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Urteil

4 K 830/05

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2006:0510.4K830.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am ......1970 geborene Kläger steht als Brandoberinspektor im Dienst der beklagten Stadt. Seit dem 10.07.2004 ist er mit der am ......1971 geborenen N. H. verheiratet. 3 Mit Schreiben vom 29.10.2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Beihilfe unter anderem für Aufwendungen, die auf Grund einer Behandlung seiner Ehefrau im Rahmen einer Kinderwunschtherapie (In-Vitro-Fertilisation - IVF - mit zusätzlicher intracytoplasmatischer Spermainjektion - ICSI) für Medikamente in Höhe von 437,19 Euro, 2,09 Euro, 272,89 Euro und 14,89 Euro (insgesamt: 727,06 Euro) angefallen waren. Hierzu trug er vor, seine Ehefrau und er hätten sich wegen eines unerfüllten Kinderwunsches in ärztliche Behandlung begeben. Die Ursache für die ungewollte Kinderlosigkeit liege bei ihm. Aus diesem Grunde übernehme die Krankenversicherung seiner Ehefrau die durch deren Behandlung entstehenden Kosten nicht. Im Hinblick hierauf mache er jene Kosten im Wege der Beihilfe geltend, obwohl seine Ehefrau eigentlich nicht beihilfeberechtigt sei. 4 Durch Bescheid vom 04.11.2004 gewährte die Beklagte dem Kläger zu den o.a. Aufwendungen Beihilfe im Umfang von 70 v.H. zu 437,19 Euro, 2,09 Euro und 272,89 Euro (= insgesamt 498,51 Euro); die Bewilligung von Beihilfe zu den Kosten der Beschaffung für ein weiteres Medikament (Preis: 14,89 Euro) lehnte sie mit der Begründung ab, es handele sich um ein Kontrazeptionsmittel, für das seit dem 01.01.2004 Beihilfe nicht geleistet werde, wenn die betreffende Frau das 20. Lebensjahr vollendet habe und jünger als 45 Jahre alt sei. Die Beihilfegewährung betreffend die genannten Aufwendungen erfolgte unter dem Vorbehalt, dass der Kläger auf Anforderung der Festsetzungsstelle nachweise, dass die Einkünfte seiner Ehefrau im Jahre vor der Antragsstellung den Betrag von 18.000,00 Euro nicht überschritten hätten. 5 Nachdem die Beklagte festgestellt hatte, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehefrau des Klägers im Jahre 2003 höher als 18.000,00 Euro gewesen war, verrechnete sie in ihrem Beihilfebescheid vom 05.01.2005 die dem Kläger auf seinen Antrag vom 29.10.2004 für die Behandlung seiner Ehefrau gezahlte Beihilfe von 498,51 Euro mit Ansprüchen, die der Kläger auf Grund eines weiteren Beihilfeantrages vom 12.12.2004 hatte. 6 Am 24.01.2005 legte der Kläger Widerspruch ein. Er trug vor, ihm stehe zu den Kosten der Behandlung seiner Ehefrau im Rahmen der Kinderwunschtherapie Beihilfe unabhängig von den eigenen Einkünften seiner Ehefrau zu. Denn für die Kinderlosigkeit sei allein eine bei ihm bestehende Störung verantwortlich; dies sei entscheidend, weil sich in Fällen der vorliegenden Art die Frage der Kostenübernahme nach dem Verursacherprinzip richte. 7 Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 30.03.2005 zurück. 8 Am 20.04.2005 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht über sein bisheriges Vorbringen hinaus geltend, zwar sei in der gemäß § 8 Abs. 4 BVO anwendbaren Vorschrift des § 27 a Abs. 3 des Sozialgesetzbuchs V (SGB V) festgelegt, die im Rahmen einer künstlichen Befruchtung anfallenden Kosten würden nur hinsichtlich derjenigen Maßnahmen übernommen, die am Versicherten durchgeführt worden seien. Diese Regelung sei aber weit auszulegen; sei der Grund für die Kinderlosigkeit allein dem Versicherten zuzurechnen, so müsse die Versicherung entsprechend dem Grundgedanken des Verursacherprinzips die Kosten einer Kinderwunschtherapie auch insoweit tragen, als Maßnahmen beim - gesunden - Ehegatten des Versicherten erforderlich seien. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Bescheid vom 05.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2005 insoweit aufzuheben, als die zunächst gewährte Beihilfe für Aufwendungen i.H.v. 712,17 Euro verrechnet wurde. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie trägt vor, die Gewährung einer Beihilfe im Rahmen einer Kinderwunschtherapie hänge unter anderem davon ab, ob die jeweilige Maßnahme beim Beihilfeberechtigten selbst durchgeführt worden sei. Sei das nicht der Fall, komme eine Beihilfezahlung nur in Betracht, wenn der Ehegatte nicht selbst beihilfeberechtigt sei und seine Einkünfte im Kalenderjahr vor der Antragsstellung 18.000,00 Euro nicht überschritten hätten. Hiernach sei im vorliegenden Fall die Gewährung einer Beihilfe ausgeschlossen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 17 Der Bescheid der Beklagten vom 05.01.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2005 ist rechtmäßig, soweit die durch Bescheid vom 04.11.2004 in Höhe von 498,51 Euro gewährte Beihilfe mit Ansprüchen, die der Kläger auf Grund eines weiteren Beihilfeantrages vom 12.12.2004 hatte, verrechnet wurde. 