerichten anderer Bundesländer. 7 Die Klägerin beantragt, 8 die vorläufigen Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 00.00.00 und 00.00.00 in Gestalt des jeweils zugehörigen Widerspruchsbescheides vom 00.00.00 aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf seine Bescheide, 10 die Klage abzuweisen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 13 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. 14 Die allgemeinen verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin gegen die Umlage nach dem AltPflG NRW als solche greifen nicht durch, wie das Bundesverfassungsgericht für die Zeit bis 1998 bereits verbindlich für alle Gerichte (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) und mit Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 BVerfGG) entschieden hat. 15 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.7.2003 - 2 BvL 1/99 u.a. -, BVerfGE 108, 186 = DVBl. 2003, 1388 = NVwZ 2003, 1241; OVG NRW, z.B. Beschluss vom 24.3.2005 - 4 A 3388/04 -. 16 Das gilt nach der von der Kammer geteilten Rechtsprechung des OVG NRW auch für die Umlagen, die nach nordrhein-westfälischem Landesrecht für die Jahre ab 1999 und speziell für die Zeit nach Inkrafttreten des Altenpflegegesetzes des Bundes (AltPflG) erhoben werden zur Erstattung der Vergütungen, die Teilnehmern entweder an der Ausbildung zum Altenpfleger bzw. zur Altenpflegerin, sofern diese Ausbildung vor Inkrafttreten des AltPflG begonnen worden ist, oder an der Grundqualifizierung zum Altenpflegehelfer bzw. zur Altenpflegehelferin gezahlt werden. 17 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.2.2004 - 4 B 2403/03 -, juris, mit näherer Begründung auch des fortbestehenden Bedarfs an einer solchen Umlage. 18 Wie die landesrechtlichen Umlageregelungen anderer Bundesländer verfassungsrechtlich zu beurteilen sind, ist für das vorliegende Verfahren unerheblich. 19 Die streitigen Forderungen des Beklagten, beruhend auf § 7 Abs. 3 bis 5 AltPflG NRW und § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UmlageVO, sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. 20 Angriffe gegen die konkrete Berechnung der jeweiligen vorläufigen Umlagebeträge für 2003 und 2005 bringt die Klägerin selbst gar nicht vor. Zur Höhe der für 2005 vorläufig festgesetzten Umlage äußert sie sich überhaupt nicht. Zur vorläufigen Umlage für 2003 beschränkt sie sich auf die - für sie sogar nachteilige - Äußerung, die endgültige Umlage müsse noch höher als die (hier allein streitige) vorläufig festgesetzte Umlage ausfallen. Auch für die Kammer sind bei den jeweiligen detaillierten Berechnungen des Beklagten (vgl. dazu die angefochtenen Bescheide) keine Rechtsfehler erkennbar. 21 Vgl. schon den im vorangegangenen vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss des erkennenden Gerichts vom 1.12.2005 - 2 L 762/05 -, bestätigt durch Beschluss des OVG NRW vom 25.1.2006 - 4 B 2149/05 -. 22 Die Klägerin kann gegen die somit rechtmäßigen Umlageforderungen des Beklagten nicht mit eigenen Ansprüchen aufrechnen (§§ 387 ff. BGB). 23 Ungeachtet sonstiger Voraussetzungen scheitert die Aufrechnung jedenfalls zum einen daran, dass die endgültigen Umlagebeträge für die Jahre 1997 bis 2001 durch die - nicht mit Klagen angegriffenen - Widerspruchsbescheide des Beklagten von Anfang 00.00.0000 bereits bestandskräftig festgesetzt worden sind, die dagegen gerichteten, auf nicht näher dargelegten Rechenansätzen beruhenden Angriffe der Klägerin im Schriftsatz vom 00.00.00 und in der mündlichen Verhandlung also gar nicht mehr berücksichtigt werden können. 24 Vgl. schon die Anmerkung auf S. 2 unten des Beschluss des OVG NRW vom 25.1.2006 - 4 B 2149/05 -. 25 Die Widerspruchsentscheidungen des Beklagten im vorliegenden Verfahren, namentlich der auf das Jahr 2005 bezogene Bescheid vom 00.00.00, stellen insoweit keine rechtsbehelfsfähigen Zweitbescheide für die Jahre 1997 bis 2001 dar, sondern greifen auf die Ergebnisse der diese Jahre betreffenden Widerspruchsbescheide von B. 00.00.0000 ausweislich der Ausführungen auf Seite 2 unten des vorgenannten Bescheides vom 00.00.00 lediglich als "Rechnungsposten" zurück. 26 Die Kammer merkt deshalb lediglich kurz an, dass die vermutliche Berechnungsweise der Klägerin, die vorläufigen Umlagebeträge und die für ihre Einrichtung festgesetzten endgültigen Umlagen lediglich an Hand der jeweils berücksichtigten Vollzeitstellen ihrer Einrichtung miteinander zu vergleichen, außer Acht lässt, dass die Umlageberechnung aus mehreren variablen Faktoren besteht, u.a. der Anzahl der für alle Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen ermittelten Vollzeitstellen im Pflegedienst (vgl. z. B. die im Bescheid vom 00.00.00 dargelegte Berechnung). Dass die letztgenannte Zahl in den Zeitpunkten der Berechnung einerseits einer vorläufigen Umlage und andererseits der endgültigen Umlage u. U. sehr unterschiedlich sein kann, zeigen schon die entsprechenden Vergleichswerte in der Einrichtung der Klägerin. 27 Zum anderen hat der Beklagte die aus den endgültigen Festsetzungen für die Jahre 1997 bis 2001 bestandskräftig ermittelte Überzahlung von 13.254,54 EUR ausweislich seines Schreibens vom 00.00.00 zu Gunsten der Klägerin bereits mit den noch offenen Forderungen auf Grund nicht gezahlter Umlagen für das 2002 verrechnet und trotzdem noch einen Zahlungsrückstand der Klägerin ermittelt, der sich entsprechend dem vorgenannten Schreiben bis Mitte 2005 bereits auf über 19.000 EUR belief und sich - wegen auch nachfolgend unterbliebener Zahlungen der Klägerin, die dem Beklagten übrigens bereits wiederholt Schecks als behauptetes Zahlungsmittel übersandt hat, die der Beklagte mangels Deckung nicht einlösen konnte - seither noch erhöht hat (vgl. das Schreiben der Klägerin vom 00.00.00: inzwischen ca. 21.000 EUR). Substanziierte Angriffe der Klägerin gegen die Berechnung des Beklagten für die Zeit seit 2002, bei der die Kammer wiederum keine Rechtsfehler erkennen kann, liegen ebenfalls nicht vor. Unter diesen Umständen fehlt es auf jeden Fall an einer aufrechnungsfähigen, fälligen Gegenforderung der Klägerin (§ 387 BGB), die sie dem berechtigten Zahlungsanspruch des Beklagten mit Erfolg entgegenhalten könnte. 28 Eine Entscheidung über den Antrag der Klägerin, die Hinzuziehung ihrer Prozessbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), wird mit der Erfolglosigkeit ihres Hauptsachebegehrens zwangsläufig hinfällig. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.