Urteil
4 K 317/05
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2006:0322.4K317.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am .......1947 geborene Kläger ist seit dem 09.03.1978 Akademischer Oberrat der Besoldungsordnung H an der Universität Q. in der Fakultät für Kulturwissenschaften. Im September 1980 wurde ihm die Bezeichnung "Außerplanmäßiger Professor" verliehen. 3 Mit Verfügung vom 03.09.2004 wies der Rektor der Universität Q. (Rektor) den Kläger an, ab dem Wintersemester 2004/2005 an mindestens drei Tagen in der Woche Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt 13 Wochenstunden abzuhalten. Zur Begründung führte er u.a. aus, die Verpflichtung des Klägers zu Lehrveranstaltungen in diesem Umfang und in dieser Weise ergebe sich aus der Lehrverpflichtungsverordnung (LVV) in der Fassung vom 21.02.2004. Eine Reduzierung dieser Lehrverpflichtung setze entweder die Anerkennung des Klägers als Schwerbehinderter gemäß § 9 LVV oder die Feststellung einer begrenzten Dienstfähigkeit nach dem Landesbeamtengesetz voraus. 4 Der Kläger erhob hiergegen unter dem 04.10.2004 Widerspruch und entgegnete u.a., er müsse wegen seiner insulinpflichtigen Zuckerkrankheit die durch den Runderlass des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 18.06.2001 genannte Ausnahmeregelung für die Verteilung der Lehrveranstaltungen auf weniger als drei Tage in der Woche in Anspruch nehmen. Die früheren Rektoren seien damit bisher auch einverstanden gewesen. Er werde als außerplanmäßiger Professor zwar aus der Stelle eines Akademischen Oberrats (H 2) besoldet, könne aber hinsichtlich des Umfangs der Lehrverpflichtung nicht einem "gewöhnlichen" Akademischen Oberrat gleichgestellt werden, da er als Professor zusätzliche Aufgaben in der Forschung habe, die ein "gewöhnlicher" Akademischer Oberrat nicht habe. Wegen dieser Aufgaben in der Forschung sei er nur im Umfang von 8 bis 10 Semesterwochenstunden zur Lehre verpflichtet. Ein Lehrdeputat von zehn Semesterwochenstunden habe er immer erbracht. Die Auferlegung eines Lehrdeputats von 13 Semesterwochenstunden sei daher rechtlich unzulässig. 5 Der Rektor setzte daraufhin mit Bescheid vom 26.10.2004 gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV die Lehrverpflichtung des Klägers auf 13 Semesterwochenstunden fest, die er auf mindestens drei Tage in der Woche zu verteilen habe. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 23.11.2004, in dem sich dieser auf Vertrauensschutz und auf seine schwere Erkrankung berief, wies der Rektor mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2005 zurück und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung seines Bescheides vom 26.10.2004 an. Zur Begründung führte der Rektor u.a. aus, die Erbringung einer Lehrverpflichtung im Umfang von 13 Semesterwochenstunden sei wegen der weit überdurchschnittlichen Belastung der Lehreinheit Germanistik in Höhe von 160 % geboten. Die Verteilung dieser Stunden auf drei Tage in der Woche sei für die Planung und Durchführung eines geordneten Lehrbetriebs erforderlich, um die Vielzahl der zu berücksichtigenden zeitlichen und räumlichen Bedingungen miteinander in Einklang zu bringen. 6 Der Kläger hat daraufhin am 14.02.2005 die vorliegende Klage erhoben. Außerdem hat er am 23.05.2005 die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Dieser Antrag ist durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 01.07.2005 (4 L 329/05) abgelehnt worden. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 24.08.2005 (6 B 1173/05) zurückgewiesen. Der Kläger trägt u.a. vor, er habe seit 25 Jahren immer nur eine Lehrverpflichtung im Umfang von 8 bis 10 Semesterwochenstunden gehabt, meistens aber zehn Semesterwochenstunden gegeben. Er genieße deshalb Vertrauensschutz. Es sei im Übrigen ermessensfehlerhaft, bei der in § 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV geregelten möglichen Bandbreite der Lehrverpflichtung von 5 bis 13 Lehrveranstaltungsstunden in seinem Fall die Obergrenze von 13 Stunden festzulegen. Ein Abweichen von der durchschnittlichen Lehrverpflichtung von 9 Stunden nach oben bedürfe einer Begründung und ermessensfehlerfreien Entscheidung, an der es in seinem Fall fehle. Auch im Hinblick auf seine gesundheitliche Situation sei es ermessensfehlerhaft, ihm das Maximum dessen, was die LVV hergebe, aufzuerlegen. Zudem wende er sich auch dagegen, dass die Verteilung der Stunden auf drei Tage festgelegt werde, obwohl nach § 5 Abs. 1 LVV Ausnahmen zulässig seien und er diese oftmals wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen beantragt habe. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Verfügung des Rektors der Universität Q. vom 03.09.2004 und den Bescheid des Rektors der Universität Q. vom 26.