Urteil
9 K 108/06
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein außerhalb eines allgemeinen Wohngebiets typisches, schallstarkes Glockenspiel kann bauplanungsrechtlich unzulässig sein und das Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde rechtfertigen.
• Formelle Genehmigungspflichten sind nicht nachbarschützend; entscheidend sind stattdessen Gebietsgewährleistungs- und Rücksichtnahmerechte nach §§ 14, 15 BauNVO.
• Bei ungewöhnlicher, regelmäßig auftretender und deutlich hörbarer Schallwirkung ist nicht der Beurteilungs-, sondern der Wirkpegel für die Zumutbarkeitsprüfung maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Unzulässiges, gebietsfremdes Glockenspiel — Untersagung des Betriebs an Werktagen • Ein außerhalb eines allgemeinen Wohngebiets typisches, schallstarkes Glockenspiel kann bauplanungsrechtlich unzulässig sein und das Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde rechtfertigen. • Formelle Genehmigungspflichten sind nicht nachbarschützend; entscheidend sind stattdessen Gebietsgewährleistungs- und Rücksichtnahmerechte nach §§ 14, 15 BauNVO. • Bei ungewöhnlicher, regelmäßig auftretender und deutlich hörbarer Schallwirkung ist nicht der Beurteilungs-, sondern der Wirkpegel für die Zumutbarkeitsprüfung maßgeblich. Die Klägerinnen sind Anwohnerinnen eines allgemeinen Wohngebiets und beanstanden den Betrieb eines ca. 3 m hohen Glockenspiels mit 12 Glocken auf dem unmittelbar angrenzenden Grundstück eines Seniorenheims. Die Behörde hatte zuvor nur den Betrieb an Sonn- und Feiertagen untersagt, nicht jedoch an Werktagen. Messungen ergaben hohe Spitzen- und Mittelungspegel; die Klägerinnen verfolgten in der Hauptsache die Untersagung des Betriebs an Werktagen. Die Beigeladene betreibt das Glockenspiel ohne Baugenehmigung; sie und der Beklagte behaupten, die Immissionsrichtwerte würden eingehalten. Die Klägerinnen rügen u. a. Verletzungen von §§ 4, 14 und 15 BauNVO sowie immissionsschutzrechtliche Belästigungen. • Verfahrenseinstellung hinsichtlich zurückgenommener Klageanträge gemäß § 92 Abs. 3 VwGO. • Das Glockenspiel ist eine bauliche Anlage i.S.d. BauO NRW und unterfällt der bauaufsichtlichen Zuständigkeit (§ 2 BauO NRW, § 61 BauO NRW). • Formelle Genehmigungspflichten begründen keinen nachbarrechtlichen Abwehranspruch; maßgeblich sind dagegen der Gebietsgewährleistungsanspruch und das Gebot der Rücksichtnahme nach §§ 14, 15 BauNVO. • Das Glockenspiel ist keine zulässige Haupt- oder untergeordnete Nebenanlage nach § 4 bzw. § 14 BauNVO, weil es funktional über das Wohngebiet hinaus wirkt und dem Wohngebiet typischerweise fremd ist. • Die erheblichen Schallimmissionen führen zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Wegen Unüblichkeit und Regelmäßigkeit des Spiels ist der Wirkpegel maßgeblich; dieser ist so zu beurteilen, dass der Betrieb selbst bei einmaligem werktäglichem Spiel als deutlich störend empfunden wird. • Eine nachträgliche technische Veränderung zur Schallminderung wäre ein Aliud; darüber hat der Streit nicht zu entscheiden. • Liegt eine Verletzung des Gebietsgewährleistungsanspruchs vor, ist die Behörde zum Einschreiten in der begehrten Form verpflichtet; eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB kommt hier nicht in Betracht, weil die Grundzüge der Planung berührt würden. Die Klage ist insoweit einzustellen, als sie zurückgenommen wurde. Im Übrigen ist die Klage begründet: Der Beklagte wird verpflichtet, den Betrieb des auf dem Grundstück Flurstraße 50 errichteten Glockenspiels an Werktagen durch sofort vollziehbare Ordnungsverfügung zu untersagen. Begründet ist dies mit der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit der Anlage im allgemeinen Wohngebiet und mit schwerwiegenden, objektiv unzumutbaren Lärmbelästigungen, die das Gebot der Rücksichtnahme verletzen. Eine auf die bisherige Betriebsweise bezogene Anordnung ist erforderlich; mögliche technische Minderungskonzepte, die zu einer zulässigen Betriebsweise führen könnten, stellen eine andere Anlage dar und bleiben unentschieden. Die Kostenentscheidung trifft die Parteien anteilig, die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.