18 Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteilt begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt) darf gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichem Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG u.a. nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. 19 Der Bescheid der Beklagten vom 04.11.2004 war rechtswidrig, soweit dem Kläger zu den Aufwendungen im Rahmen einer Kinderwunschtherapie 498,51 Euro bewilligt wurden. Denn dem Kläger stand zu diesen Aufwendungen keine Beihilfe zu. 20 Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 BVO werden keine Beihilfen gewährt, wenn ein Beihilfeberechtigter oder eine berücksichtigungsfähige Person Sach- oder Dienstleistungen (ärztliche und zahnärztliche Versorgung, ambulante und stationäre Krankenhausbehandlung, Heilmittel) erhält. Als Sach- und Dienstleistungen gelten gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 BVO in der ab dem 01.01.2004 anwendbaren Fassung u.a. auch Geldleistungen bei künstlicher Befruchtung (§ 27 a SBG V). Danach war ein Beihilfeanspruch des Klägers für die hier betroffenen Aufwendungen ausgeschlossen. 21 Die Gewährung von Leistungen für medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft ist für gesetzlich Versicherte in § 27 a SGB V geregelt. Im Hinblick auf den Vortrag der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren, die dem Gericht vorgelegten Schriftstücke und den Inhalt der von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge ist davon auszugehen, dass die in der letztgenannten Vorschrift aufgeführten Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen im Rahmen einer Kinderwunschtherapie gegeben sind, insbesondere auch die in Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift enthaltenen Vorgaben erfüllt sind. 22 Ob die Ursache für die ungewollte Kinderlosigkeit beim Kläger oder bei seiner Ehefrau liegt, ist für den Anspruch aus § 27 a SGB V ohne Bedeutung. Der Anspruch auf Maßnahmen der künstlichen Befruchtung knüpft nämlich nicht an den regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand des gesetzlich versicherten Ehegatten, sondern an die Unfruchtbarkeit des Ehepaares an. Die Unfähigkeit des Ehepaares, auf natürlichem Wege Kinder zu zeugen, bildet einen eigenständigen, in § 27 a SGB V geregelten Versicherungsfall. 23 Vgl. BSG, Urteil vom 03.04.2001 - B 1 KR 40/00 R -. 24 Der Anspruch des gesetzlich Versicherten gegen seine Krankenkasse gemäß § 27 a SGB V umfasst unabhängig davon, bei welchem Ehegatten die Unfruchtbarkeit vorliegt, zunächst alle Maßnahmen, die bei ihm, d.h. an bzw. in seinem Körper erforderlich sind, ferner alle extrakorporalen Behandlungsmaßnahmen; lediglich hinsichtlich solcher Maßnahmen, die ausschließlich am Körper des (nicht bei ihr versicherten) Ehegatten ausgeführt werden, ist eine Krankenkasse regelmäßig nicht leistungspflichtig. 25 Vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2005 - B 1 KR 11/03 R -. 26 Die im vorliegenden Fall betroffenen Aufwendungen beziehen sich allesamt auf Maßnahmen, die am Körper der - pflichtversicherten - Ehefrau des Klägers durchgeführt wurden. Folglich hat diese entsprechend den obigen Ausführungen einen Anspruch gegen ihre Krankenkasse auf Übernahme der genannten Kosten, und zwar in dem in § 27 a Abs. 3 Satz 3 SGB V vorgesehenen Umfang. Dem hat die C. F. im Übrigen Rechnung getragen, indem sie - wenn auch unter Vorbehalt - Kosten der Behandlung der Ehefrau des Klägers zur Herbeiführung einer Schwangerschaft übernommen hat. 27 Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG sind erfüllt. 28 Die Beklagte hatte dem Kläger die hier maßgeblichen Beihilfeleistungen in Höhe von 498,51 Euro durch Bescheid vom 04.11.2004 ausdrücklich unter dem Vorbehalt gewährt, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte seiner Ehefrau im Jahre vor der Stellung des Beihilfeantrages 18.000,00 Euro nicht überstiegen. Da der Kläger diesen Vorbehalt kannte und auch zum Zeitpunkt des Zuganges des Beihilfebescheides vom 04.11.2004 bereits wusste, dass die Einkünfte seiner Ehefrau im Jahre 2003 über dem genannten Grenzbetrag lagen, musste er von vornherein damit rechnen, dass die Beklagte die Bewilligung der genannten Beihilfeleistungen revidieren würde, sobald ihr die tatsächliche Höhe der Einkünfte der Ehefrau des Klägers aus dem Jahre 2003 bekannt werden würde. 29 Im Hinblick hierauf sowie wegen der Zweifelhaftigkeit eines Beihilfeanspruchs für die hier relevanten Aufwendungen konnte der Kläger nicht darauf vertrauen, die ihm durch Bescheid vom 04.11.2004 bewilligten Leistungen behalten zu dürfen. Gesichtspunkte - etwa finanzieller Art -, die eine andere Ermessensausübung nahegelegt hätten, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Nach alledem ist die Entscheidung der Beklagten, den Bescheid vom 04.11.2004 durch Bescheid vom 05.01.2005 teilweise zurückzunehmen und die davon betroffenen Beihilfeleistungen (498,51 Euro) im Wege der Aufrechnung zurückzuführen, rechtlich nicht zu beanstanden. 30 Somit war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 31 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.