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2005 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er trägt zur Begründung seines Antrages u.a. vor, die dienstlichen Aufgaben des Klägers beschränkten sich seit langem auf den germanistischen Unterricht. Zusätzliche Funktionen übe er nicht aus. Den durch § 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV eingeräumten Ermessensspielraum müsse er wegen der Überlastung im Lehrbereich Germanistik im Umfang von 162 % bei dem Kläger dahin ausschöpfen, eine Lehrverpflichtung von 13 Semesterwochenstunden festzusetzen. Die anderen sieben Akademischen Oberräte in der Fakultät für Kulturwissenschaften, die in weniger überlasteten Lehrbereichen unterrichteten, hätten ebenfalls jeweils mit Ausnahme eines Schwerbehinderten eine Lehrverpflichtung von 13 Semesterwochenstunden. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten, die Akten des Verfahrens 4 L 329/05, die Akten des Verfahrens 4 K 184/06 und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 13 Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Die Verfügungen des Rektors vom 03.09. und 26.10.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV besteht für den Kläger als Akademischer Oberrat der Besoldungsordnung H eine Lehrverpflichtung zwischen 5 und 13 Lehrveranstaltungsstunden in der Woche. Die durch den Rektor erfolgte Festsetzung von 13 Lehrveranstaltungen für den Kläger hält sich im Rahmen dieser Verpflichtung. Anhaltspunkte dafür, dass der Rektor sein Ermessen rechtmäßig nur dahin ausüben konnte, für den Kläger eine geringere Zahl von Lehrveranstaltungsstunden festzusetzen, sind für die Kammer nicht ersichtlich. Die Tätigkeit des Klägers beschränkt sich nach dem Vortrag des Rektors, dem der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist, auf germanistischen Unterricht. Zusätzliche Forschungsaufgaben, die möglicherweise die Festsetzung einer geringeren Zahl von Lehrveranstaltungsstunden rechtfertigen würden, hat der Kläger nicht konkret benannt. Sie waren ihm auch zu keiner Zeit übertragen, denn nach der ursprünglichen und immer noch gültigen Einweisungsverfügung vom 09.12.1974 umfassen seine Dienstaufgaben 14 1. Unterrichtsaufgaben im Fach "Germanistik", 2. Betreuung der Sammlungsbestände des Faches und 3. Mitwirkung bei den Praktika. 15 Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass auf ihn als außerplanmäßigen Professor die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV nicht anwendbar sei, denn ihm ist die Bezeichnung "Professor" lediglich verliehen worden, sein statusrechtliches für seine Rechten und Pflichten entscheidendes Amt ist nach wie vor das Amt eines Akademischen Oberrats der Besoldungsordnung H. Es besteht auch kein Vertrauensschutz im Hinblick auf eine von ihm behauptete frühere Lehrverpflichtung von acht bis zehn Semesterwochenstunden. Entsprechende Verfügungen oder Zusagen, die zu ihrer Verbindlichkeit gemäß § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes der Schriftform bedürften, ergeben sich weder aus den Verwaltungsvorgängen noch hat der Kläger sie selbst vorgelegt. Im Übrigen ist der Rektor aber auch berechtigt, den Umfang der Lehrverpflichtung - z.B. wegen der Überlastung im Lehrbereich Germanistik - im Rahmen der LVV jederzeit neu zu regeln. Anhaltspunkte dafür, dass er mit der für den Kläger nach § 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV getroffenen Regelung von seinem Ermessen in fürsorgepflichtwidriger Weise Gebrauch gemacht hat, sind nicht ersichtlich. 16 Der Kläger erfährt auch keine Ungleichbehandlung, denn seine nicht schwerbehinderten Kollegen in der Fakultät für Kulturwissenschaften, die Akademische Oberräte der Besoldungsordnung H sind, müssen - obwohl sie in weniger überlasteten Lehrbereichen tätig sind - ebenfalls wöchentlich 13 Lehrveranstaltungsstunden abhalten. 17 Gesundheitliche Einschränkungen können dem Kläger zwar einen Anspruch auf Ermäßigung der Lehrverpflichtung geben. Dazu ist es jedoch gemäß § 9 LVV erforderlich, dass er einen entsprechenden Antrag stellt und eine Schwerbehinderung nachweist. Dies hatte er im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2005 - dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügungen des Rektors entscheidenden Zeitpunkt - jedoch noch nicht getan. Nachgewiesen wurde eine Schwerbehinderung durch den Kläger erst im Oktober 2005. 18 Die Anordnung des Rektors, die Lehrverpflichtung von 13 Stunden auf drei Tage in der Woche zu verteilen, kann ebenfalls rechtlich nicht beanstandet werden. Ob die Vorschrift des § 5 Abs. 1 LVV diese Anordnung trägt, erscheint fraglich, weil sie nach ihrem Wortlaut nur auf die in § 3 Abs. 1 LVV genannten Professorinnen und Professoren abzielt. Diese Frage kann im jedoch dahingestellt bleiben, weil der Rektor in jedem Fall auf Grund seiner Organisationsbefugnis zu einer solchen Anordnung gegenüber dem Kläger berechtigt ist. Es unterliegt nämlich keinem Zweifel, dass die Durchführung eines geordneten Lehrbetriebs im Hinblick auf die zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und die Zahl der Lehrenden und der Studierenden wesentlich erleichtert wird, wenn ein Lehrender mit 13 Wochenstunden nicht nur an zwei, sondern an drei Tagen in der Woche für diese Aufgabe zur Verfügung steht. 19 Der Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.