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Urteil

4 K 157/05

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2006:0201.4K157.05.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am ......1942 geborene Kläger stand bis zu seiner Zurruhesetzung als Beamter im Dienst des beklagten Landes. Unter dem 02.08.2004 und dem 07.08.2004 reichte der Kläger Rechnungen der MEDICOX GbR - Hyperbares Sauerstoff-Therapie-Zentrum N. - vom 02.08.2004 und vom 06.08.2004 in Höhe von 2.723,26 EUR und 2.626,28 EUR mit den Diagnosen "Zustand nach Hörsturz links, Perzeptionsstörung des Innenohres mit Tinnitus links" bei der Beihilfestelle des Beklagten ein. Diese lehnte die Gewährung von Beihilfen mit Bescheiden vom 05.08.2004 und vom 12.08.2004 mit der Begründung ab, dass die Aufwendungen für ambulant durchgeführte Behandlungen im Rahmen der Hyperbaren Sauerstofftherapie wegen fehlender wissenschaftlicher Anerkennung nicht mehr als beihilfefähig einzustufen seien (§ 4 Abs. 1 Nr. 9 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen - BVO - i.V.m. dem Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein- Westfalen vom 23.01.2004 - B 3100-4.9.1.46-IV A 4-). Diesen Entscheidungen widersprach der Kläger unter dem 19.08.2004. Er machte geltend, dass das Finanzministerium den Beihilfeausschluss ermessensmissbräuchlich ohne das erforderliche Einvernehmen des Innenministeriums geregelt habe. Außerdem habe Prof. Dr. D. vom N -hospital P. ihm die Hyperbare Sauerstofftherapie dringend empfohlen, um eine - kostspielige - Operation am linken Ohr zu vermeiden. Durch die HBO- Therapie habe sich das fluktuierende Hörvermögen auch deutlich stabilisiert. Auf die Studie der Hals-, Nasen- und Ohrenklinik der Medizinischen Hochschule Hannover, veröffentlicht im April 2000, sowie auf zahlreiche weitere Studien werde verwiesen. Auch der Umstand, dass bis Anfang des Jahres 2004 Beihilfe zu derartigen Aufwendungen bewilligt worden sei, belege, dass eine begründete Erwartung auf eine wissenschaftliche Anerkennung der Therapieform bestehe. Auch seine Krankenversicherung habe ihm Leistungen gewährt. Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger am 21.01.2005 die vorliegende Klage erhoben. Er gibt zu bedenken, dass es in der BVO keine Rechtsgrundlage für den Ausschluss einer Beihilfeleistung nach vorheriger Gewährung gebe. Der Kläger beantragt, die Beihilfebescheide der X. -Beihilfekasse vom 05.08.2004 und 12.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landschaftsverbandes X1. -M. vom 16.12.2004 aufzuheben, soweit der Beklagte Beihilfe zu den Aufwendungen für die ärztliche Behandlung vom 02.08.2004 und 06.08.2004 nicht gewährt, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die Beihilfe für die Aufwendungen der ärztlichen Behandlung vom 02.08.2004 und 06.08.2004 zu gewähren und die Heranziehung im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Hyperbare Sauerstofftherapie in ambulanter Form sei zunächst als noch nicht wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlung eingestuft worden. Auf Grund neuerer Erkenntnisse des Arbeitsausschusses "Ärztliche Behandlung" des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen werde nunmehr die ambulante Sauerstofftherapie als nicht wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlung angesehen. Vor diesem Hintergrund sei eine Beihilfegewährung bereits gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO NRW ausgeschlossen, sodass der Erlass des Finanzministeriums NRW vom 23.01.2004 lediglich eine entsprechende Bestätigung darstelle. Auch die gesetzlichen Krankenkassen gewährten zur ambulanten Sauerstofftherapie keine Leistungen mehr. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen, die ihm aufgrund der Rechnungen der MEDICOX GbR vom 02.08.2004 und vom 06.08.2004 entstanden sind. Die Bescheide des Beklagten vom 05.08.2004 und vom 12.08.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 BVO erhalten Ruhestandsbeamte in Krankheitsfällen Beihilfen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind die notwendigen Aufwendungen im angemessenen Umfange in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung und Linderung von Leiden, zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden sowie bei dauernder Pflegebedürftigkeit beihilfefähig. