Beschluss
4 L 698/05
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2006:0214.4L698.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ausgeschriebene Hochschullehrerstelle der Besoldungsgruppe W 3 für das Fach Horn an der Hochschule für Musik E. mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor nicht der Antragsgegner über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden hat, 4 ist zulässig, aber nicht begründet. 5 Nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). 6 Ein Anordnungsgrund besteht im Hinblick auf die bereits getroffene Auswahl unter den Bewerbern und die damit bevorstehende Ernennung des Beigeladenen, nach der der Antragsteller seine behaupteten Rechte nicht mehr geltend machen könnte. 7 Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 8 Gem. § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 3 des Hochschulgesetzes (HG) beruft die Rektorin oder der Rektor die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer auf Vorschlag des Fachbereichs; die Rektorin oder der Rektor kann eine Professorin oder einen Professor abweichend von der Reihenfolge des Vorschlags des Fachbereichs berufen oder einen neuen Vorschlag anfordern. Letzteres soll hier - nach dem Scheitern der Berufungsverhandlungen mit dem Erstplatzierten und nach erfolgter Anhörung des Fachbereichs gem. § 47 Abs. 1 Satz 5 HG - durch die Berufung des Beigeladenen, der in dem von der Berufungskommission des Fachbereichs 1 der Musikhochschule E. vorgelegten Berufungsvorschlag (vgl. § 48 Abs. 3 HG) den dritten Platz einnimmt - der Antragsteller ist an zweiter Stelle platziert - geschehen. Nach der allein möglichen summarischen Überprüfung dürfte die Entscheidung des Rektors der Hochschule für Musik E. , die Stelle eines Hochschullehrers der Besoldungsgruppe W 3 für das Fach Horn mit dem Beigeladenen als Drittplazierten und nicht mit dem Antragsteller als Zweitplatzierten zu besetzen, jedoch rechtlich einwandfrei sein. Bei einem Berufungsvorschlag mit mehreren Bewerbern ist (zwangsläufig) nach pflichtgemäßem Ermessen der Bewerber auszuwählen, der nach Auffassung der Hochschulverwaltung am besten geeignet erscheint, den sich ihm stellenden Aufgaben nach Art und Umfang gerecht zu werden. Unter Hinweis darauf sind die anderen Bewerber abzulehnen. Nichts anderes gilt, wenn die Berufungsliste eine Reihenfolge enthält, von der die Rektorin oder der Rektor gem. § 47 Abs. 1 Satz 3 HG abweichen kann. Diese Reihenfolge hat die Rektorin oder der Rektor rechtlich nur als einen von mehreren Gesichtspunkten bei ihrer/seiner Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Sie hindert die Rektorin oder den Rektor nicht, einen Bewerber aus sachlichen Gründen abweichend von der Reihenfolge des Berufungsvorschlags für die zu besetzende Professorenstelle auszuwählen und zu berufen. 9 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.06.1999 - 6 B 420/99 -, n.v. , m.H. auf das Urteil des BVerwG vom 09.05.1985 - 2 C 16.83 -, DVBl. 1985, 1233. 10 Der Antragsgegner stützt seine zugunsten des Beigeladenen getroffene Personalentscheidung darauf, dass nach dem Scheitern der Berufungsverhandlungen mit dem seinerzeit Erstplatzierten erkennbar geworden sei, dass die Berufungskommission bei ihrer ursprünglichen Entscheidung, durch Berufung des Erstplatzierten als einer in der Musikszene im Fach Horn ausgewiesenen und besonders renommierten Solistenpersönlichkeit eine spürbare Steigerung der Attraktivität dieses Faches unter Wechsel von einem Unterricht, dem bisher die deutsche Bläsertradition zugrunde gelegen habe, hin zu einem Unterricht auf der Basis ausländischer Bläsertradition zu erzielen, die Auswirkungen auf die Studierenden, deren Berufschancen jedoch wesentlich von einer Ausbildung in der deutschen Bläsertradition abhingen, und damit auf den Hochschulbetrieb selbst verkannt bzw. unterschätzt habe. Da der Beigeladene im Gegensatz zum Antragsteller aber eine Fortführung der - auch von den Studierenden gewünschten - deutschen Bläsertradition garantieren könne, sei der Beigeladene der geeignetere Kandidat. Diese Erwägungen, die im Übrigen auch im Einklang mit der Empfehlung des Vorsitzenden der Berufungskommission, Prof. L. , vom 25.07.2005 stehen, dürften die Entscheidung, die Stelle mit dem von der Berufungskommission drittplatzierten Beigeladenen zu besetzen, rechtlich tragen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Rektor der Hochschule für Musik E. bei seiner Entscheidung auch nicht von dem in der Stellenausschreibung festgelegten Anforderungsprofil in unzulässiger Weise abgewichen. Nach der Stellausschreibung sollte der künftige Stelleninhaber eine ausgewiesene künstlerische Persönlichkeit mit umfangreicher Konzerterfahrung sein sowie über pädagogische Eignung für die Lehre an einer Musikhochschule verfügen. An diesem Anforderungsprofil hat sich nichts geändert, insbesondere ist kein zusätzliches Auswahlkriterium "Deutsche Bläsertradition" eingeführt worden. Der Antragsgegner hat zutreffend darauf hingewiesen, dass bereits bei der Entscheidung der Berufungskommission das Kriterium "Bläsertradition" berücksichtigt und entsprechend gewichtet worden ist, der Rektor der Hochschule für Musik E. nach dem Scheitern der Berufungsverhandlungen mit dem seinerzeitigen Erstplatzierten dieses Kriterium lediglich anders gewürdigt hat. 11 Der Antrag war nach alledem mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. 12 Die Kammer hat die Kosten des Beigeladenen für nicht erstattungsfähig angesehen. Das entspricht der Billigkeit, weil der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit dem Risiko der Auferlegung von Kosten gem. § 154 Abs. 3 VwGO nicht ausgesetzt haben. 13 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt die Vorläufigkeit des Verfahrens.