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen u.a. die Kosten für die Untersuchung, Beratung und Verrichtung durch einen Arzt. Nicht beihilfefähig sind wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO). Als wissenschaftlich anerkannt im Sinne der BVO können Heilbehandlungen und Arzneimittel angesehen werden, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen werden. Um "anerkannt" zu sein, muss einer Behandlungsmethode oder Arzneimitteln von dritter Seite attestiert werden, dass sie zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet und wirksam sind. Die "wissenschaftliche" Anerkennung erfährt eine Methode oder ein Arzneimittel, wenn Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Die Überzeugung von der Wirksamkeit muss freilich nicht in jedem Falle in der Fachwelt uneingeschränkt und einhellig geteilt werden. Das würde der Vielfalt wissenschaftlich begründeter Standpunkte und Erkenntnisse und der darauf gestützten Behandlungsmethoden nicht gerecht werden. Das Merkmal der wissenschaftlichen Anerkennung setzt aber doch eine weit gehende Zustimmung der im Fachbereich tätigen Wissenschaftler voraus. Es ist nicht erfüllt, wenn eine Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt. Vgl. OVG NW, Beschluss vom 11.03.1996 - 6 A 563/95 -. Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die Entscheidung des Beklagten, die Beihilfegewährung zu den vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen im Rahmen der Hyperbaren Sauerstofftherapie abzulehnen, nicht zu beanstanden. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass die Hyperbare Sauerstofftherapie bei bestimmten Indikationen in der Vergangenheit zunächst als wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilmethode angesehen worden ist. Vgl. Erlass des Bundesinnenministers vom 02.07.1976, abgedruckt in Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht NW, Loseblattsammlung, B I § 4 Anm. 9 (Stand Mai 2001), wonach die Hyperbare Sauerstofftherapie bei Tinnitusleiden in Akutfällen auf höchstens 10 Tauchgänge beschränkt werden sollte und bei sich abzeichnendem Therapieerfolg im Einzelfall bis zu 5 weitere Tauchgänge notwendig sein könnten. Mittlerweile gibt es jedoch neuere Erkenntnisse des Arbeitsausschusses "Ärztliche Behandlung" des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen, wonach zur Behandlung eines Hörsturzes oder Knalltraumas mit oder ohne Tinnitus eine Notwendigkeit zum Einsatz der HBO nicht bestätigt werden könne, insbesondere weil ein überzeugender wissenschaftlicher Nachweis des Nutzens bisher ausstehe. Vgl. Zusammenfassender Bericht des o.a. Gremiums über die Beratungen der Jahre 1999 und 2000 zur Bewertung der Hyperbaren Sauerstofftherapie gemäß § 135 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V (SGB V) vom 11.04.2000, Nr. 8.4. Die Kammer folgt diesen fachkundig gewonnenen Erkenntnissen, zumal sie keinen Anlass hat, sie in Zweifel zu ziehen. Da es sich demnach bei der Hyperbaren Sauerstofftherapie zur Behandlung eines Tinnitusleidens auch nach Auffassung der Kammer um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung handelt, ergibt sich der Ausschluss der Beihilfefähigkeit entsprechender Aufwendungen unmittelbar aus § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO. Bereits aus diesem Grund geht die Rüge des Klägers, das Finanzministerium des Landes Nordrhein- X1. habe die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen ambulanter HBO- Behandlungen mit seinem - klarstellenden - Erlass vom 23.01.2004 nicht wirksam ausschließen können, ins Leere. Ebenso ist es als unerheblich anzusehen, dass durch die Druckkammerfahrten im Falle des Klägers - möglicherweise - eine mit höheren Kosten verbundene Operation entbehrlich geworden ist, denn der vom Kläger benannte Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, der dem Haushaltsrecht entstammt, hat in der BVO keinen Niederschlag gefunden. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, erübrigt sich sein Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).